Der Schabbat (30 Kapitel) Teil 1 — שבת

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Die Abhandlung über den Sabbat, welche fünf Gesetze umfaßt, von denen zwei Gebote und drei Verbote sind, nämlich: 1) am siebenten Tage der Woche zu ruhen, 2) an demselben nicht zu arbeiten, 3) am Sabbat die vom Gericht zuerkannten Strafen nicht zu vollstrecken, 4) die Grenze (des Wohnorts) nicht zu überschreiten, 5) den Sabbat zu heiligen durch feierliche Einweihung desselben, (durch den Kidusch-Segen). Deren Erläuterung in den folgenden Capiteln gegeben werden soll.

Erstes Capitel.
1) Das Ausruhen von der Arbeit am siebenten Wochentage ist ein Gebot; denn es heißt: „Am siebenten Tage sollst du ruhen" (2 B. M. XIV, 7) . Wer demnach an diesem Tage eine Arbeit verrichtet, hat die Vollziehung eines Gebotes unterlassen, gleichzeitig aber auch ein Verbot überschritten, denn es ist gesagt: „Du sollst keinerlei Arbeit verrichten" (Ebendas.). Welche Strafe verwirkt man aber hierdurch? Antwort: Geschah es mit Fleiß und vorsätzlich, so wurde der Thäter mit Ausrottung bestraft; waren Zeugen zugegen, und diese hatten zuvor eine Warnung an ihn ergehen lassen, so ward er gesteinigt; war aber das Verbrechen nur in Folge eines Versehens begangen worden, so mußte der Thäter sich durch das bestimmte (ordentliche; im Gegensatz zum außerordentlichen) Sühnopfer von seiner Schuld reinigen. 2) Alle Stellen in der Abhandlung über den Sabbat, wo gesagt ist: „Wer dies und jenes gethan ist schuldig" müssen verstanden werden: „Schuldig der Strafe der Ausrottung"; waren warnende Zeugen zugegen, so ist unter obigem Ausdruck „schuldig der Strafe der Steinigung" zu verstehen; im Falle eines Versehens aber: „Schuldig, ein Sühnopfer darzubringen". 3) Aller Orten, wo gesagt ist: „Wer dies und jenes gethan, ist frei" verstehe man darunter: „Frei von der Strafe der Ausrottung, der Steinigung und der Verpflichtung zum Sühnopfer". Nichts desto weniger aber sind die an jenen Stellen erwähnten Handlungen verboten; doch rührt dieses Verbot blos von den Schriftgelehrten her, (im Gegensatz zum Verbote der Thora, welches immer die Malkoth-Geißelung nach sich zieht, nämlich 39 - 40 Hiebe), welche dadurch ein Fernhalten von aller Arbeit erzielen wollten. Wer also dennoch muthwilliger Weise dagegen handelt, verwirkt seines Ungehorsams willen die Geißelung Marduth, (13 Hiebe). Dieselbe findet auch Statt in allen den Fällen, auf welche die Ausdrücke: „Man thue dies und jenes nicht" oder „es ist verboten, dies und jen's am Sabbat zu thun" angewendet worden sind, und man sie doch muthwilliger Weise vollzogen. 4) Wo aber gesagt ist: „Dies und jenes ist erlaubt", so gilt auch eine solche Handlung als von vorn herein erlaubt. Wo ferner gesagt ist: „Er hat nichts verschuldet" oder: „Er ist von Allem frei", da fällt die Geißelung ganz und gar weg. 5) Handlungen, die an und für sich am Sabbat erlaubt sind, bei deren Ausübung aber eine andere Verrichtung möglicherweise mit unterlaufen könnte, vielleicht aber auch nicht, sind erlaubt, so lange die Nebenverrichtung nicht in unserer Absicht lag. z. B. man schiebe am Sabbat ein Bett, einen Stuhl, eine Bank und dergleichen, wenn vorausgesetzt werden darf, daß man nicht die Absicht hegte dadurch den Boden aufzuritzen. Ist Letzteres dennoch geschehen, so bleibt es ohne Folgen, weil es ohne Absicht geschehen war. Ebenso ist es erlaubt, am Sabbat über das Gras zu gehen, wenn man nicht damit die Absicht verbindet, es auszuwühlen. Geschieht es trotz dem, so mache man sich keinen Kummer darüber. Man reinige ferner seine Hände immerhin mit vegetabilischen Pulvern, und dergleichen, wenn man nur nicht damit die Absicht verbindet, sich durch dieselben das Haar zu vertilgen; geschieht dies dessenungeachtet, so bleibt es ohne weitere Folgen. Ebenso ist es erlaubt, am Sabbat sich durch einen engen Riß hindurchzudrängen, obschon dadurch sich Splitter loslassen. In gleicher Weise sind alle Handlungen erlaubt, wo das, was durch Zufall gleichzeitig mit bewirkt wurde, nicht im Bereiche unserer Absichten lag. 6) Wer aber eine Handlung verrichtet, welche irgend eine (verbotene) Arbeit nothwendig mit bedingt, ist schuldig; auch wenn er die Arbeit selbst nicht, beabsichtigt hätte; weil ihm doch immer bekannt sein mußte, daß die zweite Arbeit eine unausbleibliche Folge jener Handlung seyn werde. Es braucht z. B. Jemand einen Vogelkopf als Spielwerk für ein Kind, und schneidet zu diesem Behufe einem lebendigen Vogel den Kopf ab, ohne daß gerade die Tödtung desselben seine eigentliche Absicht gewesen wäre. In diesem Falle ist der, welcher es gethan, dennoch schuldig, weil es doch eine offenbare Unmöglichkeit ist, daß ein Thier, dem man den Kopf abgeschnitten, fortlebe, der Tod vielmehr eine unausbleibliche Folge davon ist. Das Gleiche gilt bei ähnlichen Fällen. 7) Wenn Jemand am Sabbat eine Arbeit verrichtet, ohne mit ihr irgend einen unmittelbaren Zweck zu verbinden, so ist er dennoch schuldig. Wenn z. B. Jemand ein Licht auslöscht, weil er das Oel braucht, oder damit der Docht nicht verderbe oder abbrenne, oder damit der irdene Leuchter nicht zerspringe, so ist er schuldig; denn das Auslöschen gilt als eine Arbeit und dieselbe wurde mit Absicht vollzogen, wenn schon das Auslöschen an und für sich keinen Nutzen brachte, sondern nur in Betreff des Oels, Lehmleuchters, oder des Dochtes. Ebenso wenn Jemand auf öffentlicher Straße einen Dorn vier Ellen weit, fortrückt, oder eine glimmende Kohle auslöscht, damit die Menge sich daran nicht beschädige, so ist er dennoch schuldig, wennschon das Auslöschen, oder das Fortbringen, ihm an und für sich keinen Nutzen brachte, sondern ihm nur um die Entfernung des Schädlichen zu thun war; und dergleichen Fälle mehr. 8) Jemand, der irgend eine Arbeit *) zu verrichten beabsichtigt, an deren Statt aber eine andere verrichtet, ist frei, weil sein Vorhaben nicht verwirklicht worden ist. Es schleudert z. B. Jemand einen Stein, oder schießt einen Pfeil ab, in der Absicht einen Menschen oder ein Thier zu tödten, diese aber treffen und fällen einen Baum, ohne aber jene Tödtung hervorzubringen, so ist er frei von Strafe. Um so mehr ist dies aber der Fall, wenn Jemand eine Arbeit von geringem Belang im Sinne hatte, und an deren Statt eine schwer verpönte bewirkte; z. B. wenn er im Sinne hatte einen Stein in den Carmelith **) zu werfen, dieser dagegen in die große Straße fiel, und ähnliche Fälle mehr. Beabsichtigt man eine erlaubte Handlung, und bewirkt an deren Statt eine unerlaubte, z. B. man beabsichtigte eine entwurzelte Pflanze zu zerschneiden, zerschneidet aber dagegen eine noch wurzelnde, so hat man dadurch gar keine Schuld auf sich geladen; und dergleichen Fälle mehr. 9) Wenn Jemand im Sinne hatte, schwarze Datteln einzusammeln, an deren Statt aber weiße sammelt, oder wenn er zuerst Weintrauben und dann Datteln lesen wollte,

*) Es versteht sich von selbst, daß bei sabbatlichen Angelegenheiten unter «Arbeit» — immer eine verbotene zu verstehen ist. **) Weinberg; vielleicht aber ist hier die Wurzel Carmel, also zwar ein öffentlicher, doch kein Geschäftsplatz, wie z. B. die Spaziergänge zwischen den Weinbergen oder Weideplätzen.

und dies unvorsätzlich umgekehrt thut, so ist er frei von Strafe. Obschon er (subjectiv) seinen Zweck ganz erreichte, so ladet dieser Vorfall doch keine Strafe auf ihn, weil die Ausführung (objectiv) nicht in der beabsichtigten Ordnung war, und folglich die eigentliche That ohne Absicht geschah, die Thora aber blos eine vorsätzlich ausgeführte Arbeit verbietet. 10) Hat Jemand zwei (gleiche) brennende oder auch nicht brennende Lichte vor sich stehen, und beabsichtigt eins derselben auszulöschen, oder anzuzünden, und er thut dieses an dem andern, so ist er schuldig, denn er verrichtet ja objectiv die beabsichtigte Arbeit. Dies stimmt mit dem Falle überein, wo Jemand anstatt der Dattel, welche er treffen wollte, eine andere abschlagt, oder wo Jemand das eine Wesen tödtet, anstatt des andern, welches er zu tödten beabsichtigte, da in beiden Fällen die beabsichtigte Arbeit objectiv vollzogen wurde. 11) Wenn man aber die Absicht hegt, zuerst ein Licht anzuzünden und dann ein anderes auszulöschen, und man thut dies umgekehrt, so daß man zuvörderst eins auslöscht und darauf ein zweites anzündet: so bedingt dies keine Strafe. Geschieht aber Auslöschen und Anzünden mit einem Hauche, so ist diese Handlung strafbar, weil das Anzünden, wennschon es in diesem Falle dem Auslöschen nicht voranging, doch auch nicht in umgekehrter Ordnung, d. h. später, sondern gleichzeitig geschah. Dies gilt auch von ähnlichen Fällen. Wer eine Arbeit unabsichtlich verrichtet, während er sich mit einer anderen beschäftigt, ist frei von Strafe. 12) Derjenige, welcher eine Arbeit beabsichtigt, ist schuldig, wenn dieselbe besser ausfällt als er beabsichtigte; dagegen ist er frei von Strafe, wenn sie schlimmer ausfällt. Beabsichtigt er z. B. eine Last auf dem Rücken zu tragen, und sie schiebt sich nach vorne, so ist er schuldig; denn anstatt der unsorgfältigen Verwahrung, (der Last), erzielt er eine sorgfältige; hatte er hingegen im Sinne den Gegenstand vorn zu tragen, und derselbe schiebt sich nach dem Rücken, so ist er frei; weil er, anstatt gehörig darauf zu achten, wie er wollte, nur unzulänglich darauf würde Acht geben, können; das Gleiche gilt auch in ähnlichen Fällen. 13) Wenn Jemand sich einen Gurt umgebunden hatte, und den zu tragenden Gegenstand zwischen Leib und Hemde legt, so ist er jedenfalls schuldig: sowohl wenn der Gegenstand vorn bleibt, als auch wenn er sich nach hinten schiebt; weil Letzteres, als ganz in der Regel, von einer frei sich herumwälzenden Sache wohl vorauszusehen war. 14) Wenn sich Jemand am Sabbat eine Arbeit vornimmt, sie beginnt und bis zum bestimmten Maaße* an ihr fortarbeitet, so ist er schuldig: selbst in dem Falle, daß er nicht, wie er beabsichtigte, ganz damit zu Stande gekommen; wenn er z. B. die Absicht hegt am Sabbat einen Brief zu schreiben, oder ein Document anzufertigen, so glaube man nicht etwa, daß er dann erst für schuldig erklärt wird, wenn er seine Absicht vollständig erreicht, und den Brief oder das Document vollendet hat; vielmehr würde man ihn für schuldig halten müssen, wenn er auch nur zwei Buchstaben geschrieben hätte. Ebenso ist derjenige schuldig, welcher ein ganzes Kleid zu weben im Sinne hatte, wenn er auch nur zwei Faden eingewebt hat, obgleich es seine Absicht war, das Kleid ganz zu weben; und seine Schuld ist schon dadurch bedingt, daß

*) Weiter unten wird nämlich für jede Arbeit ein gewisses Maaß angegeben, und die Arbeit gilt als nicht geschehen, wenn dasselbe nicht erreicht wurde.

er einmal geflissentlich bis zum bestimmten Maaß daran gearbeitet. Dasselbe gilt auch in anderen Fällen dieser Art. 15) Zwei Menschen, welche gemeinschaftlich eine Arbeit verrichten, die durch einen einzigen hätte verrichtet werden können, sind frei; sowohl wenn sie abwechselnd nach einander daran arbeiten, z. B. wenn der eine in einem der Eigenthumsplätze*) einen Gegenstand aufhebt, und der zweite ihn an einen andern Eigenthumsplatz niederlegt, als auch, wenn sie gleichzeitig von Anfang bis zu Ende bei derselben Arbeit thätig sind, z. B. wenn sie beide an einer Feder halten und damit schreiben, oder wenn zwei Menschen gleichzeitig ein Brod ergreifen, und es von dem einen Eigenthumsplatze nach dem andern tragen. 16) Ist es aber eine Arbeit, die keiner von beiden allein, ohne Beihülfe des andern, durchzusetzen im Stande ist; z. B. wenn zwei einen Balken nach einem öffentlichen Ort hinschaffen: so sind beide schuldig, weil jeder von ihnen unvermögend war es allein zu verrichten, und beide von Anfang bis zu Ende gemeinschaftlich daran gearbeitet haben, weshalb auf beiden Theilen die Schuld lastet, und zwar gleichmäßig. Wäre aber einer von ihnen mit hinlänglichen Kräften begabt gewesen, den Balken allein fortzutragen, der andre aber nicht, und sie hätten dennoch beide gemeinschaftlich den Balken fortgetragen, so würde Ersterer, nämlich der Stärkere, als schuldig, der Zweite aber nur als Hülfe leistend zu betrachten seyn. Ein Hülfeleistender aber hat nichts verschuldet. Dasselbe gilt in andern Fällen dieser Art. 17) Alle, die Etwas verderben sind frei, z. B. wenn man ei-

*) Weiter unten folgt die ausführliche Erklärung dieses Ausdrucks; am Sabbat nämlich ist es verboten - irgend welchen Gegenstand vom Platze des einen Eigentümers nach dem eines andern zu bringen.

nen Menschen, oder ein Thier, auf beschädigende Weise, verwundet, oder wer ein Kleid auf vernichtende Weise zerreißt oder verbrennt, oder Geschirre zertrümmert: in ällen diesen Fällen ist der Thäter frei. Gräbt Jemand eine Grube, bloß um Erde zu bekommen, so wird er als Verderber betrachtet und ist folglich frei; obschon er hier eigentlich eine Arbeit verrichtet, — da aber seine Absicht war Etwas zu verderben, so ist er frei. 18) Wer aber etwas verrichtet, um alsdann eine Verbesserung vorzunehmen, ist schuldig; z. B. wer ein Gebäude niederreißt, um auf derselben Stelle ein neues zu bauen, oder etwas Geschriebenes auslöscht, um an dessen Stelle etwas Anderes zu schreiben, oder wer einen Graben gräbt, um in demselben ein Fundament zu legen, und dergleichen mehr: in allen solchen Fällen ist er schuldig, wenn er im Verderben das Maaß erreicht, welches zur Schulderklärung beim Ausbessern erforderlich wäre. 19) Wer eine Arbeit am Sabbat, theils aus Versehen, theils aus Muthwillen, verrichtet, mag nun der Muthwille dem Versehen, oder letzteres dem erstern voran gegangen seyn, ist frei; so, daß man der Strafe der Ausrottung, oder wenn Warnung und Zeugen da waren, der Strafe der Steinigung nur dann verfallen kann, wenn man das bestimmte Maaß der Arbeit von Anfang bis zu Ende mit Muthwillen verrichtet hat. Die Darbringung eines bestimmten Sühnopfers aber, kann ebenso nur dann auferlegt werden, wenn man das bestimmte Maaß der Arbeit, von Anfang bis zu Ende, lediglich aus Versehen verrichtet hatte.

Zweites Capitel.

1) Der Sabbat wird bei lebensgefährlichen Umständen wie alle andere Gebote, neutralisirt. Daher darf aller Orten, ausf Anordnung des dort ansäßigen, geschickten Arztes Alles, was für einen gefährlichen Kranken nöthig ist, ohne Weiteres am Sabbat verrichtet werden; wo es zweifelhaft ist, ob es unumgänglich nöthig sey den Sabbat zu entweihen oder nicht, und ebenso, wenn der Fall eintritt, daß ein Arzt der Meinung ist: Der Zustand des Kranken sey der Art, daß man deshalb den Sabbat entweihen müßte, ein zweiter Arzt aber anderer Ansicht ist, so verletze man dennoch den Sabbat; weil schon die Möglichkeit einer Lebensrettung den Sabbat neutralisirt. 2) Wird es an einem Sabbat als nöthig erachtet, acht Tage lang diese oder jene Kur am Kranken fortzusetzen, so braucht man nicht die einmal zu treffenden Vorkehrungen bis auf den Abend zu verschieben, als wenn es bedenklich wäre deshalb zwei Sabbate zu entweihen; sondern man fange noch an demselben Tage, am Sabbat, an, und verletze, wenn es nöthig ist, sogar 100 Sabbate, so lange als die Umstände es erfordern, wenn nämlich der Kranke in gewisser oder zweifelhafter Lebensgefahr sich befindet. Ferner zünde man seinetwegen ein Licht an, oder lösche es aus, man schlachte, backe, koche und wärme Wasser für ihn, sowohl zum Trinken wie zum Baden. Ueberhaupt gilt es als Regel, daß, sobald eSs sich um einen gefährlich Erkrankten handelt, der Sabbat in allen erforderlich Fällen, völlig als Wochentag betrachtet werde. 3) Solche Vorkehrungen aber lasse man nicht durch Nichtjuden, noch durch Kinder, Knechte oder Weiber verrichten: damit sie dadurch nicht den Sabbat gering achten lernen; vielmehr geschehe dies eigenhändig von Seiten der Goßen Israel's und dessen Weisen. Ja es ist verboten, wenn es sich um einen gefährlichen Kranken handelt, mit der (durch die Umstande erforderten) Entweihung säumig zu seyn; denn es heißt: „Die der Mensch thun und durch die er leben soll" (3 B. M. XVIII, 5) also nicht: „Durch die er sterben soll". Du wirst aus dieser Stelle die Ueberzeugung gewinnen, daß die Gesetze der Thora darauf berechnet sind, niemals Zwang (Rache) zu üben, sondern nur Barmherzigkeit, Wohlthun und Frieden in der Welt zu verbreiten. Auf jene Gottlosen aber, die da behaupten, daß die oben angeführten Fälle immerhin als Entweihung des Sabbats zu betrachten und deshalb verboten sind, ist folgender Vers anwendbar: „Auch ich habe ihnen dafür schlimme Gebote gegeben, und Satzungen, wornach sie nicht leben können" (Jeches. XX, 25). 4) Wer über Augenschmerzen klagt, wenn z. B. an beiden Augen, oder an einem Auge, ein Fluß sich zeigt, oder wenn dieselben in Folge des starken Schmerzes heftig thränen, oder bluten, oder wenn die Augen fieberhaft afficirt, oder mit anderen dergleichen Krankheiten behaftet erscheinen: der wird als gefährlich krank betrachtet, so daß man seinetwegen den Sabbat verletzen, und ihm die nöthigen Heilmittel zubereiten darf. 5) Ebenso wird als lebensgefährlich betrachtet, wer eine Wunde im Innern hat, worunter Alles, was von den Lippen nach innen zu liegt, als: Mund, Gedärme, Leber, Milz, und andere innere Körper-Theile verstanden werden; wodann es nicht einmal einer (ärztlichen) Beurtheilung bedarf, um zu entscheiden, ob die Krankheit wirklich gefährlich sey, sondern wir verletzen seinetwegen den Sabbat so fort, ohne erst eine Beurtheilung abzuwarten. Eine Wunde auf der Rückseite der Hand, oder des Fußes, wird als innere Wunde betrachtet, und es bedarf keiner ärztlichen Entscheidung, um ihretwillen den Sabbat zu verletzen. Hitze, die den Leib fieberhaft befällt, wird ebenfalls als innere Wunde betrachtet, und gestattet eine Verletzung des Sabbats; ebenso aber ist auch bei einer jeden andern Krankheit, von der Aerzte behaupten, sie sey gefährlich, obgleich blos äußerlich in der Haut nistend, auf Anordnung der Aerzte kein Anstand zu nehmen, den Sabbat zu entweihen. 6) Für Einen, der einen Wasseregel verschluckt hat, ist es erlaubt am Sabbat Wasser zu wärmen, und überhaupt ihm allerlei Heilmittel zuzubereiten, weil dies lebensgefährlich ist. Ebenso dürfen allerlei Heilmittel zur Lebensrettung eines, von einem tollen Hunde, oder von giftigen, und auch sogar von nur möglicher Weise giftigen Gewürmen Gebissenen, zubereitet werden. 7) Wenn Aerzte einem Kranken eine Feige verordnen, und es laufen zehn Leute und bringen mit einem Male, oder nach einander, zehn Feigen, so sind diese sämmtlich von aller Schuld frei, sogar wenn der Kranke bereits durch die erste hergestellt worden wäre; denn sie haben sie ja auf erlaubte Weise herbeigebracht. 8) Wenn man für einen Kranken zwei Feigen braucht, und man findet blos zwei mit besonderen Stielen, und wiederum drei an einem einzigen Stiele: so schneide man lieber den Stiel durch, woran drei Feigen sind, obschon man blos zwei Feigen braucht, damit man desto weniger zu schneiden nöthig habe, und also nicht zwei Stiele, statt des einen, zu durchschneiden braucht; dies gilt auch in anderen derartigen Fällen. 9) Wenn man für einen Kranken am Sabbat kocht, und derselbe einen Theil der Speise verzehrt, einen Theil aber übrig läßt, — so ist einem Gesunden verboten vom Uebriggebliebenen zu genießen, eine Bestimmung, die getroffen worden, damir nicht ein Gesunder bei solcher Gelegenheit seinetwegen, von vorn herein das Essen in größerm Maaße zubereite. Aber wenn man, für den Gebrauch eines Kranken, am Sabbat ein Thier schlachtet, so wäre es einem Gesunden erlaubt, das nachgebliebene rohe Fleisch vom geschlachteten Vieh zu genießen: weil in diesem Falle keine geflissentliche Vermehrung des Fleisches denkbar ist, die ein Verbot nöthig machen könnte; das Gleiche gilt in anderen Fällen dieser Art. 10) Für einen nicht gefährlichen Kranken lasse man alles Nothwendige durch einen Nichtjuden zubereiten; man trage nämlich einem Nichtjuden auf, für ihn zu kochen, zu backen, und Arznei von einem Eigenthümerplatze zum andern zu bringen, und dergleichen was sonst noch zu besorgen ist. Man kann auch an einem Sabbat seine Augen von einem Nichtjuden salben lassen, wennschon dies durch keine Lebensgefahr legitimirt wird. Verrichtungen aber, die nicht zur Classe der Arbeiten gehören, können sogar von einem Israeliten ausgeführt werden. Daher ist es erlaubt verschobene Hinterwangen in Ordnung zu bringen, das Zünglein im Hintergaumen wieder aufzurichten, einen Beinbruch wieder herzustellen, und dergl. mehr. 11) Eine Frau bei der Entbindung wird betrachtet, als schwebe sie in Lebensgefahr, daher verletze man ihretwegen den Sabbat. Man hole für sie eine Hebamme, wenn auch von einem fernen Orte her, man unterbinde und zerschneide die Nabelschnur; braucht man während der Mutterwehen ein Licht, so zünde man es an, und thue dies selbst in dem Fall, daß sie blind wäre, um ihr dadurch, obgleich sie das Licht nicht sieht, Beruhigung zu verschaffen: braucht sie Oel und dgl., so hole man es; jedoch ist es wohl billig von der gewöhnlichen Art des Tragens möglichst abzuweichen, z. B. könnte die Frau, welche Ewas bringt, das zu bringende Gefäß an ihrem Haare hängend bringen; wenn dies jedoch nicht angeht, so bringe man es immerhin nach gewöhnlicher Art. *) 13) Vom Beginn des Blutflusses bis zur Niederkunft, und von da ab drei Tage lang, wird um einer Wöchnerin willen ohne Weiteres der Sabbat verletzt, so daß alles Erforderliche verrichtet wird, sie mag darum bitten, oder es ablehnen; vom dritten bis zum siebenten Tage, ist es nicht erlaubt den Sabbat zu verletzen, im Fall sie antwortet: ich brauche es nicht; wo sie aber schweigt, oder gar die an sie gerichtete Anfrage bejaht, da verletzt man den Sabbat: vom siebenten bis zum dreißigsten Tag? aber, wird die Wöchnerin als eine nicht gefährlich Kranke betrachtet, und im Falle sie sagen sollte: ich brauche Etwas, so verrichte man dies nicht selbst, sondern lasse es durch einen Nichtjuden verrichten. 14) Man mache sogar an Sommertagen für eine Wöchnerin ein großes Feuer an, weil die Kälte in abgekühlten Zimmern ihr schadet. Aber man unterlasse dies zu Gunsten eines bloßen Kranken, oder — um sich daran zu wärmen. Wenn Jemand sich zur Ader läßt, und sich von einer gewissen Kälte durchrieselt fühlt, dann mache man ein großes Feuer an, selbst beim Beginn des Thamus- Jahresviertels. Man bade

