Die Heiligung des Zehnten (3) — שביתת עשור
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Abhandlung von der Feier des Zehnten, enthaltend vier Vorschriften, von denen zwei Gebote und zwei Verbote sind, nämlich: 1) An diesem Tage von aller Arbeit auszuruhen; 2) Keine Arbeit zu verrichten; 3) Sich zu kasteien; 4) Weder zu essen noch zu trinken an demselben, deren Auseinandersetzung in folgenden Capiteln enthalten ist.
Erstes Capitel.
1) Es ist ein Gebot am zehnten Tage des siebenten Monats von der Arbeit auszuruhen, denn es heißt: „Ein Ruhetag der Ruhetage sey er euch" (3 B. M. XXIII, 32). Wer aber an diesem Tage arbeitet, hat nicht nur die Vollziehung eines Gebotes unterlassen, sondern gleichzeitig ein Verbot übertreten, denn es heißt: „Am zehnten u. s. w. sollt ihr keine Arbeit verrichten" (4 B. M. XXIII, 732). Welche Strafe verwirkt aber Derjenige, welcher an diesem Tage arbeitet? Antwort: Er verwirkt die Strafe der Vertilgung, wenn er es wissentlich und mit Absicht gethan; that er es aber durch Versehen, so ist er blos schuldig, das bestimmte Sühnopfer darzubringen. 2) Alle Arbeiten, auf welche, wenn man sie am Sabbat muthwilliger Weise verrichtet, die Strafe der Steinigung steht, ziehen am Versöhnungstage die Ausrottung nach sich. Alles, wofür man am Sabbat ein Sühnopfer darbringen muß, bedingt diese Strafe auch am Versöhnungstage; alle am Sabbat verbotenen Verrichtungen, wennschon sie nicht als eigentliche Arbeiten gelten können, sind auch am Versöhnungstage verboten; vollbringt sie Jemand dennoch, so erleidet er die Geißelung wegen Ungehorsam, so gut als wenn er es am Sabbat gethan hätte. Was am Sabbat nicht von der Stelle bewegt werden darf, muß auch am Versöhnungstage unverrückt bleiben; was am Sabbat im Allgemeinen nicht gesprochen oder gethan werden darf, das muß auch am Versöhnungstage unterbleiben. — Hieraus geht hervor, daß — mit Ausnahme des muthwilligen Arbeitend, worauf am Sabbat die Strafe der Steinigung, am Versöhnungstage aber die der Ausrottung steht, — hinsichtlich des Sabbats und des Versöhnungstages durchaus kein Unterschied stattfindet. 3) Man darf am Versöhnungstage, von der Vesperzeit an, den Kohl reinigen, d. h. die faulen Blätter absondern, die übrigen beschneiden und denselben so zum Essen vorrichten; ferner ist's dann erlaubt, Nüsse aufzuschlagen und Granaten zu zerdrücken, alles dies jedoch nur um Aergerniß vorzubeugen. Fällt der Versöhnungstag auf den Sabbat, so darf man den ganzen Tag über — weder Kohl reinigen noch Nüsse aufschlagen, noch auch Granaten zerdrücken. In Sinaar und im Abendlande ist es jedoch allgemeiner Brauch, diese Verrichtungen auch am bloßen Versöhnungstage nicht vorzunehmen; denselben vielmehr völlig dem Sabbat gleichzuachten. 