Eruvin (8) — עירובין

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Abhandlung über die Kommunikation am Sabbat (Erubin), enthält ein Gebot, welches, von den Schriftgelehrten herkommend, nicht zu der Zahl der schriftlichen Gesetze zu rechnen ist. Die Auseinandersetzung dieses Gebots ist in den folgenden Capiteln enthalten.

Erstes Capitel.

1) In einem Hofe mit vielen Einwohnern, von denen jeder ein besonderes Haus besitzt, würde es nach der Satzung der Thora jedem von ihnen erlaubt seyn, Etwas beliebig nach allen Seiten hin, oder aus den Häusern nach dem Hofe, oder aus dem Hofe in jedes der Häuser, zu tragen: weil der ganze Hof einen Privatort bildet, und es deshalb gestattet ist, einen Gegenstand in seinem ganzen Umfange zu tragen. Nach derselben Satzung würde es auch allen Denjenigen, welche sich in einem mit Pfosten oder Querbalken versehenen Maboi befinden, erlaubt seyn, innerhalb desselben nach allen Seiten hin, oder aus den Höfen nach dem Maboi, oder aus dem Maboi in die Höfe, Etwas fortzubringen: weil der ganze Maboi ein Privatort ist. Ebenso müßte es sich demnach auch mit einer, von zehn Handbreiten hohen Mauern umgebenen, Stadt verhalten, welche mit Thoren, die jede Nacht verschlossen werden, versehen ist: weil eine solche Stadt ebenfalls Privatort ist. Dies Alles würde der Satzung der Thora entsprechen. 2) Die Schriftgelehrten hingegen haben den Einwohnern eines Privatorts, den mehrere Besitzer bewohnen, verboten, darin Etwas umherzutragen, es sey denn, daß alle Einwohner schon am Freitag eine Kommunikations-Vereinbarung (einen Erub) veranstaltet hätten. Dies gilt nun von einem Hofe, einem Maboi, oder einer Stadt, ganz in gleicher Weise, und ist eine Einrichtung, die sich von Salomo und seinem Beth-Din (Gerichtstribunal) herschreibt. 3) Wenn um Nomadenzelte, Hütten, oder um ein Lager Wände aufgeführt wurden, so dürfen die Bewohner nichts von einem Zelt ins andere tragen, bevor nicht alle Bewohner einen Erub angelegt haben. Eine Ausnahme hiervon findet aber bei einer, mit einer Wandung versehenen Karavane statt, die keinen Erub anzulegen braucht, da es den, zu derselben gehörigen Personen, auch ohne dies gestattet ist, Etwas aus einem Zelte ins andere zu tragen; weil auch ohne dies Alles unter ihnen gemeinschaftlich ist, und die Zelte nicht geradezu gewissen Eignern angewiesen sind. 4) Warum aber hat Salomo diese Anordnung getroffen? Antwort: Damit das Volk nicht irrthümlich folgendermaaßen schließe: Ebensogut als es gestattet ist, Etwas aus den Höfen nach den Plätzen der Stadt und auf die Gassen, und wiederum von da in die Höfe hineinzutragen, müßte es auch gestatttet seyn, Etwas aus der Stadt ins freie Feld hinaus, und umgekehrt in die Stadt zu tragen: indem nämlich das Volk die Gassen und Marktplätze — als öffentliche Bereiche, den Feldern und Wüsten gleich achten, und behaupten könnte, daß nur die Gehöfte als Privatorte gelten könnten, das Hinaustragen aber gar nicht als Arbeit anzusehen sey, und es daher auch erlaubt seyn müsse, von dem Privatort in den öffentlichen Etwas hinaus-, und umgekehrt — wieder hineinzutragen. 5) Aus diesem Grunde bestimmte Salomo, daß, wenn mehrere Wohnungen einen Privatort bilden, wo jedem Einwohner ein besonderer Raum angehört, und außerdem alle gemeinschaftlich noch einen Platz besitzen, auf den sie gleiche Rechte haben, wie dies der Fall bei dem gemeinsamen Hofe, im Vergleich mit den einzelnen Gehöften, ist, — man den gemeinschaftlichen Platz als einen öffentlichen, und die besonderen Abtheilungen, welche die einzelnen Einwohner, jeder für sich, in Besitz genommen, als Privatorte zu betrachten habe. Es sey daher untersagt, Etwas aus den einzelnen Bereichen nach den gemeinschaftlichen zu bringen, so gut als es verboten ist, Etwas aus einem Privatorte nach einem öffentlichen zu bringen. Sonach wäre es auch Pflicht, daß Jeder, ungeachtet der ganze Bereich Privatort ist, in Betreff der Benutzung desselben, so lange auf den ihm nur eigenthümlich angehörigen Bereich beschränkt bleibe, bis Alle zusammen eine Kommunikationsübereinkunft getroffen haben. 6) Worin besteht nun ein solcher Erub? Die Einwohner vereinigen sich bei einem Gerichte, zu dem sie am Freitag gemeinschaftlich beisteuern, indem sie dadurch zu erkennen, geben: wir sind Alle miteinander dadurch zu einer Haushaltung vereinigt, so daß wir gemeinschaftliche Speise haben, und deshalb sey auch kein Platz mehr, als einem ins Besondere angehörig, anzusehen, sondern, so gut wie der gemeinschaftliche Platz, mögen uns auch alle Plätze, welche ihre besonderen Eigner haben, gleichmäßig zu Gebote stehen, indem wir Alle jetzt nur einen Bereich bilden. Nur wo dies geschieht, beugt man der irrigen Meinung der Leute vor, als wenn es erlaubt wäre, aus einem Privatort nach dem öffentlichen Etwas hinauszutragen, oder umgekehrt. 7) Den Erub nun, welchen Hofbewohner veranstalten, nennt man Erubin der Höfe (Vermischung); den aber, welchen die Bewohner eines Maboi's, oder einer ganzen Stadt mit einander veranstalten: Schithuph (Vergesellschaftung). 8) Den Erub eines Gehöfts darf man blos mit einem ganzen Brode veranstalten; selbst alles Gebäck aus einer Epha Mehl gilt, wenn es gebrochen ist, nicht als Erub. Dagegen kann ein ganzes Brödchen, wenn auch nur von der Größe eines Isser's, zum Erub gebraucht werden. So gut wie mit Brod aus Getraidemehl, darf man einen Erub auch mit Brod aus Reis- oder Linsenmehl anlegen, nicht aber mit Brod aus Hirsenmehl. Dagegen kann der Schithuph, aus anderen Nahrungsmitteln eben so gut, wie aus Brod, gemacht werden; nur sind Wasser oder Salz allein, so wie Schwämme und Pilze davon ausgenommen, weil sie nicht als Speisen zu betrachten sind. Wird Wasser mit Salz vermischt, so kann es als Salzbrühe gelten, und zum Schithuph verwendet werden. 9) Wie wird aber die Quantität der Speise beim Schithuph bestimmt? Dadurch, daß Jeder Einwohner eines Maboi's oder einer Stadt, soviel als eine dürre Feige davon bekommen könnte. Dies gilt für den Fall, daß eine Zahl von achtzehn Mitgliedern, oder darunter, vorhanden ist. Sind ihrer aber mehr, so ist ein Quantum von zwei Mahlzeiten als Maaß bestimmt, was soviel ausmacht, als achtzehn dürre Feigen, oder sechs mittlere Eier. Belief sich nun auch die Zahl der Mitglieder des Schithuphs auf mehrere Tausende oder Zehntausende, so würden doch immer zwei Mahlzeiten für Alle genügen. 10) Bei allen Speisegattungen, welche ohne Zusatz von anderen genossen werden, als: beim Brod, bei allerlei Getraidearten, und beim rohen Fleisch, gilt ein Quantum von zwei Mahlzeiten, als gesetzliches Maaß beim Schithuph. Bei Allem aber, was als Zugemüse dient, so daß es auch gewöhnlich nur mit Brod gegessen wird, wie z. B. beim gekochten Wein, gebratenem Fleisch, Essig, Salzbrühe, Oliven und bei Zwiebeln, gilt als Maaß ein Quantum, wie man es als Beigericht zu zwei Mahlzeiten nöthig haben würde. Verwendet man ungekochten Wein zum Schithuph, so genügt ein Quantum von zwei Quart als gesetzliches Maaß; verwendet man dazu Bier, so gelten ebenfalls zwei Quart als Maaß; wenn Eier, zwei Stück, und können dieselben auch ungesotten seyn; wenn Granaten, zwei Stück; wenn Paradiesäpfel, ein Stück; wenn Nüsse, fünf Stück; wenn Pfirsiche, fünf Stück; wenn grünes Gemüse, roh oder gekocht, eine Litra; halbgekochtes Gemüse aber — darf dazu nicht gebraucht werden, weil es nicht genießbar ist; wenn Gewürze, eine Uchla; wenn Datteln, ein Kab; wenn dürre Feigen, ein Kab; wenn Feigenkuchen, eine Mna; wenn Aepfel, ein Kab; wenn Hopfen, eine Handvoll; wenn frische Bohnen, eine Handvoll; wenn junge Kräuter, eine Litra. Mangold ist unter den Gemüsen begriffen, und darf zum Erub verwandt werden. Zwiebelblätter dürfen nicht dazu benutzt werden, es sey denn, daß sie sich schon völlig von einander getrennt hätten, und bis zur Höhe einer Spanne emporgewachsen wären. Sind sie noch nicht so hoch gewachsen, so werden sie nicht als Speise betrachtet. Von allen früher, aufgezählten Pflanzengattungen, — wurde das Maaß — in ihrer Eigenschaft als Gemüse, bestimmt; ebenso verfahre man bei anderen Pflanzen dieser Art. Um das Maaß zum Schithuph herauszubringen, werden alle Speisen zusammengerechnet. 12) Wo hier von einer Litra die Rede ist, hat man darunter ein Maaß von zwei Quart zu verstehen, eine Uchla dagegen beträgt ein halbes Quart; eine Mna, wo ihrer überhaupt Erwähnung geschieht, besteht aus hundert Dinar, ein Dinar aus sechs Maah's, eine Maah ist an Gewicht sechzehn Gerstenkörnern gleich; ein Sela ferner enthält vier Dinaren. Ein Quart hingegen enthält ein Quantum Wasser, oder Wein, im Gewicht von etwa siebzehn und einem halben Dinar; folglich hat die Litra ein Gewicht von fünf und dreißig Dinaren, während die Uchla neun, weniger ein viertel Dinar, wiegt. 13) Eine Seah, wo von ihr überhaupt die Rede ist, enthält sech's Kab's, der Kab vier Log's, der Log vier Quart, das Quart, so wie das Gewicht desselben, wurde aber schon oben bestimmt. Es ist nöthig, daß man diese Maaße stets im Gedächtnisse habe. 14) Eine Speise, deren Genuß an sich zwar erlaubt ist, die aber derjenige nicht genießen darf, welcher sich ihrer als Erub bedient, kann desungeachtet zum Erub und zum Schithuph verwendet werden. So darf z. B. ein Nasir zum Schithuph — Wein, und ein Israelit — Priesterhebe beitragen; ebenso darf Derjenige, welcher ein Gelübde gethan, eine solche Speise nicht zu essen, oder Derjenige, welcher geschworen hat, davon nicht zu kosten, dieselbe als Beitrag zum Erub, oder zum Schithuph, abgeben; denn sie kann, wenn sie auch der Eine nicht genießen darf, doch vielleicht dem Andern zur Nahrung dienen. 15) Handelt es sich aber um eine Speise, welche Allen verboten ist, z. B. Tebel, selbst wenn es blos Tebel der Schriftgelehrten wäre, oder ersten Zehent, von dem die Hebe nicht gehörig abgenommen wurde, zweiten Zehent und Geheiligtes, die nicht gesetzlich eingelöst wurden: so dürfen dieselben weder zum Erub, noch zum Schithuph, gebraucht werden. Wohl aber ist es gestattet, Demai dazu zu verwenden: weil es Arme genießen dürfen; imgleichen ersten Zehent, von dem die Hebe abgenommen wurde, zweiten Zehent und Geheiligtes, die eingelöst worden sind, — wenn auch das Fünftel noch nicht erlegt wurde: weil es auf das Fünftel nicht ankommt. Ferner darf man in Jerusalem als Erub zweiten Zehent verwenden: weil derselbe dort genossen werden kann; nicht aber im übrigen Lande. 16) Was hat man bei einem Hof-Erub zu beobachten? Antwort: Man fordert von jedwedem Hause als Beitrag einen ganzen Kuchen ein, lege alle Kuchen in ein Gefäße zusammen, und bringe dasselbe in einem der Häuser des Hofs, auch selbst in einem mit Stroh gedeckten Hause, einem Viehstalle, oder einem Magazinspeicher, unter. Stellt aber Jemand das Gefäß in ein Thorhaus, selbst wenn es einem Privatmanne gehört, in eine Vorhalle, oder auf eine Gallerie, oder in ein Haus, das keine vier Ellen im Geviert hat, so gilt diese Handlung nicht als Erub. Beim Einsammeln des Erub's spreche man den Segen: „Gepriesen seyest Du, Ewiger, unser Gott, König der Welt, Der uns geheiliget mit seinen Gesetzen, und uns Gebote ertheilt, in Betreff der Pflicht des Erub's." Dann sage man: „Vermittelst dieses Erub's sey es allen Bewohnern dieses Hofes erlaubt, am Sabbat, Etwas herein oder hinaus zu bringen, von Haus zu Haus." Selbst ein Minderjähriger darf den Erub für die Höfe eintreiben. Dasjenige Haus, wo der Erub hingestellt wird, darf kein Brod beitragen. Ist es von jeher Brauch, ihn in einem der Häuser niederzulegen, so ändere man dies nicht, damit der Friede unter den Leuten erhalten bleibe. 17) Was hat man bei einem Maboi-Schithuph zu beobachten? Man fordere von jedem Einwohner ein Quantum Speise, soviel eine Feige ausmacht, oder auch noch weniger als eine dürre Feige, wenn die Einwohnerzahl groß ist, thue alles in ein Gefäß, und stelle es in einen der Höfe des Maboi's, oder eins der Häuser. Sogar wenn man den Schithuph in einem kleinen Hause, in einer Vorhalle, oder auf einer Gallerie, unterbringt, ist er giltig; nicht aber, wenn man ihn im freien Luftraum des Maboi's hinlegte. Beim Niedersetzen des Gefäßes im Hofe, erhebe man es eine Handbreit vom Boden, so daß man es wahrnehmen kann, und spreche darüber den Segen, welcher sich auf das Gebot in Betreff des Erub bezieht; alsdann sage man: „Vermöge dieses Schithuphs, sey es nunmehr allen Einwohnern des Maboi gestattet, am Sabbat aus den Höfen Etwas nach dem Maboi hinaus-, und umgekehrt — Etwas nach den Höfen hineinzubringen." 18) Theilt man den Erub, oder den Schithuph, so verlieren sie ihre Giltigkeit, selbst wenn die einzelnen Theile desselben in einem und demselben Hause liegen blieben. Füllen dieselben aber ein Gefäß so, daß man sich veranlaßt sieht, den Rest davon in ein zweites Gefäß zu thun, so behalten dieselben dennoch ihre Giltigkeit. 19) Denjenigen, welche einen Maboi-Schithuph veranstaltet haben, liegt dessenohngeachtet auch noch die Verpflichtung ob, einzelne Gehöft-Erubin einzurichten, damit der Jugend das auf den Erub bezügliche Gesetz nicht fremd bleibe, und zwar, weil das, was im Maboi vorfällt, von ihr gar nicht bemerkt werden kann. Deshalb ist es auch als ganz ausreichend zu erachten, wenn man den Maboi-Schithuph mittelst eines Brodes veranstaltete, wodann es weiter keines Hof-Erub's bedarf, weil das Brod den Kindern schon an sich bemerkbar ist. Sitzt eine Gesellschaft bei Tische, während der Sabbat herankommt, so kann das Brod auf dem Tische als Hof-Erub gelten, und nach Belieben auch als Schithuph, wennschon die ganze Gesellschaft auf einem und demselben Hofe ansäßig ist, (eines einzigen Hausherrn Brod vor sich hat). 20) Wenn einer von den Einwohnern des Hofes ein Brod nimmt, und sagt dabei: Dies soll für alle Bewohner dieses Hofes seyn, — oder wenn er ein Quantum Speise für zwei Mahlzeiten nimmt, und dabei sagt: Dies soll für alle Bewohner des Maboi's seyn, — so ist es alsdann nicht nöthig, von jedem Einwohner ins Besondere einen Beitrag zu fordern. Nur wird dabei vorausgesetzt, daß er dieselben durch eine dritte Person, das Eigenthumsrecht daran erwerben lasse, was durch seine erwachsenen Söhne und Töchter, durch Ebräische Knechte, und durch seine Frau geschehen kann: dagegen nicht durch seine minderjährigen Söhne, noch durch kanaanitische Sklaven, oder Sklavinnen; weil deren Handlungen so angesehen werden, als wenn sie von ihm selber ausgegangen wären. Ebenso kann obiges Eigenthumsrecht auch durch eine Ebräische Magd erworben werden, selbst wenn sie noch minderjährig ist; weil Minderjährige, wenn es sich um Bestimmungen handelt, welche von den Schriftgelehrten herrühren, für Andere Eigenthumsrechte erwerben können. Auch ist es durchaus nicht erforderlich, den Mitbewohnern des Hofes, oder des Maboi's, davon Mittheilung zu machen, daß man sie Etwas erwerben ließ, und einen Erub für sie veranstaltete; da dieses ihnen doch Nutzen gewährt, und es Jedem unbenommen bleiben muß, Anderen auch in deren Abwesenheit, Gutes zu erzeugen; (das Gericht erkennt die Vortheile eines Jeden, auch in dessen Abwesenheit, an). 21) Man darf am Sabbat weder einen Erub, noch einen Schithuph, veranstalten; dies muß vielmehr schon Freitags, bei guter Zeit geschehen. In der Dämmerung, wo es noch zweifelhaft ist, ob es Tag oder Nacht sey, ist es gestattet Gehöfte-Erubin und Maboi-Schithuphin anzulegen. Der Erub sowohl, wie der Schithuph, muß auch stets zur Hand seyn, so daß man dieselben in der Dämmerung beliebig verzehren kann. Fiel daher Erde darauf, oder gingen sie verloren, oder verbrannten sie, oder bestehen sie aus Hebe und wurden verunreinigt: so sind sie nicht mehr giltig, sobald obige Zufälle sich bei Tage ereigneten. Ereigneten sie sich aber nach Einbruch der Dunkelheit, so wird die Giltigkeit (des Erub's, oder des Schithuph) dadurch nicht aufgehoben; dasselbe gilt in zweifelhaften Fällen: weil Erubin, in deren Betreff noch Zweifel obwalten könnten, doch immer als giltig angesehen werden. 22) Wenn man den Erub, oder den Schithuph, in einen Schrank gethan, diesen zugeschlosen, vor einbrechender Dunkelheit aber den Schlüssel dazu verloren hat, und es ist unmöglich, ohne Arbeit während der Dämmerung den Erub zu erlangen: so ist dieser als verloren zu erachten, und gilt nicht mehr als Erub, — weil man so der Möglichkeit beraubt ist, ihn zu verzehren. Hat Jemand Zehent-Hebe, oder die große Hebe, mit dem Vorbehalt abgenommen, daß sie erst zur Zeit der Dunkelheit Hebe werde, so ists nicht gestattet, sie zum Erub zu verwenden: weil sie nämlich in der Dämmerung noch als Tebel, und folglich als allgemein ungenießbar, zu betrachten war, die Speise aber dann schon zum Genuß bereit seyn muß, um als Erub zulässig zu werden.