*) Mischna 12 ist weggelassen, weil solche Sätze für den jetzigen Schulunterricht sich nicht eignen.

den Neugebornen am Tage seiner Geburt, wenn dies anch> ein Sabbat ist, nachdem man ihm die Nabelschnur unterbunden, und dies kann sogar in am Sabbat aufgewärmtem Wasser geschehen; man salze ihn, windele ihn ein, weil die Unterlassung aller dieser Dinge ihm gefährlich ist. Ebenso bade man ihn vor und nach der Beschneidung, und auch am dritten Tage darauf, sogar in am Sabbat gewärmtem Wasser; weil die Unterlassung dessen ihm gefährlich ist. 15.) Wenn eine Kreißende auf dem Kreißstuhle stirbt, so hole man am Sabbat ein Messer, sogar wenn der Weg durch einen öffentlichen Ort geht, öffne ihr den Leib und hole das Kind heraus, damit man es am Leben erhalten könne; da, wie bekannt, sogar die Möglichkeit einer Lebensrettung die Verletzung des Sabbats statthaft macht. Dies gilt selbst in Fällen, wie der gegenwärtige, wo nur wenig Wahrscheinlichkeit für das Leben des Kindes vorhanden. 16) Man beeifere sich auch am Sabbat, wenn es darauf ankommt ein Leben zu erhalten, ohne erst eine Erlaubniß vom Berh-Din einzuholen. Je größer in solchen Fällen der Eifer, desto mehr Lob gebührt denen, die ihn bewähren. Siehet z. B. Jemand ein Kind in einen See fallen, so werfe er sogleich ein Netz aus, um es herauszuholen, wenn auch im Netze gleichzeitig Fische gefangen werden sollten. Wirft Jemand auf das Gerücht hin: es sey ein Kind in den See gefallen, ein Netz aus, in der Absicht es herauszuholen, zieht jedoch blos Fische heraus, so ist er dennoch frei von aller Schuld; hätte Jemand die Absicht gehabt Fische zu fangen, und er zöge Fische sammt dem Kinde heraus, so würde er dennoch ganz schuldlos seyn, sogar wenn er vom ertrunkenen Kinde gar nichts gewußt hätte; weil er allerdings das Kind mit den Fischen heraufgeholt hat. 16) Fällt ein Kind in eine Grube, so ist es erlaubt eine Erdschicht hinwegzuschaffen, um das Heraufholen möglich zu machen, wennschon während des Hinwegschaffens eine Treppe zu Stande kommen sollte; fällt eure Thüre vor einem Kinde zu, so zerbreche man sie, um das Kind herauszulassen, unbekümmert, selbst wenn dadurch regelmäßige Bruchstücke gebildet würden, die zur Verarbeitung tauglich wären, — weil das Kind sonst vor Schreck sterben kann. Bricht eine Feuersbrunst aus, und es steht zu befürchten, daß ein Mensch mit verbrenne, so suche man sie zu löschen, um den Menschen zu retten, wenn auch dadurch ein betretener Pfad zu Stande kommen sollte. Wessen Eifer am größten ist, dem gebührt auch das größte Lob. Ebenso ist es bei irgend einer Gefahr überhaupt nicht nöthig, zuvor die Erlaubniß des Beth-Din abzuwarten. 18) Wenn ein baufälliges Haus über einen Menschen zusammenstürzt, und es ist zweifelhaft, ob er darunter, oder nicht: so räume man den Schutthaufen über ihm hinweg. Findet man ihn lebend, obschon so zerquetscht, daß er unmöglich hergestellt werden kann: so räume man dennoch weiter hinweg, bis man ihn herausholen kann, wenn er auch nur noch kurze Zeit am Leben bleiben könnnte. 19) Hat man den Schutthaufen bis zur Nase des Verunglückten durchwühlet, und es ist bei ihm kein Athem mehr wahrzunehmen, so lasse man ihn liegen; denn dann ist er bereits gestorben. Hat man die Untersuchung begonnen und obenauf Leichen gefunden, so folgere man daraus noch nicht, daß die weiter unten Verschütteten um so mehr todt seyn müßten, sondern man setze das Wegräumen fort, weil es bei einem Einsturz wohl vorkommm kann, daß die höher Liegenden getödtet werden, und die weiter unten Liegenden dennoch am Leben bleiben*). 22) Wer in einer Wüste reiset und nicht weiß wann Sabbat ist, zähle, vom Tage seines Irrewerdens gerechnet, sechs Tage und heilige den siebenten, indem er an demselben die Segenssprüche des Tages, und zu dessen Ausgange den Habdala-Segen verrichtet. Es ist ihm auch erlaubt täglich, und sogar an dem Tage, über welchm er den Kidusch- und Habdala-Segen gesprochen, so viel sich zu erarbeiten, als er nöthig hat, um nicht Hungers zu sterbm. Ueber dieses Maaß hinaus aber ist es ihm verboten zu arbeiten, weil über jeden Tag ein Zweifel waltet, ob es nicht vielleicht der Sabbat sey. Wenn man aber mit Bestimmtheit weiß, daß seit der Abreise bis zu einem bestimmtm Tage 8, 15, oder sonst eine solche progressive Zahl von Tagen verflossen sey, so ist am nämlichen Tage das Arbeiten unverwehrt; weil es doch gewiß ist, daß man nicht am Sabbat zur Caravane abgegangen sey. An anderen Tagen aber arbeite man nur so viel, als zur Erhaltung nöthig ist. 23) Wenn Heiden eine israelitische Stadt belagern, wobei es ihnen bloß um Geld-Contribution zu thun ist, so verletze man den Sabbat nicht, um sie zu bekriegen. Betrifft dies aber eine Gränzstadt, so verletze man den Sabbat und bekriege die Heiden mit Waffen, wenn es auch nur in ihrer Ab-

*) §§ 20 und 21 sind ebenfalls, des Unterschiedes wegen zwischen Israeliten und Heiden, weggelassen; denn wir Juden müssen noch unendlich Gott dafür danken, daß die Begriffe von Menschenliebe in unseren Zeiten so allgemein geworden sind.

sicht wäre, Stoppeln und Stroh zu erpressen. Greifen sie aber wegen Menschen an, oder auch im Falle, daß ihre Absicht im Feld-oder Belagerungs-Krieg unbewußt ist: so gehe man ihnen bewaffnet entgegen und verletze de Sabbat. Sogar die Pflicht gebietet es einem jeden Israeliten, der im Stande ist, seinen Brüdern Hülfe zu leisten und sie aus den Händen der Heiden zu erretten: und zwar noch am Sabbat selbst, indem es in solchen Fällen verboten ist, zum Ausgang des Sabbats zu säumen. Auch nachdem die Rettung ihrer Brüder vollzogen ward, bleibt es noch immer erlaubt mit den Waffen heimzukehren, damit sie deswegen in Zukunft nicht zaudern, wann es um Rettung gilt. 24) Ebenso verhält es sich mit einem Schiffe das im Meer zu stranden droht, mit einer Stadt, die von wilden Thieren, oder einer Ueberschwemmung heimgesucht wird, wo es Pflicht ist am Sabbat alles Mögliche zu thun, um ihrer Rettung willen; ja sogar wenn blos ein einzelner Mensch von Heiden, von einer Schlange, einem Bären verfolgt wird, so ist es Pflicht ihn zu retten zu suchen: und müßte man auch dabei noch so viel am Sabbat arbeiten; ja selbst die Anfertigung von Waffen am Sabbat, ist in solchen Fällen erlaubt. Bei allen solchen Calamitäten erhebe man am Sabbat Klageschrei, stelle Gebete an und blase dabei die Posaune, um Hülfe zu erflehen; wegen der Pest aber stelle man am Sabbat keine Klagen an. 25) Die Belagerung einer heidnischen Stadt unternehme man drei Tage vor dem Sabbat, und setze alsdann den Krieg ununterbrochen täglich, und sogar am Sabbat, fort, bis man sie erobert hat. Dies gilt sogar, wenn der Krieg beliebig ist. Denn die Tradition lehrt: „bis sie herunter gebracht wird", (5 B. M. XX, 20) und der Sabbat ist hierbei nicht ausgenommen; geschweige denn bei Gelegenheit eines gebotenen Krieges. Hat doch Josua Jericho gerade am Sabbat erobert!

Drittes Capitel.

1) Es ist erlaubt, eine Arbeit am Vorabend des Sabbats anzufangen, wenngleich sie dann von selbst am Sabbat fortgeht. Denn es ist uns nur am eigentlichen Sabbat-Tage verboten eine Arbeit zu verrichten, aber es ist erlaubt, Gebrauch zu machen von einer Arbeit, die während des Sabbats sich von selbst beendet hat. 2) Zum Beispiel man öffnet Freitags, bis einbrechender Dunkelheit, einen Canal zur Bewässerung eines Gartens, und die Bewässerung setzt sich während des ganzen darauf folgenden Sabbat-Tages von selbst fort; man zündet Räucherwerk unter Geräthschaften an, und sie bleiben der Räucherung den ganzen Tag hindurch ausgesetzt; man legt Salbe auf das Auge und ein Pflaster auf die Wunde, und läßt die leidenden Theile den Sabbat hindurch der Heilung unterworfen seyn; ebenso kann man Dinte und Gewürze bei herannahender Dunkelheit in Wasser einweichen, wodann sie den ganzen Sabbatstag sich weichen können; so auch legt man Wolle in den Kessel und Flachsstengel in den Ofen, wo sie den ganzen Sabbat hindurch sich bleichen; desgleichen breitet man Netze für Thiere, Vögel und Fische mit herannahender Dunkelheit aus, wodann der Fang von selbst, während des ganzen Sabbattages, zu Stande kommen kann. Auf gleiche Weise kann man die Preßbalken im Kelter, wie auch die Blöcke in den Weinkufen zurechtlegen, wodann der Most den ganzen Sabbat hindurch fortrinnt. Und endlich kann man auch ein Licht, oder einen Feuerheerd am Vorabend anzünden, wodann sie den ganzen Sabbat auf erlaubte Weise fortbrennen können. 3) Man darf einen Topf über dem Feuer lassen, selbst um Speisen während des Sabbats gar werden zu lassen, und es noch am nämlichen Tage zu genießen. Jedoch giebt es auch darunter Fälle, welche verboten sind, damit man nicht in Versuchung komme, am Sabbat die Kohlen zu schüren. 4) So darf man z. B. Speisen, die noch nicht fertig gekocht sind, und Wasser, das nicht gehörig warm ist, oder selbst fertig gekochte Speisen, die aber von der Beschaffenheit sind, daß sie durchs Verdunsten an Güte zunehmen, am Sabbatabend nicht über dem Feuer stehen lassen, selbst wenn man sie noch am Tage zuvor hingesetzt hat; ein Verbot, welches vorbeugen soll, daß nicht Jemand in Versuchung komme, die Kohlen zu schüren, um das Kochen, oder das Verdunsten, zu befördern. Wenn man daher das Feuer entfernt, oder es mit Asche und dünner Flachsheede bedeckt, oder wenn die Kohlen nicht mehr hell genug glimmen, und also so gut, als mit Asche überdeckt sind, oder auch wenn der Heerd nur mit Stoppeln, Reisern oder dem Miste von kleinem Vieh geheitzt worden ist, und also keine hell brennenden Kohlen erzeugt werden: so ist es gestattet, das Essen darauf stehen zu lassen; denn, alsdann sind die Gedanken des Kochs einmal von dieser Speise abgelenkt, und ist nicht zu besorgen, daß man das Feuer schüren werde. 5) Dies Alles bezieht sich aber nur auf einen Küchenheerd, weil ein solcher wenig hitzehaltig ist; handelt es sich aber um einen Ofen, wenn man auch das Feuer abgesetzt oder mit Asche überschüttet hat, oder wenn man ihn auch bloß mit Stoppeln oder Reisern geheitzt hat: so darf man dennoch weder im Innern, noch auf ihm, noch angelehnt an seiner Seite irgend welche Speisen, sey sie noch nicht ganz fertig gekochte, oder wohl fertig gekochte, aber durch Verdunstung sich verbessernde, stehen lassen. Denn, weil er stark hitzehaltig ist, so denkt man wohl daran, und es ist zu fürchten, daß man versuchen möchte, das ganz schwache Stoppeln- oder Reiser- Feuer, oder das bereits überschüttete Feuer, wieder anzuschüren. 6) Aus welchem Grunde aber wurde verboten: in einem ausgekehrten Ofen (Speisen) stehen zu lassen? Antwort: weil doch nur der größte Theil des Feuers, und die Hauptmasse desselben, ausgekehrt werden kann, und es nicht möglich ist, es bis zum letzten Funken zu bewirken: der Ofen aber dabei sehr hitzehaltig ist, weshalb man besorgen muß in Versuchung geführt zu werden, die nachgebliebenen letzten Funken anzufachen. 7) Ein Wärmeheerd ist mehr hitzehaltig als ein Küchenheerd, und weniger als ein Ofen. Wenn er daher mit Oeldrüsen oder mit Holz geheitzt ist, so wird er als Ofen angesehen, und man darf weder nicht ganz fertig gekochte Speisen, noch solche, die durch Verdunstung sich verbessern, weder in, noch auf ihm, noch angelehnt bei ihm stehen lassen: obschon das Feuer ausgefegt, oder mit Asche überthan worden war. Ist er aber mit Stoppeln oder Reisern geheitzt, so kann man auf ihm, gleich wie auf einer mit diesem Stoffe geheitzten Küche, (Speisen) stehen lassen. — Auch ist es erlaubt, vor Abend an einen Küchenheerd Speisen anzulehnen, wennschon er weder gefegt, noch mit Asche überstreut worden seyn sollte. Was aber verstehen wir unter Küchen- und Wärmeheerd? Antwort: ein Küchenheerd ist zum Aufsetzen zweier Töpfe, ein Wärmeheerd aber nur zum Aufsetzen eines Topfes eingerichtet. 8) Es ist erlaubt ein rohes Gericht, welches noch gar nicht gekocht, oder eines, das fertig gekocht, aber von der Beschaffenheit ist, daß es durch das Verdunsten an Güte verliert, sowohl auf dem Küchen- wie auf dem Wärmeheerd und auf dem Ofen, über dem Feuer, stehen zu lassen. Die gleiche Bewandniß hat es auch mit einem Gerichte, das nicht fertig gekocht, oder auch fertig gekocht, aber von der Beschaffenheit ist, daß es durch Verdunstung sich verbessert, wo hinein man aber kurz vor der Dämmerung ein rohes Stück gethan, so daß es in Folge dessen als rohes Gericht angesehen werden muß, wodann man es über dem Feuer stehen lassen darf, ebschon man das Feuer weder abgekehrt noch mit Asche überstreut; weil angenommen wird, daß man es aufgegeben habe, und also nicht dazu kommen werde, Kohlen zu schüren. 9) Der Genuß eines Gerichts, welches man nicht über dem Feuer stehen lassen darf, und welches Jemand dem Verbote zuwider daselbst stehen ließ, ist verboten bis zum Ausgange des Sabbats, und selbst alsdann darf es erst nach Ablauf eines Zeitraums, wie der, welcher zur Zubereitung desselben erforderlich gewesen wäre, genossen werden. Ist es aber nur in Folge von Vergessenheit über dem Feuer stehen geblieben, so ist damit Folgendes zu beobachten: Ist es ein noch nicht fertig gekochtes Gericht, so ist dessen Genuß bis zum Ausgang des Sabbats verboten, ist es aber ein fertig gekochtes, durch Verdunstung sich verbesserndes Gericht, so ist es erlaubt, es gleich am Sabbat zu genießen. 10) Sogar in Fällen, wo es erlaubt ist am Sabbat Speisen, über dem Feuer stehen zu lassen, darf man das einmal am Sabbat Abgenommene nicht wieder auf seine Stelle setzen. Auch ist das Wiederaufsetzen nur gestattet bei einem ausgekehrten und verdeckten Küchenheerd, oder bei Küchen- und Wärmeheerden, die mit Stoppeln und Reisern geheitzt sind, und auch nur, so lange man den Topf nicht auf den Boden gesetzt hat; sobald aber dies geschehen, darf man ihn sogar auf einen abgefegten, oder mit Asche überstreuten, Küchenheerd nicht wieder aufsetzen. Das Wiederaufsetzen ist aber verboten bei einem Ofen und bei einem Wärmeheerd, die mit Oeltröstern und Holz geheitzt sind, wenn man sie auch ausgekehrt, oder mit Asche überschüttet hat. Dieses Verbot findet deshalb statt, weil diese Brennmaterialien hitzehaltig sind. In den Fällen, wo das Wiederaufsetzen verboten ist, gilt das Gleiche auch vom Anlehnen. 11) Man darf nicht am Sabbat eine Kochschaufel in den Topf, während er über dem Feuer ist, eintauchen, um daraus etwas zu holen, weil man dadurch die Speise umrührt, dies aber wird als eine beim Kochen erforderliche Verrichtung, und folglich wie die Kochhandlung selbst, angesehen. Es ist erlaubt, Speisen von einer Küche nach einer andern wieder hinauszubringen, sogar im Fall, daß die zweite Küche hitzehaltiger wäre, als die erste; man darf aber Nichts vom Küchenheerd in einen Wärmehälter bringen, und auch umgekehrt nicht. 12) Es ist verboten, Freitags beim Einbruch der Dunkelheit, einen mit Hülsenfrüchten und Feigenbohnen gefüllten Topf, oder einen Kessel mit Wasser, in den Ofen zu thun und dasselbst stehen zu lassen; weil diese und ähnliche Dinge, um genießbar zu werden, nicht viel zu kochen brauchen, und dieselben mithin, wenn sie auch noch roh sind, doch als abgekochtes Gericht, das man bald zu genießen im Sinne hat, angesehen werden müssen, daher ist es verboten, es im Ofen stehen zu lassen. Läßt Jemand es dennoch dort stehen, so ist der Genuß verboten, bis zum Ausgang des Sabbats, und zwar nicht eher, als nach einem Zeitraum, gleich dem, welcher zur Zubereitung erforderlich gewesen wäre. 13) Wenn man in einen Ofen noch bei Tage Fleisch legt, und daselbst am Sabbat liegen läßt, so ist es erlaubt*), wenn es Zickenfleisch, oder dem Aehnliches, ist; denn, wenn man das Feuer schüren wollte, würde das Fleisch versengen, weil es zum Garwerden blos der von sich selbst ausströmenden Hitze des Feuers hedarf; ist es aber Ziegen- oder Rindsfleisch, so ist es verboten: damit man nicht in Versuchung komme, die Kohlen anzuschüren. Klebt man aber das Mundloch des Ofens mit Lehm zu, so ist es erlaubt, denn es wird Niemanden einfallen den Ofen zu öffnen, um das Feuer zu schüren, weil ein Luftzug das Fleisch zäh machen und verderben könnte; auch wäre es möglich, daß das Fleisch schon durch die Abkühlung des Ofens verderben würde. 14) Dieselbe Bewandniß hat es auch mit allen Gegenständen, die durch einen Luftzug leiden; ihretwegen giebt es nämlich kein Verbot, weil man den Ofen nicht öffnen wird um Kohlen anzuschüren. Daher ist es erlaubt bei einbrechender Dunkelheit Flachsbündel in den Ofen zu thun, weil sie kein Oeffnen leiden. 15) Thut man ein ganzes Zickchen in den Ofen, so ist es ebenso wie beim Ziegen- und Rindfleisch verboten, es daselbst stehen zu lassen, weil da die Möglichkeit des Kohlenanschürens bei unverklebtem Ofen wieder eintritt. Es ist aber erlaubt, das Pessach-Lamm in den Ofen bei ein-

