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Kethuba

Posted 6 yrs ago

Kethuba, aramäisch: Kethubtha, Verschreibung, Ehevertrag; übertragen: die verschriebene Summe; uneigentlich: פורנ, oder פורנה (da dasselbe im Griechischen nicht die vom Manne der Frau zu verschreibende Summe, son­dern entgegengesetzt die von der Frau mitzubringende Aussteuer bedeutet), vielleicht eine Abkürzung, das eine Ur­kunde zur Sicherstellung der Mitgift der Frau bedeutet und der talmudi­schen »Kethuba« näher kommt; auch: פרא פרנון, ebenfalls nur in uneigentli­chem Sinne, da dasselbe das von der Frau und ihr verbleibende Vermögen bedeutet. Dieser Name bezeichnet im jüdischen Eherecht dasjenige Schrift­stück, Dokument, welches den Ehever­trag zwischen Mann und Frau bildet und die von dem Manne übernomme­nen Verpflichtungen gegen seine Frau, als auch die Erklärung ihrer Einwilli­gung enthält. Dasselbe wird vor der Trauung ausgefertigt, von zwei glaub­haften Zeugen unterschrieben und ge­hört zu den Gegenständen, welche die Trauakte ausmachen. Die in demselben bestimmten Verpflichtungen des Man­nes sind: a. Seine Frau in Ehren zu hal­ten und deren Unterhalt zu beschaffen oder wörtlich: »Und ich will für dich arbeiten, dich in Ehren halten, dich er­nähren und versorgen, nach der Sitte jüdischer Männer, die für ihre Ehe­frauen arbeiten, dieselben in Ehren halten, sie ernähren und versorgen« b. Derselben, wenn er sie als Jungfrau heiratet, die Summe von mindestens 200 Sus = 53 1/3 Lot feinen Silbers, da­gegen, wenn sie Witwe war, die Hälfte, loo Sus, zu bestimmen. Es versteht sich, dass diese Minimalangabe von dem Manne beliebig erhöht werden kann. So wird von den Priestern er­zählt, dass sie ihren Ehefrauen 400 Sus verschrieben. Neben dieser Summe hatte er die Mitgift der Frau mit fünf­zig Prozent zu vermehren, so dass, wenn sie 1000 Denare eingebracht hat, sie 1500 Denare erhält. Auch dieses ist nur eine Minimalsumme, die beliebig vom Manne erhöht werden kann. In dem übrigen Kethubaformular ist da­her die Mehrzulage auf hundert Pro­zent angegeben. Beiden Summen wurde sämtliches unbewegliche Gut des Man­nes verpfändet. Die Auszahlung ge­schieht bei einer Auflösung der Ehe durch Scheidung oder nach dem Tode des Mannes. Diese Institution ist eine nachbiblische und wurde zum Schutz der Frau gegründet, damit dem Manne eine Scheidung nicht leicht werde. So wurde dem Institut der Ehe eine sichere Grundlage geschaffen. Anhaltspunkte für die oben erwähnte erste Verschrei­bung waren die gesetzliche Bestim­mung in 2. M. 22., 15., 16 und 5. M. 22., 28., 29 über den zu erlegenden Preis für Jungfrauen. Die Zweite hatte die spätere jüdische Sitte zu ihrer Basis. Wir erkennen in dieser Institution ein merkliches Hervortreten der jüdischen Auffassung der Ehe nach ihrem reli­giös-sittlichen Prinzip, sie nicht als ei­nen weltlichen Vertrag allein gelten zu lassen. Fragen wir nach der Entste­hungszeit derselben, so haben wir zwei Zeugen ihres hohen Alters. Der eine ist der historische Bericht, dass der Syned­rialpräsident Simon ben Schetach, also mindestens gegen 8o v., sie schon vor­fand und sie vervollständigte. Der an­dere Zeuge ist das Buch Tobias, das in Kapitel 7. V. 14 der Kethuba erwähnt: »Als Tobias sich mit Sara verheiratete nach dem Gesetze Moses, nahmen sie einen Brief und schrieben die Ehestif­tung. « Es dürfte nicht uninteressant sein, die Entstehung und Entwicklung der Kethuba-Institution nach den tal­mudischen Berichten kennen zu lernen. Erst wollten die israelitischen Töchter wegen ihrer ungewissen Zukunft nach dem Tode des Mannes, wo sie keine Erbansprüche hatten, während sie im Elternhause versorgt wurden, sich nicht in die Ehe begeben, da traf man die Anordnung, dass der Mann seiner Frau vor der Ehelichung 200 Sus (s. oben), wenn er sie als Jungfrau, und loo Sus, wenn er sie als Witwe gehei­ratet, verschreibe. Aber die Lage der Frau war dadurch noch nicht gesichert, da das von dem Manne hinterlassene Vermögen von den Erben beiseite ge­bracht werden konnte. Da verordnete man, dass die der Frau verschriebene Summe im Hause ihres Vaters depo­niert werde. Dadurch wurde jedoch dem Manne die Scheidung von seiner Frau erleichtert. Den Manne kostete es keine weiteren Opfer, er konnte im Falle eines Zwiespaltes seiner Frau zu­rufen: »Gehe zu deiner Verschrei­bung!. So kam eine dritte Anordnung zu Stande, dass die verschriebene Summe den Frauen übergeben werden solle. Dieselben kauften dafür verschie­dene Wertgeräte, die als ihr Eigentum angesehen wurden und im Hauswesen ihre Verwendung fanden, so dass auch die Männer einen Nutzen von densel­ben hatten. Trotzdem war die Schei­dung noch immer leicht, der Mann brauchte nur zu sagen: »Nimm deine Sache und gehe!. Da erfolgte eine vierte Bestimmung, die des R. Simon ben Schetach, dass, um die Scheidung zu erschweren, der Ehemann das Geld behalten und geschäftlich verwenden solle, wogegen er zur Sicherung dessel­ben der Frau seine sämtlichen unbe­weglichen Güter zu verpfänden habe, von denen sie das Geld nach dem Tode ihres Mannes oder im Falle einer Schei­dung eintreiben könne. Doch hat sich die Institution der Kethuba, d. h. die einer schriftlichen Formulation der Verpflichtung des Mannes, nicht über­all verbreitet; es gab noch immer Ort­schaften und Gemeinden, wo die Ke­thuba nicht geschrieben wurde, da die in denselben genannten Verpflich­tungen als gesetzliche Bestimmungen anerkannt wurden, die keiner schrift­lichen Urkunde bedurften (Kethuboth 16, Baba bathra 17). Wir geben hier zum Schlusse den Wortlaut der Ke­thuba in deutscher Übersetzung.