Zweites Capitel.

1) Wenn sämmtliche Bewohner eines Hofes einen Erub bewerkstelligt haben, mit alleiniger Ausnahme eines einzigen Mitbewohners, welcher dazu keinen Beitrag geliefert: so wirkt dieser eine, gleichviel ob er aus Muthwillen, oder aus Vergessenheit zurückblieb, hemmend auf alle Bewohner ein, — so daß keiner von ihnen nach dem Hofe, oder aus dem Hofe nach dem Hause Etwas bringen darf. Hat der nicht Beisteuernde blos auf sein Besitzrecht im Hofe, zu Gunsten aller übrigen Mitbewohner, verzichtet, — so dürfen letztere aus ihren Häusern Etwas nach dem Hofe bringen, und umgekehrt; sein Haus aber bleibt ihnen verboten. Hat derselbe, zu Gunsten aller übrigen, das Besitzrecht an seinem Hause und auf seinen Antheil am Hofe verzichtet, — so ist sämmtlichen Bewohnern das Tragen nach allen Richtungen hin freigegeben: weil sie einen Erub veranstaltet haben, und der Eine (welcher dazu nicht beigetragen) ihnen sein Recht auf Haus und Hof abgetreten; aber auch diesem ist das Tragen gestattet, weil er, ohne allen Besitz, blos als Gast der Anderen zu betrachten ist, und ein Gast auf das bestehende Verhältniß nicht störend einwirken kann. 2) Wer nur im Allgemeinen auf sein Besitzrecht verzichtet, wird angesehen, als habe er nur seine Ansprüche auf den Hof, nicht aber die an sein Haus aufgegeben. Aber Pflicht bleibt es Demjenigen, welcher das ihm zustehende Recht des Besitzes den Mitbewohnern des Hofes abtritt, es einem Jeden unter ihnen ins Besondere zu überlassen, indem er spricht: „Mein Besitzrecht sey übertragen auf Dich und Dich, u. s.w." Ein Erbe kann des Besitzrechtes sich entäußern, selbst wenn der Erblasser erst am Sabbat gestorben ist, weil ein Erbender in alle Befugnisse des Erblassers tritt, und es überhaupt Jedem frei steht, am Sabbat auf seinen Besitz zu verzichten. 3) Haben die Veranstalter eines Erub's, auf ihren Besitz zu Gunsten der Nichtbeisteuernden verzichtet, — so ist es diesem Einzelnen gestattet, in dem Bereiche Etwas fortzuschaffen, jenen aber nicht: weil sie keinen Besitz haben, und auch nicht füglich als Gäste angesehen werden können, weil nicht anzunehmen ist, daß Viele bei einem Einzigen als Gäste seyn werden. 4) Wenn die Zahl Derjenigen, welche bei der Anlegung eines Erub's keine Beiträge liefern, sich auf zwei oder mehrere beläuft, und diese ihr Besitzrecht zu Gunsten der Veranstalter des Erub's aufgeben, — so ist Letzteren das Tragen freigegeben, aber nicht denen, welche nicht beigetragen haben. Es ist aber nicht zulässig, daß die Veranstalter des Erub ihr Recht den beiden nicht Beitragenden abtreten: weil die beiden Letzteren sich alsdann gegenseitig das Tragen unstatthaft machen würden. Auch tritt hierin, selbst dann keine Aenderung ein, wenn der Eine von den Nichtbeitragenden, dem Andern nachher sein Besttzrecht abtreten wollte, was ohne allen Nutzen bleiben würde: weil ihm in dem Augenblick, wo die Veranstalter des Erub's zu seinen Gunsten Verzicht leisteten, das Tragen nicht gestattet war. Wer zum Erub mit beigetragen, leiste nicht Verzicht zu Gunsten eines Nichtbeisteuernden, wohl aber umgekehrt. 5) So wie auf einem und demselben Hofe ein Besitzer sein Eigenthumsrecht dem andern abtreten kann, ebenso gut kann dies auch von Seiten (der Einwohnerschaft) eines ganzen Gehöfts, gegenüber einem andern, geschehen. Nach geschehener Verzichtleistung kann eine gegenseitige Verzichtleistung stattfinden. Wir vergegenwärtigen uns diesen Fall folgendermaaßen: Wenn zwei Leute in einem Gehöfte wohnen, wo der Eine keinen Erub veranstaltet hatte, so trete er dem Andern sein Besitzrecht ab; der Andere nun, dem das Tragen in dem abgetretenen Gebiete nunmehr gestattet ist, verrichte daselbst alles Nöthige, und trete alsdann seinerseits sein Recht wieder dem Ersteren ab, welcher dann in dem abermals abgetretenen Gebiete, umherschaffen kann; dies kann man aber ohne alle Einschränkung wiederholen. Bei einer Ruine findet eben so gut eine Verzichtung auf den Besitz statt, wie bei einem Gehöfte. 6) Hat nun Jemand sein Besitzrecht abgetreten, und schafft nachher auf dem abgetretenen Gebiete geflissentlich Etwas fort, so bewirkt er, daß den Uebrigen der Hof verboten ist: weil er von seiner Verzichtleistung factisch zurückgetreten ist; geschah dies aber nur aus Versehen, so zieht dies kein Verbot (für die Uebrigen) nach sich: weil man trotz Dem annimmt, daß er bei seiner Verzichtleistung beharre. Dies gilt jedoch nur für den Fall, wenn Diejenigen, zu deren Gunsten die Verzichtleistung geschah, dies nicht sogleich benutzt, und sofort Besitz ergriffen haben; thaten sie dies aber, indem sie von ihrem Rechte Gebrauch machten; so kann kein Hinderniß eintreten, mag nun jener mit, oder ohne Vorbedacht, Etwas hinausgebracht haben. 7) Sind zwei Personen zu beiden Seiten eines öffentlichen Platzes, am Sabbat, von Nichtisraellten, durch eine Umwandung, abgeschlossen worden, — so findet eine Verzichtung auf den Besitz nicht statt: weil sie am Tage zuvor, nicht mittelst eines Erubs hatten verbunden werden können. Wenn ein Hofbewohner am Freitag stirbt, und sein Eigenthum einem Auswärtigen hinterläßt, so bewirkt der fremde Erbe ein Verbot für die Mitbewohner; tritt aber obiger Sterbefall bei einbrechender Dunkelheit ein, so ist dies nicht der Fall. Stirbt hingegen am Freitage noch vor Abend ein Auswärtiger, und hinterläßt einem der Hofbewohner ein Besitzthum in demselben, — so veranlaßt dies kein Verbot: weil die Hofbewohner unter einander alle mittelst eines Erubs verbunden sind. Tritt aber der Todesfall bei einbrechender Dunkelheit ein, so bewirkt er ein Verbot, es sey denn, daß der Erbe das Besitzthum des Erblassers — zu Gunsten der Mitbewohner abgetreten hätte. 8) Wenn ein Israelit und ein Proselyt eine Höhle inne haben, und letzterer stirbt noch bei Tage, — so veranlaßt ein zweiter Israelit, welcher, wenn auch nicht eher als bei Eintritt der Dunkelheit, von dem Eigenthum des Proselyten Besitz genommen, dennoch ein Verbot, — und zwar so lange, als er nicht Verzicht auf sein Recht geleistet hat: weil ihm vollkommen die Rechte eines Erben zustehen. Tritt aber der Todesfall erst bei einbrechender Dunkelheit ein, so veranlaßt der zweite Israelit, welcher von jenem Eigenthum Besitz genommen, kein Verbot mehr für den ersten Israeliten; demselben bleibt es dann vielmehr ganz unbenommen, wie vorher Etwas fortzuschaffen. 9) Wenn ein Israelit mit einem Heiden, oder mit einem ansäßigen Proselyten, auf einem Hofe wohnt, so darf ersterer Etwas dorthin bringen; wohnen aber zwei oder mehrere Israeliten mit einem Heiden zusammen, so veranlaßt dies ein Verbot*). 10) Wenn zwei Israeliten mit einem Heiden in einem Hofe wohnen, und sie veranstalten beide unter sich einen Erub, so tritt derselbe nicht in Kraft; ebenso wenig wird dadurch Etwas erzielt, wenn sie ihr Besitzrecht zum Besten des Heiden aufheben, oder wenn Letzterer sein Besitzrecht, — noch auch wenn Einer zum Besten des Andern sein Besitzrecht aufgiebt, um so dem Heiden gegenüber als einzelne Person dazustehen; denn, wenn es sich um dieses Verhältniß zu Ungläubigen Handelt, kann weder durch Erubin noch durch Besitzverzichtungen Etwas erzielt werden; es bleibt in solchem Falle Nichts übrig, als dem Heiden sein Besitzthum abzumiethen, wo dann er gleichsam ihr Gast würde. Das Gleiche gilt, wenn die Mitbewohnerschaft aus einer größeren Zahl von Heiden besteht, in welchem Falle die Israeliten deren Besitzthum miethen, einen Erub veranstalten, und dann beliebig darin hin und her schaffen mögen. Wenn ein Israelit dem Heiden sein Besitzrecht abmiethet, und darnach mit den Israelitischen Bewohnern einen Erub veranstaltet, so steht es Allen frei, zu tra-

*) Die Motivirung dieses Gesetzes ist, als für den jetzigen Zeitgeist nicht passend, weggelassen.

gen, ohne daß jeder Einzelne vom Heiden das Besitzrecht zu erwerben nöthig hätte. 11) Wenn ein Hof innerhalb des andern liegt, und es wohnen ein Israelit und ein Heide im innern, und ein zweiter Israelit im äußern Hofe, so haftet auf dem äußeren Hofe so lange ein Verbot, bis man dem Heiden sein Besitzrecht abmiethet, weil derselbe von einem Israeliten und zwei Heiden betreten wird; der im innern Hofe wohnende Israelit, darf aber wohl in demselben Etwas hineintragen. 12) Selbst am Sabbat ist es gestattet, Heiden deren Besitzberechtigungen abzumiethen, weil eine solche Miethe in Betreff ihrer Bedeutsamkeit keineswegs einer fingirten Besitzverzichtung voransteht, vielmehr von der betreffenden Person blos bewirkt wird, um sich ein Kennzeichen zu machen. Daher ist es gestattet, ein solches Besitzthum auch gegen eine Vergütung zu miethen, deren Werth einer Peruta nicht gleich kommt. Auch kommt es nicht darauf an, wenn die Frau des Heiden die Vermiethung auch ohne sein Wissen vornimmt, ebenst sein Tagelöhner und sein Diener, ja selbst wenn dieselben Israeliten sind, können sie ohne sein Vorwissen die Vermiethung vornehmen. Hat der Heide dem Israeliten einen Platz angewiesen, um daselbst Gegenstände hinzustellen, so wird der Letztere dadurch gleichsam Theilnehmer am Besitzrecht, und kann es nunmehr ohne Wissen des Andern vermiethen. Hat der Heide mehre Tagelöhner, Dienstboten oder Frauen, so genügt es, wenn nur eins aus ihrer Mitte das Besitzrecht in dieser Hinsicht vermiethet. 13) Wenn zwei Israeliten mit einem Heiden auf einem Hofe wohnen, und von Letzterem sein Besitzrecht am Sabbat ermiethen, so verzichte alsdann wiederum einer von ihnen auf sein Besitzthum zu Gunsten des Andern, in welchem Falle es alsdann gestattet ist, darin nach allen Seiten hin Etwas fortzubringen. Sollte der Heide am Sabbat sterben, so leiste einer der Israeliten zu Gunsten des andern, auf sein Besitzrecht Verzicht, wo es alsdann beiden erlaubt ist, nach allen Richtungen innerhalb des Hofes Etwas fortzuschaffen. 14) Wenn ein Heide das Besitzthum eines andern Heiden ermiethet hat, und der Vermiether den dermaligen Inhaber vor Ablauf der Miethzeit nicht daraus verdrängen kann, so erwerbe man das Besitzrecht vom Abmiether, weil dieser in die Rechte des Besitzers getreten ist. Hat aber der Vermiether das Recht, den Abmiether zu jeder beliebigen Zeit zu verdrängen, dann steht es dem Israeliten frei, es, wenn der Abmiether nicht gegenwärtig ist, dem Vermiether abzumiethen, was alsdann vollkommene Giltigkeit hat. 15) Wenn Israeliten und ein Heide in einem Hofe beisammen wohnen, und es sind in der Wohnung des einen Israeliten nach der Wohnung des andern hin, Fenster geöffnet, an welchen nun beide Israeliten einen Erub veranstalten: so dürfen sie zwar durch diese Fenster aus einem Hause nach dem andern Etwas fortbringen, während sie dessenungeachtet von Haus zu Haus Nichts durch die Thüren schaffen dürfen, und zwar des Heiden willen, von dem sie zuvor erst das Besitzrecht hätten erwerben müssen; denn eine Anzahl von Personen kann einem Heiden gegenüber, in dieser Hinsicht, nicht als eine einzelne Person gelten. 16) Ein Israelit, der den Sabbat öffentlich verletzt, oder Götzendienst treibt, ist vollkommen einem Heiden gleichzuachten. Man darf daher von einem Solchen keinen Beitrag zum Erub annehmen, auch gilt bei ihm das Recht der Besitzverzichtung nicht, vielmehr miethe man von ihm das Besitzrecht wie von einem Heiden. Wer aber zu den Epicuräern gehört, welche weder Götzendienst treiben, noch den Sabbat Verletzen, wie z. B. die Saducäer, Bajthosäer und sonstige Leugner der mündlichen Lehre, oder (wenn man es noch genauer bezeichnen will) wer das Gesetz des Erub's nicht anerkennt, der darf eines Theils keinen Beitrag liefern: weil er dies Gesetz nicht gelten läßt, andererseits aber hat man nicht nöthig sein Besitzrecht abzumiethen, weil er einem Heiden doch nicht gleichzuachten ist; vielmehr veranstalte man es, daß er auf sein Besitzrecht zu Gunsten eines guten Israeliten verzichte, und das ist schon hinreichendes Hülfsmittel. Das Gleiche gilt, wenn ein einzelner rechtgläubiger Israelit, mit einem Saducäer auf einem Hofe wohnt, wo Letzterer ein Verbot für den Hof herbeiführt, es sey denn, daß er sein Besitzrecht zu Gunsten des rechtgläubigen Israeliten aufgegeben hätte.