*) In dergleichen Fällen sind die Worte „erlaubt, unerlaubt, verboten etc. eliptisch zu verstehen, nämlich, als gleichbedeutend mit: erlaubt zu genießen etc.

brechender Dunkelheit herabzulassen, wenn man ihn auch nicht zuklebt, weil die Teilnehmer an einer Pessach-Gesellschaft wachsam sind. 16) Man darf nicht Fleisch, Zwiebeln, Eier auf dem Feuer braten, wenn nicht genug Zeit übrig ist, daß sie noch bei Tage gar und genießbar werden. Bleiben sie aber dann den Sabbat über am Feuer und sie braten noch mehr, so sind sie dennoch erlaubt, denn, indem die unmittelbar auf dem Feuer liegenden beim Schüren anbrennen müßten, so sind sie denjenigen Speisen gleich zu achten, die durch Verdunstung schlecht werden. Dieserhalb darf man auch gegen Abend Räucherwerk unter Geräthschaften legen, weil, sobald man die Kohlen anschürt, das Räucherwerk rasch verbrennen, und so die Geräthschaften anrauchen würden. 17) Aus dem Bisherigen geht hervor, daß Alles, was uns in dieser Hinsicht verboten ist, nicht deshalb als Solches gilt, weil es am Sabbat verrichtet worden, oder an und für sich unerlaubt wäre, sondern nur aus Vorsorge, daß man nicht darauf verfallen möge, die Kohlen anzuschüren. Daher lege man keine Wolle in den Färbkessel, bevor er nicht vom Feuer abgenommen ist, damit man sich nicht beigehen lasse die Kohlen anzuschüren; aber man thue auch dies nicht eher, als die Oeffung des Kessels fest mit Lehm verschlossen ist: damit man nicht darauf verfalle, Abends den Kessel umzurühren. 18) Man darf beim Einbrechen der Dunkelheit kein Brod in den Ofen thun, noch Kuchen über Kohlen legen, wenn nicht die dem Ofen, oder dem Feuer, zugewandte Oberfläche sich zeitig härten kann. Bleibt das Gebäck aber dann länger darin, als nöthig ist um es vollkommen zu backen, so ist es dennoch erlaubt; denn es würde verderben, sobald man das Feuer schüren wollte. — Hat man es kurz vor dem Dunkelwerden in den Ofen gethan, so daß die Oberfläche bis dahin nicht hart werden konnte, und ist dies aus Muthwille geschehen, so ist es nicht erlaubt, davon vor Sabbat-Ausgang, und auch alsdann nicht eher, als nach Ablauf einer Zeit, wie sie zu einer solchen Zubereitung nöthig ist, zu genießen; ist es aber nur aus Versehen geschehen, so ist es erlaubt davon soviel heraus zu holen, als man zu den drei Sabbatlichen Mahlzeiten braucht. Aber man darf sie nicht mittelst eines Spatels, wie am Wochentag üblich, herausholen, sondern vermittelst eines Messers, oder eines dem ähnlichen Werkzeuges. 19) Man kann am Vorabend des Sabbats, so lange es noch Tag ist, Feuer anlegen, gleich viel ob es auf der Erde, oder auf einem Leuchter geschieht, — um sich dann am eingentlichen Sabbat daran des Lichtes, oder der Wärme, zu bedienen. In einem solchen Falle aber muß man, noch bevor es dunkel wird, schon die größere Hälfte des Holzes angezündet haben, so daß die Flamme noch vor dem Sabbat hell auflodere. Ist dieses aber unterlassen, so ist das Feuer verboten, aus dem Grunde des möglichen Anschürens und Zurechtelegens der Holzstücke, um die Flamme auflodern zu machen. Hat man ein einziges Stück Holz anzuzünden, — so muß die größere Hälfte davon, so an Dicke wie an Umfang, so lange noch Tag ist angebrannt seyn. 20) Dies Alles hat jedoch nur Bezug auf das ganze gewöhnliche Land (außerhalb des Tempels); im Tempel aber läßt man bei einbrechender Dunkelheit das Holz auf dem Feuerheerd, in der Heerdkammer, nur ein wenig anbrennen, unbesorgt, daß man dadurch zum Kohlenschüren veranlaßt werden könnte, weil vorausgesetzt werden muß, daß die Priester wachsam sind. 21) Handelt es sich darum, mit Rohr oder Fruchtstengeln Feuer anzulegen, so braucht man nicht den größten Theil davon vorher in Flammen zu bringen: sondern es genügt auch schon, wenn man nur vor Beginn des Sabbats angefangen hat es anzubrennen, wo es dann schon erlaubt ist davon am Sabbat Nutzen zu ziehen; weil diese Materialien rasch vom Feuer ergriffen werden, und nicht des Anschürens bedürfen. Wenn man aber das Rohr zusammenbindet, oder die Kerne in Körbe thut, so werden sie dem Holze gleich geachtet, und es ist alsdann dabei erforderlich, daß sich noch vor Sabbat eine Flackerflamme daran erhebe. 22) Eine Feuerung von Pech, Schwefel, Fett, Wachs, Stoppeln oder Reisern, braucht nicht vor Sabbat zum größten Theil angebrannt zu werden, weil diese Dinge stark feuerfangend sind.


Viertes Capitel.

1) Es giebt viele Stoffe, welche die hineingesetzten Speisen wärmen und, ähnlich dem Feuer, weiteres Kochen veranlassen, als: Oeldrüsen, Dünger, Salz, Kalk, Sand, Weinhülsen, Wollflocken und Kräuter, die letzteren drei blos dann, wenn sie angefeuchtet sind, mag die Feuchtigkeit nun auch eine selbst erzeugte seyn, oder nicht; solche Dinge werden als die Hitze vermehrende bezeichnet. Es giebt noch andere Stoffe, welche die darinnen verwahrten Speisen warm erhalten, und sie also nicht kühl werden lassen, ohne daß sie deshalb von Neuem aufkochen, als: Weinhülsen, Wollflocken oder Kräuter, die trocken sind, ferner Kleider, Früchte, Taubenfedern, Flachswerg, Hobelspäne, Felle und geschorne Wolle. Diese werden mit dem Namen „nicht Hitze vermehrende Dinge" bezeichnet. 2) Nach den Gesetzen wäre es eigentlich erlaubt, Speisen bei Tage sogar in Hitze vermehrende Dinge einzusetzen, und sie daselbst am Sabbat stehen zu lassen, indem es sogar erlaubt ist am Sabbat die Speisen über dem Feuer selbst stehen zu lassen. Aber dennoch haben die Weisen es verboten, sie bei Tage in Wärme mehrende Dinge einzusetzen, damit es nicht, im Falle der Topf am Sabbat ins Sieden geräth, nöthig werde ihn so lange abzudecken, bis er zu kochen aufgehört, und man dann durch nochmaliges Zudecken nicht in den Fall komme, am Sabbat selbst, in Wärme mehrende Mittel Speisen eingesetzt zu haben, welches doch verboten ist. Daher ist es in der Dämmerung erlaubt, sogar in Wärme mehrende Dinge einzusetzen, weil bis zu dieser Zeit die Töpfe in der Regel längst abgesotten, und zu wallen aufgehört haben, und wo dieses geschehen, nicht wieder ins Sieden gerathen können. 3) Ferner hätten die Gesetze wohl gestattet, in nicht Wärme mehrende Einhüllungen, sogar am Sabbat, Speisen einzusetzen. Die Weisen aber haben es deshalb verboten, weil es doch Jemandem beikommen könnte, in heiße Asche einzusetzen, worinnen noch Feuerfunken vorhanden, und dadurch der Fall eines eigentlichen Feuerschürens eintreten könnte. Daher haben dieselben am Sabbat verboten, eine warme Speise sogar in nicht Wärme mehrende Einhüllungen einzusetzen. 4) In Zeiten, wo es zweifelhaft ist, ob es schon Nacht sey oder nicht, darf man Warmes, und, am Sabbat selbst, Kaltes in nicht Wärme mehrende Gegenstände einsetzen, damit es nicht ganz kühl werde, oder damit die Kälte sich daraus verliere. Eine warme Speise, welche am Vorabend des Sabbats eingesetzt, und am Sabbat abgedeckt worden, darf man wieder einhüllen, weil man dadurch keine Wärme-Vermehrung bezweckt. Es ist erlaubt am Sabbat die Einhüllungen zu wechseln, z. B. die Kleiderdecken abzunehmen, und statt dessen Tauben federn aufzulegen, und ebenso umgekehrt. 5) Werden Speisen, oder warmes Wasser, von einem Geschirr in ein anderes übergegossen, so darf man letzteres eben so gut, als wenn es völlig Kaltes wäre, in nicht Wärme mehrende Gegenstände am Sabbat einsetzen; denn es ist nur verboten solche warme Gegenstände am Sabbat zu verdekken, welche noch im ersten Geschirr, worin sie nämlich gekocht, sich befinden, nicht aber solche, welche bereits in ein anderes Geschirr umgegossen worden sind. 6) Man darf am Sabbat einen Wärmekessel über den andern, einen Topf über den andern, einen Topf über einen Wärmekessel und einen Wärmkessel über einen Topf setzen, und ihre Mündungen mit Teig verkleben, nicht um die Wärme zu vermehren, sondern um dieselbe zu erhalten; denn es ist nur verboten am Sabbat in Einhüllungen zu verwahren, aber keinesweges ein warmes Geschirr über ein anderes zu setzen, damit beide warm bleiben. Man darf jedoch nicht ein Geschirr mit kalten Speisen über ein warmes Geschirr setzen, weil dadurch im erstem am Sabbat Wärme erzeugt wird. Hat man es aber noch gegen Abend gethan, so ist es erlaubt, und es wird alsdann nicht als Wärme mehrende Verwahrung angesehen.


Fünftes Capitel.

1) Das Licht-Anzünden am Sabbat wird nicht als ein freigestellter Gebrauch, wo es dem Belieben eines Jeden überlassen bliebe, ob er Licht anstecken wolle, oder nicht, und auch nicht blos als ein solches Gebotenes betrachtet, wobei keine eigentliche Verbindlichkeit obwaltete — Gelegenheit zur Vollziehung zu suchen, wie es z. B. mit der Vergemeinschaftlichung der Gehöfte und mit der Händeabwaschung vor der Mahlzeit der Fall ist: vielmehr gilt dieses Lichtanzünden am Sabbat geradezu als eine Pflicht. So Männer wie Frauen müssen am Sabbat ein brennendes Licht zu Hause haben, sogar einer, der Nichts zu essen hat, soll sich Geschenke erbetteln, um daraus Oel zu kaufen und Feuer anzumachen, weil dies mit zu dem, am Sabbat gebotenen, Wohlleben gehört. Vorm Anzünden spricht man den Segen: „Gelobt seyst Du Ewiger, unser Gott, König der Welt, der Du uns geheiligt hast mit Deinen Gesetzen, und uns geboten hast das Sabbats-Licht anzuzünden"; wie man überhaupt bei der Ausübung aller anderen, von den Schriftgelehrten herrührenden Geboten, den Segen zu sprechen hat. 2) Vor dem Sabbatslichte ist es erlaubt alles Nöthige zu verrichten, wenn es keiner besondern Aufmerksamkeit bedarf. Dem zufolge ist es verboten Verrichtungen, bei denen man die Augen sehr anstrengen muß, vor dem Sabbatlichte vorzunehmen, weil zu befürchten ist, man möchte (um größere Helligkeit dadurch zu erzielen) dasselbe herabneigen. 3) Man muß die Lichter noch bei Tage vor Sonnenuntergang anstecken. Hauptsächlich, und mehr noch als den Männern, liegt dies Geschäft den Frauen ob, da sie mehr zu Hause sind, und ihnen überhaupt die Wirthschaft überlassen ist. Indessen ist es Pflicht der Männer ihnen dies Geschäft einzuschärfen, sich darnach zu erkundigen und ihnen, wie den Hausleuten, Freitag vorm Dunkelwerden zu befehlen, die Lichter anzustecken. Ist es zweifelhaft ob die Dunkelheit eingetreten, und also der Sabbat bereits begonnen habe, oder nicht: so ist es nicht mehr gestattet, die Lichter anzuzünden. 4) Die Zeit vom Sonnenuntergang bis dahin, wo drei Sterne mittlerer Große sichbar werden, wird allenthalben die Dämmerungszeit genannt, in Betreff welcher es zweifelhaft ist, ob sie zum Tage, oder zur Nacht, gehöre; wodann auch in allen zweifelhaften Fällen die strengere Auslegung des Gesetzes eintritt *); daher darf man auch während der Dämmerung keine Lichter mehr anzünden. Wer ferner während der beiden Dämmerungszeiten, nämlich beim Eingang und beim Ausgang des Sabbats, aus Versehen arbeitet, der ist für jeden Fall zu einem Sühnopfer verpflichtet. Unter den oben erwähnten Sternen sind weder solche gemeint, die so bedeutend sind, daß man sie selbst noch am Tage sehen kann, noch auch solche, die wegen ihrer Kleinheit nur bei eingetretener völliger Nacht sichtbar werden, — sondern solche von mittlerer Größe. Sobald also drei solcher Sterne sichtbar sind, ist es unzweifelhaft Nacht. 5) Dochte, die für den Sabbat angezündet werden, dürfen nicht von Stoffen gemacht werden, deren Flamme nach dem Anzünden herumflackert, wie Wolle, Haare, Seide, Zederfasern, ungehechelter Flachs, Dattelbast, weiche Holzarten u. drgl. sondern von solchen, welche leicht brennbar sind, wie z. B. von gehecheltem Flachs, von leinenem und baumwollenen Zeuge, und drgl. Es muß ferner am Dochte das Meiste vom ölfreien Theile (noch bevor der Sabbat eintritt) angebrannt werden. 6) Wird ein zum Anzünden zulässiger Stoff um einen

*) Je nachdem nun das Verbot auf den Tag oder die Nacht sich bezieht, wird diese Mittelzeit als zum erstern oder zur letztern gehörig betrachtet.

nicht zulässigen gewickelt, und zwar in der Absicht, den Docht dicker zu machen, und auf solche Weise eine größere Helligkeit zu erzielen, so ist es verboten. Geschieht es aber, um dem Dochte Festigkeit zu geben, damit derselbe gerade stehe und sich nicht einbiege, so ist es erlaubt. 7) Man darf am Freitag einen Salzbrocken, oder eine Bohne, auf den Lampenschnabel legen, damit er am Sabbatabend anbrenne. — Alle diejenigen Dochte, welche am Sabbat anzuzünden nicht erlaubt ist, dürfen dennoch als Brennstoffe zu einer Feueranlage, auf der Lampe sowohl, als auf dem Boden, gebraucht werden, sey es nun um daran sich zu wärmen, oder um das durch ihre Flamme verbreitete Licht zu benutzen; es ist blos verboten, aus einem solchen Stoffe Lichterdochte zu machen. 8) Das Oel, das man am Sabbat brennen will, muß den Docht gut durchdringen; Brennstoffe, welche den Docht nicht gut durchdringen, dürfen nicht verwendet werden; z. B. Pech, Wachs, Oel aus Baumwollensaamen, Schwanzfett und Unschlitt. Aus welchem Grunde aber darf man Dochte, die nicht Leicht verbrennen, und Oel, das nur schwer in den Docht eindringt, nicht gebrauchen? Antwort: weil man besorgen muß, daß, wenn die Lampe nicht hell genug brennt, man während der Beschäftigung davor in Versuchung kommen könnte, sie einzubiegen. 9) Thut man ein wenig Oel in zerlassenes Unschlitt, und zerriebenes Fischfett, so werden diese Substanzen zum Brennen dadurch zulässig. Unzulässiger Oelgattungen aber darf man sich nicht bedienen, selbst wenn man sie mit guten Oelen vermischt, weil sie nämlich nicht in den Docht eindringen.

10) Man darf den Abgang des Pechs zum Brennen nicht gebrauchen, weil man durch den übeln Geruch desselben sich veranlaßt finden könnte, sich davon hinweg und anders wohin zu begeben, während es doch Pflicht ist, ein Licht vor sich zu haben; auch nicht Baumharz darf am Sabbat gebrannt werden, weil dieses wiederum wohlriechend ist, und zu besorgen wäre, daß man vielleicht versucht seyn könnte es aus der Lampe zu nehmen, auch — weil es flüchtig ist*); ebenso wenig darf der weiße Naphta verwendet werden, welcher sogar an Wochentagen verboten ist, und zwar weil er flüchtig ist, und also dabei leicht Gefahr entstehen kann. 11) Alle andere Oelarten, als z. B. Rettig-, Sesam-, Rüböl u. drgl., sind unbedingt zum Brennen erlaubt. Nur diejenigen Oelgattungen sind verboten, welche von den Weisen ausdrücklich bezeichnet worden sind. 12) Man darf nicht ein durchlöchertes Geschirr mit Oel über eine Lampe setzen, damit das Oel allmahlig abtraufele, auch nicht eine mit Oel angefüllte Schale an die Seite der Lampe stellen, und das Ende des Dochtes da hinein thun, damit er das Oel anziehe, aus Besorgniß es könnte Jemandem beikommen — das im Geschirr befindliche Oel anderweitig zu benutzen, da es nicht in der Lampe verunreinigt worden ist. Es ist aber am Sabbat verboten selbst das Oel, welches von der Lampe abträufelt, anderweitig zu benutzen, weil es als abgesondert, (Mukza **) von Verbots wegen zu betrachten ist. Das Geschirr aber mit Oel an die Lampe vermittelst zerstoßener Scherben u. drgl. zu befestigen, ist erlaubt.

*) Sich also leicht an die Wände setzen und dieselben anzünden kann. **) Mukza, Aufgegebenes. Es ist nämlich am Sabbat verboten, alles das anzurühren, wovon vorausgesetzt werden muß, daß daran im Voraus nicht gedacht worden wäre. Die Auseinandersetzung hievon in den folgenden Abschnitten.