4) Es ist ferner noch ein Gebot dem Versöhnungstage eigen, nämlich: sich des Essens und Trinkens an demselben zu enthalten, denn es heißt: „Ihr sollt eure Seelen peinigen", — was die Tradition dahin erläutert, daß unter dem „Peinigen der Seelen", das „Fasten" zu verstehen sey. Wer also an diesem Tage fastet, vollzieht ein Gebot; wer aber an demselben ißt und trinkt, hat die Vollziehung eines Gebots unterlassen, und gleichzeitig ein Verbot übertreten. Denn es steht geschrieben: „Jede Seele, welche sich nicht kasteien wird diesen ganzen Tag über, die soll ausgerottet werden," (3 B. M. XXIII, 29); da nun die Schrift Demjenigen, welcher sich nicht kasteiet, mit der Strafe der Ausrottung droht, so müssen wir daraus den Schluß ziehen, daß ein Verbot existire, welches uns untersagt, an diesem Tage zu essen und zu trinken. Wer nun an demselben aus Versehen Etwas ißt oder trinkt, der ist schuldig das bestimmte Sühnopfer darzubringen. 5) Ebenso lehrt uns die Tradition, daß man sich an diesem Tage nicht waschen, sich nicht salben, sich die Schuhe nicht anziehen und einer Frau nicht beiwohnen dürfe. Es ist Pflicht, sich aller dieser Handlungen zu enthalten, so gut wie man sich des Essens und Trinkens enthalten muß; denn es steht geschrieben „ein Ruhetag der Ruhetage" (3 B. M. XXIII, 32): der Ausdruck „ein Ruhetag" ist also in Betreff der Arbeit, der Ausdruck „der Ruhetage" auf die oben aufgeführten Handlungen zu deuten. Jedoch nur auf das Essen und Trinken steht die Strafe der Ausrottung, oder die Darbringung eines Sühnopfers; wer sich gewaschen, gesalbt, die Schuhe angezogen oder den Beischlaf vollzogen, unterliegt blos der Geißelung des Ungehorsams 6) So wie die Ruhe von der Arbeit sich nicht nur auf den Tag beschränkt, sondern auch auf die Nacht sich ausdehnt, ebenso ist's auch Pflicht, sich in der Nacht wie am Tage zu kasteien. Man soll auch noch von der Wochenzeit Etwas zur heiligen, beim Beginn und beim Ausgang derselben, hinzufügen; denn es steht geschrieben: „Ihr sollt eure Seelen kasteien am neunten des Monats Abends" (3 B. M. XXIII, 32); was so viel bedeuten soll, als: fange an zu fasten und dich zu kasteien, am Abend vom neunten zum zehnten. Ebenso verlängere man am Schluß des Tages und in der Nacht vom zehnten die Kasteiung Etwas, denn es steht geschrieben: „Von Abend zu Abend beobachtet euren Ruhetag" (ebendaselbst). 7) Man lasse die Weiber, welche gewohnt sind, bis zur Dunkelheit zu essen und zu trinken, dies ungestört thun, weil ihnen die Vorschrift: Etwas von der Wochenzeit zur heiligen hinzuzufügen, unbekannt ist, und sie sonst leicht in den Fall kommen könnten, es aus Muthwillen zu thun. Denn es ist doch nicht für Jedermann ausführbar, einen Aufpasser zu Haus zu haben, der die Weiber warnen könnte. Aus diesem Grunde lasse man sie lieber aus Unwissenheit, als geflissentlich ein Vergehen ausüben. Dies gilt auch in anderen Fällen der Art.
Zweites Capitel.