Drittes Capitel.

1) Wenn in einer Zwischenwand, welche zwei Höfe von einander trennt, eine Fensteröffnung von vier Handbreiten und darüber ins Geviert, und zwar in einer Höhe von zehn Handbreiten über der Erde sich befindet, selbst wenn nur ein kleiner Theil dieser Fensteröffnung innerhalb des bezeichneten Raumes von zehn Handbreiten fallen sollte, so ist es dem Belieben der Bewohner beider Höfe anheimgestellt, ob sie einen gemeinschaftlichen Erub machen wollen, wodurch die beiden Höfe zu einem einzigen verbunden, und das Tragen aus einem in den andem freigegeben würde, oder ob jeder Hof für sich einen besondern Erub machen will. Mißt die Fensteröffnung aber keine volle vier Handbreiten ins Geviert, oder befindet sie sich überhaupt in einer Höhe von mehr als zehn Handbreiten, von der Erde aus gemessen, so müssen die Höfe durchaus zwei Erubin veranstalten, jeder einen für sich ins Besondere. 2) Dies gilt in Betreff einer Fensteröffnung, welche sich zwischen zwei Höfen befindet; ist aber eine solche zwischen zwei Häusern angebracht, selbst wenn sie sich in einer Höhe von mehr als zehn Handbreiten befindet, oder wenn eine Mauerlucke, vom Erdgeschoß bis zum zweiten Stockwerke hinaufreicht, und sich nicht einmal eine Leiter dabei befindet, so können beide Häuser nach Belieben auch einen gemeinschaftlichen Erub veranstalten; nur muß die Oeffnung nicht kleiner seyn als vier Handbreiten ins Geviert. Ist die Oeffnung rund, so muß sie so groß seyn, daß man innerhalb derselben ein Quadrat von entsprechendem Umfange (vier Handbreiten ins Geviert) construiren kann, wo sie alsdann als viereckig gilt. 3) Wenn eine Mauer, oder eine Schicht Stroh, von weniger als zehn Handbreiten Höhe, sich zwischen zwei Höfen befindet, so können diese Höfe nur gemeinschaftlich, und nicht jeder für sich, einen Erub veranstalten. Hat eine solche Mauer, oder Strohschicht, eine Höhe von zehn Handbreiten und darüber, so mache man zwei Erubin, jeder für sich ins Besondere. Sind an beiden Seiten Leitern angelehnt, so ist dies einer Thüröffnung gleichzuachten, und beide Höfe können nach Belieben gemeinschaftlich einen Erub veranstalten. Selbst wenn die Leiter aufrecht an die Mauer gelehnt ist, so daß, um daran emporzusteigen, man genöthigt seyn würde, sie von unten Etwas abzurücken, macht dies dessenungeachtet einen gemeinschaftlichen Erub zulässig. Sogar wenn das Ende der Leiter nicht bis an die obere Fläche der Mauer reicht, aber vom oberen Ende derselben, bis zur Leiterspitze herab, keine volle drei Handbreiten übrig bleiben, so wird dadurch dessenungeachtet die Gemeinschaftlichkeit zulässig, und die Höfe dürfen, wenn sie wollen, einen gemeinschaftlichen Erub anlegen. 4) Ist die Mauer vier Handbreiten dick, und es werden von beiden Seiten Leitern an dieselbe gesetzt, so können die beiden Höfe, auch wenn die Leitern weit von einander abstehen, nach Belieben einen gemeinschaftlichen Erub mit einander veranstalten. Hat die Mauer weniger als vier Handbreiten Dicke, und sind dagegen die Leitern keine drei Handbreiten von einander entfernt, so machen sie den Erub gemeinschaftlich; sind ste aber drei Handbreiten von einander entfernt, so macht jeder für sich einen Erub. 5) Errichtet Jemand an der Seite der Wand eine steinerne Bank, über einer andern, und die untere hat eine Länge von vier Handbreiten, so bewirkt dies eine Verringerung der Mauerhöhe; ist die untere keine vier Handbreiten lang, aber zwischen ihr und der obern befindet sich ein Abstand von nicht ganz drei Handbreiten: so wird dies gleichfalls als Verminderung der Höhe betrachtet, und die Höfe können nach Belieben ihren Erub gemeinschaftlich veranstalten. Ebenso verhält es sich mit Holztreppen, die man an die Mauer lehnt. 6) Befindet sich eine hohe Mauer zwischen zwei Höfen, und es ragt aus ihrer Mitte ein Vorsprung vor, dergestalt, daß der Raum, vom Vorsprung bis zur Spitze der Mauer, keine zehn Handbreiten ausmacht: so lege man an die Vorderseite des Vorsprungs eine Leiter an, und veranstalte dann nach Belieben einen gemeinschaftlichen Erub. Legt man aber die Leiter an die Seite des Vorsprungs an, so gilt dies nicht als Verringerung der Mauerhöhe. Ist ferner eine Zwischenmauer neunzehn Handbreiten hoch, so bringe man in der Mitte einen Vorsprung an, und mache dann nach Belieben einen gemeinschaftlichen Erub; denn alsdann beträgt der Raum vom Vorsprunge bis zur Erde, und ebenso der vom Vorsprunge bis zur Mauerspitze, weniger als zehn Handbreiten. Ist die Mauer zwanzig Handbreiten hoch, so bedarf es zweier, nicht genau übereinander stehender Vorsprünge, dergestalt, daß der untere von der Erde, und der obere von der Mauerspitze keine volle zehn Handbreiten entfernt sind, um nach Belieben eine gemeinschaftliche Erub-Anlage zuzulassen. 7) Wird ein Balken von Dattelholz, von der Erde aus, schief an das obere Ende der Mauer gelehnt, so kann ein gemeinschaftlicher Erub veranstaltet werden, sogar wenn der Balken gar nicht in der Mauer befestigt wurde; ebenso wird eine Leiter, ihrer Schwere wegen, als an die Mauer befestigt angesehen, und braucht gar nicht in dieselbe eingefügt zu werden. Wenn nur Strohhaufen die beiden Höfe von einander trennen, und es sind zu beiden Seiten an dieselben Leitern angelehnt, so ist es nicht gestattet, einen gemeinschaftlichen Erub anzulegen, weil der Fuß, auf der eines sicheren Stützpunktes entbehrenden Leiter, keinen festen Halt hat. Befinden sich zu beiden Seiten Strohhaufen, während die Leiter dazwischen sicher steht, so können die Höfe, nach Belieben einen gemeinschaftlichen Erub veranstalten. 8) Befindet sich neben der Mauer ein Baum, aus dem man eine Leiter zur Ersteigung der Mauer gebildet hat, so können die Höfe nach Belieben einen gemeinschaftlichen Erub veranstalten: weil bloß eine Rastvorsicht die Ersteigung des Baumes unstatthaft machen würde. Hat man einen Baum aus einem Götzenhain dazu eingerichtet, so ist es nicht erlaubt, einen gemeinschaftlichen Erub zu veranstalten weil nicht nur die Ersteigung eines solchen Baumes, sondern auch im Allgemeinen jede Benutzung eines Götzenhaines, in der Thora selbst untersagt ist. 9) Ist eine Mauer zehn Handbreiten hoch, und man nimmt, um die Anlegung eines gemeinschaftlichen Erub's dadurch zu ermöglichen, oben einen Theil davon ab, so, daß die niedrigste Stelle der Mauer, eine Längenausdehnung von vier Handbreiten hat, so dürfen die Höfe einen gemeinschaftlichen Erub veranstalten. Riß man einen Theil der Mauer auf der einnen Seite hinweg, so daß an dieser Stelle die ganze Höhe keine zehn Handbreiten betrug, so wird diese niedrige Stelle dem daran stoßenden Hofe — zur Benutzung überlassen; der übrige höhereTheil der Mauer gehört dann beiden Höfen gemeinschaftlich. 10) Hat die hohe Zwischenmauer eine Lücke, welche zehn Ellen in der Breite mißt, so kann jeder Theil für sich, oder, wenn sie wollen, beide gemeinschaftlich einen Erub veranstalten; weil eine solche Mauerlücke einer Thüröffnung gleicht. hat die Lücke eine noch größere Ausdehnung in der Breite, so ist die gemeinschaftliche Veranstaltung des Erubs' sogar geboten, indem einzelne Erubin nicht statthaft sind. 11) Hat die Lücke keine zehn Ellen in der Breite, und man will sie bis zu dieser Ausdehnung erweitern, so braucht der Darchbruch in der Mauer nicht höher als zehn Handbreiten zu seyn: wo alsdann die gemeinsame Veranstaltung des Erub's gestaltet ist. Beabsichtigt man aber, von vorne herein, zu diesem Behufe in der Mauer eine über zehn Ellen breite Lücke anzubringen, so muß dieselbe die volle Höhe der Mauer erreichen. 12) Sind zwei Höfe durch einen Graben, der wenigstens zehn Handbreiten tief, und vier Handbreiten breit ist, von einander getrennt, so muß jeder für sich einen Erub veranstalten; erreichen aber Breite und Tiefe das angegebene Maaß nicht, so muß man einen gemeinschaftlichen Erub veranstalten, und nicht jeder Hof besonders. Wurde die Tiefe des Grabens durch Erde und Steine verringert, so muß ein gemeinschaftlicher Erub veranstaltet werden, nicht von jedem Hof ein besonderer; weil Erde und Steine, wenn sie einmal im Graben versenkt sind, nicht mehr als Besitzthum betrachtet werden. Füllt man aber den Graben mit Stoppeln und Stroh, so gilt dies nicht als Verringerung der Tiefe, es sey denn, daß man dies ausdrücklich erklärte. 13) So muß auch, wenn man die Breite des Grabens, vermittelst eines an der Seite angebrachten Brettes, oder Rohres, verringert, ein gemeinschaftlicher Erub veranstaltet werden, und nicht von Seiten beider Höfe besonders. Dinge, welche am Sabbat gebraucht werden, z. B. ein Korb oder ein Becken, gelten nicht als Verringerung der Breite, es sey denn, daß man sie mit dem Erdboden so fest verbunden hätte, daß sie nicht ohne Spaten von demselben getrennt werden können. 13) Hat man quer über den Graben ein vier Handbreiten breites Brett gelegt, so können beide Höfe einen gemeinsamen Erub veranstalten, oder nach Belieben auch jeder einen für sich. Ebenso können beide einen gemeinschaftlichen Erub machen, oder auch je nach Belieben jeder Hof einen für sich, sobald zwei einander gegenüberliegende Gallerieen vorhanden sind, welche man mit einem vier Handbreiten breiten Brette verbindet. Stehen zwei Gallerieen neben einander, aber nicht in gleicher Höhe, vielmehr eine höher als die andere, und der Zwischenraum zwischen beiden betragt keine drei Handbreiten, so betrachtet man beide Gallerieen als eine einzige, und es findet ein gemeinsamer Erub statt. Beträgt aber der Zwischenraum drei Handbreiten und noch darüber, so macht Jeder Hof einen Erub für sich. 15) Wenn sich eine vier Handbreiten dicke Mauer zwischen zwei Höfen befindet, welche in dem einen Hof zehn Handbreiten Höhe zeigt, im andern aber dem Boden gleich zu seyn scheint, so wird die ganze Breite den Bewohnern des angrenzenden Hofes, wo die Wand als dem Boden gleich zu seyn scheint, zur Benutzung überlassen, und als zu diesem Hofe gehörig betrachtet; denn da die einen diesen Platz bequem benutzen können, die anderen hingegen nur mit Schwierigkeiten, so wird er denjenigen überlassen, welche ihn bequem benutzen können. Ebenso wenn ein Graben, der zwei Höfe von einander trennt, in einem Hofe zehn Handbreiten Tiefe hat, im andern aber völlig seicht ist, so wird er demjenigen Hofe zur Benutzung überlassen, wo er seicht ist; denn weil der eine Hof ihn bequem, der andere hingegen nur mit Schwierigkeiten benutzen kann, so ist's billig, daß er demjenigen zufalle, der ihn leicht benutzen kann. 16) Ist die Mauer zwischen zwei (nicht in gleicher Höhe liegenden) Höfen — niedriger als der obere Hof, und höher, als der niedrig gelegene Hof, so daß die Dicke der Mauer von den Bewohnern des einen Hofes nur mittelst Herablassung an Stricken, und von den Bewohnern des andern nur vermittelst Werfens benutzt werden kann: so ist die Benutzung von beiden Seiten so lange untersagt, bis beide Höfe einen gemeinsamen Erub veranstaltet haben. Ist kein solcher Erub veranstaltet worden, so darf man weder von der Mauer nach den Häusern, noch aus den Häusern nach der Mauer, Etwas schaffen. 17) Befindet sich eine Ruine, welche Privatort ist, zwischen zwei Häusern, und beide können dieselbe, indem sie Gegenstände durch Werfen dorthin bringen, leicht benutzen, — so bewirken sie ohne Erub, daß die Benutzung der Ruine keinem von beiden gestattet ist. Ist die Benutzung der Ruine nur dem einen Hause bequem, während vom andern Hause das Werfen dorthin, wegen zu großer Vertiefung, nicht ausführbar ist, so steht es nur den Einwohnern des günstiger gelegenen Hauses frei, die Ruine mittelst Werfens zu benutzen. 18) Alle Dächer einer Stadt, obschon das eine hoch und das andere niedrig ist, nebst allen Höfen und Holzplätzen, welche nicht zur Benutzung als Wohnhäuser mit Wänden umgeben sind, und von denen jeder keinen Raum von zwei Seah Aussaat umfaßt, — selbst wenn man die Dicke der Zwischenwände, und die mit Pfosten oder Querbalken versehenen Mabooth mit hinzurechnen wollte, bilden allesammt nur einen Bereich; es dürfen also innerhalb derselben, auch wenn kein Erub gemacht ist, Geräthe, welche sich am Sabbat dort befanden, von einer Stelle zur andern getragen werden: nicht aber solche, welche bis zum nämlichen Tage in Häusern aufbewahrt gewesen waren; es sey denn, daß ein Erub veranstaltet worden wäre. 19) So darf man z. B. ein Geräth, das den Sabbat über im Hofe lag, gleichviel ob die Hofbewohner einen Erub veranstaltet haben, oder nicht, vom Hofe aus — auf das Dach, oder auf die obere Mauerfläche bringen, und von diesem Dach auf das nächste, wenn dasselbe auch höher oder niedriger ist, vom nächsten Dache aber kann man es in einen zweiten Hof, von da auf ein drittes Dach, das zu einem dritten Hofe gehört, bringen, und vom dritten Dache nach einem Maboi, und von da wieder auf ein viertes Dach, bis man es durch die ganze Stadt hindurch gebracht hat, nämlich durch Dächer, Höfe und Holzplätze, oder auch durch alle diese drei Raumgattungen zu gleicher Zeit, und zwar indem man es unmittelbar aus einem Raume nach dem andern überführt; nur ist es untersagt, damit in ein Haus einzutreten, es fey denn, daß die Besitzer aller dieser Orte einen gemeinschaftlichen Erub veranstaltet hatten. 20) Ebenso ists verboten ein Geräth, das den Sabbat über sich in einem Hause befand, und von da in den Hof gebracht wurde, aus diesem Hofe in einen andern, auf das Dach eines fremden Hauses, auf die Zinne der Mauer, oder nach einem Holzplatze zu bringen, es sey denn, daß die Besitzer der Plätze, durch welche das Geräth getragen werden sollte, einen gemeinsamen Erub veranstaltet hätten. 21) Aus einem zwischen zwei Höfen befindlichen Wasserbehälter, darf man am Sabbat nicht schöpfen, es sey denn, daß man eine zehn Handbreiten hohe Scheidewand darin angebracht hätte, damit jeder in seinem eigenen Bereiche schöpfe. Wie wird eine solche Scheidewand angefertigt? Antwort: Befindet sie sich oberhalb der Wasserfläche, so muß sie noch um eine Handbreite ins Wasser selbst hineinragen; ist sie von unten herauf im Wasser gebaut, so muß sie noch um eine Handbreite über das Wasser hervorstehen, damit die Bereiche deutlich von einander geschieden seyen. 22) Legt man einen vier Handbreiten breiten Balken quer über die Mündung des Wasserbehälters, so dürfen die Bewohner des einen Hofes auf der einen Seite des Balkens, und die des andern Hofes auf der andern Seite des Balkens, Wasser schöpfen: ebenso als wenn der Balken die beiden Bereiche wirklich trennte, mag immerhin das Wasser unten eine zusammenhängende Masse bilden; denn die Weisen nehmen es überhaupt beim Wasser nicht so genau. 23) Befindet sich ein Brunnen in der Mitte des Ganges, welcher von den Mauern zweier Höfe gebildet wird, so darf man, mag auch der Brunnen von jeder der beiden Mauern vier Handbreiten entfernt seyn, von beiden Höfen aus Wasser schöpfen, ohne daß es nöthig wäre, an beiden Mauern Vorsprünge daneben anzubringen; dies ist aber nur deshalb der Fall, weil keiner von beiden durch die Benutzung, welche doch nur in der Luft geschieht, dem andern Theile einen Raum unerlaubt machen kann. 24) Wenn ein kleiner Hof durch eine Lücke in der Mauer, welche am Freitag vor Sonnenuntergang entstand, nach einem großen Hofe zu, in seiner ganzen Breite offen steht: so ist es den Bewohnern des großen Hofes, wenn sie für sich einen Erub veranstalteten, erlaubt, in demselben zu tragen, weil dem großen Hofe immer noch gleichsam Seitenpfosten geblieben sind; die Bewohner des kleinen Hofes hingegen, dürfen Nichts aus ihren Häusern nach dem Hofe bringen, wenn sie nicht mit den Bewohnern des großen Hofes einen gemeinsamen Erub veranstaltet haben: weil die im großen Hofe befindlichen Wohnungen gleich wie die des kleinern, die des kleinen Hofes hingegen, nicht wie die des großen als selbstständig angesehen werden. 25) Wenn zwei Höfe, welche mittelst einer Thüre, oder eines Fensters, mit einander verbunden sind, einen gemeinsamen Erub veranstalten, und die Thüre, oder das Fenster, am Sabbat versperrt wurde, so ist das Tragen in jedem einzelnen Hofe erlaubt; weil es nämlich bereits während eines Theiles des Sabbat's erlaubt gewesen war, so gilt diese Erlaubniß auch für den noch übrigen Theil des Tages. Ebenso, wenn zwei Höfe besondere Erubin veranstalteten, und es stürzt am Sabbat die — beide von einander scheidende — Wand ein, so dürfen die Einwohner beider Höfe, diese in dem einen und jene in dem andern, aus ihren Häusern Etwas bis zu der Stelle tragen, wo die Wand gestanden hat; weil dies nämlich bereits während eines Theiles vom Sabbat erlaubt gewesen, — so gilt diese Erlaubniß auch für den ganzen Tag; obgleich nun die Zahl der Wohnungen, in jedem Bereiche, durch die des andern (in Folge des Einsturzes), vermehrt worden ist, so übt dies doch keinen hemmenden Einfluß. Würden Fenster oder Thür, aus Versehen oder durch Heiden, welche es aus eigenem Antriebe bewirkten, wieder frei, so würde dadurch auch für die Bewohner beider Höfe der frühere Zustand wieder hergestellt. Ebenso wenn zwei Schiffe, welche zusammengebunden waren, einen gemeinsamen Erub veranstaltet haben, sich dann aber von einander trennten, so wäre es blos verboten, aus einem nach dem andern Etwas zu schaffen, und zwar selbst dann, wenn beide durch eine und dieselbe Wandumgebung verbunden sind; werden die Schiffe aber, in Folge eines Versehens, wieder zufammengebunden, so darf man auch wieder von einem nach dem andern Etwas schaffen.