13) Man darf am Sabbat kein Gefäß unter die Lampe stellen, um das abträufelnde Oel aufzufangen, weil dadurch dem Geschirr seine Bestimmung entzogen wird; geschah es aber noch bei Tage, so ist es erlaubt. Man darf hingegen ein Gefäß unter die Lampe setzen, um die Funken aufzufangen, weil diese nichts Wesentliches an sich haben, und daher auch kein Verbot der Benutzung des Gefäßes veranlassen. Jedoch thue man nicht Wasser hinein, sogar nicht Freitags, weil man dadurch das Verlöschen der Funken veranlaßt. 14) Man darf vor dem Lampenlicht weder Kleider, der Reinigung wegen, untersuchen, noch lesen; und stände die Lampe auch zwei Manneshöhen, oder selbst zehn Häuser hoch, so würde man dennoch darunter weder lesen noch Kleider untersuchen dürfen, damit man nicht in Versuchung komme, die Lampe umzubeugen. Wohl aber ist es zwei Personen erlaubt einen und denselben Gegenstand beim Lampenlicht zu lesen, weil bei etwaniger Vergeßlichkeit, sie einander erinnern würden; aber wenn beide verschiedene Gegenstände lesen, so ist es nicht erlaubt, indem jeder alsdann mit dem seinigen beschäftigt ist. 15) Kindern ist es erlaubt, in Gegenwart ihres Lehrers vor Lampenlicht zu lesen, weil er auf sie Achtung giebt; er selbst aber darf nicht lesen, weil er sonst den Kindern keine Furcht einflößen würde. Jedoch darf er ins Buch hineinschauen, um den Anfang des Stücks aufzusuchen, das er ihnen zu lesen giebt; alsdann giebt er aber ihnen das Buch ab, und sie lesen vor ihm. 16) Einander ähnliche Kleider, die nur durch aufmerksames Ansehen unterschieden werden können, dürfen nicht vor das Licht gebracht werden, um sie zu unterscheiden: damit man sich nicht etwa vergesse und die Lampe umbeuge. Daher ist es einem Diener, welcher nicht beständig da ist, verboten, vor Licht Becher und Schüssel zu untersuchen, weder vor einer Lampe mit Baumöl, noch vor einer mit hellbrennendem Naphta. Einem auf die Dauer angenommenen Diener aber ist diese Verrichtung vor Licht gestattet, weil ihm das Erkennen nicht schwer fällt. Handelt es sich aber um eine Lampe mit Baumöl, so weise man den Diener dennoch nicht zu dieser Arbeit ausdrücklich an, wenngleich eine solche Lampe erlaubt ist, damit er nicht in Versuchung komme davon irgend einen Nutzen zu ziehen. 17) Wenn ein solches Sabbatlicht unweit einer Thüre steht, so ist es verboten auf gewöhnliche Weise, ohne weitere Rücksicht, die Thüre zu öffnen und zuzumachen, sondern dies muß mit Vorsicht geschehen: damit man das Licht nicht auslösche. Ferner darf man am Sabbat eine Thüre, welche sich einem Feuerheerd gegenüber befindet, nicht öffnen, um einen Luftzug eindringen zu lassen, wennschon draußen ein blos gewöhnlicher Wind weht. Man darf aber die Sabbat-Lampe auf einen noch im Boden wurzelnden Baum unbekümmert hinstellen, 18) In allen Städten und Hauptplätzen Israels pflegte man am Vorabend des Sabbats sechsmal in die Posaune zu stoßen, und zwar geschah dies auf einem erhabenen Orte, damit die Stadtleute, und die im Weichbilde Ansäßigen, es hörm möchten. 19) Sobald der erste Trompetenstoß ertönt, stellen die Feldarbeiter das Pflügen, Graben und die anderen Feldarbeiten ein, — Die Näheren dürfen jedoch noch nicht in die Stadt komme, so lange sie nicht die Ferneren abgewartet haben, wo alsdann Alle gemeinsam ihren Einzug halten. Die Verkaufsläde lasse man noch immer offen und die Schilde aushängen bis die Posaune zum zweiten Mal ertönt, wo alsdann die Schilde weggeschafft und die Buden zugeschlossen werden. Töpfe und Speisen aber stehen noch immer auf dem Kochheerd, bis die Posaune zum dritten Mal ertönt, wo dann das Feuer von dem Kochheerd abgenommen wird, und wo man die Speisen einsetzt und Lichter anzündet. Der Posaunenbläser wartet alsdann noch eine kurze Zeit, wie man etwa braucht, um einen kleinen Fisch zu braten, oder um Brod in den Ofen zu setzen, — und läßt alsdann nach einander eine Thekia*), eine Therua** ,und abermals ein Thekia erschallen, und dann rastet er. 20) Der erste Posaunenstoß geschiehet zur Vesperzeit, der dritte nahe vor Sonnenuntergang. Ebenso wird beim Ausgange des Sabbats, sobald die Sterne am Himmel erscheinen, geblasen, um dem Volke die Erlaubniß zur Arbeit anzudeuten. 21) Wenn der Versöhnungstag auf den Freitag fiel, so pflegte man das Blasen zu unterlassen. Fiel er auf den Ausgang des Sabbats, so ward weder geblasen, noch der Habdala-Segen gesprochen. Wenn ein Feiertag auf den Freitag fallt, so blase man, spreche aber keinen Habdala-Segen. Beginnt ein Feiertag unmittelbar nach dem Sabbat, so spreche man den Habdala-Segen, blase aber nicht.


Sechstes Capitel.

1) Es ist unerlaubt am Sabbat einem Nichtjuden eine Verrichtung aufzutragen, obschon demselben das Rasten am Sabbat nicht geboten ist, welche Bestimmung selbst dann noch

*) Trompetenstoß, ein langgedehnter Ton. **) Trompetenschall, ein gebrochener Ton.

in Kraft bleibt, wenn der Auftrag vor Beginn des Sabbats ertheilt worden wäre, oder im Falle man von dieser Dienstleistung erst nach dem Sabbat Nutzen zöge. — Dieses Verbot ist eine Satzung der Schriftgelehrten, damit in den Augen der Leute der Sabbat nicht als etwas Geringes erscheine, und sie endlich leicht darauf verfallen konnten, selbst an ihm zu arbeiten. 2) Verrichtet nun ein Nichtjude am Sabbat aus eigenem Antriebe eine Arbeit, und zwar blos zum Nutzen eines Israeliten, so darf man davon keinen Gebrauch machen, bis nach dem Ausgange des Sabbats, und auch dann erst nach Verfluß einer Zeit, wie man sie nöthig haben würde, um dieselbe selbst zu verrichten. Trotz dem aber darf sie nicht gar zu öffentlich verrichtet worden seyn, so daß viele darum wüßten, daß diese Arbeit für den, oder jenen, am Sabbat ausgeführt worden wäre. Hat aber der Nichtjude die Arbeit zu seinem eigenen Gebrauch verrichtet, so ist es gestattet, von derselben am Sabbat Nutzen zu ziehen. 3) Hat z. B. ein Nichtjude ein Licht angesteckt, so kann der Israelit sich dessen bedienen; steckte er es aber für einen Israeliten an, so darf ein solcher davon keinen Gebrauch machen. Hat ein Nichtjude eine Treppe gemacht, um mittelst derselben aus dem Schiffe zu steigen, so kann der Israelit nach ihm herabsteigen; fertigte er sie für den Israeliten, so ist ihm dies nicht erlaubt. Füllt ein Nichtjude Wasser ein, um sein Vieh zu tränken, so kann der Israelit das seine nach ihm tränken; that jener es für einen Israeliten, so ist diesem nicht erlaubt davon Gebrauch zu machen. Sammelt jener Gras, um sein Vieh zu füttern, so kann der Israelit das seine auch davon fressen lassen; dabei muß aber der Israelit dem Nicht-Israeliten unbekannt seyn, weil man sonst befürchten müßte, daß dieser des Israeliten wegen mehr arbeiten werde, als sonst der Fall gewesen wäre: und es würde dann gelten als hätte er für den Israeliten gearbeitet. Und so darf auch in allen anderen Fällen, wo überhaupt nur die Möglichkeit einer Vermehrung der Arbeit statt findet, der Israelit am Sabbat keinen Nutzen ziehen, es sey denn, daß dieser dem Nicht- Israeliten unbekannt wäre. 4) In Fällen aber, wo weder Vermehrung noch Verminderung der Arbeit statt finden, wie z. B. bei Gelegenheit des Lichtes und der Treppe, da darf der Israelit, wenn der Nichtjude für sich etwas arbeitet, sich dessen am Sabbat bedienen, selbst wenn er ein Bekannter von ihm wäre. Das in einer, größtentheils aus Israeliten bestehenden, Versammlung am Sabbat angezündete Licht, darf nicht benutzt werden, weil der Anzündende gewiß die Mehrheit im Sinne hatte. Besteht aber die Versammlung zumeist aus Nichtjuden, so kann man es benutzen; besteht hingegen die Versammlung zur Hälfte blos aus Nichtjuden, so ist die Benutzung nicht erlaubt. Bricht am Sabbat eine Feuersbrunst aus, und es kommt ein Nichtjude zum Löschen herbei, so sage man weder zu ihm: lösche! noch sage man: lösche nicht! und zwar aus dem Grunde, weil man nicht verbunden ist, ihn zur Ruhe anzuhalten. Dies gilt auch in anderen Fällen dieser Art. 5) Haben Nichtjuden für einen Todten einen Sarg gemacht, ihm ein Grab gegraben, oder Trauerpfeifen gebracht, um eine Trauer-Musik anzustimmen: so darf man diese Dinge, falls es im Geheimen geschah, erst zum Ausgang des Sabbats nach Verlauf einer Zeit, die zu solchen Verrichtungen überhaupt nöthig gewesen wäre, anwenden, und also erst alsdann die Beerdigung stattfinden lassen. Wenn aber das Grab Angesichts einer großen Straße sich befindet, und der Sarg darauf gestellt ist, so daß die Vorbeigehenden davon sprechen, daß dasjenige, was gegenwärtig am Sabbat durch Nichtjuden verrichtet worden, für diesen oder jenen Israeliten, bestimmt sey, so darf es nie und nimmer mehr für diesen benutzt werden, weil daraus eine offenkundigeSache wurde, — wohl aber für einen andern Israeliten, nach Abwartung der zu solcher Verrichtung erforderlichen Zeit. Dies gilt auch in anderen ähnlichen Fällen. 6) Wenn ein Nlchtjude für einen Todten Trauerpfeifen herbeibringt, so muß man, — selbst wenn dieselben nur von der Stadtmauer herbeigeholt worden wären, — dennoch mit der Anstimmung der Trauermustk bis zum Ausgang des Sabbats, und sogar dann noch so lange Zelt warten, als erforderlich gewesen wäre, um die Pfeifen vom nächsten Orte herbeizuschaffen; denn es könnte wohl seyn, daß sie des Nachts vielleicht aus weiter Ferne bis zur Stadtmauer gebracht, und von dort des Morgens herbeigeholt worden. — Kennt man genau die Stelle, von woher die Pfeifen am Sabbat geholt wurden, so muß mit ihrem Gebrauche nach Sabbat so lange gewartet werden, als nöthig gewesen wäre sie von dort herbeizuschaffen. Trotzdem aber darf dies nicht Angesichts einer großen Straße geschehen seyn, wie wir bereits erklärt haben. 7) Wenn in einer Stadt Israeliten und Nicht-Israeliten wohnen, und ein Badehaus vorhanden ist, wo am Sabbat gebadet wird, so darf man, wenn die Mehrzahl aus Nicht-Israeliten besteht, sofort nach Ausgang des Sabbats darin baben; besteht die Mehrzahl aus Israeliten, so muß man so lange warten, als Zeit erforderlich ist, um das Wasser heiß werden zu lassen, weil es für die Mehrzahl gewärmt wird; das Nämliche gilt, wenn beide Klassen gleich vertreten sind, wie auch in anderen Fällen dieser Art. 8) Wenn ein Israelit einem Nicht- Israeliten eine Arbeit am Sabbat aufträgt, so kann er, obgleich auf eine solche Überschreitung die Geißelung wegen Ungehorsams steht, am Abend dennoch Gebrauch davon machen, nämlich nach Verlauf eines solchen Zeitraums, wie zu dieser Verrichtung nöthig ist. Das Verbot der Benutzung, während der zur Bereitung erforderlichen Zeit, wurde in allen solchen Fällen aus folgendem Grunde eingeführt: hätte man nämlich den Genuß gleich nach Sabbat gestattet, so würde man sich doch immer beifallen lassen: durch einen Nicht-Israeliten Bestellungen zu machen, um das Gewünschte gleich nach Ausgang des Sabbats bereit zu haben; da aber eine Wartezeit bis zur möglichen Bereitung festgesetzt worden ist, so wird man von selbst davon abstehn — Bestellungen durch einen Nicht-Israeliten zu machen, weil man dabei nicht gewinnt, indem man, wie gesagt, Abends so lange warten muß, als Zeit erforderlich gewesen wäre, um die bereits am Sabbat fertige Arbeit nach Ausgang des Sabbats zu verrichten. 9) Was eigentlich keine Arbeit ist, und nur durch Secondaire rabbinische Satzung, (Schebuth), am Sabbat untersagt worden ist, kann einem Nicht-Israeliten zur Verrichtung am Sabbat aufgetragen werden, jedoch nur wenn eine leichte Kränklichkeit, dringendes Bedürfniß, oder die Erfüllung eines Gebotes es erheischen. 10) So ist es z. B. gestattet einem Nicht-Israeliten am Sabbat aufzutragen, einen Baum zu ersteigen, oder durch ein Wasser zu schwimmen, um einen Schofar, oder ein Beschneidungsmesser herbeizuschaffen, oder um etwas Wasser von einem Gehöfte in ein anderes, nicht mit demselben in Communications-Verhältniß stehendes, zu bringen, damit darin ein Kind, oder ein Leidender, gebadet werde. Das Gleiche gilt in ähnlichen Fällen. 11) Wenn Jemand in Palästina ein Haus von einem Nichtjuden kauft, so ist ihm gestattet das Document hierüber ausfertigen zu lassen; denn die Ertheilung eines Auftrages an einen Nichtjuden während des Sabbats, ist blos von Seiten der Rabbinen verboten: ein Verbot, welches dieselben aber hierauf nicht ausdehnen, weil es sich um die Anbauung Palästinas handelt. Das Gleiche gilt, wenn sich Jemand ein Haus in Syrien kauft, da Syrien in dieser Hinsicht Palästina gleichgeachtet wird. 12) Man darf mit einem Nichtjuden eine Arbeit verabreden und bedingen, sobald Letzterer für sich und aus eigenem Antriebe, wenn auch am Sabbat, dieselbe verrichtet. Ebenso ist es erlaubt einen Nichtjuden für lange Zeit in Dienst zu nehmen, unbekümmert, wenn er auch am Sabbat arbeitet. Wenn Jemand z. B. einen Nichtjuden auf ein oder zwei Jahre gedungen, um für ihn zu schreiben, oder zu weben: so mag dieser immerhin auch am Sabbat schreiben, oder weben, was eben so gut erlaubt ist, als wenn jener demselben eine bestimmte Arbeit, etwa ein Buch zu schreiben, oder ein Kleid zu weben, aufgegeben hätte, die derselbe zu jeder ihm beliebigen Zeit vornehmen könnte. Dies gilt jedoch nur in dem Fall, daß er Letzterem nicht jeden einzelnen Tag besonders berechnet und bezahlt. 13) Bei allen diesen Bestimmungen ist aber vorausgesetzt, daß jene Arbeiten nicht öffentlich geschehen, und es auch nicht zur allgemeinen Kenntniß gelangt, daß die am Sabbat bewirkte Arbeit für einen Israeliten bestimmt sey; geschieht es aber dennoch öffentlich, und wird dies dadurch bekannt, so ist es verboten; weil die es sehen nicht wissen können, daß es eine bestimmte Stückarbeit ist, und daher glauben müssen, daß der Arbeitsgeber geradezu einen Nichtjuden zur Arbeit am Sabbat gemiethet habe. 14) Wenn man daher mit einem Nichtjuden sich über ein Geschäft, über den Bau einer Mauer, oder das Abmähen eines Feldes einigt, oder ihn auf ein oder zwei Jahre zum Bau eines Gehöftes, oder zur Anlage eines Weingartens miethet: so darf man ihn, falls der Schauplatz der Arbeit in der Stadt selbst, oder innerhalb der Weichbilder derselben wäre, am Sabbat nicht arbeiten lassen, der Beobachter wegen, die es nicht wissen, daß die Arbeit eine zugemessene sey. Ist der Arbeitsplatz aber außerhalb des Weichbildes, so ist es erlaubt, weil daselbst keine Israeliten sind, welche die Arbeiter am Sabbat arbeiten sehen könnten. 15) Ebenso ist es einem Israeliten erlaubt, seinen Weinberg, oder seinen Garten, einem Nichtjuden zu vermiethen, obschon dieser dort am Sabbat arbeitet; dann wer es bemerkt, weiß auch daß ein Mieths- oder Pacht- Verhältniß stattfindet. Wenn aber das Grundstück den Namen des israelitischen Besitzers führt, und es am betreffenden Ort überdies wenig gebräuchlich ist zu vermiethen, oder zu verpachten, da ist es nicht erlaubt (den Weinberg, oder Garten) einem Nichtjuden zu vermiethen; weil, wenn Letzterer am Sabbat arbeitete, man dies durchaus dem Besitzer (dem Israeliten) zur Last legen würde. 16) Man darf an einen Nichtjuden Geräthschaften verleihen oder vermiethen, wenn derselbe auch mittelst derselben am Sabbat arbeiten sollte: weil wir nicht gehalten sind, unsere Geräthschaften rasten zu lassen. Dies bezieht sich aber nicht auf das Vieh, oder einen Knecht, weil ihre Ruhe uns geboten ist. 17) Wenn Jemand gemeinschaftlich mit einem Nichtjuden eine Arbeit, ein Handels- oder ein Verkaufsgeschäft unternimmt, und beide haben mit einander verabredet, daß der Sabbatliche Erwerb, viel oder wenig, dem Nichtjuden allein zukomme, hingegen aber der Erwerb irgend eines andern Tages dem Israeliten allein angehören solle, — so ist dies erlaubt. Haben sie aber diese Verabredung nicht im Voraus getroffen, so gehört bei der Theilung dem Nichtjuden allein der Erwerb sämmtlicher Sabbate, während erst der Rest unter ihnen getheilt wird, und dem Israeliten für die Einnahme der Sabbate nicht das Mindeste ersetzt wird, wenn sie nicht, wie gesagt, im Voraus darüber unter einander überein gekommen sind. Die gleiche Bewandniß hat es auch, wenn sie die Bearbeitung eines Feldes gemeinschaftlich unternehmen. 18) Wenn keine Uebereinkunft getroffen wurde, und der Sabbatertrag, ohne berechnet zu werden, mit zum gemeinsamen Ertrag gezogen worden ist, der demnach nicht getheilt werden kann: so soll meines Erachtens der Nichtjude den siebenten Theil des Ertrags für sich voraus hinwegnehmen, wodann erst der Rest zu gleichen Theilen getheilt wird. Wenn Jemand einem Nichtjuden Geld zu einem Geschäfte giebt, so theilen beide den Erwerb unter einander zu gleichen Theilen: obschon der Nichtjude damit auch am Sabbat Geschäfte gemacht hat. So haben auch alle Geonim entschieden. 19) Man darf am Vorabend des Sabbats einem nichtjüdischen Handwerker keine Gegenstände zur Arbeit geben, wenn auch der Preis dafür bestimmt ist; es sey denn, daß er noch vor Dunkelheit sich von uns wegbegeben könne. Ebenso darf man keinem Nichtjuden etwas verkaufen, borgen, leihen, noch ihm etwas als Pfand, oder als Geschenk geben, wenn nicht Zeit genug übrig ist, daß derselbe damit auch vor Sabbat von uns hinweg kommen kann. Denn so lange der Nichtjude im Hause ist, kann Niemand wissen, wann ihm der Gegenstand gegeben worden sey. Wenn er demnach später nach Beginn des Sabbats, mit einem dem Israeliten ge hörigen Gegenstände in der Hand, hinweg geht, so wird es den Schein haben, als habe der Israelit ihm denselben am Sabbat geliehen, es bei ihm verpfändet, es ihm zur Arbeit gegeben, oder es an ihn verkauft. 20) Es ist erlaubt einem Nichtjuden, sogar Freitags mit einbrechender Dunkelheit, einen Brief, zur Beförderung nach einer andern Stadt, zu übergeben, wenn man ihm den Lohn hiefür festsetzt; jedoch muß so viel Zeit seyn, daß er die Hausthüre noch vor Beginn des Sabbats verlassen kann. Wo aber der Lohn nicht festgesetzt worden, da kommt es darauf an, ob in der Stadt eine bestimmte Person ist, welche die Briefe sammelt und sie durch Boten nach allen Seiten hin versendet, in welchem Fall es erlaubt ist — Nichtjuden den Brief zu geben: jedoch nur unter der Bedingung, daß so viel Zeit übrig seyn müsse, daß derselbe noch vor Sabbat bis zu dem, der Stadtmauer zunächst gelegenen, Hause gelangen könne; denn vielleicht ist der bestellte Briefempfänger, mit seinem Amtstische, eben in diesem Hause. Ist aber keine zu diesem Behufe bestellte Person da, sondern hat vielmehr derselbe Nichtjude, welcher den Brief empfängt, ihn auch weiter hinzubefördern, so ist es durchaus verboten, ihm den Brief, ohne vorhergegangene Lohnbestimmung zu geben. 21) Ein Israelit darf dem Nichtjuden gestatten die Letzterm eigenen, am Sabbat mitgebrachten Sachen, in seinem Hause abzulegen, und sogar ihm sagen, daß er sie in diesen oder jenen Winkel ablege. Man darf einen Nichtjuden am Sabbat zu Tische bitten, und ihm Speisen vorsetzen, ohne sich darum zu bekümmern, wenn er fortgeht und sie mit sich nimmt; weil es uns nicht obliegt, ihn zur Ruhe anzuhalten. *) 22) Wenn Jemanden auf der Reise der Sabbat überrascht, da er Geld bei sich hat, so gebe er seinen Geldbeutel einem Nichtjuden, um ihn fortzuschaffen, und nehme ihn nach Sabbats-Ausgang wieder zurück. Dies ist ihm erlaubt, wenn er auch keine Belohnung dafür giebt, und es darf selbst noch spät, wenn es schon dunkel ist, geschehn, weil nämlich Jedermann um sein Geld sehr besorgt und auch Niemand im Stande ist, es wegzuwerfen. Wenn man aber die Ausführung dieses, von Schriftgelehrten herrührenden, Verbotes dem Reisenden nicht hätte freigeben wollen, so würde er es demnach ohne Weiteres mit sich tragen, und auf diese Weise eine durch die Thora verbotene Arbeit vollziehen. Dies bezieht sich aber nur auf seinen eigenen Geldbeutel; einem Nichtjuden darf man aber nichts Aufgefundenes geben, man bringe es vielmehr in Absätzen von immer weniger als vier Ellen fort. 23) Wenn ein Israelit eine Arbeit aus Muthwillen am Sabbat verrichtet, so ist ihm für immer verboten von dieser Arbeit Gebrauch zu machen; anderen Israeliten aber ist dies

*) Die andere Hälfte dieses Satze ist weggelassen, weil sie einerseits nicht wichtig, und andererseits nicht passend ist.

sofort zum Ausgang des Sabbats gestattet; denn es heißt: „Ihr sollt den Sabbat beobachten, denn er ist heilig." (2 B. M. XXX, 14):— Er ist heilig, aber nicht die an ihm geschehenen Verrichtungen; ein Israelit kocht z. B. muthwilliger Weise am Sabbat, so dürfen Andere es gleich zu Ausgang des Sabbats genießen, er aber niemals. Hat er es aber aus Versehen gekocht, so genieße er es, gleich den Anderen nach Ausgang des Sabbats. Und so auch in allen Fällen, welche diesem ähnlich sind. 24) Früchte, die außerhalb der Sabbatgränze gebracht, und wieder zurückgeführt werden, können, wenn dies durch Versehen geschah, am Sabbat genossen werden, da sie stofflich nichts erlitten und sich nicht verändert haben. Geschah dies aber muthwilliger Weise, so darf man erst zu Ausgang des Sabbats davon genießen. 25) Wenn Jemand einen Tagelöhner zur Wartung einer Kuh, oder eines Rindes, dingt, so gebe er ihm keinen Lohn für den Sabbat: letzterer hat aber auch für den Sabbat nicht zu hasten. Ist er aber für den Sabbat, oder für ein ganzes Jahr, gemiethet, so bekommt er den ganzen Lohn, hat aber auch für den Sabbat zu haften. Er darf aber nicht geradezu den Lohn für den Sabbat fordern, sondem sagen: gieb mir meinen Lohn für ein Jahr, oder, für zehn Tage.