1) Wer am Versöhnungstage soviel menschliche Nahrungsmittel ißt, als eine große Dattel ausmacht, also ein Quantum, nur um eine Kleinigkeit geringer als ein Ei, ist schuldig. Alle Speisegattungen werden bei dieser Messung zusammengerechnet. In gleicher Weise ist Derjenige schuldig, welcher einen Mund voll Flüssigkeiten trinkt, dergleichen sich die Menschen gemeiniglich als Getränk bedienen. Das Maaß „einen Mund voll" richtet sich je nach der trinkenden Person, im Verhältniß. Auf welche Weise hat aber Jeder (an sich) dieses Maaß zu bestimmen? Antwort: Man versteht darunter jenen scheinbaren Mund voll, wie man ihn wahrnimmt, wenn man die Flüssigkeit nach einer Seite des Mundes zieht, was bei einer Person von mittlerer Größe Etwas weniger als ein Quart ausmacht. Alle Arten von Flüssigkeiten, werden bei dieser Messung zusammengerechnet. Speise und Getränke aber, werden nicht gegenseitig bei der Maaßergänzung zugezogen. 2) Es gilt ganz gleich, ob Jemand erlaubte Speisen genießt oder unerlaubte, als: verworfenes oder übrig gebliebenes Opferfleisch, Tebel, Fleisch von gefallenem oder von Thieren zerrissenem Schlachtvieh, Talg oder Blut: immer ist er, da dies einmal genießbare Nahrungsmittel sind, der Strafe der Ausrottung, für Verletzung des Versöhnungstages, verfallen. 3) Ißt und trinkt Jemand weniger, als das oben bezeichnete Maaß ausmacht, so hat er noch keine Ausrottung verschuldet; denn obgleich die Thora auch die Hälfte obiger Maaße untersagt, so erleidet dennoch nur Derjenige die Strafe der Ausrottung, der das ganze Quantum genießt. Ißt und trinkt Jemand soviel, als die Hälfte einer der obigen Maaßbestimmungen austrägt, so hat er nur die Geißelung wegen Ungehorsam verschuldet. 4) Wenn Jemand bei Wenigem wiederholentlich ißt, und vom ersten bis zum zweiten Male ein Zeitraum verflossen ist, wie man nöthig hat um drei Eier zu verzehren: so werden die verschiedenen Quantitäten bei den Bestimmungen des Maaßes des Genossenen zusammengerechnet. Ist aber ein längerer Zeitraum über dem wiederholentlichen Genuß von Wenigem verflossen, so ist dies nicht der Fall. Trinkt Jemand wiederholentlich bei Wenigem, und es ist vom ersten Male bis zum zweiten ein Zeitraum verflossen, wie Jemand nöthig hat, um ein Quart auszutrinken, so wird bei der Berechnung des Maaßes das Quantum des allmählig Getrunkenen zusammengerechnet; ging aber darüber ein längerer Zeitraum hin, so ist dies nicht der Fall. 5) Genießt Jemand Dinge, welche sich nicht zur menschlichen Nahrung eignen, als: bittere Kräuter, oder widerliche Harzarten, oder auch Flüssigkeiten, welche man nicht füglich genießen kann, als: Fischlake, Brühe von gesalzenen Fischen, oder rohen Essig, so ist er, soviel, er auch davon genossen haben mag, doch der Strafe der Ausrottung nicht unterworfen, und wird nur mit der Geißelung, wegen Ungehorsam, bestraft. 6) Wer Essig und Wasser vermischt trinkt, ist schuldig. Wer Pfeffer, oder trocknen Ingwer kaut, ist dagegen frei; war es aber frischer Ingwer, so ist er schuldig. Wer Weinblätter ißt, ist frei. Wer die Schoßreiser des Weinstocks genießt, ist dagegen schuldig. Hierunter sind aber nur die Schoßreiser verstanden, welche in Palästina, in der Zeit vom Neujahrsfeste bis zum Versöhnungsfeste, hervorgeschossen sind; die früher gewachsenen hingegen werden dem Holze gleich geachtet, und wer sie verspeiset, ist frei., Dasselbe gilt in allen ähnlichen Fällen. 