Viertes Capitel.

1) Wenn sämmtliche Bewohner eines Hofes, immer an einem Tische zu speisen pflegen, so brauchen sie nicht noch einen Erub anzulegen, wenn auch ihre Wohnungen von einander getrennt sind; weil sie alle als Genossen eines Hauses zu betrachten sind. So wie nun Frau, Gesinde und Knechte, für den Hausherrn kein Verbot herbeiführen — und dieser auch keinesweges nöthig hat, einen Erub mit ihnen zu veranstalten: ebenso gilt dies von jenen Leuten, welche als Hausgenossen anzusehen sind, da sie doch alle an einem gemeinsamen Tische speisen. 2) Wollen sie nun mit den Bewohnern eines andern Hofes, einen gemeinsamen Erub veranstalten, so brauchen sie in ihrer Gesammtheit nur einen einzigen Beitrag zu liefern, und es wird also nur ein Brod nach dem Orte gebracht, wo man den Erub niederlegte. Ist dieser Ort im Bereiche ihres eigenen Hofes gelegen, so brauchen sie dazu gar keinen Beitrag zu liefern; so gut wie dies in Betreff der Bewohner des Hauses gilt, in dem der Erub sich befindet, welche kein Brod beizusteuern haben: weil alle Häuser eines solchen Hofes nur als ein einziges angesehen werden. 3) Die Bewohner eines Hofes, welche zusammen einen gemeinsamen Erub niedergelegt, werden ebenfalls wie Genossen eines Hauses angesehen: und wenn sie mit einem zweiten Hofe, mittelst Erub's, sich verbinden, so haben sie nur nöthig, in ihrer aller Namen ein einziges Brod nach dem Orte zu bringen, wo der Erub niedergelegt wurde. Ist aber dieser Ort im Bereiche ihres Hofes selbst, so bedarf es selbst dessen nicht einmal. 4) Wenn fünf Personen Beitrage zum Erub sammeln, um dieselben nach dem Orte zu bringen, wo er niedergelegt wird, so haben sie gemeinsam nur ein Brod dort niederzulegen; denn ist einmal der Erub eingesammelt, so bilden sie zusammen doch nur eine Hausgenossenschaft. 5) Vater und Sohn, oder Lehrer und Schüler, haben, wenn sie auf einem Hofe beisammen wohnen, keinen Erub niederzulegen, weil sie ein Haus ausmachen; mögen sie nun manchmal zusammen speisen, und manchmal auch nicht, immer werden sie, als zu einem Hause gehörig, angesehen. 6) Brüder, von denen jeder ein besonderes Haus besitzt, und welche nicht an ihres Vaters Tische beköstigt werden; ferner Frauen oder Knechte, welche nicht beständig am Tische ihres Ehemanns, oder ihres Herrn, unterhalten werden, sondern bei ihm nur, als Gunst bestimmter Tage, oder als Lohn gewisser Arbeiten, wie der Freund beim Freunde während einer Woche, oder eines Monats, ihren Unterhalt empfangen, haben, wenn keine fremden Wohnungen in ihrem Hofe sich befinden, keinen Erub niederzulegen. Wollen sie sich mit einem andern Hofe, mittelst Erub's, verbinden, so tragen sie nur eine einzige Portion dazu bei, wogegen sie gar keinen Beitrag zu liefem brauchen, sobald der Erub bei ihnen niedergelegt wurde. Sind aber im Hofe noch mehrere Wohnungen, so tragen sie, jeder für sich, ein Brod bei, so wie die anderen Hofbewohner; weil sie nicht immer gemeinschaftlich an einem Tische speisen. 7) Wenn fünf Gesellschaften in einem langen Saal ihren Sabbatsitz haben, und eine wird von der andern mittelst einer, bis zum Gebälk reichenden, Scheidewand getrennt, — so gilt dies ebenso, als wenn besondere Zimmer vorhanden wären, oder getrennte Bodenkammern, und es muß deshalb jede Gesellstaft ein besonderes Brod hergeben. Reichen aber die Scheidewände nicht ans Gebälk hinauf, so genügt ein einziges Brod für Alle: weil sie dann als Genossen eines und desselben Hauses angesehen werden. 8) Besitzt Jemand im Hofe eines Andern ein Thorhaus, das zum Durchgang für die Menge dient, oder eine Vorhalle, eine Gallerie, einen Viehstall, ein Strohhaus, einen Holzschuppen oder ein Vorrathshaus, so wird dadurch für den Besitzer des Hofes kein Verbot herbeigeführt; dies ist nur dann der Fall, wenn Jener daselbst ein Wohngebäude besitzt, wo er dann und wann Mahlzeiten halten kann; wodann das dadurch herbeigeführte Verbot so lange dauert, bis man einen Erub veranstaltete. Ein Ort aber, der blos dazu dient, um daselbst zu übernachten, führt kein Verbot für den Hof herbei. Wenn daher Jemand in einem Thorhaus, oder in einer Gallerie, sogar Vorkehrungen trifft, um öfters daselbst zu speisen, so übt dies keinen Einfluß: weil solche Räume sich nun einmal nicht eignen, um darin zu wohnen. 9) Wenn von zehn Zimmern, immer eines hinter dem andern gelegen ist, so tragen immer die innersten, (zwischen den andern gelegenen) zum Erub bei; die übrigen aber haben keinen Beitrag zu liefern: weil sie mehreren Personen zum Durchgang dienen, und deshalb zur Rubrik der Thorgebäude zu ziehen sind; solche Thorgebäude aber kein Verbot herbeiführen. Die neunte Stube wird hingegen angesehen, als wenn sie nur einer Person als Durchgang diente, und führet als Wohnhaus ein Verbot herbei, so lange als deren Besitzer noch nicht seinen Beitrag zum Erub abgeliefert hat. 10) Wenn zwischen zwei Höfen drei Häuser so gelegen sind, daß die Häuser, sowohl eins nach dem andern, als auch nach den Höfen zu, Verbindungen haben: und es bringen nun die Bewohner des einen Hofes, durch das ihnen zunächst gelegene offene Haus, ihren Erub in das mittlere, und in gleicher Weise die Bewohner des andern Hofes den ihrigen durch das ihnen zunächst gelegene (offene) Haus ebenso in das mittlere, — so haben diese drei Häuser keinen Beitrag zum Erub zu liefern; das mittlere, weil daselbst der Erub abgelegt wurde, die beiden äußern aber darum nicht, weil jedes derselben für die Bewohner des anstoßenden Hofes gewissermaaßen als Thorgebäude gilt. 11) Liegen indessen zwei Häuser zwischen zwei Höfen, und die Bewohner des einen Hofes tragen ihren Erub durch das ihnen zunächst gelegene offene Haus in das zweite Haus, und in gleicher Weise die Bewohner des andern Hofes den ihrigen, durch das ihnen zunächst liegende offene Haus, in das zweite, — so haben die Erubin beider Höfe keine Giltigkeit: weil jeder Hof den seinigen gleichsam in das Thorgebäude des andern gelegt hatte. 12) Liegt auch einer der Hofbewohner in den letzten Zügen, und wenn er auch zuverlässig den Tag nicht überleben könnte: so veranlaßt er dennoch für die Hofbewohner das Verbot des Tragens, so lange — bis man ein Brot als das seinige erklärt, und als Beitrag zum Erub abgiebt. Ebenso veranlaßt ein Kind, wenn es auch nicht so viel, als eine Olive zumal verzehren kann, dennoch so lange ein Verbot, als für dasselbe kein Beitrag zum Erub geleistet worden. Ein Gast aber veranlaßt nie ein Verbot, wie wir bereits erklärten. 13) Wenn ein Hofbewohner sein Haus verließ, um den Sabbat in einem andern, wennschon nahe gelegenen, Hause zu empfangen, und er leistet in seinen Gedanken für den Sabbat Verzicht auf seine Wohnung, so daß er daran nicht denkt, am Sabbat nach derselben zurückzukehren: so veranlaßt er kein Verbot für die anderen, von denen er sich entfernte. Dies gilt aber nur von einem Israeliten; ein Nichtisraelit hingegen, und wenn er den Sabbat sogar in einer andern Stadt zubrächte, veranlaßt dessen ungeachtet so lange ein Verbot auf die übrigen (Mitbewohner des Hofes), bis sie ihm seinen Besitz abgemiethet haben: weil derselbe doch noch am Sabbat zurückkommen könnte. 14) Wenn der Besitzer eines Hofes mehrere Stuben an Fremde vermiethet, und er hat in jeder Stube Geräthe oder Waaren liegen, so veranlassen die Abmiether kein Verbot für ihn: weil er ja doch immer noch an jeder Stube seinen Antheil hat, und die Abmiether deshalb nur als seine Gäste angesehen werden. Dies gilt jedoch nur für den Fall, wenn dort Gegenstände liegen, welche am Sabbat nicht von Ort und Stelle bewegt werden dürfen, z. B. Tebel und große Eisenblöcke; sind es aber Gefäße, welche man tragen darf, so veranlassen die Abmiether ein Verbot für den ganzen Hof, so lange bis alle einen gemeinsamen Erub machen: weil nämlich sonst der Fall eintreten könnte, daß jener noch am nämlichen Tage die Geräthschaften aus den Zimmern fortschaffte, und dann ganz ohne Antheil an denselben bleiben würde. 15) Bewohner eines Hofes, welche vergessen haben einen Erub zu machen, dürfen weder aus den Häusern nach dem Hof, noch aus dem Hofe nach den Häusern Etwas bringen; jedoch ist es ihnen gestattet, Geräthe, welche den ganzen Sabbat über im Hofe lagen, im ganzen Hofe und in den zu demselben gehörigen Räumen fortzubewegen. Sind Gallerieen und Söller vorhanden, und es veranstalten die Bewohner des Hofes einen Erub, und die Bewobner der genannten Räumlichkeiten desgleichen einen besondern Erub, so dürfen die Bewohner der Gallerie, oder des Söllers, die Geschirre: welche den Sabbat über in ihren Wohnungen lagen, in der ganzen Ausdehnung der Gallerie oder des Söllers, nebst deren ganzem Zubehör, fortschaffen, während das Gleiche bei den Hofbewohnern, in Betreff des Hofes oder dessen Zubehör, gilt. Ebenso, wenn ein Einzelner im Hofe und ein Einzelner auf dem Söller wohnt, und sie versäumten es, mit einander einen Erub zu machen, so darf der eine im ganzen Bereiche des Söllers und dessen Zubehör, und der andere im Hofe und dessen Zubehör, Etwas fortbringen. 16) Es verhalt sich damit folgendermaaßen: ein Stein, eine Erhöhung oder dergleichen, welche sich im Hofe befinden, und keine zehn Handbreiten hoch sind, werden als zum Hofe und auch zur Gallerie gehörig angesehen, und es ist daher den beiderseitigen Bewohnern untersagt, aus ihren Bereichen irgend ein Gefäß dahin zu bringen. Sind sie zehn Handbreiten hoch, und stehen von der Gallerie keine vier Handbreiten ab, so werden sie zu derselben gerechnet, weil sie mit ihr gleiche Höhe haben: wo dann es den Galleriebewohnern auch gestattet ist, dahin Etwas zu bringen. Stehen sie aber von der Gallerie zehn Handbreiten oder noch mehr ab, so sind sie wiederum, wenngleich sie die Höhe von zehn Handbreiten haben, sowohl zum Hof als zur Gallerie gehörig anzusehen, weil die Bewohner beider davon nur mittelst Werfens Gebrauch machen können: weshalb es auch beiden untersagt ist, Hausgeräthe dahin zu bringen, bevor sie nicht zusammen einen Erub veranstalteten. Befindet sich vor der Gallerie eine vier Handbreiten breite steinerne Bank, so veranlaßt dieselbe kein Verbot mehr für den Hof, weil sie von demselben getrennt ist. 17) Vorsprünge, welche aus den Wänden hervorragen, und sich nicht höher als zehn Handbreiten über dem Erdboden befinden, gehören zum Hofe, und die Bewohner dürfen dieselben benutzen; sind sie höher als zehn Handbreiten, und befinden sie sich sonach in der Nähe der Söller, so sind sie den Söllerbewohnern zu Benutzung freigegeben. Die Vorsprünge, welche sich in einer Entfernung von zehn Handbreiten, sowohl von den Bewohnern oben im Söller, als auch von denen unten (im Hofe) befinden, sind beiden Bewohnern verboten: und man darf dorthin keine Hausgeräthe bringen, wenn nicht ein gemeinschaftlicher Erub veranstaltet wurde. 18) Eine Grube im Hofe, welche mit Tebelfrüchten angefüllt ist, die am Sabbat nicht angerührt werden dürfen, ist, sammt ihrem Erdrand, — als Stein oder Erhöhung im Hofe anzusehen, und wenn sie sich zehn Handbreiten hoch und bis nahe zur Gallerie erhebt, so ist sie als Zubehör der Gallerie anzusehen; ist sie aber mit Wasserangefüllt, so dürfen weder die Bewohner des Hofes, noch die der Gallerieen, daraus Etwas nach den Häusern bringen, wenn sie nicht einen gemeinsamen Erub veranstalteten. 19) Wenn ein Hof innerhalb eines andern liegt, und die Bewohner des innern Hofes durch den äußern aus und ein gehen, der innere Hof aber allein einen Erub veranstaltet hat, während dies Seitens des äußern nicht der Fall war: so ist nur der innere Hof frei, der äußere aber nicht; veranstaltete hingegen nur der äußere Hof einen Erub, nicht aber der innere, — so führt dies ein Verbot für beide Höfe herbei: für den inneren, weil er keinen Erub veranstaltete, für den äußern aber, weil er denen zum Durchgang dient, welche keinen Erub veranstaltet haben. Machte jeder Hof für sich einen Erub, so ist zwar jeder Hof für die Bewohner desselben frei, aber sie dürfen nichts aus einem nach dem andern bringen. 20) Hat ein Bewohner des äußern Hofes den Erub vernachlässige, so bleibt der innere Hof demohngeachtet frei. Hat aber ein Bewohner des innern Hofes den Erub vernachlässigt, so zieht dies auch ein Verbot für den äußern Hof nach sich: weil er den Bewohnern des innern Hofes zum Durchgang dient, deren Erub ungiltig geworden war. 21) Haben beide Höfe zusammen einen Erub veranstaltet, ihn in dem äußern Hofe niedergelegt, und es versäumt, nur ein Einziger, mag er nun dem äußern oder dem innern Hofe angehören, seinen Beitrag einzuliefern, so sind beide Höfe verboten: es fey denn, daß der Versäumende sich seines Besitzrechtes begeben hätte, wie es denn laut unserer früheren Auseinandersetzung doch Vorkommen kann, daß man auf sein Besitzrecht zu Gunsten eines anderen Hofes Verzicht leistet. Wurde der Erub im innern Hofe niedergelegt, und es verabsäumte ein Bewohner des äußern, seinen Beitrag zu demselben zu liefern, so ist der äußere Hof unerlaubt, während der innere frei ist. Vergaß aber ein Bewohner des innern Hofes seinen Beitrag zu liefern, so führt dies ein Verbot für beide Höfe herbei, wenn er sich nicht zu ihren Gunsten seines Besitzrechtes begeben. 22) Wohnt in dem innern Hofe blos ein Einwohner, und ein anderer im zweiten, so darf jeder von ihnen in seinem Hofe, auch ohne Erubin, Etwas fortschaffen. Wohnt ein Nichtisraelit im innern Hofe: so bewirkt derselbe, in diesem Falle einer Mehrzahl gleichgeachtet, daß der äußere Hof so lange verboten wird, als er nicht sein Besitzrecht miethweise abgetreten hat. 22) Wenn drei Höfe aneinander stoßen, von einem zum andern führende Oeffnungen haben, ein jeder Hof aber von mehreren Einwohnern bewohnt ist, und die äußeren Höfe veranstalten einzeln den Erub mit dem mittlern, — so ist es sowohl den Bewohnern des mittlern Hofes gestattet, mit denen der äußerrn, als auch den Bewohnern der äußeren, mit denen des mittlern Hofes Verkehr zu haben. Den Bewohnern der beiden äußern Höfe aber, ist der gegenseitige Verkehr nicht gestattet, bevor nicht alle drei Höfe einen gemeinschaftlichen Erub veranstalteten. Befinden sich in den Höfen nur einzelne Einwohner, so haben dieselben keinen Erub zu veranstalten nöthig, selbst nicht wegen jenes äußern Hofes, welcher allen als gemeinsamer Durchgang dient; weil ein jeder von beiden Höfen einzeln genommen, für seinen Besitzer erlaubt ist. Wohnen aber im innersten Hofe zwei Personen, so bewirkt dieser Umstand, daß auch für die einzelnen zwei Bewohner des Mittlern und äußern Hofes, durch jene ein Verbot herbeigeführt wird: weil der innerste Hof so lange einem Verbote unterliegt, als dessen zwei Bewohner nicht unter einander einen Erub veranstalteten. Darum gilt nun aber Folgendes als Regel: Tritte, welche von einer unerlaubten Stelle ausgegangen sind, führen auch für andere Stellen ein Verbot herbei; wo hingegen Tritte, welche von erlaubten Stellen ausgehen, auch anderwärts kein Verbot Veranlassen. 24) Wenn zwei übereinander liegende Altane, über einem Gewässer sich befinden, und sie von einander keine zehn Handbreiten entfernt sind, so darf man von beiden aus kein Wasser schöpfen, wenn man auch an jedem Balkone, eine zehn Handbreiten nach unten reichende, scheidende Umgebung angebracht hätte, bevor sie nicht beide durch einen Erub verbunden wurden: weil sie alsdann nur als ein Balkon anzuzusehen sind. Ist vom obern bis zum untern Altan — ein Abstand von mehr als zehn Handbreiten, und für jeden Balkon wurde ein besonderer Erub veranstaltet, so darf man von beiden Wasser schöpfen. 25) Hat man nur unten, nicht aber oben eine Scheidewand angebracht, so darf man auch von dem untern Balkons aus nicht schöpfen, weil der Eimer vom obern Balkon, woselbst es verboten ist zu schöpfen, auch an den untern Altan vorbeikommt. Wird an dem obern Balkon eine Scheidewand angebracht, nicht aber am untern, so ist das Schöpfen, von oben aus, gestattet. Haben die Anwohner beider Erker eine gemeinsame Scheidewand errichtet, so dürfen weder die einen, noch die andern schöpfen, bevor sie nicht einen gemeinsamen Erub veranstaltet. 26) Wenn von drei Stockwerken, von denen immer eins über dem andern gelegen ist, das oberste und das unterste einen und denselben Eigenthümer hat, das mittlere hingegen einem andern angehört: so darf man von oben aus Nichts durch den Mittlern Stock, nach dem untern herablassen: weil es verboten ist, von Bereich zu Bereich, durch einen andern hindurch, Etwas fortzuschaffen; wohl aber darf es geschehen, wenn es seinen Weg nicht durch das mittlere Geschoß nimmt. 27) Wenn sich zwei Stockwerke einander gegenüber liegen, und sich ein Hofraum zwischen ihnen befindet, wohin beide ihr Spülicht ausgießen, — so darf dies am Sabbat nicht geschehen, bevor beide Stockwerke nicht, mittelst eines Erub's, mit einander verbunden sind. Haben die Bewohner des einen — eine Grube im Hofraume gemacht, wohin sie das Spülicht schütten, und die des andern Stockwerks nicht: so mögen diejenigen, welche die Grube angelegt haben, ihr Spülicht dahin schütten, den Anderen aber ist's untersagt, nach dem Hofraume Etwas zu schütten, bevor nicht ein gemeinsamer Erub angelegt wurde. Haben die Bewohner beider Stockwerke, die ernes jeden für sich allein, eine Grube gemacht: so dürfen sie, jeder nach der seinigen, ihr Spülicht ausschütten, wenn sie auch keinen Erub mit einander veranstalteten.