Siebentes Capitel.

1) Alle Arbeiten, die, wenn sie muthwilliger Weise verrichtet worden, die Strafe der Steinigung und der Ausrottung nach sich ziehen, und, im Falle sie aus Versehen begangen wurden, zu einem Schuldopfer verpflichten, kann man eintheilen in Hauptarbeiten und in abgeleitete Arbeiten. Die Zahl der Hauptarbeiten ist vierzig weniger eine, nämlich: ackern, säen, ernten, Garben binden, dreschen, werfeln, säubern, mahlen, sieben, kneten, backen, scheeren, waschen, klopfen, färben, spinnen, Bindelitzen anzetteln, weben, den Webekamm einordnen, den Durchwurf im Gewebe machen, einen Knoten machen, ihn auflösen, nähen, zerreißen, bauen, einreißen, mit dem Hammer platt schlagen, fangen, schlachten, Häute abziehen, sie gerben, sie abschaben, sie zerschneiden, schreiben, es auslöschen, liniren, Feuer anzünden, es auslöschen und Etwas aus einem Bereiche in ein anderes tragen. 2) Alle diese Arbeiten und alle anderen, die wesentlich von derselben Art sind, werden Hauptarbeiten genannt. Was heißt aber: wesentlich von derselben Art? Antwort: pflügen, graben, oder Ritze im Boden machen, welche alle eine Hauptarbeit ausmachen, indem alle wesentlich eine und dieselbe Arbeit sind, nämlich: den Boden aufwühlen. 3) Ferner bildet das Kräuter-Säen, Bäume-Pflanzen, Umbiegen, Okuliren und Beschneiden ebenfalls eine einzige Hauptarbeit, weil sie wesentlich eine Sache bezwecken, nämlich die Beförderung des Wachsthums. 4) Ebenso thut Derjenige, welcher Getraide oder Erbsen einerntet, Weinbeeren, Datteln, Oliven oder Feigen sammelt, eine und dieselbe Hauptarbeit, weil diese alle darauf hinausgehen, eine Pflanze wahrend ihres Wachsthums abzupflücken Dasselbe gilt auch bei anderen Hauptarbeiten. 5) Unter abgeleiteten, oder (Unter-) Arbeiten, versteht man solche, die den Hauptarbeiten sehr ähnlich sind; z. B. wenn Jemand Kraut zum Kochen klein zerbröckelt, so ist er schuldig, weil dieses eine Unterarbeit derjenigen des Mahlens ist, — denn der Mahlende zerlegt ebenfalls einen großen Körper in viele kleine, mithin ist alles dem Aehnliches, als dessen Unterarbeit anzusehen. Das Gleiche gilt wenn Jemand eine Stange Eisen feilt, um die Feilspäne zu gebrauchen, wie es die Goldschmiede thun, wo er ebenfalls eine Unterarbeit des Mahlens vollbringt. 6) Ebenso wenn Jemand in Milch ein Stück Magen thut, um sie gerinnen zu machen, so hat er sich einer Unterarbeit des Säuberns schuldig gemacht; denn er hat die Molken von der Milch abgesondert. Preßt er den Rückstand zu Käse, so macht er sich des Bauens schuldig, denn gesonderte Theile zu einem Körper zusammenfügen, ist dem Bauen ähnlich. Und so hat auf diese Weise jede der Hauptarbeiten ihre abgeleiteten Arbeiten, und es ließe sich bei jeder Arbeit, welche am Sabbat verrichtet würde, aus ihrem Resultate erkennen, welcher Hauptarbeit sie als gleichgeltend beigeordnet, oder als Unterarbeit untergeordnet werden kann. 7) Wer sowohl Haupt- als Nebenarbeiten muthwilliger Weise verrichtet, ist zur Ausrottung verdammt; ist es in Gegenwart von Zeugen geschehn, so verwirkte er die Steinigung; hat er sie nur aus Versehen verrichtet, so ist er verpflichtet ein Sühnopfer darzubringen. Worin besteht nun aber der Unter- schied zwischen Haupt- und Nebenarbeiten? Sie unterscheiden sich in der That durch nichts, als bei Gelegenheit des Opfers; denn wenn Jemand aus Versehen mehrere Hauptarbeiten in ununterbrochenem Ueberwußtseyn (Nichtgewahrwerden) verrichtet, so ist er zu besonderen Sühnopfern für jede derselben verpflichtet, während, wenn dies bei einer Hauptarbeit sammt den ihr zugehörigen Unterarbeiten der Fall gewesen wäre, er nur ein einziges Schuldopfer darzubringen verpflichtet gewesen wäre. 8) Z. B. Jemand pflügt, säet und erntet am Sabbat in einem Zuge des Nichtgewahrwerdens fort, so ist er zu drei Sühnopfern verpflichtet; und wenn er auch sämmtliche Arbeiten, vierzig minder eins, aus Versehen, etwa weil er vergessen, daß sie am Sabbat verboten sind, nach einander verrichtet hätte, so muß er für jede ins besondere ein Sühnopfer darbringen. Wer aber in einem Zuge des Nichtgewahrwerdens mahlt, Kraut klein schneidet und eine Eisenstange feilt, ist nur zu einem Schuldopfer verbunden; denn er verrichtete ja nur eine Hauptarbeit nebst einigen der ihr Untergeordneten. Dasselbe gilt in ähnlichen Fällen. 9) Wenn Jemand mehrere Arbeiten von einerlei Beschaffenheit, bei ununterbrochenem Nichtgewahrwerden verrichtet, so ist er nur ein Sühnopfer darzubringen schuldig. z. B. er säet, pflanzt, senkt ab, impft und beschneidet, ohne Unterbrechung, und wird es erst nachher gewahr: so ist er blos ein Sühnopfer darzubringen schuldig; denn alle Diese bilden eine und dieselbe Hauptarbeit; und so alles dem Aehnliches.


Achtes Capitel.

1) Wer auch nur den kleinsten Theil des Feldes (Etwas) ackert, ist schuldig. Das Ausziehen der Baumwurzeln, das Wegmähen der Kräuter, und das Abhauen der Zweige zur Verschönerung des Landes, sind sämmtlich als Unterarbeiten des Ackerns zu betrachten, und wer von ihnen das Mindeste verrichtet, gilt als schuldig. Ebenso macht sich, wer den Boden ebnet, z. B. eine Erhöhung abträgt und ausgleicht, oder eine Vertiefung ausfüllt, des Ackerns schuldig, und das Maaß zur Schuld ist das unbedeutendste Etwas; ebenso das Maaß Desjenigen, der Gruben ebnet. 2) Wer auch nur Etwas säet, ist schuldig. Die Beschneidung eines Baumes, um sein Wachsthum zu befördern, wird als eine Art des Säens betrachtet. Das Begießen aber von Gewächsen und Bäumen am Sabbat, ist eine Unterarbeit des Säens, und wer sie im Geringsten verrichtet, verwirkt Strafe. Ebenso ist wer Waitzen, Gerste u. dgl. in Wasser einweicht, anzusehen, als habe er eine Unterarbeit des Säens verrichtet, und ist bei der Geringsten Verrichtung mit Strafe zu belegen. 3) Wer der Quantität nach so viel, als eine trockene Feige, einerntet, macht sich schuldig. Ausreißen ist eine Unterarbeit des Erntens; deshalb macht sich, wer Etwas von der Stelle, wo es gewachsen, ausreißt, des Erntens schuldig. Wer Gras, das auf einem Holzspann, Hopfen, der auf einem Dornbusch und Grünes, das an einem Fasse aufgekommen ist, abpflückt, macht sich schuldig: weil dies die Orte sind, wo gewöhnlich diese Gewächse wachsen. Dies ist aber nicht der Fall bei Dem, welcher etwas aus einem nicht durchlöcherten Blumentopf pflückt, weil dieser nicht der Ort des Wachsens ist. Ein Blumentopf aber, der ein Loch von der Dicke einer Wurzelfaser hat, wird als Erdboden betrachtet, und wer daraus pflückt, ist schuldig. 3) Bei Gewächsen, deren Wachsthum durch das Abschneiden befördert wird, als z. B. Futtergras und Mangold, ist wer sie aus Versehen abschneidet, zwei Sühnopfer darzubringen schuldig, eines des Erntens, eines des Pflanzens wegen Ebenso ist der, welcher Zweige beschneidet, und auch das dadurch gewonnene Holz zu benutzen beabsichtigt, ebenfalls des Erntens und Pflanzens wegen schuldig. Wer eine mit Gras bewachsene Erdscholle vom Boden aufhebt, und auf Latten bringt, macht sich des Ausreißens schuldig. War sie auf Latten, und man setzt sie auf den Boden, so macht man sich des Säens schuldig. Wer Feigen, die, bevor sie ausgewachsen waren, vertrocknet sind, oder sonst am Baume selbst vertrocknete Früchte, am Sabbat pflückt, ist schuldig, ungeachtet sie bei Gelegenheit der Verunreinigung als abgelöst angesehen werden. 9) Bei dem, welcher zum Essen für sich Endivien ausreißt und junge Gewächse lichtet, ist das Maaß auf die Größe einer trocknen Feige festgesetzt; braucht man es aber zum Viehfutter, so umfaßt das Maaß so viel, als eine Ziege im Maul halten kann; beim Heitzen ist das Maaß des Holzes so viel, als nöthig ist, um ein Ei abzukochen; bei dem, welcher Pflanzen, die zur Nahrung dienen, in Garben bindet, sind die Maaße folgender Art: Sind sie zum Essen bestimmt, so ist das Maaß dasjenige einer trockenen Feige; ist es zum Viehfutter bestimmt, so ist das Maaß soviel, als eine Ziege im Maul halten kann, bestimmt man es zum Heitzen, so ist das Maaß soviel, als man davon braucht, ein Ei abzukochen. Ueberall, wo von einem Ei die Rede ist, wird darunter ein mitteleres Hühnerei verstanden; überall wo gesagt ist: um ein Ei abzukochen, ist ein Theil vom Ei, von der Größe einer trockenen Feige, gemeint; unter dem Maaße einer trockenen Feige aber, ist ein Drittheil eines Eies zu verstehen. Ferner wird der Ausdruck: „Garben binden" nur auf das, was aus dem Pflanzenreich kommt, angewandt. 6) Wer Feigen in runde Kuchen zusammenpreßt, oder sie durchlöchert und auf eine Schnur aufziehet, bis sie gleichsam nur einen Körper bilden, hat eine Unterarbeit des Garbenbindens verrichtet — und sich schuldig gemacht. So auch in ähnlichen Fällen. 7) Wer ein Quantum von der Größe einer Feige drischt, macht sich schuldig. Dreschen findet nur bei Pflanzen statt. Das Ablösen der Körner — ist eine Unterarbeit des Dreschens, und schon hierdurch wird die Schuld bedingt; und so in ähnlichen Fällen. Wer ein Thier melkt, ist schuldig des Auskörnens. Ebenso ist des Auskörnens schuldig, wer ein mit einer Haut versehenes Thier verwundet, um das aus der Wunde quellende Blut zu benutzen. Beabsichtigt man aber blos zu schaden, so ist man frei von Schuld, weil dieses blos Verderben stiftet. Auch ist man nicht schuldig, so lange man noch nicht soviel Blut, oder Milch, genommen haben sollte, als eine trockene Feige ausmacht. 6) Dies aber gilt nur von Jemandem, der ein Vieh, ein Thier, oder einen Vogel, und dergl. verwundet. Verwundet er aber einen Menschen, so ist er schuldig*), wenn es auch blos seine Absicht war ihm zu schaden; denn indem er seine Wuth kühlt und seinen Zorn stillt, empfindet er ein Wohlbehagen und kann darum als einer, der Etwas ausbessert, angesehen werden. Darum ist er, wenn er auch das geflossene Blut nicht benutzt, dennoch schuldig. 9) Die acht Gewürm-Arten, die in der Thora genannt sind, werden in Betreff des Sabbats gleich den Thieren, dem Vieh und dem Geflügel, als mit Haut bedeckt angesehen nicht aber die anderen, als ekelhaft bezeichneten, kriechenden Thiere, welche als ungehäutet betrachtet werden. Daher ist auch derjenige, welcher sie verwundet, frei. Wer Thieren, Vieh, Geflügel, oder einer der acht Gewürm-Arten eine Wunde beibringt, aus welcher Blut empor quillt, oder in welcher sich Blut verhärtet und nicht zum fließen kommt, ist schuldig.

*) Es versteht sich von selbst, daß es hier sich blos um die Sabbatsverletzung handelt, indem das gegen den Nebenmenschen begangene Unrecht unabhängig davon behandelt wird.

10) Wer Früchte preßt, um ihren Saft zu gewinnen, ist Auskörnens halber schuldig, aber nur dann erst, wenn das Maaß des ausgedrückten Saftes dem einer trockenen Feige gleichkommt. Nach der Thora macht man sich, blos durch das Auskeltern von Oliven und Weintrauben allein schuldig. Man darf aber einen Büschel Weintrauben über Speisen ausdrückten, weil der Saft, welcher in eine Speise träufelt, selbst zur Speise wird, und es daher soviel heißt, als wenn man Eßbares vom Eßbaren trennen wollte. Drückt Jemand aber den Säft in ein Gefäß, das keine Speisen enthält, so wird er als Kelterer betrachtet, und ist schuldig. Ebenso ist Jemand, der in Speisen hinein melkt, oder Milch mit dem Munde säugt, frei, und gilt nur dann als schuldig, wenn er in ein leeres Gesäß melkt. 11) Wer soviel durch Schwingen, oder Säubern, aussondert, vie die Größe einer trockenen Feige, ist schuldig. Gerinnenlassen ist eine Unterarbeit des Säuberns. Ebenso ist das Aussondern der Hefe aus Getränken eine Unterarbeit des Säuberns, oder des Siebens; denn das Werfeln, Säubern und Sieben haben viel Aehnlichkeit mit einander, und man hat sie als drei verschiedene Arten der Arbeit, blos aus dem Grunde aufgezählt, weil wir alle Arbeiten, die beim Stiftszelte statt fanden, als besondere anzurechnen pflegen. 12) Wer Genießbares von Ungenießbarem herausliest, oder von zweien Speisearten die eine aus der andern heraussucht, geschehe es nun vermittelst einer Schwinge, oder eines Siebes, ist als schuldig anzusehen; geschieht es aber vermittelst eines Korbes oder einer Schüssel, so ist er frei. Aber mit bloßer Hand das auszulesen, was man bald genießen will, ist erlaubt. 13) Wer aber das Ungenießbare aus dem Genießbaren herausliest, wenn auch mit bloßer Hand, ist schuldig. Wer Feigenbohnen aus ihren Schalen ablöst, ist schuldig, weil eben diese Schalen sie schmackhafter machen, wenn man sie beide zusammen abkocht. Daher bedingt dies denselben Grad der Arbeit, als wenn man Ungenießbares von Genießbarem aussonderte, und ist daher strafbar. Wenn Jemand Genießbares von Ungenießbarem mit bloßer Hand aussondert, um es sich auf später, wenn auch nur für denselben Tag, aufzubewahren, so wird er als einer, der zum Aufspeichern aussondert, angesehen, und ist schuldig. Hat Jemand zwei untereinander vermischte Speisearten vor sich, so kann er die eine von der andern auslesen, um sie für den sofortigen Genuß zu bestimmen; läßt er sie aber, nachdem er sie ausgesondert, zu späterm Genusse liegen, und wenn dieser auch noch an demselben Tage stattfinden sollte, z. B. wenn er es Morgens thut, um sie zur Dämmerungszeit zu genießen, so ist er schuldig. 14) Wer das Unreine vom Wein, vom Oel, vom Wasser und von anderm Getränke, vermittelst eines Durchschlages absondert, ist schuldig; aber nur, wenn er so viel, als eine dürre Feige ausmacht, abgesondert hat. Aber Wein, der keine Hefen enthält, und reines Wasser, darf man durch ein Seihetuch, oder einen egyptischen Weinkorb, seihen, damit sie vorzüglich klar werden. Auch darf man Wasser auf Hefen gießen, um sie zu verdünnen; ferner ein aufgeschlagenes Ei in einen Senfdurchschlag thun, damit der Senf klar werde. Man darf auch die Auflösung des am Freitag zubereiteten Senfteigs am Morgen, sowohl vermittelst der Hand, als eines Geräthes bewirken, und denselben genießen. Ebenso darf man ein Faß mit noch in der Kelter gährendem Weine, mit seinem Hefen durchrütteln, und in das Seihetuch thun, weil die Hefen noch immer nicht recht vom Weine ausgeschieden waren, und dieser so, als eine einfache Substanz zu betracht ten ist. Ebenso verhält es sich mit dem Senf, und allen dem ähnlichen Stoffen. 15) Wer ein Quantum von der Größe einer dürren Feige mahlt, ist schuldig. Wer Spezereien und Farbenstoffe in einem Mörser zerreibt, ist als Mahlender zu betrachten und schuldig. Wer abgerissenes Kräuterwerk zerbröckelt, hat eine Unterarbeit des Mahlens verrichtet; ebenso auch wer Holz sägt, um sich die Sägespäne zu Nutze zu machen. In Betreff des Eisenfeilens ist das Maaß, welches die Schuld bedingt, das mindeste Etwas. Im Zerscheiden des Holzes aber wird die Strafbarkeit erst bedingt, wenn das Zerstückelte hinreichend ist, ein Stück Ei, von der Größe einer dürren Feige, gar zu kochen. 16) Wer ein Quantum von der Größe einer dürren Feige siebt, oder knetet, ist schuldig. Wer Lehm weicht, hat eine Unterarbeit des Knetens verrichtet; das verbotene Maaß dieser Arbeit, ist eine Quantität, welche genügt, um eine Mündung am Blasebalg der Goldschmiede anzubringen. Kneten findet weder bei Asche, noch bei grobem Sande, oder bei Kleien, und allen derartigen Dingen, statt. Wer Sesam- oder Leinsaat und dergl. in Wasser einweicht, ist des Knetens schuldig, weil diese Substanzen sich auflösen und zusammenhängend werden.


Neuntes Capitel.