7) Braten und Salz zusammen genossen, werden zusammengerechnet, ebenso die Salzbrühe mit dem hineingeschnittenen Grünen: weil Beisätze, welche man an eine Speise thut, um sie genießbar zu machen, wie diese selbst angesehen werden. Wenn Jemand, der von vielem Essen so gesättigt ist, daß er beim Anblick von Speisen Ekel empfindet, doch noch mehr ißt, so ist er frei, als wenn er ungenießbare Speisen zu sich genommen hätte: weil die zuletzt genossenen Speisen, so gut sie auch für einen Eßlustigen seyn mögen, in Betreff seiner dennoch als ungenießbar gelten müssen. 8) Man gebe einem in Gefahr schwebenden Kranken zu essen, wenn er es am Versöhnungstage fordert, und zwar auf sein eigenes Geheiß, bis er sagt: genug! — mögen immerhin hochkundige Aerzte dies nicht für dringend finden. Sagt der Kranke: ich brauche nicht zu essen — und der Arzt erklärt hingegen, daß es nöthig sey: so reiche man ihm Kost auf dessen Anrathen; nur wird dabei vorausgesetzt, daß der Arzt geschickt sey. Behauptet der eine Arzt, daß es nöthig sey, den Kranken Etwas genießen zu lassen, der andere hingegen, daß dies nicht der Fall sey, so gebe man ihm zu essen. Sagen mehrere Aerzte, daß es nöthig sey; andere hingegen widersprechen dieser Ansicht, so richte man sich nach der Mehrzahl oder dem Talente; aber nur so lange der Kranke nicht selbst sagt: ich habe es nöthig. Hat er sich dahin erklärt, so gebe man ihm jedenfalls zu essen. Sagt der Kranke Nichts und die Aerzte, auf beiden Seiten gleich stark an Talent, wie an Anzahl, sind verschiedener Meinung, — so gebe man ihm zu essen. 9) Wenn eine Schwangere durch den Geruch von Essen Appetit bekommt, so raune man ihr ins Ohr: „Es ist heute Versöhnungstag"; — wird sie dadurch beruhigt, so ist's gut; wenn nicht, so gebe man ihr so viel zu essen, als nöthig, um sie zu erquicken. Ebenso reiche man Demjenigen Speise, welchen ein Heißhunger befallen, bis er wieder klare Augen bekommt; sogar gefallenes Fleisch, oder solches von Kriechthieren, reiche man ihm zur Stelle, ohne abzuwarten, bis man erlaubte Speisen bringt. 10) Kinder gewöhne man vom neunten oder zehnten Jahre an, Stundenlang zu fasten; wenn z. B. ein Kind gewöhnt ist, zur zweiten Stunde im Tage zu essen, so lasse man es an jenem Tage erst zu Ende der dritten Stunde essen; war es gewohnt zur dritten Stunde zu essen, so lasse man es am Fasttage erst zu Ende der vierten Stunde Etwas genießen; und so verlängere man je nach Maaßgabe der Zunahme an Kräften, auch die Fastestunden des Kindes. Ein eilfjähriges Kind, gleichviel ob männlichen oder weiblichen Geschlechts, muß auf Anordnung der Schriftgelehrten den ganzen Tag über fasten, damit es sich daran gewöhne, die gesetzlichen Vorschriften auszuüben. 11) Ein Mädchen von zwölf Jahren und einem Tage, und ein Knabe von dreizehn Jahren und einem Tage, welche bereits mannbar geworden sind, gelten in Ansehung der Gesetze als erwachsen, und fasten daher, der Anweisung der Thora gemäß, den ganzen Tag über. Haben sie aber noch nicht die gehörige Entwickelung, so gelten sie als noch unerwachsen, und fasten nur in Folge der von den Schriftgelehrten herrührenden Vorschrift. Ein Kind, welches das neunte Jahr noch nicht erreichte, darf man am Versöhnungstage nicht fasten lassen, weil sein Leben dadurch gefährdet werden könnte.
Drittes Capitel.