Fünftes Capitel.

1) Wenn die Bewohner eines Maboi, mit irgend einer Eßwaare gemeinschaftlich Handel treiben, wenn sie z. B. Wein, Oel, Honig, oder dergl. in Gemeinschaft eingekauft haben, so brauchen sie für den Sabbat keinen besondern Schithuph, indem es hinreichend ist, daß sie sich zusammen zu einem Geschäfte vereinigt haben. Jedoch wird hierbei vorausgesetzt, daß sich ihr gemeinsamer Handel auf einen und denselben Artikel beziehe, und daß derselbe in Einem Gefäß enthalten sey. Besitzt aber Jemand gemeinschaftlich mit dem Einen Wein, und mit dem Andern Oel; oder haben auch Alle gemeinschaftlich nur Wein, derselbe befindet sich aber in zwei Gefäßen: so erheischt ihre sabbatliche Verpflichtung eine andere Vergesellschaftung. 2) Wenn ein Bewohner des Maboi, vor Beginn des Sabbats, von einem andern Wein oder Oel verlangt, und dieser verweigert es ihm, so hört der Schithuph auf giltig zu seyn: denn Letzterer gab dadurch gleichsam zu erkennen, daß sie keineswegs Mitglieder einer und derselben Gesellschaft sind; da diese es doch sonst nicht so genau mit einander zu nehmen pflegen. Wenn ein Maboi-Bewohner, einen Schithuph gemeinschaftlich mit seinen Mitbewohnern einzugehen pflegte, aber aufhört, dem ferner nachzukommen, so steht den übrigen Bewohnern des Maboi das Recht zu, in sein Haus zu dringen, und sich auch wieder seinen Willen seinen Beitrag zum Schithuph zu holen. Hat Jemand nie eingewilligt, am Schithuph Theil zu nehmen, so zwinge man ihn dazu. 3) Besitzt ein Maboi-Bewohner einen Vorrath von Wein, Oel und dergleichen, so kann er zum Behufe des Schithuph einen Theil desselben seinen sämmtlichen Mitbewohnem zu Gute kommen lassen, und auf diese Weise den Schithuph im Namen Aller veranstalten. Sogar wenn er den, zu solchem Behufe bestimmten, Theil seines Vorraths noch gar nicht von der übrigen Masse getrennt, und auch keinen besondern Ort dafür bestimmt, ihn vielmehr mit dem ganzen Vorrath gemischt gelassen hätte: so würde ein solcher Schithuph dennoch giltig seyn. 4) Ein Hof, welcher zwei Mabooth-Thüren hat, und dessen Bewohner blos mit dem einen der angrenzenden Mabooth einen Schithuph eingehen, unterliegt im Bezug auf den andern Maboi (mit dem er nicht in Verbindung gekommen war) dem Verbote: und man darf aus einem Raume in den andern Nichts hinein- oder heraustragen. Wenn daher Jemand, von seinen zum Schithuph sich eignenden Nahrungsmitteln, einen Theil seinen Maboigenossen zu Gute kommen läßt, und mittelst desselben allein im Namen Aller den Schithuph bestellt, so ist er verpflichtet, die sämmtlichen Bewohner bei gedachten Hofes von diesem Vorgange in Kenntniß zu setzen: weil diese nur mit ihrem Vorwissen zum Schithuph gezogen werden dürfen; denn derselbe gereicht nicht immer wirklich zu ihrem Vortheil, da sie doch möglicherweise für gut finden könnten, mit einem andern Maboi, und nicht gerade mit diesem, einen Schithuph einzugehen. 5) Eine Ehefrau darf ohne Vorwissen ihres Mannes einem Erub beitreten; aber nur dann, wenn der Mann für seine Nachbaren kein Verbot herbeiführen will: ist dies aber der Fall, so darf sie ohne sein Vorwissen weder an einem Erub, noch an einem Schithuph Theil nehmen. Wodurch führt aber Jemand ein Verbot herbei? Antwort: wenn er ausdrücklich sagt: Ich will mit euch keinen Erub machen, — oder: Ich will mit euch keinen Schithuph veranstalten. 6) Gingen die Einwohner eines solchen Hofes mit einem der Mabooth einen Schithuph ein, und dieser bestand nur in einer Speisegattung, welche nun aber zu Ende ist: so kann der Schithuphstifter eine neue Schithuph-Anlage vorzunehmen, und jene ihrer theilhaftig werden zu lassen, auch ohne vorhergegangene nochmalige Anzeige. Bestand der Schithuph in zweierlei Speisen, und der Vorrath derselben hatte sich verringert, so kann man das Fehlende ergänzen, und jenen das Anrecht daran zusprechen, auch ohne es ihnen anzuzeigen. War von den Speisen Nichts mehr vorhanden, so lasse man die Mitbewohner an einem neuen Schithuph Theil nehmen, mache ihnen aber davon Anzeige. Vermehrt sich die Zahl der Bewohner eines solchen Hofes, so lasse man sie ein Anrecht am Schithuph erwerben, und zeige es ihnen ebenfalls an. 7) Hat die Einwohnerschaft eines solchen Hofes, vermittelst der dahin führenden Thüren, mit beiden Mabooth Schithuph eingegangen: so dürfen die Bewohner mit denen beider Mabooth, und diese wieder mit jenen verkehren; die beiden Mabooth unter einander sind aber davon ausgeschlossen. Ist ein solcher Hof mit keinem der beiden Mabooth verbunden, so zieht er für beide ein Verbot nach sich. 8) Gehen die Bewohner eines solchen Hofes weit öfter durch die eine dieser Thüren, als durch die andere: so wird dadurch für den an dieselbe stoßenden Maboi ein Verbot veranlaßt, während dies aber, in Betreff der andern Thür, nicht der Fall ist. Würde der Hof mit dem Maboi von unbedeutenderem Verkehre, mittelst eines Erub verbunden, so wäre selbst das über den andern Maboi verhängte Verbot, für die Bewohner desselben, aufgehoben, ohne daß sie noch nöthig hätten mit diesem Hof einen besondern Schithuph zu stiften. 9) Haben die Bewohner des Maboi, welcher mit dem in Rede stehenden Hofe in größerm Verkehre steht, für sich allein einen Ecrub veranstaltet, die Bewohner jenes Hofes aber weder mit diesem, noch mit dem andern Maboi, welchen sie nicht so oft zu betreten pflegen, ebenso wenig auch die Bewohner dieses Letzteren unter einander: so wird dieser Hof zu dem Maboi, mit welchem er selten verkehrt, geschlagen. Dies geschieht aber nur deshalb, weil beide keine Erubin gemacht haben, und man es vorzieht, sich lieber diesen Maboi mit dem in Rede stehenden Hofe vereinigt zu denken, die doch schon ohne, — dies beide dem Verbote verfallen damit jener Maboi, wo ein Erub veranstaltet wurde, nicht ebenfalls dem Verbote unterliege. 10) Wenn ein Hof, mit zwei Thüren versehen, von denen die eine — nach einem Maboi, und die andere nach einem Thale, oder nach einem Holzplatze, von mehr als zwei Seah Aussaat, führt, wohin man vom Hofe aus Nichts tragen darf: so nimmt man an, daß die Hofbewohner ihr Augenmerk nunmehr auf die zur Maboi führende Thüre richten, — und dies veranlaßt nun auch ein Verbot für diesen Maboi, welches so lange dauert, bis seine Bewohner einen Schithuph mit denen des Hofes veranstalten. Umfaßt aber der Holzplatz gerade zwei Seah Aussaat, oder noch weniger, so wird durch den Hof kein Verbot für den Maboi veranlaßt: weil die Bewohner des ersteren doch gewiß diejenige Thüre im Auge hatten, welche sie nach einem ungetheilten Raume führt, indem es ihnen frei steht, nach allen Richtungen hin daselbst Etwas fortzuschaffen. 11) Wenn ein Bewohner eines Maboi denselben verläßt, um in einem andern Maboi den Sabbat zu verleben, so wird dadurch für die übrigen Bewohner kein Verbot herbeigeführt. Wenn ebenso einer der Bewohner vor seiner Thüre eine vier Handbreiten breite Steinbank aufführt, so veranlaßt dies für die übrigen kein Verbot; denn er hat sich ja von ihnen getrennt, und sein Gebiet abgesondert. 12) Wenn ein Theil der Einwohnerschaft eines Maboi den Schithuph veranstaltete, während die übrigen dies versäumten: so begeben sich die Letzteren ihres Besitzrechtes zu Gunsten derjenigen, welche den Schithuph veranstaltet hatten. Es gelten übrigens, in Betreff der Verzichtleistung auf den Besitz, ganz dieselben Vorschriften, welche (wie früher erwähnt) in Anwendung kommen, wenn einer oder zwei aus der Zahl der Hofbewohner es unterließen, ihren Beitrag zum Erub zu liefern. Auch ist bereits früher erwähnt worden, daß ein Hausherr sammt allem Gesinde, das an seinem Tische beköstigt wird, in Betreff der Hof-Erubin und Maboi-Schithuphen, immer nur als eine Person gerechnet wird. 13) Haben alle Höfe eines Maboi, jeder für sich, Erubin, und die Gesammtheit einen Maboi-Schithuph gemacht, während es ein Hofbewohner versäumte, seinen Beitrag zum Erub seines Hofes einzuliefern: so hat dies keine nachtheiligen Folgen für die Gesammtheit; denn diese veranstaltete ja den Schithuph, und verließ sich auf dessen Giltigkeit — die Anlegung von Hof-Erubin wurde außerdem nur deshalb zur Pflicht gemacht, damit den Kindern das Gesetz der Erubin nicht unbekannt bleiben möchte, was nun auf gesetzliche Weise im größten Theile der Höfe auch geschehen ist. Hat aber einer im Maboi es unterlassen, seinen Beitrag zum Schithuph abzuliefern: so veranlaßt dies ein Verbot für den ganzen Maboi, von dem jedoch die Höfe ausgeschlossen sind, so daß innerhalb derselben ihre Bewohner frei verkehren können; denn das Verhältniß des Maboi zu den Höfen ist dasselbe, wie das des Hofes zum Hause. 14) Hat man den Schithuph im Maboi, der Vorschrift gemäß, veranstaltet, während aber alle Bewohner es unterließen ihre Hof-Erubin zu machen: so können sie, wenn es Leute sind, welche es unter einander nicht so genau mit ihrem Brode nehmen, sich für diesen einen Sabbat mit dem Schithuph begnügen; man sehe ihnen dies aber auch nur im Nothfalle nach. 15) In einem Maboi, in welchem kein Schithuph gemacht worden, dessen Höfe aber, sammt den dazu gehörigen Häusern, für sich ihre Erubin veranstalteten, darf man, gleich wie in einer Carmelith, nur innerhalb eines Raumes von vier Ellen Etwas sortbewegen; denn da die Höfe mit den Häusern Erubin veranstalteten, so nimmt man in Betreff des Maboi an, daß in demselben keine Höfe, sondern nur Häuser ihre Ausgänge haben, weshalb auch das Tragen innerhalb eines solchen Maboi verboten ist. Haben aber auch die Höfe keine Erubin gemacht, so darf man innerhalb derselben, nach allen Richtungen hin, Geräthe fortschaffen, wenn sich dieselben im Maboi beim Sabbatanfang bereits vorfanden, wie dies überhaupt von jedem Hofe, in dem kein Erub veranstaltet wurde, der Fall ist. 16) Was die in einem Maboi wohnenden Heiden oder Saducäer anlangt, so gelten für die Mitbewohner desselben die nämlichen Vorschriften, welche auch den Hofbewohnern gegeben sind. Ist es nämlich ein Heide, so miethe man ihm, oder einer Person aus seinem Gesinde, sein Recht am Maboi ab; ist es aber ein Saducäer, so veranlasse man ihn, auf sein Recht Verzicht zu leisten. Wohnen im Hofe blos ein Heide und ein Israelit, so bedarf es keines Schithuph's. Uebrigens gilt es in Betreff der hier erläuterten Vorschriften ganz, gleich, ob der Israelit allein, oder mit einer Gesammtheit an einem Tische speise. 17) Wenn ein in einem Maboi wohnender Heide in seinem Hofe eine, nach einem Thale führende, Thüre hat, so veranlaßt er kein Verbot für die übrigen Bewohner des Maboi; selbst wenn diese Thüre blos vier Handbreiten groß wäre, so daß er Kameele und Wagen durch den Maboi ein- und auszuführen pflegte; weil er doch immer sein Augenmerk wohl nur zunächst auf die von ihm absonderlich benutzte, nach dem Thale führende, Thüre richten mag. Die gleiche Bewandniß hat es mit einer nach einem Holzplatze, von mehr als zwei Seah Aussaat, führenden Thüre, — wo eben so wenig, als wenn die Thüre nach einem Thale führte, ein Verbot statt findet. Hat aber der Holzplatz einen Flächeninhalt von blos zwei Seah Aussaat, oder weniger, so nimmt man an, daß die dorthin führende Thüre dem Besitzer weniger am Herzen liege, und es findet darum für die übrigen Maboibewohner — so lange ein Verbot statt, bis man dem Heiden sein Besitzrecht abgemiethet. 18) Wenn die Bewohner der einen Seite des Maboi Heiden, und die der andern Seite Israeliten sind, die israelitischen Höfe auch gegen einander durch Fenstern, vermittelst welcher Erub-Verbindungen veranstaltet wurden, den sämmtlichen Bewohnern derselben freigegeben sind, — so daß alle auf diese Weise gewissermaaßen zu einem Haushalte verschmolzen sind, und durch die Fenster heraus und herein schaffen dürfen, was sie wollen: so ist es den Bewohnern dieser israelitischen Höfe dennoch verboten, irgend Etwas durch die Thüren, nach dem Maboi hinauszuschaffen, bevor sie nicht den Heiden ihr Besitzrecht abgemiethet haben; weil sie andern Falls, diesen gegenüber, nicht als eine Person gelten können. 19) Auf welche Weise wird der Schithuph in einer Stadt veranstaltet? Antwort: Jeder Hof macht zuvörderst einen Erub für sich allein, damit diese Satzung den Kindern nicht unbekannt bleibe; darauf bewirken sämmtliche Stadtbewohner den Schithuph, ganz auf die nämliche Weise, wie derselbe im Maboi veranstaltet wird. War die Stadt früher Eigenthum eines Einzigen, so wird, mögen sich dermalen immerhin viele Eigenthümer in deren Besitz theilen, darin von der Gesammtheit dennoch nur ein Schithuph veranstaltet: und es dürfen im ganzen Bereiche derselben alsdann Gegenstände, nach allen Richtungen hin, fortgeschafft werden. Das Gleiche gilt, wenn sie von jeher vielen Besitzern angehörte, aber nur ein einziges Thor hat: in welchem Falle sie ebenfalls nur einen gemeinsamen Schithuph veranstaltet. 20) War hingegen die Stadt seit jeher Eigenthum vieler Besitzer, wenn auch dermalen nur im Besitz eines Einzigen befindlich, und ist dieselbe überdies mit zwei Thoren versehen, von denen das eine dem Volke als Eingang, das andere als Ausgang dient: so wird die ganze Stadt unter sich nicht durch einen Erub verbunden, sondern man schließt einen Theil derselben von dieser Verbindung aus, etwa ein einzelnes Haus, in einem einzelnen Hofe, und dann veranstalten die übrigen den Schithuph. Alle Diejenigen, welche sich beim Schithuph betheiligten, dürfen dann in der ganzen Stadt, die ausgeschlossene Stelle ausgenommen, Etwas fortbringen; wiederum dürfen die Bewohner der ausgeschlossenen Stelle, wenn sie — falls ihrer mehre sind — unter sich einen Schithuph veranstalteten, daselbst Etwas fortschaffen, nicht aber in der ganzen übrigen Stadt. 21) Dies geschieht nur um die allgemeine Aufmerksamkeit zu erregen, und die Leute inne werden zu lassen, daß es nur der Erub ist, der ihnen die Erlaubniß auswirkt, in einer frequenten Stadt Etwas tragen zu dürfen; dadurch nämlich, daß ihnen vor Augen geführt wird, wie sie einen andern Bereich haben als die Bewohner der ausgeschlossenen Stelle, welche mit ihnen nicht durch einen Schithuph vergesellschaftet sind, und wie aus einem Bereiche nach dem andern Nichts getragen werden darf. 22) Eine mehreren Besitzern angehörende Stadt, in welche man an einer Stelle durch ein Thor, und an einer andern durch eine Leiter gelangen kann, darf in ihrer Gesammtheit durch einen Erub verbunden werden, und zwar ohne daß ein Theil derselben ausgeschlossen wäre: weil die Leiter nicht als Thüre angesehen werden kann. Die anszuschließenden Häuser brauchen nicht nach der Stadt zu Eingänge zu haben; vielmehr genügt es, wenn auch deren Vorderseite nach außen, und blos die Hinterseite nach der Stadt zu gerichtet ist. Auch solche Häuser dürfen also ausgeschlossen werden, wogegen die übrigen dann unter einander mittelst Erub verbunden werden. 23) Wer den Bewohnern einer Stadt einen Antheil an den Nahrungsmitteln überläßt, die er hierzu verwendet, hat denselben hievon keine Anzeige zu machen nöthig, weil es ihnen Vortheil bringt. Die Regeln für den Fall, daß Jemand versäumte am Stadt-Schithuph Theil zu nehmen, daß Jemand eine Reise unternimmt, um in einer andern Stadt den Sabbat zuzubringen, endlich für den Fall, daß ein Heide sich unter den Bewohnern einer Stadt befindet, sind dieselben, welche bereits bei Gelegenheit des Hof- und Maboi-Erub's mitgetheilt worden sind. 24) Wenn in einer Stadt alle Einwohner, mit alleiniger Ausnahme derer eines einzigen Maboi, den Schithuph gemacht haben, so führt dieser Maboi ein Verbot für die ganze Stadt herbei. Wurde vor dem Eingange zu diesem Maboi eine Steinbank aufgeführt, so hebt dies das Verbot wieder auf. Deshalb darf keine Stadt sich in zwei Erub-Gesellschaften theilen, vielmehr muß entweder ihre Gesammtheit durch einen Erub verbunden, oder von jedem Maboi eine besondere Erub-Vergesellschaftung veranstaltet werden. Jeder Maboi aber, dessen Bewohner ihren Bereich von dem der übrigen absondern wollen, muß mit einer Steinbank am Eingänge versehen seyn, damit durch ihn für die anderen Mabooth kein Verbot herbeigeführt werde.

Sechstes Capitel.