1) Wer ein Quantum, wie eine dürre Feige groß, backt, ist schuldig. Das Backen des Brodes, das Kochen von Speisen, oder Färbestoffen, und das Wärmen von Wasser sind eine und dieselbe verbotene Handlung. Das Maaß für das Wärmen des Wassers ist soviel, als genügen würde um ein kleines Glied darin zu baden; beim Kochen von Farbestoffen bedingt es die Schuld, wenn die Quantität dem Zweck, weshalb man sie bereitet, entspricht. 2) Wenn Jemand ein Ei, um es gerinnen zu lassen, neben einen Wärmekessel legt, und es gerinnt, so ist er schuldig: weil das Kochen an etwas vom Feuer Erwärmtem, als Kochen am Feuer selbst angesehen wird. Ebenso ist Derjenige schuldig, welcher mit heißem Wasser einen alten gesalzenen Fisch, oder einen spanischen Colios, der eine dünne und überaus weiche Fischart ist, wäscht; denn diese Waschung mit warmem Wasser ist ihre vollendende Zubereitung. Das Gleiche gilt in ähnlichen Fällen. 3) Wer ein Ei in ein warmes Tuch, in den Sand, oder den Staub am Wege legt, ist, obschon sie von der Sonne erwärmt werden, und das Ei dadurch gar wird, dennoch frei: weil von der Sonne Erwärmtes nicht, als vom Feuer Erwärmtes betrachtet wird; dennoch hat man das Warmmachen an der Sonne, blos wegen seiner Aehnlichkeit mit dem Heißmachen am Feuer, untersagt. Ebenso ist frei, wer im heißen Wasser der tiberjanischen Quelle, und ihresgleichen, kocht. Wer am Feuer etwas bereits vollkommen Gekochtes, oder Etwas, das überhaupt nicht gekocht zu werden braucht, wärmt, ist frei. 4) Wenn Einer Feuer herbeischafft, ein Zweiter Holz bringt, ein Dritter den Kochtopf aufsetzt, ein Vierter Wasser hineingießt, ein Fünfter Fleisch, ein Sechster Gewürz hineinthut, und endlich ein Siebenter es umrührt, so sind Alle des Kochens schuldig; weil die Verrichtung eines von den Erfordernissen des Kochens soviel, als Kochen heißt. Geschieht aber Obiges in einer Reihenfolge: der Eine stellt zuerst den Kochtopf auf, dann kommt ein Zweiter und gießt Wasser hinein, dann ein Dritter und thut Fleisch hinzu, dann ein Vierter und thut Gewürz hinzu, dann wieder ein Fünfter und legt Feuer unter, ein Sechster aber legt dann Holz über das Feuer, und ein Siebenter kommt und rührt den Inhalt des Topfes um: so sind blos die zwei letzteren des Kochens wegen schuldig. 5) Wer Fleisch über Kohlen legt, ist schuldig, sobald davon soviel, wie eine dürre Feige groß, wenn auch kein zusammenhängendes Slück, gebraten ist. Hat er aber davon nicht so viel ganz gebraten, während das Uebrige halbgar wurde, so ist er schuldig. Wurde blos eine Seite halbgar, so ist er so lange nicht schuldig, bis er es umwendet, — und es auf der andern Seite halbgar wird. — Wenn Jemand aus Vergeßlichkeit am Sabbat Brod in den Ofen setzt, und hernach sich dessen erinnert, so ist ihm gestattet es herauszuholen bevor es gebacken ist, und er demnach noch keine Arbeit vollendet hat. 6) Wer nur das mindeste Stückchen von irgend einem Metalle schmilzt, oder es bis zu einem solchen Grade erhitzt, daß es verkohlt, hat eine Nebenarbeit des Kochens verrichtet. Ebenso hat Derjenige, welcher Wachs, Talg, Pech, Asphalt, oder Schwefel u. dgl. zerlöst, eine Unterarbeit des Kochens verrichtet, und ist schuldig. Ebenso ist Der, welcher irdene Geschirre, oder Ziegel, hart brennt, des Kochens schuldig. Ueberhaupt gilt dies, sowohl von der Auflösung eines harten Körpers durch Feuer, als auch von der Härtung eines weichen durch dasselbe, und wer solches verrichtet, macht sich des Kochens schuldig. 7) Wer Wolle, oder Haare, von einem lebendigen, oder todten Vieh, oder Thiere, oder sogar von den bloßen Fellen abscheert, ist schuldig. Das Maaß hiebei ist — so viel man braucht, um einen zwei Sit langen Faden daraus zu spinnen. Die Länge eines Sits entspricht dem Zwischenraum vom Daumen und Zeigefinger, wenn sie möglichst gespannt werden, und dies macht beinahe zwei Drittel einer Spanne aus. Das Ausrupfen des Flügels von einem Vogel ist eine Unterarbeit des Scheerens. Wer einem lebendigen Thiere die Wolle abspinnt ist frei, weil dies nicht die gewöhnliche Art ist, weder des Scheerens, noch des Klopfens und des Spinnens. 8) Wer Nägel, Haupthaar, Lippenbart oder Bart abnimmt, hat eine Unterarbeit des Scheerens verrichtet, und ist schuldig: jedoch nur, wenn es vermittelst eines Werkzeuges geschieht; thut er es aber mit der Hand, so ist er frei, und zwar in allen Fällen, mag er sich, oder einem Andern, die Haare abgenommen haben. Ebenso, wer sich, oder einem Andern, eine Warze wegschneidet, sey es mit der bloßen Hand, oder mit einem Instrument, ist frei. Im Tempel ist es erlaubt die Warze abzunehmen, und zwar mit der Hand, und nicht mittelst eines Instruments. War aber die Warze bereits trocken, so kann es auch mit einem Instrumente geschehen, und man setzt alsdann seinen Dienst als Priester fort. 9) Wer Haare mit einem Werkzeuge abnimmt, ist schuldig, sobald er nur zwei Haare entfernt hat; sucht er die weißen Haare unter den übrigen heraus, so ist er schuldig, auch wenn er nur ein Haar entfernt hat. Einen Nagel, oder ein Hautstreifchen, die sich zum größten Theil abgesondert haben*), und welche Schmerzen verursachen, darf man mit der Hand abtrennen, aber nicht mit einem Werkzeuge; und wer es dennoch thut ist frei; wenn sie aber keine Schmerzen verursachen, so ist es verboten sogar mit der Hand sie abzu-

*) Unter „Hautstreifen" versteht man hier die an den Nägeln anliegende Haut, und das „obenzu" ist mithin von der Wurzel des Nagels zu verstehen.

trennen; sind sie aber nicht zum größten Theil abgestanden, so ist es verboten sie, selbst mit der Hand, abzunehmen, und sogar wenn sie ihm Schmerzen verursachen sollten. Trennt nun Jemand dieselben gar vermittelst eines Werkzeuges ab, so ist er schuldig. 10) Wer Wolle, Flachs, Seide, oder dergleichen waschbare Materialien wäscht, ist schuldig. Das Maaß hierbei ist so viel, als man braucht, um daraus einen Faden von der Länge eines Doppel-Sit zu spinnen, was also eine Länge von vier Handbreiten ausmacht. 11) Wer Zeuge wäscht, hat eine Unterarbeit des Wollwaschens verrichtet, und ist schuldig. Wer aus Zeugen das eingesogene Wasser ausringt, wird betrachtet, als habe er gewaschen, und ist schuldig; denn das Auspressen ist ein Erforderniß beim Waschen, wie das Umrühren beim Kochen nöthig ist. Auspressen geht weder bei Haaren, noch bei Häuten an, und man ladet dabei keine Schuld auf sich. 12) Wer Wolle, Flachs, Seide und dergl. klopft, ist schuldig. Das Maaß dabei ist so viel, als man braucht, um daraus einen, vier Handbreiten langen, Faden zu spinnen. Wer Därme klopft, bis sie wie Wolle werden, um sie dann zu spinnen, hat eine Unterarbeit des Klopfens verrichtet, und ist schuldig. 13) Wer einen vier Handbreiten langen Faden, oder ein Quantum Stoff färbt, aus dem man einen solchen Faden spinnen könnte, ist schuldig. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn man mit haltbaren Farben färbt. Färbt man aber mit ganz unhaltbaren Farben; streicht man z. B. Eisen, oder Kupfer, mit Ocher oder Röthelfarbe, so bedingt dies keine Schuld, weil sich dieselben alsbald wieder wegwischen lassen: und so wird dies auch nicht als Färben betrachtet. Ebenso ist man aber auch für alle andere, nicht haltbare Arbeiten, am Sabbat nicht verantwortlich. 14) Wer eine Färbemischung veranstaltet, hat eine Unterarbeit des Färbens verrichtet, und ist schuldig, z. B. wenn er Vitriol in Galläpfel - Wasser thut, wodurch erst eine schwarze Farbe entsteht, oder wenn er Waid in Curcumwasser thut, wodurch erst eine grüne Farbe hervorgerufen wird, und dergleichen mehr. Auch hierbei gilt als Maaß soviel, als man braucht, um einen vier Handbreiten langen Faden damit zu färben. 15) Wer von irgend einem spinnbaren Stoff, mag es Wolle, Flachs, Flaum, Haar, oder Darm und dergleichen seyn, einen vier Handbreiten langen Faden spinnt, ist schuldig. Wer Filz zubereitet, hat eine Unterarbeit des Spinnens verrichtet, und ist schuldig: aber nur dann erst, wenn er ein Quantum zusammenfilzt, wovon man einen mitteldicken Faden, von vier Handbreiten länge, hätte ausspinnen können. 16) Wer Bindelitzen macht ist schuldig. Wer ein feines öder grobes Sieb, einen Korb, oder eine netzförmige Haube verfertigt, oder ein Bett mit Stricken umflechtet, hat eine Unterarbeit des Bindelitzen-Mächens verrichtet, und ist schuldig, sobald er auch nur zwei Maschen davon angefertigt hat. Wer ferner zwei Bindelitzen von allen ähnlichen Geflechtsarten macht, ist schuldig. 17) Die Weber verfahren gewöhnlich folgendermaaßen: sie ziehen zuvörderst die Fäden in der länge und Breite des beabsichtigten Gewebes auf, und während zwei Personen solches an beiden Enden halten, fährt eine dritte mit dem Richtstock über die Fäden und bewirkt, daß sie regelmäßig als Aufzug, ohne den Einschlag, neben einander liegen. Dieses Aufziehen nun ist das Anzetteln, und der Aufziehende der Anzettler. Nun werden daraus zwei Fadenschichten gebildet, und der Einschlag wird alsdann durch den Aufzug getrieben, was man alsdann weben nennt. 18) Wer nun das Gewebe anzettelt, ist schuldig, und diese Arbeit gehört unter die Hauptarbeiten. Wer den Richtstock zwischen die Fäden bringt, und diese von einander sondert und zurecht legt, hat eine Unterarbeit des Anzettelns verrichtet. Als Maaß gilt hierbei, wenn zwei Fingerbreiten zurechtgelegt werden. Ebenso ist Derjenige schuldig, welcher zwei Fäden Einschlag, von der Breite zweier Finger, einwebt. Beim Beginn des Webens sowohl, als wenn man zu dem bereits Gewebten noch hinzuwebt, gelten zwei Faden als Maaß. Ist aber das Stück zu Ende, so macht sich Jemand schon schuldig, wenn er nur einen Faden eingewebt hat. Wer an der Längeleiste des Gewebes zwei Fäden von der Breite von drei Bindelitzen einwebt, ist schuldig, weil wir die Leiste, als einen besonderen, schmalen Gürtel von drei Zettelbreiten ansehen. 19) Wer die Fäden beim Weben auseinanderschlägt hat eine Unterarbeit des Webens verrichtet. Ebenso, wer die Fäden zusammensticht. Das Maaß hierbei ist eine geflochtene Schnur von der Länge zweier Fingerbreiten. 20) Wer vom Gewebten zwei Fäden herauszieht, das heißt, wer einen Bruch im Gewebe macht, sowohl durch das Herausziehen des Einschlags von der Kette, als der Kette vom Einschlag, ist schuldig. Dabei ist aber vorausgesetzt, daß er nicht die Absicht gehabt habe, Schaden zu stiften, sondern nur das Gewebe dauerhafter zu machen, wie man gewöhnlich mit ganz dünnen Geweben verfährt, welche man, um sie dauerhafter zusammenzufügen, zuvörderst ganz durchreißt, und erst alsdann die losen Fäden zusammenflicht, so daß dann die zwei Gewebe, oder auseinandergerissene Stücke, ein Einziges bilden. Wer ein Gewebe in der Absicht auflöst, es auszubessern, hat eine Unterarbeit des Brüchemachens in Geweben verrichtet; hierbei gilt auch dasselbe Maaß.


Zehntes Capitel.

1) Wer einen festen Knoten schürzt, wie sie sonst nur von Handwerkern gefertigt werden, ist schuldig. Dahin gehören die Knoten der Kameeltreiber und der Schiffer, und die Riemenknoten an Schuhen und Sandalen, welche von den Schuhmachern, gleich bei der Anfertigung der Arbeit, gemacht werden; wie auch andere dergleichen. Wer hingegen einen zwar haltbaren Knoten macht, der aber keiner handwerksmäßigen Geschicklichkeit bei seiner Anfertigung bedarf, ist frei. Unbedingt erlaubt ist es aber, einen Knoten zu bilden, der weder auf die Dauer berechnet ist, noch eine handwerksmäßige Geschicklichkeit erfordert. 2) Wenn Jemandem z. B. ein Riemen, oder ein Strick, reißt, und er knüpft ihn wiederum zusammen, oder wenn Jemand einen Strick an einen Eimer, oder an den Zaum eines Thieres befestigt: so ist er frei, und Dasselbe gilt auch von ähnlichen Knoten der Art, die Jedermann machen kann, und die nicht für die Dauer bestimmt sind. Einen nicht für die Dauer bestimmten Knoten aber, handwerksmäßig anzufertigen — ist verboten. 3) Ein Frauenzimmer darf die Schlitze des Hemdes zuknüpfen, wenn letzteres auch zwei Oeffnungen haben sollte; so auch die Bänder einer Haube, wenn sie auch schon auf dem Kopfe sitzt; ferner darf man die Nestel der Schuhe und Sandalen, wie gewöhnlich beim Anlegen der Fußbekleidung, zubinden; ebenso ist's erlaubt Schläuche mit Wein und Oel, selbst mit ihren beiden Riemenstreifen, zuzubinden; imgleichen darf man einen Topf mit Fleisch zubinden, obschon die Möglichkeit vorhanden ist, das Fleisch heraus zu holen, ohne den Verband zu lösen. Man darf einen Eimer mit einer Schnur, oder mit einem Gürtel, und dergleichen festbinden, nicht aber mit einem Stricke. Man darf ferner das Vieh, sowohl vorn, als ihm auch die Füße festbinden, damit es nicht davonlaufe: obgleich dabei zwei Knoten sich befinden. Man kann einen bereits an die Kuh, oder an die Krippe, angebundenen Strick, nämlich dessen anderes Ende noch an die Krippe, oder an die Kuh selbst, befestigen; aber man darf keinen von anderwärts gebrachten Strick gleichzeitig an die Kuh und an die Krippe anknüpfen, wohl aber eine Weberschnur, die man auch sonst in die Hände nehmen darf. Solche Knoten sind deshalb sämmtlich erlaubt, weil sie ohne Kunstfertigkeit gemacht werden, und nicht für die Dauer, sondern nur zum beständigen Zu- und Loßbinden bestimmt sind, weshalb es auch von vorn herein erlaubt ist sie zu schürzen. Man darf die Knoten von Körben mit Datteln und getrockneten Feigen auflösen, aufreffeln, oder durchschneiden, um daraus die Früchte zu holen und zu essen. 4) Jeder Stoff, der zum Viehfutter dient, kann am Sabbat zum Zubinden gebraucht werden. Wenn daher Jemandem in einem Freiplatz ein Riemen am Sandale reißt, so nehme er feuchte Binsen, die zum Viehfutter taugen, wickle sie um letztern und knüpfe sie zu. Haben Schuh- und Sandalenriemen, oder ein großer Theil des Sohlenleders, sich verrückt, so ist es erlaubt, die Riemen zur gehörigen Stelle zurückzuschieben, nicht aber dieselben neu zu knüpfen. 5) Schleifen zu binden ist erlaubt, weil es mit dem Knotenschürzen nicht verwechselt werden kann. Daher darf man die zwei Enden eines zerrissenen Strickes aneinander legen, dieselben t einem Faden umschlingen, und sie so vereinigen. 6) Bei Gelegenheit der Erfüllung einer gesetzlichen Bestimmung, darf man einen, nicht auf die Dauer bestimmten, Knoten machen, z. B. um irgend eines der von der Thora vorgeschriebenen Maaße damit abzumessen. Wenn eine Saite auf einer Cither reißt, so darf man im Tempel dieselbe zusammenknüpfen, außerhalb des Tempels aber nicht; ohne Noth aber, — darf man auch im Tempel keine Saite zusammenknüpfen. 7) Ist der Knoten der Art, daß derjenige, welcher ihn schürzte, schuldig ist, so ist auch derjenige schuldig, welcher ihn auflöst; ist aber derjenige frei, der ihn geschürzt, so ist es auch diejenige, welcher ihn auflöst. Ist er aber der Art, daß es erlaubt ist, ihn zu schürzen, so ist's auch erlaubt ihn aufzulösen. 8) Wer Stricke von Palmenblättern, von Schilf, von Wollen-, Leinen- und Haarfedern und dergleichen, dreht, hat eine Unterarbeit des Knotenmachens verrichtet, und ist schuldig; jedoch nur in dem Falle, daß der Strick durch das bloße Zusammendrehen, ohne des Knotens zu bedürfen, sich halten kann, denn dann ist es als haltbare Arbeit zu betrachten. Wer etwas auf diese Weise Befestigtes wieder aufreffelt, hat eine Unterarbeit des Knoten - Auflösens vollbracht, und ist schuldig, im Falle er damit nicht blos Schaden anzurichten beabsichtigt. Das Maaß dabei ist dasselbe, wie beim Zusammendrehen. 9) Wer zwei Stiche näht, ist schuldig, jedoch blos dann, wenn er dabei nur die beiden Enden des Fadens verknüpfte; denn nur so ist die Naht dauerhaft, und geht nicht auseinander. Näht man aber mehr als zwei Stiche, so ist man schuldig, selbst wenn man die Enden des Fadens nicht verknüpft hätte, weil die Naht hierdurch schon haltbar wird. Wer einen eingenähten Faden am Sabbat auszieht, ist schuldig, weil dies beim Nähen erforderlich ist. 10) Wer in der Absicht, es wieder zuzunähen, ein Loch von zwei Sticheslängen reißt, ist schuldig; wer es aber nur um zu verderben reißt, ist frei, weil dies wirklich als Verderben gelten kann. Wer aus Zorn, oder wegen eines Sterbefalles, bei welchem dies Pflicht ist, ein Kleid zerreißt, ist schuldig; weil er dadurch sein Gemüth beruhigt und seine Leidenschaft befriedigt: und da ihm dies also als Mittel dient, um daran seinen Zorn auszulassen, so kann er als Verbesserer betrachtet werden, und ist daher schuldig. Wer am Sabbat im Hemde ein Halsloch durchbricht, ist schuldig. 11) Wer Papier oder Leder mit Kleister der Bücherschreiber, oder etwas dem Aehnlichem, zusammenklebt, hat eine Unterarbeit des Nähens verrichtet, und ist schuldig. Wer hingegen zusammengeklebte Papiere, oder Lederstücke, ohne die Absicht sie blos zu verderben, auseinander reißt, hat eine Unterarbeit des Zerreißens vollbracht, und ist schuldig. 12) Wer auch nur das Mindeste baut, ist schuldig. Wer z. B. den Stubenboden durch Entfernung einer Erhöhung, oder Ausfüllung einer Grube oder Vertiefung ebnet, hat eine Unterarbeit des Bauens verrichtet, und ist deshalb schuldig. Wenn Einer einen Stein einsetzt, und ein Zweiter ihn mit Lehm bewirft, so ist derjenige, welcher ihn mit Lehm bewirft, schuldig. Bei der obersten Mauerschicht aber, ist derjenige sogar schuldig, welcher oben den Stein auf den Lehm legt, weil dann kein Lehm mehr ausgelegt wird. Wer über Gerätschaften bauet ist frei.