1) Man darf sich am Versöhnungstage weder mit warmem, noch mit kaltem Wasser waschen; weder den ganzen Körper, noch ein einzelnes Glied desselben; selbst den kleinen Finger ins Wasser zu tauchen, ist verboten. Jedoch ist's einem König und einer Braut gestattet, sich das Gesicht zu waschen; der Braut — damit sie nicht in den Augen ihres Gemahles verliere; dem König, damit er anständig vor dem Volke erscheine; denn es steht geschrieben: „Den König in seiner Herrlichkeit erblicken seine Augen" (Jes. XXX, 17). Braut wird eine Frau noch bis dreißig Tage nach ihrer Verheirathung genannt. 2) Hat sich Jemand mit Schmutz oder Staub verunreinigt, so darf er, ohne Bedenken, in gewöhnlicher Weise die beschmutzte Stelle rein waschen. Ferner darf ein Frauenzimmer eine Hand waschen, um damit einem Kinde Brod zu reichen. Ein Kranker wasche sich wie gewöhnlich, wenn auch seine Krankheit nicht gefährlich ist. Alle Diejenigen, welchen das Untertauchen im Tauchbade zur Pflicht gemacht ist, mögen es nach Vorschrift vollziehen, sowohl am neunten des Monats Ab, als auch am Versöhnungstage. *) 4) Wenn Lehm so viel Feuchtigkeit enthält, daß, wenn man eine Hand mit demselben in Berührung bringt, diese die andere feucht macht, so darf man auf solchen Lehm sich nicht setzen. Man darf auch nicht ein thönernes Geschirre mit Wasser füllen, um sich daran zu kühlen, weil das Wasser hindurchdringt; sogar mit metallenem Geschirr ist dies untersagt, weil es sich leicht ereignen könnte, daß man sich bei dieser Gelegenheit mit Wasser besprenge. Man darf sich hingegen an Früchten abkühlen. 5) Man darf am Vorabende zum Versöhnungstage ein Tuch in Wasser legen, es ein wenig abtrocknen lassen, dann unter Kleider legen, und am andern Morgen ohne Bedenken sein Gesicht damit wischen, obgleich dies noch sehr kühl ist. 6) Wenn Jemand nur die Absicht hatte, seinen Lehrer, seinen, Vater, oder sonst Jemand, der ihn an Weisheit über-
*) Paragraph 3 ist wegen der, für die Schuljugend zu beobachtendend, Sitttichkeitsmaaßregeln, in diesem Lehrbuche weggelassen.
trifft, ehrenvoll zu empfangen, oder wenn Jemand Lernens halber nach dem Beth-Hamidrasch gehen will: so darf er ganz unbekümmert ein Gewässer, das ihm auch bis an den Hals reichte, durchwaten, die Pflicht, um derentwillen er aufgebrochen war, erfüllen, und dann durch das Wasser nach Hause zurückgehen; denn wenn man ihm Letzteres nicht Nachsehen wollte, so würde er auch gar nicht dorthin aufbrechen, und auf diese Weise die Erfüllung eines Gebots unterlassen. Ebenso darf Jemand, der seine Früchte hüten will, unbekümmert bis an den Hals im Wasser waten; nur ist's verboten in diesem Falle die Hände von der Tunica zu entblößen, wie es in der Woche geschieht. 7) Man darf weder Schuhe noch Sandalen, selbst nicht einmal blos auf einen, Fuß, anziehen; dagegen ist's gestattet, mit Sandalen von Korkholz, Binsen und drgl. auszugehen, ferner darf man, weil die Fußsohlen die Härte des Bodens spüren, vor dem Ausgehen dieselben mit Zeug umwickeln, da man trotzdem dann immer noch das Gefühl eines barfuß Gehenden empfindet. Kinder, wennschon dieselben essen, trinken, sich waschen und salben dürfen, halte man dennoch ab, Schuhe oder Sandalen anzuziehen. 8) Man darf Sandalen anbinden, wenn man den Biß einer Eidechse zu fürchten hat. Eine Wöchnerin darf innerhalb dreißig Tagen nach ihrer Entbindung Sandalen anlegen, um einer Erkältung vorzubeugen; das Gleiche gilt auch von einem Kranken, wenn er auch nicht in Gefahr schwebt. 9) Es ist eben so wenig gestattet einen Theil, als den ganzen Körper, zu salben, mag es nun zum Vergnütgen geschehen, oder nicht. Ein, wenn auch nicht gefährlicher Kranker, oder Jemand, dessen Kopf mit einem Ausschlag behaftet ist, mag sich unbekümmert nach gewohnter Weise salben. 10) An vielen Orten ist's Brauch, in der Nacht des Versöhnungstages ein Licht brennen zu lassen*) an andern Orten wiederum ist's Brauch, kein Licht brennen zu lassen. Fällt der Versöhnungstag aber auf einen Sabbat, dann ist's aller Orten einem Jeden zur Pflicht gemacht, Lichter anzuzünden, weil das Lichtanzünden am Sabbat eine Schuldigkeit ist.
*) Die Motivirung dieser Gebräuche ist, der Sittlichkeit halber, hier weggelassen.