1) Wenn Jemand am Vorabend des Sabbats aus der Stadt geht, und an irgend einem Orte innerhalb des Sabbat-Bereiches der Stadt so viel Speisen niedergelegt, als er zu zwei Mahlzeiten nöthig hat, und den Ort zum Sabbat-Sitz bestimmt: so wird, wenn er auch nach der Stadt zurückkehrte und zu Hause übernachtete, dennoch angenommen, daß er da den Sabbat verleben wolle, wo seine zwei Mahlzeiten liegen, und dieselben werden als Sabbatbereichs-Erubin bezeichnet. 2) Wer auf diese Weise einen Bereichs-Erub veranstaltete, hat die Befugniß, von der Stelle des Erubs an gerechnet, zwei tausend Ellen weit nach allen Richtungen zu gehen. Wenn er aber am Morgen diese zweitausend Ellen in der Richtung der Stadt zurücklegen will, darf er in der Stadt nur so weit gehen, als dieses Maaß sich erstreckt. Reicht das Maaß aber über die ganze Stadt hinaus, so wird dieselbe nur als vier Ellen im Durchmesser haltend angesehen, und man kann dann jenseits derselben das Maaß ergänzen. 3) Hat z. B. Jemand seinen Erub nach Osten zu, in einer Entfernung von tausend Ellen von seinem in der Stadt befindlichen Hause, angelegt, so steht ihm am andern Morgen das Recht zu, von dem Orte des Erub's zwei tausend Ellen nach Osten, und ebensoviel nach Westen zurückzulegen, nämlich tausend Ellen von dem Orte des Erub's bis zu seinem Hause, und von da weitere tausend Ellen jenseits desselben durch die Stadt, aber nur so weit das Maaß der zweitausend Ellen reicht. Ist die Entfernung seines Hauses, von dem jenseitigen Ende der Stadt, geringer als tausend Ellen, wenn auch nur um eine Elle, so daß das Ende seines Maaßes außerhalb der Stadt fällt, so wird die ganze Stadt nur als vier Ellen messend angesehen, und er kann dann jenseits noch die zur Vollendung des Maaßes von zweitausend Ellen fehlenden neunhundert und sechsundneunzig zurücklegen. 4) Wenn daher Jemand den Erub, gerade in einer Entfernung von zwei tausend Ellen von seinem Hause, welches in der Stadt ist, anlegt, so büßt er das Recht ein, sich frei innerhalb der letzteren zu bewegen; und es ist ihm nur gestattet, von seinem Hause bis zum Erub zweitausend Ellen, und jenseits desselben noch zweitausend Ellen weit zu gehen, aber nicht eine Elle über das Haus in der Stadt hinaus. Legt Jemand seinen Erub in einem Privatorte nieder, so kann er denselben, und wenn es auch eine Stadt so groß wie Ninive, oder selbst eine verfallene Stadt, oder eine Höhle wäre, in der man wohnen könnte, nicht nur seinem Raume nach ganz durchwandern, sondern auch jenseits desselben noch zweitausend Ellen nach allen Seiten hin. 5) Wer seinen Erub innerhalb der Stadt niederlegt, in welcher er den Sabbat hält, hat also gleichsam Nichts gethan, und sein Maaß wird nicht vom Erub-Platze an gemessen, sondern er steht allen übrigen Stadtbewohnern gleich, welchen vor der Stadt zweitausend Ellen freigegeben sind. Ebenso verhält es sich mit Denjenigen, welche ihre Erubin an einem Orte niederlegen, der zur Stadt gehört, und von wo aus noch der Sabbat-Bereich von zweitausend Ellen gerechnet wird, da dies ebenso angesehen wird, als wäre der Erub in der Stadt niedergelegt worden; legt Jemand aber den Erub außerhalb der Stadtgrenze nieder, so hat dieser keine Giltigkeit. 6) Es ist erlaubt Bereichs-Erubin anzulegen, entweder einer Pflichterfüllung wegen, z. B. um nach dem Hause eines Trauernden, so wie zu einem Hochzeitsschmause zu gelangen, um einem anreisenden Lehrer oder Freunde entgegen zu kommen u. s. w.; oder wenn man Etwas zu fürchten hat, z. B. von Heiden, Räubern ec. Macht aber Jemand den Erub nicht in dieser Absicht, sondern seines weltlichen Interesses wegen, so ist derselbe auch giltig. 7) Mit denjenigen Speisen, welche zum Schithuph sich eignen, kann man auch den Bereichs-Erub veranstalten; was zu jenem nicht taugt, taugt auch zu diesem nicht. Das Maaß eines Bereichs-Erub's ist: für jede Person zwei Mahlzeiten; verwendet man Gemüse dazu, so gilt als Maaß ein Quantum, wie es zu zwei Mahlzeiten nöthig ist, ganz wie beim Schithuph. 8) Der, welcher einen Erub niederlegt, muß sich mit demselben an einem Orte befinden, damit es ihm möglich sey, denselben in der Dämmerung zu verzehren. Beabsichtigt daher Jemand, seinen Sabbat-Sitz an einem öffentlichen Platze zu haben, legt aber seinen Erub an einem Privatorte nieder, und umgekehrt: so ist jener Erub ungiltig, weil es nicht möglich ist, während der Dämmerung, den Erub aus einem dieser Bereiche nach dem andern zu bringen, ohne eine Sünde zu begehen. 9) Hat aber Jemand die Absicht, seinen Sabbat-Sitz an einem Privat- oder einem öffentlichen Orte zu halten, während er seinen Erub in einer Karmelith niederlegt: oder er beabsichtigt, seinen Sabbat-Sitz in der Karmelith zu haben, während er seinen Erub an einem Privat- oder an einem öffentlichen Orte niederlegt: so hat derselbe dennoch seine Giltigkeit, weil es während der Dämmerung, als der Zeit, wo der Erub seine Geltung erhält, erlaubt ist, einer Pflichterfüllung wegen nach diesen Bereichen einerseits, oder nach der Karmelith andererseits, Etwas ein- und auszubringen; denn während der Dämmerung, und zwar bei Gelegenheit einer Pflichterfüllung, oder wenn die Noth es erheischt, haben diejenigen Sabbat-Verbote, welche von den Schriftgelehrten herrühren, keine Giltigkeit. 10) Hatte man den Erub in einen Schrank gethan, denselben zugeschlossen und dann den Schlüssel verloren, während der Erub aber ohne eigentliche Arbeit herausgeholt werden kann, so behält er seine Geltung: denn bei Gelegenheit einer Pflichterfüllung ist während der Dämmerung blos eine wirkliche Arbeit verboten. Hat man ihn auf die Spitze eines noch wachsenden Rohrs oder eines Baumsprößlings gelegt, so ist er ungiltig: weil man dadurch veranlaßt werden könnte, dieselben auszureißen; war aber das Rohr oder der Sprößling bereits abgehauen und nur in die Erde gesteckt, so hat der darauf gelegte Erub seine Giltigkeit. 11) Demjenigen, welcher den Erub niederlegt, stind an dem hierzu bestimmten Orte vier Ellen freigegeben. Wenn daher Jemand den Bereichs-Erub genau an der Grenze selber niederlegt, und dieser rollt über die Grenze hinüber: so kommt es darauf an, ob er nicht weiter als zwei Ellen rollte, in welchem Falle er noch seine Giltigkeit behält, und es so gut ist, als wenn er nicht von der Stelle gekommen wäre; ist er aber weiter als zwei Ellen gerollt, so verliert er seine Giltigkeit, weil er sich dann außerhalb der Grenze befindet; denn es ist kein Erub giltig, welcher außerhalb der Grenze liegt, wohin der, welcher den Erub niederlegt, gar nicht gelangen kann. 12) Wurde noch am Tage der Erub um zwei Ellen über die Grenze hinaus entfernt, oder ging dann verloren, oder verbrannte, oder wurde, wenn er aus Hebe bestand, verunreinigt: so verliert er seine Giltigkeit; geschah dies aber erst nach Einbruch der Dunkelheit, so ist er giltig: weil der Erub schon während der Dämmerung in Kraft tritt. Waltet hierüber ein Zweifel ob, so ist er giltig, weil ein Erub, über welchen Zweifel entstanden sind, dessenungeachtet seine Giltigkeit behält. Aus diesem Grunde hat sogar ein Erub noch Giltigkeit, welcher schon während der Dämmerung verzehrt wurde. 13) Beauftragen zwei Personen eine dritte mit der Niederlegung des Erub, und diese legt den Erub für die eine Person noch bei Tage nieder, den für die andere Person aber während der Dämmerung, und es trägt sich zu, daß der Erub der ersten Person noch während der Dämmerung, der für die andere aber bei Einbruch der Dunkelheit aufgezehrt wird: so behalten dessenungeachtet beide Erubin ihre Giltigkeit, weil die Zeit der Dämmerung einen Zweifel bedingt, und in zweifelhaften Erubin zu Gunsten der betheiligten Person entschieden wird. Von vorn herein ist es übrigens nicht gestattet, einen Bereichs-Erub anzulegen, sobald ein Zweifel darüber obwaltet, ob es dunkel sey, oder nicht. Ist der Erub aber einmal gelegt, dann ist er giltig. 14) Fällt bei Tage Schutt auf den Erub, und man kann ihn ohne eigentliche Arbeit wieder herausholen; so ist er giltig, weil man ihn bis zur Zeit der Dämmerung, wo er auf erlaubte Weise seine Bedeutung erlangt, wiedererlangen könnte. Trägt sich aber dieses nach Einbruch der Dunkelheit zu, so behält er ebenfalls seine Giltigkeit, selbst für den Fall, daß man, um ihn wiederzuerlangen, zu arbeiten genöthigt wäre. Waltet ein Zweifel darüber ob, ob es noch Tag oder bereits Nacht sey, so ist er ebenfalls giltig, weil in zweifelhaften Fällen die Erubin ihre Giltigkeit behalten. 15) Veranstaltet aber Jemand den Erub mit Hebe, über deren Reinheit ein Zweifel obwaltet: so ist derselbe ungiltig, weil er nicht genossen werden kann. Hat Jemand imgleichen zwei Brode von Hebe vor sich, ohne zu wissen, welches von beiden rein, und welches unrein ist, und er sagt: werde mir zum Erub das Brod von reiner Hebe, es sey nun welches es wolle: so gilt der Erub nicht, weil dadurch keine Mahlzeit gebildet wird, welche füglich eingenommen werden könnte. 16) Sagt Jemand: dies Brod sey heute noch gemein, morgen aber geweiht, und macht unterdessen damit einen Erub, so ist dieser giltig: weil zur Zeit der Dämmerung das Brod seine höhere Bedeutung noch nicht erhalten hatte, und darum auch bei Tage noch genießbar war. Sagt aber Jemand: das Brod sey heute heilig und morgen gemein, — so kann dasselbe nicht zum Erub verwendet werden: weil man es während der Dunkelheit nicht genießen darf. Sondert in gleicher Weise Jemand Hebe ab, und bedingt sich dabei aus, daß sie erst beim Dunkelwerden zur Hebe werden solle, so kann dieselbe nicht zum Erub verwendet werden; weil sie die ganze Dämmerung über noch Tebel ist, der Erub aber noch bei Tage als Mahlzeit betrachtet werden muß. 17) Wenn Jemand einen Erub auf dem Begräbnisplatze niederlegt, so gilt derselbe nicht, weil es verboten ist von einem Begräbnißplatze Nutzen zu ziehen, er aber den Erub, selbst nachdem er seine Bedeutung erhalten, daselbst sicher erhalten wissen, und mithin von dem Platze Nutzen ziehen muß. Legt aber Jemand den Erub auf einem Felde nieder, auf welchem ein Grab umgeackert worden ist, so hat der Erub seine Giltigkeit, selbst wenn der, welcher ihn niederlegte, ein Ahronide wäre: weil er nach einem solchen Felde sowohl im Luftballon, als auch unter beständigem Wegblasen der Todtengebeine kommen darf. 18) Wenn mehrere Personen gemeinschaftliche Bereichs Erubin veranstalten wollen, so mögen sie von Jedem zwei Mahlzeiten einsammeln, Alles in ein Gefäß thun, und dasselbe am gewöhnlichen Orte niedersetzen. Veranstaltet Einer den Erub für Alle, so ist es nöthig, daß er sie durch eine dritte Person Antheil am Erub erwerben lasse. Auch muß ihnen Anzeige davon gemacht werden, weil man Bereichs-Erubin für einen Andern nur mit dessen Vorwissen machen kann; indem es diesem möglicher Weise nicht angenehm seyn möchte, seinen Erub nach der Seite zu verlegen, wo es jenem beliebt. Hat Ersterer noch bei Tage Nachricht erhalten, so ist der Erub immer giltig, wenn er sich auch erst, nach Einbruch der Dunkelheit entschloß, denselben für sich gelten zu lassen. Geht die hierauf bezügliche Anzeige aber erst nachdem die Dunkelheit hereingebrochen, an die betreffende Person ab, so kann letztere mehr keine Bereichsverlegung dadurch erlangen, indem es nicht gestattet ist, bei hereinbrechender Dunkelheit einen Erub zu veranstalten. 19) Diejenigen, welche im Stande sind, bei Hof-Erubin zu Gunsten Anderer Anrechte zu erwerben, können dies auch bei Bereichs-Erubin; und Diejenigen, welche zu jenem nicht befähigt sind, sind es auch hierbei nicht. 20) Es ist gestattet, daß Jemand einem Hauswirth eine Meah giebt, damit derselbe für ihn ein Brod kaufen und davon einen Bereichs-Erub veranstalten möge. Ist aber Derjenige, welcher das Geld empfängt, ein Händler oder ein Bäcker, und jener sagt zu ihm: erwirb gegen diese Meah ein Anrecht für mich, so gilt der Erub nicht; sagt jener aber: lege für mich einen Erub gegen diese Meah, so nehme der also Angeredete dafür Brod und andere Speisen, und veranstalte davon den Erub für jenen; überreicht aber jener dabei ein Gefäß mit den Worten: gieb mir dahinein Speise und lasse mich das Anrecht auf diese Weise erworben haben, so nehme der Angeredete die Speise und mache für jenen den Erub. 21) Man kann den Bereichs-Erub niederlegen für unerwachsene Söhne und Töchter, so wie für kenaanitische Sklaven und Sklavinnen, sie mögen nun wollen oder nicht. Wenn daher der Hausherr für sie, und sie für sich selbst, in verschiedenen Richtungen Erubin anlegten, so richten sich die oben Gezeichneten Personen, beim Ausgehen, nach dem Erub des Hausherrn. Man kann aber nicht Erubin veranstalten für erwachsene Söhne und Töchter, für Ebräische Hausjungen und Mägde, selbst wenn man dieselben mit am Tische hat, auch eine Ehefrau ist nicht gehalten, nach dem vom Manne für sie veranstalteten Erub ohne Einwilligung zu gehen. Hat der Hausherr den Erub gemacht, und die hier genannten Personen hören es, schweigen aber dazu und thun keinen Einspruch, so ist es dem Hausherrn gestattet, seinen Erub (für Alle) geltend zu machen. Sind von beiden Seiten besondere Erubin niedergelegt worden, so gilt dies als entschiedenes Zeichen des Protestes, und jeder Theil richtet sich dann nach seinem eigenem Erub. Aber ein Kind, von sechs Jahren und darunter, richtet sich nach seiner Mutter, und es ist zumal nicht nöthig, für dasselbe besondere Speisen zu zwei Mahlzeiten niederzulegen. 22) Es steht Jedermann frei, wenn er will, seinen Erub durch eine andere Person an dem Orte niederlegen zu lassen, den er sich zum Sabbat-Sitz auserkoren. Nur sende er ihn nicht durch einen Taubstummen, durch einen Blödsinnigen oder Minderjährigen ab, oder durch Jemand, der die Satzung in Betreff des Erub nicht anerkennt; beobachtete man dies aber nicht, so hat der Erub keine Giltigkeit. Sendet man ihn durch einen solchen Unzulässigen an einen Befugten, damit dieser ihn erst als Erub niederlege, so hat er Giltigkeit. Es würde dies ebenso seyn, als wenn man den Erub durch einen Affen oder einen Elephanten absenden wollte; doch muß man jedenfalls von Weitem so lange warten, bis man sich überzeugt hat, daß die unzulässige Person oder das Thier, richtig zu der befugten, mit der Bestellung des Erubs betrauten, Person, gelange. Ebenso dürfen auch mehrere Personen, welche, ihre Bereichs-Erubin gemeinschaftlich machen wollen, dieselben durch eine andere Person nach dem Orte ihrer Bestimmung senden. 23) Wenn eine oder mehrere Personen zu einer andern sagen: „gehe und bestelle für uns Erubin", so sind dieselben giltig, nach welcher Seite hin es auch der beauftragten Person beigefallen seyn mag, dieselben niederzulegen: und die Auftraggeber haben sich darnach zu richten, weil sie keinen Ort bestimmt hatten. Sagt Jemand zum Andern: mache mir einen Erub mit Datteln, dieser aber macht ihn mit dürren Feigen; oder: mache mir ihn mit dürren Feigen, er aber macht ihn mit Datteln; oder: lege den Erub in den Schrank, und er legt ihn in den Taubenschlag; oder: lege ihn in den Taubenschlag, und er legt ihn in den Schrank; oder: lege ihn in den Saal nieder, und er bringt ihn auf's Dachgeschoß; oder: bringe ihn auf's Dachgeschoß, und er legt ihn in den Saal, so gilt der Erub nicht. Sagt aber Jemand schlechtweg zum Andern: „lege für mich einen Erub", — so ist derselbe giltig, mag er ihn mit dürren Feigen oder mit Datteln veranstaltet, ihn in den Saal, oder auf's Dachgeschoß gelegt haben. 24) Ebenso, wie man über Hof-Erubin und Maboi-Schithuphin den Segen spricht, so spricht man ihn auch über Bereichs-Erubin; nur setzt man noch bei letzteren folgende Worte hinzu: „In Folge dieses Erub's sey es mir gestattet, von dieser Stelle aus, nach allen Richtungen zweitausend Ellen weit zu gehen." Legt Einer für Mehrere den Erub nieder, so sage er: „In Folge dieses Erub's möge es Diesem oder Jenem, oder den Bewohnern dieses Orts und jener Stadt erlaubt seyn, von diesem Örte an gerechnet, nach allen Richtungen zweitausend Ellen weit zu gehen.

Siebentes Capitel.