»Am ... Tage der Woche, den ... des Monats N. N. im Jahre 5600 und ... nach der Weltschöpfung und nach der Zählung, die hierorts, in der Stadt N., üblich ist — (bezeugen wir), dass Herr N., Sohn des Herrn N., zu der Jungfrau (oder zu der Witwe) N., Toch­ter des Herrn N., gesagt hat: >Sei mir zur Frau nach dem Gesetze Moses und Israels. Ich will für dich arbeiten, dich in Ehren halten, dich ernähren und versorgen nach der Weise der jüdischen Männer, die für ihre Frauen arbeiten, sie in Ehren halten, ernähren und ver­sorgen in Redlichkeit. Auch bestimme ich dir die Morgengabe deiner Jungfräulichkeit auf zweihundert Silber Sus (s. oben, als die Minimalgabe), die dir nach der Thora (dem mosaischen Ge­setz) zukommt; ebenso deine Kost, Kleidung und deinen sonstigen Bedarf usw.< Da hat auch die Jungfrau ihre Einwilligung dazu erklärt; sie wolle ihm eine Ehefrau sein. In Bezug auf das Hei­ratsgut, das sie ihm aus dem Hause ih­res Vaters mitbrachte, an Silber, Gold, Putzgegenständen, Kleidungsstücken, Hausgeräten, Bettzeug usw., im Betrage von ... hat der Bräutigam erklärt, ihr eine eben solche Summe hinzuzufügen, dass die Summe des Ganzen ... betra­gen soll. Also sprach Herr N., der Bräu­tigam: >Ich übernehme für mich und meine Erben nach mir die Gewähr für die gesetzliche Verschreibung (Kethuba) und die Mehrzulage (Tosephta), dass dieselben von den besten und vorzüg­lichsten Besitzungen, die ich auf Erden habe, schon erworben oder erst erwer­ben werde, von den beweglichen oder unbeweglichen bezahlt werden sollen. Alle sollen für dieselben verpfändet sein, um von ihnen obige Verschreibung und gemachte Mehrzulage bezahlt zu nehmen, sogar von dem Mantel auf meinen Schultern bei meinem Leben oder nach meinem Tode von heute ab und weiter. So hat Herr N., der Bräuti­gam, die Gewähr für die Verschreibung (der gesetzlichen Morgengabe), das Heiratsgut und die Mehrzulage nach der Strenge aller (anderen) Verschrei­bungen und Mehrzulagsurkunden über­nommen, wie sie bei den Töchtern Israels üblich sind und nach Anordnung unserer Weisen abgefasst wurden, nicht als eine Scheinzusage und nicht als nur ein Urkundenformular. Wir haben von dem Bräutigam Herrn N., Sohn des H. N. und von der Braut Jungfrau N., Tochter des H. N., die Zeremonie des Besitzerwerbes gesetzlich vollzogen. >Alles ist fest und rechtskräftig!<

N. N., Zeuge.

N. N., Zeuge.«