13) Wer ein auf die Dauer berechnetes Zelt aufschlägt, hat eine Unterarbeit des Bauens vollführt, und ist schuldig. Ebenso hat, wer ein irdenes Geräth z. B. einen Ofen, oder einen Krug, anfertigt, bevor sie gebrannt wurden, eine Unterarbeit des Bauens verrichtet, und ist schuldig. Ferner vollbringt, wer Käse bereitet, ebenfalls eine Unterarbeit des Bauens, ist aber nicht eher schuldig, als bis er ein Quantum, von der Große einer getrockneten Feige, zusammengebracht hat. Wer den Stiel eines Beils in dessen Stielloch einsetzt, hat eine Unterarbeit des Bauens verrichtet; dasselbe gilt in allen ähnlichen Fällen. Ebenso hat, wer Holz in Holz fügt, mag er beide Stücke nun durch Nägel, oder Holzblöcke, mit einander verbunden haben, eine Unterarbeit des Bauens verrichtet, und ist schuldig. 14) Wer auch nur das kleinste Loch in eine Hühnersteige macht, damit Licht hineindringe, ist schuldig gebaut zu haben. Wer die herausgenommene Thüre über einer Grube, einer Cisterne, oder die eines Bodens, wieder einsetzt, ist schuldig gebaut zu haben. 15) Wer nur das Mindeste einreißt, um es später wieder aufzubauen, ist schuldig; wer es aber blos in der Absicht thut, Schaden anzustiften, ist frei. Wer ein für die Dauer bestimmtes Zelt abbricht, oder ein eingegrabenes Holz herausnimmt, hat eine Unterarbeit des Einreißens vollbracht, und ist schuldig: für den Fall nämlich, daß er dabei im Sinne gehabt hätte, es auszubessern. 16) Wer mit dem Hammer, wenn auch nur einen einzigen Schlag anbringt, ist schuldig. Wer überhaupt Etwas thut, wodurch eine Arbeit vollendet wird, hat eine Unterarbeit des Glattschlagens mit dem Hammer verrichtet, und ist schuldig. So hat z. B. wer in die Glasmasse bläst, wer in ein Geschirr eine Figur, oder auch nur einen Theil davon eingräbt, wer Etwas glatt schabt, wer auch nur das kleinste Loch in Holz oder Metall, sowohl bei Gebäuden, als bei Geräthschaften anbringt, — eine Unterarbeit des Glattschlagens mit dem Hammer vollbracht, und ist schuldig. Wer eine Oeffnung macht, die nicht bestimmt ist Etwas herein- oder herauszubringen, ist nicht schuldig. 17) Wer am Sabbat ein Geschwür ausdrücket, um die Oeffnung der wunden Stelle zu erweitern, wie es die Aerzte absichtlich thun, um eine Kur zu erzielen, macht sich, weil dies eine ärztliche Verrichtung ist, des Glattschlagens mit dem Hammer schuldig. Es ist aber erlaubt das Geschwür, blos Behufs der Ausscheidung des Eiters, auszudrücken. 18) Wer einen Stein behaut, wenn auch nur noch so wenig, ist schuldig wegen des Glattschlagens mit dem Hammer. Wer an einem Fundament einen Stein beisetzt, ihn mit der Hand wendet, und an den gehörigen Ort setzt, ist schuldig wegen des Glattschlagens mit dem Hammer. Wer mit der Hand Knötchen, wie sie z.B. bei wollenen Zeugen gewöhnlich sind, von einem Kleide ablöst, ist des Glattschlagens mit dem Hammer schuldig: jedoch blos in dem Falle, daß er auf sie besondere Rücksicht nimmt; thut er es aber ganz ohne Vorbedacht, so ist er frei. Wer einen neuen schwarzen Talar abschüttelt, um ihn zu reinigen, und dadurch die weißen Wollfasern, welche daran gehangen, zu entfernen, wie es gewöhnlich die Handwerker machen, ist verpflichtet ein Sühnopfer darzubringen. Es ist ihm aber erlaubt dies zu thun, wenn er darauf nicht besondere Rücksicht nimmt. 19) Wer solche Thiergattungen fängt, die man zu jagen pflegt, z. B. Wild, Vögel und Fische, ist schuldig; jedoch nur, wenn er sie in einen Raum hineintreibt, wo er dann nicht weiter nöthig hat, nochmals darnach zu jagen; z. B. wenn er einen Hirsch so lange verfolgt, bis er ihn in ein Haus, in einen Garten, oder in ein Gehöft hineingetrieben, und nun dasselbe hinter ihm zuschließt; oder wenn er einen Vogel aufscheucht, ihn in das Vogelhaus treibt, und dasselbe dann hinter ihm zuschließt; oder wenn er Fische aus dem Meere in ein Becken mit Wasser thut. Hat man aber einen Vogel in ein Haus getrieben, und dasselbe dann verschlossen, oder einen Fisch aus dem Meere in einen Teich getrieben, oder einen Hirsch in eine große Halle gejagt, und diese dann verschlossen, so ist er frei, weil dies kein vollendetes Einfangen war, so daß er, wenn er das Thier haben will, von Neuem Jagd machen muß. Daher ist, wer einen Löwen fängt, nicht schuldig, so lange er ihn nicht in einen Käfig, wo man dergleichen Thiere gewöhnlich hält, hineingebracht hat. 20) Ein Zaun, worin man des Thieres schon auf den ersten Versuch habhaft werden kann, oder dessen Wände so wenig von einander abstehen, daß deren Schatten in der Mitte desselben sich berühren, ist als kleiner Raum anzusehen, so daß, wer da einen Hirsch, oder ein anderes Thier, hineintreibt, schuldig ist; wer aber in einen größeren Raum, als dieser, einen Hirsch, oder Vogel, einfängt, ist frei. 21) Sowohl wer die acht, in der Thora genannten, Gewürmarten, als der, welcher andere widrige, kriechende Thiere von den Gattungen, die gejagt werden, fängt, mag es nun des Nutzens halber geschehen, oder nicht, oder um sie als Spielzeug zu gebrauchen, — ist schuldig; denn er hatte ja im Sinne zu fangen, und that es auch; so wie auch überhaupt eine jede Arbeit, welche vom Nutzen des Gegenstandes unabhängig ist, die Schuld bedingt. Wer schlafendes, oder blindes Wild fängt, ist ebenfalls schuldig. 22) Wer von seinen Hunden Hirsche, Hasen und dergleichen, aufjagen läßt, dabei aber auch vermittelst Entgegenlaufen und Stehenbleiben — das Wild stutzig macht, während die nachsetzenden Hunde es ergreifen, hat eine Unterarbeit des Fangens verrichtet, und ist schuldig; das gilt auch in Betreff der jagdbaren Vogel. 23) Wer, wenn ein Hirsch in ein Haus gelaufen, dasselbe zuschließt, ist schuldig; schließen zwei Personen zu, so sind beide frei; kann einer nicht zuschließen, und es verrichten es zwei, so sind sie beide schuldig. Setzt sich Einer an den Eingang, ohne ihn dennoch ganz auszufüllen, und noch ein Zweiter nimmt dort Platz, und füllt die Lücke, so ist dieser schuldig. Setzt sich der Eine in den Eingang und füllt ihn aus, und ein Zweiter setzt sich dann neben ihn, so ist der Erste, sogar, wenn er dann wieder aufgestanden und fortgegangen ist, schuldig, während es dem Zweiten, als dem Nichts verschuldenden Theile, erlaubt ist, bis Abend auf seiner Stelle sitzenzubleiben, und alsdann den Hirsch zu ergreifen. Dies ist ebenso, als wenn Einer sein Haus, um das Innere zu bewahren, zuschließt, und sich ein Hirsch darin befindet, wo er dennoch Nichts verschuldet hat. Wenn ein Vogel sich unter Jemandes Schooß verbirgt, so kann dieser bis zur Dunkelheit sitzen bleiben, und es ist ihm dann erlaubt, denselben zu ergreifen. 24) Wer einen alten, hinkenden, kranken oder kleinen Hirsch fängt, ist frei. Wer ein Vieh, ein Thier, oder einen Vogel, aus dem Netze losläßt, ist frei. Wer Thiere und Geflügel, welche im Hause sind, als: Gänse, Hühner und Haustauben ergreift, ist frei. Wer ein Thier von einer Gattung die man sonst nicht zu jagen pflegt, als: Heuschrecken, Käfer, Wespen, Mücken, Flöhe und dergleichen fängt, ist frei. 25) Schädliche Reptilien, als: Schlangen, Skorpionen und dergleichen, wenn sie auch nicht lebensgefährlich sind, darf man dennoch, da sie beißen, am Sabbat fangen, aber nur um sich vor ihrem Biß zu bewahren. Man deckt nämlich ein Gefäß über sie, oder umgiebt sie mit Etwas, oder bindet sie fest, um sie unschädlich zu machen.


Eilftes Capitel.

1) Wer ein Thier schlachtet, ist schuldig. Aber nicht das Schlachten allein ist verboten, sondern wer nur irgend ein Vieh, ein Thier, einen Vogel, einen Fisch, oder ein Insekt, geschehe es nun durch Schlachten, mittelst Durchstechung des Halses, oder auf sonstige Weise von Todtschlag, ums Leben bringt, ist schuldig. Wer ein lebendiges Wesen zu Tode würgt, hat eine Unterarbeit des Schlachtens verrichtet. Wenn Jemand daher einen Fisch aus dem Wasserbehälter nimmt, und ihn aufs Trockene legt, bis er stirbt, so ist er des Würgens schuldig; selbst der Tod des Fisches ist hierzu nicht unbedingt erforderlich; vielmehr ist die Schuld schon dadurch bedingt, daß an ihm ein Stück zwischen den Floßfedern, von der Größe eines Sela's, trocken wird: weil dies in der Folge seinen Tod herbeiführen muß. Langt einer mit den Händen einem Vieh in die Eingeweide hinein, und rüttelt da das Junge darinnen, so ist er schuldig. 2) Wer Insekten, die sich durch Männchen und Weibchen fortpflanzen, tödtet, oder solche, die im Staube entstehen, z. B. Flöhe, ist ebenso schuldig, als wenn er ein Vieh, oder ein Thier getödtet hätte. Wer aber solche Thiere tödtet, welche in Excrementen, oder in verfaulenden Früchten und dergleichen, entstehen, z. B. Fleischmaden und Würmer in Erbsen, ist frei. *) 4) Thiere und Insekten, deren Biß den Tod sicher nach sich zieht, z. B. die egyptische Fliege, die Wespe von Ninive, der Skorpion von Adjabene, die Schlange von Palästina, einen tollen Hund aber aller Orten, darf man am Sabbat tödten, sobald man nur ihrer ansichtig wird; andere bösartige Thiere darf man nur in dem Falle tödten, daß sie den Menschen angreifen; verhalten sich dieselben aber ruhig, oder fliehen sie sogar, so darf man sie nicht tödten. Jedoch ist's erlaubt, wenn es absichtslos geschieht, im Gehen sie zu zertreten. 5) Wer ein Stück Haut, welches genügt, um ein Amulet daraus zu machen, abzieht, ist schuldig. Wer aber ein solches Stück gerbt, ist ebenfalls schuldig. Mit dem Einsalzen hat es dieselbe Bewandniß, wie mit dem Gerben; denn das Salzen gilt zugleich als Gerben. Bei Lebensmitteln gilt das Gerben nicht als Schuld. Ebenso ist Derjenige schuldig, welcher ein Stück Haut abschabt, das zu einem Amulet dienen könnte. Das Abschaben besteht in der Beseitigung der Wolle, oder des Haares, von der todten Haut, bis dieselbe glatt wird. 6) Wer den Dirystus**) vom eigentlichen Pergamente trennt, hat eine Unterarbeit des Abziehens einer Haut verrichtet, und ist schuldig. Diese Schuld wird aber schon dadurch bedingt, daß man soviel abtrennt, als zu einem Amulette Hinreichend ist. Wer mit Füßen so lange auf ein Fell tritt,

*) § 3 ist weggelassen der Unanständigkeit wegen. **) Aus einer Haut werden gewöhnlich zweierlei Pergamentsorten bereitet: Ein dünneres, das eigentliche Pergament (Kelaf) aus der Haarseite, und ein dickeres aus der Fleischseite der Haut, (Dirystos, zweifach geglättet).

bis es Festigkeit bekommt, oder es mit Händen weich knetet, sie hin und her zieht, und glatt macht, wie es bei den Schuhmachern üblich ist, hat eine Unterarbeit des Gerbens vollbracht, und ist schuldig. Wer Federposen aus einem Flügel zieht, hat eine Unterarbeit des Abschabens einer Haut verrichtet, und ist schuldig. Ebenso ist, wer nur das Mindeste von einem Pflaster aufschmiert, welches aus Wachs, Pech und sonstigen derartigen Materialien besteht, die sich aufschmieren und glatt machen lassen, des Abschabens einer Haut schuldig. Ebenso ist Derjenige, welcher mit der Hand ein mit Nägeln (Blöcken); aufgespanntes Leder glättet, des Hautabschabens schuldig. 7) Wer von einer Haut ein Stück, welches genügt, ein Amulet daraus zu machen, abschneidet, ist schuldig: jedoch nur wenn er genau auf länge und Breite Rücksicht nimmt und beim Zerschneiden die Absicht hegt, die als Arbeit angesehen werden kann. Verdirbt er aber beim Zerschneiden die Haut, oder zerschneidet sie ohne Berücksichtigung des Maaßes und wie Einer, der zugleich einer andern Beschäftigung obliegt, oder gleichsam nur zum Spiele, — so ist er frei. Wer einen Flügel abstutzt, hat eine Unterarbeit des Hautzerschneidens verrichtet, und ist schuldig. Ebenso ist, wer die Spitzen von Zederstäben glatt schabt, des Hautzerschneidens schuldig. In gleicher Weise machen sich auch Holz- oder Metallarbeiter, durch das Abtrennen eines Stückes Holz oder Metall, des Hautzerschneidens schuldig. Wer einen vor sich liegenden Holzsplitter nimmt und abkneift, um sich damit die Zähne zu stochern, oder um damit eine Thüre aufzumachen, ist schuldig. 8) Alles, was zum Viehfutter tauglich ist, wie z. B. Stroh, feuchtes Gras, Palmblätter und dergleichen, darf man am Sabbat abkneifen, weil hierbei von Ausbesserung der Geräthschaften nicht die Rede seyn kann. Es ist erlaubt Gewürzholz abzubrechen und damit zu räuchern, wenn es auch hart und trocken ist, und zwar spalte man davon ab, so viel man wünscht, mag es ein großes, oder ein kleines Holz seyn. 9) Wer zwei Buchstaben schreibt, ist schuldig. Wer Geschriebenes mit der Absicht auslöscht, auf die ausgelöschte Stelle zwei Buchstaben zu schreiben, ist schuldig. Wer einen Buchstaben schreibt, welcher so groß ist, wie zwei andere, ist frei; löscht er aber einen großen Buchstaben aus, an dessen Stelle man zwei schreiben könnte, so ist er schuldig. Wer einen Buchstaben schreibt, damit aber ein Buch beendet, der ist schuldig. Wer nur mit der Absicht schreibt, das Pergament zu verderben, ist dennoch schuldig, weil hier die Schuld nicht durch die Stelle, worauf man schreibt, sondern durch die Schrift selbst bedingt wird. Wer aber in der Absicht etwas auslöscht, es zu verderben, ist frei. Kam Tinte auf ein Buch, oder Wachs auf eine Rechentafel, und man schabt es ab, so macht man sich schuldig, falls dadurch so viel Platz entsteht, daß man darauf zwei Buchstaben schreiben kann. 10 ) Wer jeden Buchstaben doppelt schreibt, und auf diese Weise Worte bildet z. B. חח, רר, סס, שש, גג, תת, ist schuldig. Man schreibe mit welcher Schrift und in welcher Sprache man wolle, und sogar mit zweierlei Tintenarten, so gilt man dennoch als schuldig. 11) Wenn Jemand einen Buchstaben, zu anderen bereits geschriebenen, hinzuschreibt, oder etwas bereits Geschriebenes überzieht, ferner: wenn Jemand ein Cheth (ח) zu schreiben beabsichtigte, und dagegen zwei Sajins (זז) schrieb, oder dem Aehnliches beim Schreiben anderer Buchstaben thut: oder, wenn Jemand einen Buchstaben auf den Fußboden, und einen an die Decke schreibt, die doch miteinander nicht gelesen werden können, oder wenn er zwei Buchstaben auf zwei verschiedene Seiten eines Buches hinschrieb, und zwar so, daß sie nicht zusammen gelesen werden können, — so ist er frei. Schrieb er aber auf die sich berührenden Wände eines Winkels, oder auf zwei zusammenhängende Seiten eines Buches, so daß sie zusammen gelesen werden können, so ist er schuldig. 12) Schreibt Jemand auf Pergament, oder dergleichen, einen Buchstaben in einer Stadt, und dann in einer anderen Stadt und auf ein anderes Pergament einen zweiten Buchstaben, so ist er dennoch schuldig; denn wenn beide Pergamentstücke an einander gelegt werden, so kann man die Buchstaben zusammen lesen, dieses Zusammenbringen aber macht keine (am Sabbat verbotene) Arbeit nöthig. 13) Wer nur einen Buchstaben schreibt, ist, ungeachtet derselbe, als ein ganzes Wort gelesen werden könnte, dennoch frei; z. B. wenn Jemand ein (מ,m) geschrieben hätte, welches alle Welt (מעשה ,machen) liest, oder er hätte es als Zahl aufgezeichnet, was so gut ist, als wenn er das Wort Vierzig niedergeschrieben hätte, so ist er frei. Wenn Jemand einen Buchstaben corrigirt, und aus ihm zwei Buchstaben macht, z. B. wenn er den Obertheil des Cheth (ח) durchschnitten, und daraus zwei Sajins (זז) gebildet, so wäre er schuldig, und dergleichen Fälle mehr. 14) Wer mit der linken, oder mit umgekehrter Hand, mit dem Fuße, mit dem Munde, oder mit dem Ellenbogen schreibt, der ist frei. Ein Linkischer, der mit der rechten Hand schreibt, welche bei ihm die Stelle der linken vertritt, ist frei; schreibt er hingegen mit der Linken, so ist er schuldig. Wer beide Hände gleichmäßig gebrauchen kann, ist schuldig, er schreibe nun mit welcher er wolle. Wenn ein Kind eine Feder hält, und ein Erwachsener seine Hand führt und schreibt, so ist letzterer schuldig. Wenn aber der Erwachsene die Feder hält, und das Kind seine Hand führt und schreibt, so ist er frei. 15) Der Schreibende ist nur alsdann schuldig, wenn er mit Substanzen schreibt, welche bleibende Schriftzüge hinterlassen, z. B. mit Tinte, mit Schwärze, mit Röthel, mit Gummi, mit Vitriol und dergleichen, und auch dann nur, Falls es auf Stoffe schreibt, auf denen die Schrift stehen bleibt, z. B. auf Pergament, auf Papier, auf Holz und drgl. Schreibt Jemand aber mit Substanzen, die keine bleibenden Zeichen hinterlassen, z. B. mit Getränken und mit dem Saft, von Früchten, oder schreibt man zwar mit Tinte oder dergleichen, aber auf Krautblätter, oder auf andere nicht haltbare Gegenstände, so ist man frei. Denn, wenn Einer als schuldig anerkannt werden soll, so muß vorausgesetzt werden, daß er durchaus mit einer bleibenden Substanz, und auf eine Stelle geschrieben habe, wo sich die Schrift erhält. Ebenso ist derjenige, welcher eine Schrift auslöscht, nur dann schuldig, wenn die Schrift den obengenannten Voraussetzungen entspricht. 16) Wer auf seinem eigenen Körper Schriftzüge anbringt, ist schuldig, weil er auf eine Haut schreibt; wenngleich nun auch die Schrift, durch die Wärme des Körpers, nach einiger Zeit doch wieder verschwindet, so wird dies, dann immerhin als Auslöschung von etwas Geschriebenem angesehen. Wer aber in seine eigene Haut schriftähnliche Züge einritzt, ist frei. Wer in ein Leder schriftähnliche Züge eingräbt, ist Schreibens wegen schuldig; wer dergleichen aber blos darauf hinzeichnet, ist frei. Wer mit Röthel Geschriebenes mit Tinte überzieht, ist doppelt schuldig, nämlich einmal Schreibens und dann Auslöschens wegen. Wer Tinte mit Tinte, Röthel mit Röthel, oder Tinte mit Röthel überzieht, ist frei. 17) Das Zeichenmachen ist eine Unterarbeit des Schreibens; so ist z. B. Jemand, der mit Bergzinnober Zeichen und Figuren auf den Wänden, nach Art der Maler, anbringt, des Schreibens wegen schuldig. Ebenso verrichtet, wer Gezeichnetes auslöscht um es auszubessern, eine Unterarbeit des Schriftauslöschens, und ist schuldig. Wer soviel liniirt, daß darunter zwei Buchstaben geschrieben werden können, ist schuldig. Zimmerleute, die eine mit Röthel bestrichene Schnur auf einen Balken abschlagen, um darnach gerade zu sägen, haben eine Unterarbeit des Liniirens verrichtet; ebenso die Maurer, die es mit den Steinen so machen, um sie gerade zu behauen. Wer Etwas, sey es nun mit, oder ohne, Farbe, liniirt, ist schuldig.


Zwölftes Capitel.

1) Wer Etwas, wenn auch noch so wenig, verbrennt, ist schuldig, jedoch nur, wenn er es thut um Asche zu gewinnen. Verbrennt er aber Etwas, um Schaden zu stiften, so ist er frei, weil er nur ein Verderber ist. Jedoch ist, wer eines Andern Garbenhaufen, oder Haus, in Brand steckt, obgleich er ein Verderber ist, dennoch schuldig: weil er dabei die Absicht hatte, Rache an einem Feinde zu nehmen, und dadurch seine Leidenschaft abzukühlen, und seinen Zorn zu beschwichtigen, weshalb er auch demjenigen gleichzustellen ist, welcher eines Todten wegen, oder im Zorn Etwas zerreißt, und hierdurch eine Schuld auf sich ladet, oder Demjenigen, welcher einen Andern im Streite verwundet: und welche Alle, was die Befriedigung ihrer Leidenschaft anlangt, als Verbesserer gelten können. Ebenso ist, wer eine Lampe, oder ein Stück Holz, anzündet, um sich daran zu wärmen, oder damit ihr Licht ihnen nütze, schuldig.