1) Geht Jemand am Freitag zur Stadt hinaus, bleibt dann innerhalb des Sabbat-Bereiches, oder an dessen Ende, auf einem gewissen Punkte stehen, und sagt: „Mein Sabbat-Sitz sey hier!", kehrt alsdann in die Stadt zurück, und bleibt die Nacht über in derselben: so kann er am andern Morgen, von dieser Stelle aus, nach allen Richtungen hin zweitausend Ellen weit gehen. Ein solcher Gang ist das eigentliche Mittel, Bereichs-Erubin zu veranstalten. Wenn aber vorher gelehrt wurde, daß derselbe nur mittelst zweier Mahlzeiten bewirkt zu werden brauche, ohne daß es erforderlich sey, nach der Stelle hinauszugehen, und daselbst stehen zu bleiben: so bezweckte man damit nur, es dem Bemittelten leicht zu machen, damit er nicht genöthigt sey, selbst zu gehen, es ihm vielmehr frei stehen möge, den Erub durch einen Andern an den betreffenden Ort zu senden, und ihn von demselben niederlegen zu lassen. 2) Wenn Jemand im Sinne hat, an einer ihm bekannten Stelle den Sabbat-Sitz zu wählen, etwa unter einem Baume, in einem Hause, oder neben einer Mauer, deren Lage er kennt, und er ist bei Einbruch der Dunkelheit von jener Stelle zweitausend Ellen oder noch weniger entfernt, tritt den Gang dahin an, um da seinen Sabbat-Sitz einzunehmen, erreicht sie aber nicht, sey es nun, daß ihn ein Freund durch die Einladung, bei ihm zu übernachten, abhielt, sey es, daß er aus eigenem Antriebe wieder umkehrte, um irgend wo anders zu übernachten, oder geschah dies in Folge irgend eines anderen Hindernisses: so steht es ihm frei, die auserkorene Stelle auch erst am andern Morgen zu besuchen, und von da aus, nach allen Richtungen hin zweitausend Ellen weit zu gehen. Weil nämlich Jener bei sich den Entschluß gefaßt hatte, am bestimmten Orte seinen Sabbat-Sitz zu wählen, und auch wirklich dahin aufgebrochen war, so gilt dies ebenso, als wenn er daselbst Platz genommen, oder seinen Erub dort niedergelegt hätte. 3) Diese Erleichterung ist aber nur dann gestattet, wenn die Person entweder unbemittelt ist, so daß man es ihr nicht zumuthen kann, einen Erub niederzulegen, oder wenn es ein von der Fremde her Anreisender ist, z. B. Jemand, der auf der Reise begriffen ist, und besorgt, daß es bald finster werden möchte: in welchem Falle man indeß voraussetzt, daß vom Tage noch soviel übrig sey, um in voller Anstrengung laufend jene Stelle noch vor dem Dunkelwerden erreichen zu können, welche man sich zum Sabbat-Sitz erkoren, und endlich noch, daß er bei einbrechendec Dunkelheit nicht mehr als zweitausend Ellen von jener Stelle entfernt sey. Kommt aber Jemand nicht von auswärts her angereist, oder ist er nicht unbemittelt, oder ist die Zeit schon zu weit vorgerückt, um jene Stelle, noch mit ganzer Kraft laufend vor Dunkelwerden zu erreichen, oder war beim Einbrechen der Nacht von seinem Standpunkt bis zur erwählten Stelle noch eine Entfernung von mehr als zweitausend Ellen, oder hat er sich noch nicht bestimmt für einen gewissen Ort entschieden: so hat er keine Ansprüche auf den noch von ihm entfernten Sabbat-Sitz, sondern es steht ihm nur frei, von dem Punkte, den er bei Einbruch der Dunkelheit erreicht hatte, zweitausend Ellen nach allen Richtungen hin zurückzulegen. 4) Wenn Jemand noch bei Tage, an einem Privatorte verweilend, daselbst seinen Sabbat-Sitz bestimmt, oder nach Haus zurückkehrend sich vornimmt, den Sabbat über an einem ihm bekannten Privatorte zu bleiben, und sich auf diese Weise einen Sabbat-Sitz erwirkt: so steht es ihm frei, denselben nicht nur ganz zu durchwandern, sondern außerhalb desselben auch noch zweitausend Ellen nach allen Seiten hin. Ist nun der Privatort, an dem man sich noch bei Tage befindet, nicht zum häuslichen Bedarf mit Wänden umschlossen, oder ist derselbe ein Hügel oder ein Thal: so kommt es darauf an, ob sein Flächeninhalt zwei Seah Aussaat und darüber umfaßt; ist dies der Fall, so durchwandere man ihn ganz, und lege auch draußen noch zweitausend Ellen nach allen Seiten hin zurück. Umfaßt aber sein Flächeninhalt mehr als zwei Seah Aussaat, so stehen ihm im Innern desselben mit vier Ellen, und außerdem zweitausend Ellen nach allen Richtungen hin, zu Gebote. Dies ist auch der Fall, wenn Jemand seinen Erub innerhalb eines Raumes veranstaltet, der nicht zum häuslichen Gebrauche mit Wänden umgeben worden ist. 5) Wenn Jemand seinen Sabbat-Sitz in der Ferne haben will, den Ort aber nicht genau bezeichnet, so hat er sich keinen Sabbat-Sitz erworben; wenn z. B. Jemand angereist kommt und sagt: mein Sabbat-Sitz sey an jenem Orte, oder auf jenem Felde, in jenem Thale, oder tausend Ellen weiter, oder auch zweitausend Ellen von hier: so steht ihm der Sabbat-Sitz nicht zu Gebote, vielmehr stehen ihm von seinem Standpunkte, bei Anbruch der Nacht an gerechnet, nur zweitausend Ellen, nach allen Seiten hin, zu Gebote. 6) Sagt er: mein Sabbat-Sitz sey unter jenem Baume, oder unter jenem Felsen, und es ist unter dem Baume, oder dem Felsen, ein Raum von acht Ellen: so gilt der Sabbat-Sitz als nicht erworben, weil seine Angabe nicht genau genug war; denn, wenn er in der einen Hälfte von vier Ellen sich zum Sabbat einrichten wollte, so bliebe es immer zweifelhaft, ob es nicht die anderen vier Ellen waren, die er zum Sabbat-Sitz bestimmte. 7) Deshalb muß man genau angeben, daß man entweder an seinem Stamme, oder innerhalb vier Ellen südlich oder um eben so viel nördlich von demselben, seine Ruhe halten will. Ist der Raum, innerhalb dessen er ruhen will, kleiner als acht Ellen, so hat man den Sabbat-Sitz erworben, weil der Raum nicht das hinlängliche Maaß zu zwei Stellen darbietet, und mithin jedenfalls ein Theil desselben für ihn bestimmt ist. Reisen Zwei zusammen, von denen der Eine Kenntniß von einem Baume, einer Mauer oder sonst einem geeigneten Orte zum Sabbat-Sitz hat, der andere aber nicht: so überlasse es dieser dem ersteren, seinen Sabbat-Sitz zu wählen,, und dieser habe nun sich und seinen Mitreisenden im Sinne, damit beide an einem ihm bekannten Orte den Sabbat-Sitz gewählt haben mögen. 8) Wenn die Bewohner einer Stadt Jemanden aus ihrer Mitte senden, um ihren Erub nach einem bestimmten Orte zu bringen, und dieser war bereits in Gehen begriffen, als ein Anderer ihn veranlaßte, sammt den Erub zurückzukehren: so haben jene keinen Sabbat-Sitz an der fragliche Stelle erworben, weil ihr Erub nicht dorthin kam, und es steht ihnen nur frei, von der Stadt aus zweitausend Ellen nach allen Richtungen hin zu gehen. Für sich selbst aber hat die Person, welche den Erub trug, denselben in giltiger Weise zu Stande gebracht; denn er reiste und hatte die Absicht, an jenem Orte seinen Sabbat-Sitz zu halten, war auch schon dorthin auf dem Wege. Aus diesem Grunde steht es ihm auch frei, am andern Morgen nach dieser Stelle zu gehen, und dann auch noch zweitausend Ellen, nach allen Richtungen hin, zurückzulegen. 9) Wenn früher erklärt wurde, daß, wer am fernen Orte einen Sabbat-Sitz erwerben wollte, auf dem Wege dahin begriffen seyn muß, — so ist darunter nicht zu verstehen, daß er sich auf dem freien Felde befinden müsse; vielmehr genügt es schon, daß er vom zweiten Stockwerk herabgestiegen, um sich zum Gange nach jenem Platze aufzumachen, und ehe er das Hofthor passirte,von einem Bekannten aufgehalten worden ist. Schon in diesem Falle nimmt man an, daß er unterwegs gewesen sey, und demnach den Sabbat-Sitz auf giltige Weise erworben habe. Auch braucht Derjenige, welcher einen entfernten Sabbat-Sitz erwerben will, nicht ausdrücklich zu sagen: Mein Sabbat-Sitz sey da und da; vielmehr gilt der Sabbat-Sitz schon als erworben, sobald er es in Gedanken beschlossen und den Weg dahin angetreten hat. Es bedarf wohl kaum noch der Erwähnung, daß Derjenige, welcher wirklich bis zum erwählten Sabbat-Sitz gekommen war, und daselbst verweilte, nicht noch nöthig hat, Worte auszusprechen, sondern daß er vielmehr schon durch seinen bloßen Entschluß stillschweigend sich Den Ort erwirbt. 10) Was die Schüler betrifft, welche ihre Mahlzeit in der Sabbat-Nacht auf dem Lande und in Gärten bei guten Leuten, die gern Reisenden Kost verabfolgen, suchen müssen, und welche gewohnt sind, nach dem Beth-Hamidrasch zum Uebernachten zurückzukehren, — so gilt als Regel, daß ihnen nicht von dem Orte, wo sie gespeist haben, sondern vom Beth-Hamidrasch aus, nach allen Seiten hin, zweitausend Ellen freigegeben sind; denn sie würden gewiß nicht aus der Stadt gegangen seyn, wenn sie ihre Mahlzeit im Beth-Hamidrasch hätten haben können; auch lassen sich dieselben gar nicht beifallen, an einem andern Orte zu übernachten als im Beth-Hamidrasch.

Achtes Capitel.

1) Es isi nicht gestattet zwei Erubin, einen im Osten und einen im Westen, gleichzeitig zu veranstalten, und einen Theil des Tages nach dem einen, den andern Theil desselben aber nach dem andern sich zu richten; denn zwei Erubin können nicht an einem und demselben Tage gelten. Ist Jemand im Irrthum, indem er glaubt, daß dies erlaubt sey, und demzufolge nach zwei Seiten hin Erubin niederlegt, oder wenn Jemand zwei Personen den Auftrag ertheilt: Gehet und macht mir einen Erub — diese aber für ihn einen Erub nach Norden und einen andern nach Süden bestellen: so Darf er nur da gehen, wo die Gangweiten beider Erubin zusammenfallen. 2) Nur da gehen zu dürfen, wo die Gangweiten beider Erubin zusammenfallen, heißt: auf den Ort beschränkt seyn, wo beide Erubin das Gehen gestatten. Wenn z. B. Jemand den Erub tausend Ellen nach Osten legt, und der andere fünfhundert Ellen in westlicher Richtung: so darf Derjenige, für welchen diese Erubin gemacht wurden, nach Westen nur tausend Ellen gehen, so weit dies nämlich der östliche Erub zuläßt, und nach Osten nur tausend und fünfhundert Ellen, so weit als dies nämlich der westliche Erub gestattet. Wenn daher Jemand für sich selbst einen Erub bestellt, und ein Anderer noch einen zweiten, in seinem Namen, oder wenn auch zwei beauftragte Personen zwei verschiedene Erubin für ihn veranstalten, wovon der eine zweitausend Ellen nach Osten, und der andere ebensoweit nach Westen zu gelegen ist, so darf sich jener nicht von der Stelle bewegen. 3) Es ist aber gestattet, zwei Erubin nach verschiedenen Seiten hin bedingungsweise niederzulegen, indem man sagt: sollte mir morgen eine Pflichterfüllung Vorkommen, oder sollte ich gezwungen werden, — so möge der diesseitige Erub als derjenige gelten, auf den ich mich verlassen habe, während der Erub auf der andern Seite als nicht vorhanden betrachtet werde. Sollte ich aber genöthigt seyn, mich nach der andern Seite zu begeben, so sey es jener Erub, auf den ich mich verlasse, und der Erub dieser Seite sey dann für mich, so gut als nicht vorhanden; sollte ich aber nöthig haben nach beiden Seiten mich zu wenden, so sey es mir freigegeben, mich nach dem zu richten, der mir beliebt, und mich dorthin zu wenden. Sollte Nichts Vorfällen, und ich hätte nicht nöthig nach irgend einer Seite hin zu gehen, so mögen beide Erubin ohne Geltung seyn, und es sey so gut, als hätte ich auf dieselben gar nicht gerechnet: vielmehr will ich mich allen Milbewohnern der Stadt gleichstellen, welche nach allen Richtungen hin nur zweitausend Ellen haben. 4) So gut als am Sabbat, ist es auch an Feiertagen und am Versöhnungstage verboten, über die Sabbat-Grenze hinaus zu gehen. Auch ist am Versöhnungstage eben so gut als am Sabbat derjenige straffällig, der aus einem Bereiche Etwas nach dem andern trägt; dagegen ists an Feiertagen gestattet, Etwas aus einem Bereiche nach dem andern zu tragen. Aus diesem Grunde veranstaltet man für den Versöhnungstag Hof-Erubin und Maboi-Schithuph, so gut wie für den Sabbat; Bereichs-Erubin sind aber, sowohl für den Versöhnungstag, als für den Feiertag — gleich wie für den Sabbat erforderlich. 5) An einem Feiertage, der dem Sabbat entweder unmittelbar vorangeht, oder sich demselben anschließt, oder bei zwei, außerhalb Palästina stattfindenden Feiertagen, kann man zwei Erubin, nach verschiedenen Seiten hin legen, und sich je nach Belieben nach dem einen am ersten, und nach dem andern, am zweiten Tage, richten; oder man kann einen Erub nach der einen Seite hin legen, und sich nach demselben am ersten Tage richten, aber am andern Tage sich den übrigen Stadtbewohnern gleichstellen; so gut als wenn man ganz und gar keinen Bereichs-Erub gelegt hätte, so daß man nach allen Richtungen zweitausend Ellen gehen darf. Dies darf jedoch nur an den blos außerhalb Palästina stattfindenden zwei Feiertagen geschehen, die beiden Tage des Neujahrsfestes aber, werden nur als ein einziger betrachtet, und man darf den Erub für diese beiden Tage nur nach einer Richtung hin niederlegen. 6) Ebenso ist's gestattet, bei Legung eines Erubs Bedingungen auszusprechen; z. B.: dieser Erub gelte nur für diesen, aber nicht für den künftigen Sabbat; oder: er gelte für den künftigen Sabbat, aber nicht für diesen; oder: er gelte für den Sabbat und nicht für die Feiertage; oder: er gelte für die Feiertage und nicht für den Sabbat. 7) Spricht Jemand zu Fünfen: ich mache für einen von euch, je nach meinem Belieben, einen Erub, und diesem soll es nur dann gestattet seyn, dahin zu gehen, wenn es mir gefällt: so darf dieser Eine frei ein- und ausgehen, sogar wenn Derjenige, welcher den Erub niederlegte, erst als es dunkel ward mit seinem Willen ins Klare kam; weil bei den Satzungen der Schriftgelehrten auch eine spätere Wahl, wie die früher getroffene, ihre Giltigkeit hat. Wenn Jemand für alle Sabbate des ganzen Jahres einen Erub niederlegt, und dabei spricht: sollte es mir belieben, so werde ich mich darnach richten, wo nicht, so werde ich mich auch nicht darnach richten, mich vielmehr den übrigen Bewohnern der Stadt gleichstellen: so kann er an jedem Sabbat ausgehen, wenn er auch erst nach Einbruch der Dunkelheit einen Entschluß deshalb faßte. 8) Macht Jemand einen Erub für die beiden, blos außerhalb Palästina, stattfindenden Feiertage, oder für einen Sabbat und einen Feiertag, welche auf einander folgen: so muß der Erub, wenngleich er für beide Tage nach einer Richtung hin seine Giltigkeit hat, während der ganzen Dämmerungszeit hin durch, sowohl am ersten als auch am zweiten Tage, unverzehrt an seinem Platze bleiben. Wie muß man dabei verfahren? Antwort: Man bringt ihn am Vorabend zum Sabbat, oder zum Feiertage, zur Stelle, bleibt dabei bis es finster wird, alsdann erst nimmt man ihn mit sich, falls es gerade eine Feiertagsnacht feyn sollte, und bringt ihn nach Hause. Am andern Morgen trägt man ihn wieder zu jener Stelle, läßt ihn liegen, bis es finster wird, und verzehrt ihn dann erst auf der Stelle, falls es eine Sabbatnacht ist, oder nimmt ihn mit sich, wenn es eine Feiertagsnacht ist. Denn die beiden, außerhalb Palästina stattfindenden Feiertage, bilden zwei besondere Festzeiten, und sind deshalb nicht als ein Tag zu betrachten, um daß angenommen werden sollte, daß der Erub in der ersten Nacht für beide Tage Geltung erhalte. 9) Wurde der Erub am ersten Tage verzehrt, so gilt er für diesen, aber nicht für den zweiten; hat Jemand am ersten Tage durch den Gang seinen Erub bewirkt, so thue er das Gleiche auch für den zweiten Tag; er muß sich nämlich zur Stelle begeben, und dort stehend die Absicht hegen, sich daselbst einen Sabbat-Sitz zu erwerben. Hat Jemand für den ersten Tag den Erub mit Brod gemacht, so steht es ihm frei, denselben am zweiten Tage durch den Gang zu bewirken. Will man ihn am zweiten Tage mit Brod machen, so muß dies mit demselben Brode geschehen, das auch schon am ersten Tage gebraucht wurde. 10) Wenn der Versöhnungstag dem Sabbat unmittelbar vorangeht, oder nachfolgt, was in Zeiten, wo man die Neumonds-Heiligung nach gewissen Observationen veranstaltet, wohl Vorkommen kann: so sind beide, meines Erachtens, nur als ein Tag und eine einzige Festzeit anzusehen. 11) Wenn früher erklärt wurde, daß man für beide Tage nach verschiedenen Seiten hin zwei Erubin niederlegen könne, so wird dabei jedoch immer vorausgesetzt, daß es dem, der sie niederlegt , schon am ersten Tage möglich sey, zu jedem der beiden Erubin zu gelangen. Ist es ihm aber nicht möglich, am ersten Tage zum Erubin des zweiten zu gelangen, so ist derselbe nicht giltig; denn ein Erub muß von Rechtswegen aus einer Mahlzeit bestehen, über welche man noch bei Tage verfügen kann. Wenn man also, wie erwähnt, am ersten Tage nicht zu dem Orte gelangen kann, wo derselbe liegt, so wird er als bei Tage noch nicht verfügbar angesehen. 12) Wenn z. B. Jemand für ersten Tag einen Erub in einer Entfermmg von zweitausend Ellen vom Hause, nach Osten zu gemacht, und ebenso einen andern Erub für den zweiten Tag gegen Westen, eine Elle, hundert oder tausend Ellen vom Hause: so ist der Erub ungiltig, indem derselbe am ersten Tage, so lange es hell war, nicht hatte gegessen werden können, weil es dem, der ihn niedergelegt, nicht möglich war zu ihm zu gelangen, da ihm nach Westen kein Schritt freistand. 13) Hat aber Jemand am ersten Tage seinen Erub ein tausend und fünfhundert Ellen gen Morgen gelegt, und für den zweiten Tag einen andern, innerhalb einer Entfernung von fünfhundert Ellen nach Abend zu: so ist auch der zweite Erub giltig, weil es dem, der ihn niedergelegt, schon am ersten Tage möglich war, zu ihm zu gelangen. 14) Wenn ein Feiertag auf einen Freitag fällt, so veranstalte man an demselben weder Hof- noch Bereichs-Erubin; sondern mache dies Alles am Donnerstag ab, welcher den Vorabend zum Feiertage bildet. Fallen die beiden außerhalb Palästina stattfindenden Feiertage auf einen Donnerstag und einen Freitag, so veranstalte man beide Erubin schon am Mittwoch. Vergißt man es aber, und legt keine Erubin nieder, so ist's gestattet, am Donnerstag und am Freitag Hof-Erubin unter besonderem Vorbehalt zu veranstalten, aber keine Bereichs-Erubin. 15) Auf welche Weise macht man einen solchen Vorbehalt? Antwort: indem man am Donnerstag spricht: ist heute Feiertag, so will ich Nichts gesagt haben; ist heute aber kein Feiettag, so gelte dies als Erub. Am andern Morgen wird die Anlegung des Erub's mit folgenden Worten wiederholt: für den Fall, daß heute Feiertag ist, habe ich die Anlegung des Erub bereits gestern vorgenommen, und was ich heute sage, gelte deshalb so gut als nicht gesprochen; war aber gestern schon Feiertag, so möge dies mein Erub seyn. Dies ist aber nur gestattet an den beiden blos außerhalb Palästina geltenden Feiertagen; die beiden Tage des Neujahrfestes sind hingegen nur als ein einziger anzusehen, und es darf deshalb keine Erub-Niederlegung an denselben vorgenommen werden; dies muß vielmehr schon am Vorabende bewirkt werden.