Wer Eisen glühend macht, um es im Wasser zu härten, hat eine Unterarbeit des Anzündens vollbracht, und ist schuldig. 2) Wer auch noch so wenig vom Feuer auslöscht, ist schuldig, mag es nur ein Licht, oder eine Holzkohle seyn. Wer aber eine Eisenkohle auslöscht, ist frei; hat er aber die Absicht sie zu härten, so ist er schuldig, denn so machen es auch die Eisenschmiede: sie lassen nämlich das Eisen bis zur Kohle rothglühen, und tauchen es dann in Wasser ein, damit sich alle Poren schließen, und dies ist das Härten, welches eine Unterarbeit des Feuerauslöschens ist; wer sie verrichtet, macht sich schuldig. Auf öffentlicher Straße ist es sogar erlaubt, eine Eisenkohle zu verlöschen, damit die Leute dadurch nicht Schaden leiden. Wer Oel in eine brennende Lampe gießt, ist Anzündens wegen schuldig; und wer Oel von einer solchen Lampe zu anderen Zwecken verwendet, macht sich des Auslöschens schuldig. 3) Wenn eine Feuersbrunst am Sabbat ausbricht, so ist Derjenige schuldig, der sie um des Geldverlustes willen löscht; weil es nur dann erlaubt ist, den Sabbat hinten an zu setzen, wenn Lebensgefahr obwaltet, aber nicht um des drohenden Geldverlustes willen *). 4) Es ist gestattet, von allerlei vollen und leeren Gefäßen eine Scheidewand zu bilden, damit der Brand sich nicht weiter verbreite, und sogar mit noch ungebrauchten irdenen Geschirren mit Wasser darf dies geschehen, obgleich von ihnen doch bestimmt anzunehmen ist, daß sie zerspringen und löschen werden; weil die Veranlassung zum Löschen erlaubt ist. Man

*) Es versteht sich von selbst, das dieses Gesetz keinesweges die Macht der Obrigkeit, in solchen Fällen, beeinträchtigen kann; indem jede Feuersbrunst heut zu Tage lebensgefährlich ist, da wir in Städten wohnen; v. übrigens unsere Schlußanmerkungen zum Maimonides.

darf über eine Lampe eine Schüssel decken, damit das Licht nicht die Stubendecke anzünde. 5) Wenn eine Kiste, ein Kasten, oder ein Schrank vom Feuer ergriffen wurden, so darf man über deren noch nicht brennende Seite ein Ziegenfell, oder einen andern nicht brenbaren Gegenstand, ausbreiten, damit das Feuer davon abgehalten werde. 6) Eine Hülle, die Feuer gefangen hat, darf man ausbreiten, und sich dann in dieselbe einhüllen, unbekümmert, daß das Feuer dadurch erlöscht. Ebenso darf man auch eine vom Feuer ergriffene Thora-Rolle auseinanderrollen und dann darin lesen, unbekümmert wenn auch das Feuer dadurch erlöscht. Auch ist sogar erlaubt, die vom Feuer noch nicht ergriffene Seite mit Wasser anzufeuchten, unbekümmert ob dadurch etwa das Feuer verlösche. Ebenso kann, wer eine brennende Lampe auf einem Brette vergessen hat, dieses abschütteln, wobei die Lampe von selbst herunterfällt und verlöscht. Hat er sie aber Abends absichtlich dahin gestellt, so ist es verboten das Brett zu bewegen, auch nachdem die Lampe bereits verloschen ist. 7) Wenn ein Nichtjude zum Löschen herbeikommt, so sage man weder zu ihm: lösche! — noch: lösche nicht, und zwar weil wir nicht verbunden sind, ihn zur Ruhe anzuhalten; wenn aber ein Minderjähriger löschen will, darf man es nicht zugeben: jedoch nur, wenn er dabei denkt, daß dies dem Vater lieb seyn müßte, so lange dies aber nicht der Fall ist, hat das Gericht auch nicht die Verpflichtung, ihn vom Löschen abzuhalten. Man hat gestattet, bei einer Feuersbrunst öffentlich zu erklären: wer da löschen will, wird keinen Schaden davon haben. 8) Das Hinein- und Heraustragen, von Bereich zu Bereich, ist eine von den Hauptarbeiten. Obgleich nun schon dieser Gegenstand, mit allen wesentlichen Punkten der Thora, vom Sinai aus, durch unseren Lehrer Moses zusammen überkommen ist, so steht doch noch ins Besondere geschrieben: „Weder Mann noch Frau sollen mehr zur heiligen Hebe irgend eine Arbeit verrichten. Und das Volk hörte auf zu bringen (2 B. M. XXX, 6)", voraus wohl zu entnehmen, daß das Bringen eine Arbeit genannt wurde. Die Tradition lehrt ferner: daß Derjenige, der an einer öffentlichen Stelle einen Gegenstand eine Strecke, welche von einem Ende zum andern nur vier Ellen ausmacht, trägt, ebensogut als schuldig anerkannt wird, als der, welcher Etwas aus einem Bereiche in das andere trägt. 9) Wer aus einem Bereich in das andere Etwas trägt, ist nur dann schuldig, wenn es der Quantität nach so viel ist, daß man davon Nutzen ziehen könnte. Das Verbot bezieht sich auf das Tragen aus dem Privatbereich nach einem öffentlichen Orte, und umgekehrt. Ferner wird vorausgesetzt, daß der betreffende Gegenstand in einem Bereiche aufgenommen, und im andern niedergelegt werde. Ist er aber nur aufgenommen, aber nicht niederlegt worden, oder hat man ihn nur niedergelegt, nicht aber aufgenommen, oder er erreicht nicht das bestimmte Maaß, so ist der Tragende frei. Ebenso ist Derjenige, welcher an einem öffentlichen Orte vier Ellen weit Etwas trägt, nur dann schuldig, wenn er den Gegenstand bei Beginn der Strecke aufgenommen und am andern Ende wieder niedergelegt hat. 10) Wer aus einem Bereiche in ein anderes Etwas wirft, oder herausreicht, hat eine Unterarbeit des Heraustragens verrichtet, und ist schuldig. Ebenso hat, wer an einem öffentlichen Platze Etwas vier Ellen weit wirft, oder reicht, eine Unterarbeit des Heraustragens verrichtet, und ist schuldig. Wer Etwas auf beseitigende Weise wegwirft, ist frei. 11) Wer nur das eine Ende eines Gegenstandes, aus einem der beiden obengenannten Bereiche, in das andere bringt, ist frei, so lange er nicht den ganzen Gegenstand übergeführt hat. Wenn Jemand daher den größeren Theil eines mit einzelnen Gegenständen, ja sogar mit Senfkörnern angefüllten Korbes, aus einem Bereiche nach dem andern bringt, so ist er frei, so lange er nicht den ganzen Korb hineingebracht hat; so auch in ähnlichen Fällen, denn das Gefäß vereinigt alle darin befindlichen einzelnen Gegenstände zu einem einzigen Ganzen. 12) Wer Etwas hinausträgt, sey es in der rechten, oder linken Hand, oder im Busen, imgleichen wer Geld in sein Unterkleid eingebunden hinausträgt, ist schuldig, weil Jedermann auf diese Weise zu tragen pflegt. Ebenso ist schuldig, wer Etwas auf der Schulter hinausträgt, obschon die Last höher als zehn Handbreiten, über dem Boden des öffentlichen Orts, hinbewegt wird; denn in gleicher Weise pflegten auch die Kehathiten beim Stiftszelte, in einem Abstand von mehr als zehn Handbreiten vom Boden, das Tragen zu bewirken, indem es heißt: „Sie sollen mit der Schulter tragen", (4 B.M. VII, 9). Wir aber haben die Beschaffenheit der Arbeiten, nach Maaßgabe der beim Stiftszelte verrichteten, zu berechnen. 13) Wer aber Etwas auf der Rückseite der Hand, oder mit dem Fuße, oder mit dem Ellenbogen trägt, imgleichen am Ohr, am Haar, oder im Beutel, der an das Kleid angenäht ist, aber seine Oeffnung nach unten hat, ebenso wer zwischen zwei Kleidern, am Saume des Kleides, im Schuhe, in den Sandalen, Etwas trägt, ist frei, weil er es nicht auf die gewöhnliche Weise trägt. 14) Wer Etwas auf dem Kopfe trägt, ist schuldig, wenn es eine schwere Last ist, z. B. wenn man einen vollen Sack, eine Kiste, oder einen Schrank und dergleichen, auf dem Kopfe trägt, und mit der Hand hält; denn diese Gegenstände werden gewöhnlich so getragen, und es ist ganz so, als wenn man Etwas auf der Schulter, oder in der Hand, trägt. Ist es aber ein leichter Gegenstand, z. B. ein Kleid, ein Buch, ein Messer, das er so auf den Kopf legt, ohne es mit der Hand zu halten, so ist er frei, weil er es nicht auf die gewöhnliche Art getragen hat; denn Niemand trägt solche Gegenstände auf dem Kopfe. Wer an einem öffentlichen Platze vier Ellen weit einen leichten Gegenstand trägt, ist schuldig, selbst wenn er es hoch über seinem Haupte hielte. 15) Es ist erlaubt an einem öffentlichen Orte, Etwas innerhalb einer Strecke von vier Ellen, in der Länge und in Der Breite, vom Standpunkte der betreffenden Person an gerechnet, und zwar innerhalb dieser ganzen Quadratfläche, zu tragen. Das Ellenmaaß*) entspricht in solchem Falle den Körperverhältnissen der betreffenden Person; sind diese jedoch zwerghaft, so wird das Ellenmaaß nach dem Verhältnisse der durchschnittlichen Menschengröße berechnet. Die Tradition berichtet uns nämlich, daß mit dem in der Thora vorkommenden Ausdrucke: „Bleibet sitzen, Jeder auf seiner Stelle" (2 B. M. XVI, 29), habe angedeutet werden sollen, daß man nicht über das Geviert hinaus, wohl aber innerhalb desselben tragen dürfe. Unter einem solchen Geviert ist nämlich

*) Das Ellenmaaß wird hier nämlich in (6) Handbreiten eingetheilt.

ein Raum zu verstehen, in welchem ein Mensch seiner Länge nach, mit ausgestreckten Händen und Füßen, Platz finden kann. 16) Stoßen die einer Person zukommenden vier Ellen, mit denen einer anderen Person zusammen, so können beide ihre Lebensmittel zur Mitte bringen, und zusammen speisen, jedoch darf Keiner Etwas in des Anderen Gebiet hinüber tragen. Sind es drei Personen, von denen eine ein Gebiet hat, welches in der Mitte zwischen denen der beiden anderen liegt, so kann sie auf gedachte Weise mit Jeder von diesen beiden, und diese beide mit ihr zusammentreten; die beiden Anderen aber dürfen nicht zusammen kommen. 17) Daher darf man an einem öffentlichen Orte Etwas aufnehmen, und an seinen, innerhalb einer Entfernung von vier Ellen befindlichen, Nachbar abgeben, und dieser wieder seinem Nachbar, und so fort, wenn ihrer auch hundert wären; auf diese Weise kann ein Gegenstand am Sabbat noch mehrere Meilen weit fortgeschafft werden, da jeder ihn nur innerhalb seiner vier Ellen trägt. 16) Da es Jedermann gestattet ist, innerhalb des ganzen Quadrats von vier Ellen Etwas zu tragen, so kommt es, daß man recht in der Richtung der Diagonale einen Gegenstand wohl auch fünf und dreifünftel Ellen weit tragen kann. Darum aber ist auch Jemand, der an einem öffentlichen Platze Etwas trägt, oder wirft, nicht schuldig, so lange er nicht das Maaß von fünf und dreifünftel Ellen überschritten hat. Allenthalben also, wo gesagt ist: „eine Strecke von vier Ellen" oder: „wer vier Ellen weit trägt, ist schuldig", muß hierunter die Länge der Diagonale des Quadrats von vier Ellen verstanden werden, — und wer Etwas nicht so weit trägt, ist frei. 19) Es giebt demnach in dem gedachten Falle, d. h. wenn Jemand an einem öffentlichen Platze Etwas von einem Orte aufnimmt, und es an einem andern niederlegt, eine dreifache Stufenfolge: erlaubt ist es nämlich, wenn beide Punkte in einer Entfernung bis zu vier Ellen von einander Liegen; frei ist der Tragende, wenn die Entfernung über vier, aber weniger als fünf und dreifünftel Ellen austrägt; schuldig ist er dagegen, wenn die Entfernung gerade fünf und dreifünftel Ellen austrägt, weil in diesem Falle die Strecke die Länge der Diagonale übertrifft.


Dreizehntes Capitel.

1) Keiner, der Etwas aus Einem Bereiche nach dem andern, oder an einem öffentlichen Orte, weiter als vier Ellen fortschafft, kann als schuldig angesehen werden, wenn die Stelle, von wo er den Gegenstand hinweggenommen sowohl, als auch die, wo er denselben niederlegt, nicht mindestens vier Handbreiten lang, und eben soviel breit war. 2) Die Hand eines Menschen wird einem Quadrate von vier Handbreiten gleich erachtet. Nimmt daher Jemand Etwas aus der Hand eines, in dem einen Bereich stehenden Menschen, und legt es in die Hand eines in einem andern Bereiche stehenden nieder, so ist er schuldig. Ebenso ist Derjenige schuldig, welcher in einem Bereiche steht, und seine Hand nach einem andern hinüberstreckt, dort Etwas vom Boden, oder der Hand eines daselbst stehenden Menschen, nimmt, und seine Hand wieder zurückzieht, wenn er auch den Gegenstand nicht da, wo er steht, niedergelegt haben sollte; denn in der Hand gilt er, als wenn er auf dem Boden läge. 3) Geht Jemand essend aus einem Bereiche in den andern, und zwar mit der Absicht, im Munde die Speisen hinauszutragen, so ist er schuldig: weil seine Absicht den Mund gerade zum Range eines vier Hände breiten großen Platzes erhebt, obschon dieses Fortbringen, nicht nach üblicher Manier ist. Ebenso ist Derjenige, der in einem Bereiche stehend, in den andern hinüber speit, schuldig, weil er hiemit Etwas aus einem Bereiche nach dem andern fortschaffte, und seine Absicht bewirkt, daß es angesehen werde, als wenn er Etwas von einem vier Hände breiten Quadrat genommen hatte. 4) Befindet sich Jemand in einem Bereiche, und reicht mit der Hand in einen zweiten hinüber, nimmt daselbst Wasser, aus einer mit Wasser gefüllten Grube, und zieht dann seine Hand zurück, so ist er schuldig; denn alles Wasser wird betrachtet, als wenn es unmittelbar auf dem Boden läge. Schwamm aber ein Gefäß mit Früchten auf dem Wasser, und er nimmt mit ausgestreckter Hand von den Früchten, und bringt dieselben zu sich herüber, so ist er frei. Denn indem sie sich nicht auf der Erde befanden, so hat er sie gleichsam nicht von einem vier Hände breiten Orte aufgenommen. Geschweige denn, daß die Früchte ohne Gefäß auf dem Wasser herumschwammen, wo er frei ist, wenn er sie herüberholte. In gleicher Weise ist er frei, wenn es Oel war, was auf dem Wasser schwamm, und er es abgeschöpft und zu sich herübergenommen hatte. 5) Wir haben bereits erklärt, daß der, welcher Etwas aus einem Bereiche nach dem andern trägt, nur dann schuldig ist, wenn er es aufgenommen und auch wieder niedergelegt hat. Wenn aber Jemand Etwas aufnimmt, und nicht wieder niederlegt, oder Etwas niederlegt, das er zuvor nicht aufgehoben hatte, so ist er frei. Wenn daher Jemand, in einem Bereiche stehend, seine Hand in einen andern hinüber streckt, um etwas darin Befindliches herauszunehmen, oder Etwas hinüberzulegen: ein Anderer aber die Hand des Ersten zu sich hinüberzieht, so sind Beide frei, weil Einer den Gegenstand nur aufgenommen und der Andere ihn nur niedergelegt hat. 6) Dies gilt jedoch nur in dem Falle, daß Jemand seine Hand über drei Handbreiten hoch hält: hält er aber seine Hand in einer Höhe über dem Boden, welche dieses Maaß nicht überschreitet, so ist er zu betrachten, als wenn er den Gegenstand auf den Boden niedergelegt hätte, und gilt als schuldig. 7) Wenn Jemand in einem Bereiche steht, und ein Anderer langt mit der Hand aus einem zweiten Bereiche herein, nimmt Etwas aus der Hand des Ersteren, und bringt es zu sich, oder der Zweite reicht Etwas aus seinem Bereiche heraus, und legt es in die Hand des Ersteren, so hat dieser Nichts verschuldet, denn der Zweite war der gebende und nehmende Theil, und ist deshalb schuldig, weil er beides, ein Aufnehmen und ein Niederlegen, vollbracht hat. 8) Steht Jemand in einem Bereiche, ein Zweiter legt Etwas in seine Hand, oder deckt es über ihn, und er geht dann in einen anderen Bereich, und bleibt daselbst stehen, so ist er schuldig, weil die Bewegung seines Körpers von der Stelle, sammt dem überdeckenden Gegenstände, als ein Aufnehmen des letzteren vom Boden des einen Bereichs, und das Stehenbleiben mit dem überdeckenden Gegenstände, als ein Niederlegen desselben auf denjenigen Boden, wo er stehen blieb, angesehen wird. Weshalb derjenige frei ist, welcher mit einem Gegenstände, den er entweder in der Hand hält, oder auf sich gedeckt hat, aus seinem Bereiche hinausgeht, und, ohne im zweiten stehen zu bleiben, wieder zurückkommt; auch sogar dann würde er frei seyn, wenn er auch bis zum Schluß des Tages, fortwährend mit dem Gegenstande aus und ein ginge: weil er wohl das Aufnehmen, dagegen aber kein Niederlegen vollbracht hat. Auch ist er frei, wenn er stehen bleibt, nicht um auszuruhen, sondern, um die Last über sich in Ordnung zu bringen. 9) Ebenso ist Einer, der mit einem Bündel auf der Achsel herumläuft, nicht schuldig, so lange als er nicht stehen bleibt, und sollte es auch den ganzen Tag währen; dies gilt aber nur, wenn er läuft, dagegen ist langsames Gehen, welches als Aufnehmen und Niederlegen angesehen wird, verboten. Wenn daher Jemanden, der noch seinen Bündel auf der Schulter hat, die Sabbatfeier plötzlich überrascht, so laufe er damit in einem Zuge bis nach Hause, und dort werfe er es auf nicht übliche Weise ab. 10) Nimmt Jemand Etwas an einem öffentlichen Platze auf, geht damit weniger als vier Ellen, und bleibt dann stehen, und so fort den ganzen Tag über, so ist er frei: jedoch nur wenn er stehen bleibt, um auszuruhen; geschieht es aber um seine Last in Ordnung zu bringen, so wird er als im Fortgehen begriffen betrachtet, und ist sonach schuldig, sobald er außerhalb der vier Ellen stehen bleibt, das heißt: wenn er da stehen bleibt, um auszuruhen, nicht um sich das Tragen bequemer zu machen; denn dies würde noch immer als Gehen gelten, und seine Schuld wird deshalb nur dadurch bedingt, daß er außerhalb des Raumes von vier Quadratellen stehen bleibt, um auszuruhen. 11) Wenn ein Rohr, oder eine Pike, am Boden liegen, und Jemand ergreift das eine Ende und wirft es fort, während das andere Ende am Boden liegen bleibt, dann aber wieder letzteres ergreift, und auf die frühere Weise fort wirft, und so immerfort, bis er jenen Gegenstand mehrere Meilen weit fortbewegt hat, so ist er frei, weil er den Gegenstand niemals ganz vom Boden aufgehoben hatte. Zieht er ihn aber, auf dem Boden schleifend, vier Ellen weit nach sich, so ist er schuldig: weil das Schleifen so gut ist, als Aufnehmen. 12) Wenn Jemand einen Gegenstand in einem Winkel seines Bereiches mit der Absicht aufhebt, ihn in einen zweiten wieder wegzulegen, welches Aufnehmen wohl gestattet ist, er sich aber im Gehen eines Andern besinnt, und ihn in einen andern Bereich hinüber trägt, so ist er frei: weil der Gegenstand ursprünglich nicht zu diesem Behufe aufgenommen wurde, und hier also ein Niederlegen, aber kein Aufnehmen statt gefunden. Ebenso ist derjenige frei, welcher Etwas aufnimmt, es auf eine gehende Person legt, und es wieder von ihr hinweg nimmt, sobald er sieht, daß die Person sich anschickt stehen zu bleiben, weil hier wieder ein Aufnehmen, aber kein Niederlegen stattgefunden hatte. 13) Wenn Jemand Etwas aus einem Bereiche in den andern, oder an einem öffentlichen Platze vier Ellen weit, wirft, und es wird, bevor es nieder fällt, von einer Person, oder von einem Hunde, aufgefangen, oder es verbrennt unterwegs: so ist jener frei, weil ein solches Niederlegen nicht in seiner Absicht lag; demgemäß ist er aber schuldig, wenn er beim Werfen hieran gedacht hat. 13) Wenn Jemand Etwas, woran ein Strick befestigt ist, aus einem Bereiche in den andern wirft, während der Strick in seiner Hand bleibt, und er stark genug ist das Ding wieder herauszuziehen, so ist er frei: weil hier kein vollkommmenes Niederlegen Statt fand, und der Fall so angesehen wird, als habe hier ein Aufnehmen, aber kein Niederlegen Statt gefunden. 15) Wenn Jemand Etwas wirft, und das Geworfene fällt in die Hand eines Zweiten, so ist, im Falle der Zweite auf seiner Stelle ruhig stehen bleibend es empfing, der Werfende schuldig, denn er hat den Gegenstand aufgenommen und auch gleichsam niedergelegt. Kommt der Zweite aber entgegen, um es aufzufangen, so ist der Werfende frei. Wirft Jemand Etwas und erhascht es selbst, indem er darnach läuft, in einem anderen Bereiche wieder, oder außerhalb der vier Ellen, so ist er frei, ebenso als wenn ein Zweiter ihm zuvorgekommen wäre, und den Gegenstand erhascht hätte; weil das Niederlegen, nur alsdann als wirklich vollzogen zu betrachten ist, wenn das Ding wirklich da zu liegen kommt, wohin es beim Aufnehmen bestimmt gewesen war. 16) Wer Etwas aus einem Orte, welcher Privateigentum ist, in einen andern Privatort wirft, während sich zwischen diesen beiden Orten auch noch ein öffentlicher befindet, ist frei, obschon der Gegenstand durch die Luft eines öffentlichen Ortes gegangen ist. Dies gilt jedoch nur in dem Falle, wenn der geworfene Gegenstand seinen Weg in einer Höhe von mehr als drei Handbreiten oberhalb des Bodens nimmt, geht er aber tiefer und bleibt er darin, auch auf dem unscheinlichsten Orte, ruhen, so wird es, obschon es gleich bis in den andern Privatort weitergetrieben, oder fortgerollt würde, als am öffentlichen Platze liegen bleibend angesehen, und der Werfende ist daher schuldig. Ebenso ist Jemand frei, der Etwas aus einem öffentlichen Orte in den andem wirft, wenn dazwischen, sich ein Privatort, befindet. Nimmt aber das Ding seinen Weg, in einer Höhe von weniger als drei Handbreiten über dem Boden, und kommt obendrein, wenn auch auf dem unscheinlichsten Ort, zu liegen, so wird es, wennschon es in den nächststehenden öffentlichen Platz hineinrollte, als am Privatorte bleibend angesehen, und jener ist daher schuldig. 17) Wer Etwas durch zwei öffentliche Plätze hindurch, zusammen vier Ellen weit, fortbringt, ist schuldig; denn, da der Gegenstand nicht in dem, dazwischen liegenden Bereiche geruht hatte, so können die, an den beiden öffentlichen Plätzen zurückgelegten Entfernungen, mit einander zu vier Ellen verbunden werden. 18) Wer Etwas aus einem Privatort in den andern, reicht, zwischen denen sich aber ein öffentlicher befindet, ist schuldig, selbst wenn er es oberhalb der, zum öffentlichen Platze gehörigen Luftschicht*) gethan hätte; denn so war die Dienstarbeit der Leviten beim Stiftszelte. Sie pflegten nämlich die Bretter von einem Wagen zum andern zu reichen, also von einem Privatorte zum andern, während der dazwischen liegende Raum, zum öffentlichen Orte gehörte. 19) Dieses hat jedoch nur in dem Falle seine Geltung, wenn die beiden Privatorte längs dem öffentlichen gelegen sind, oder wenn die Wagen an einem öffentlichen Platze hinter einander fahren. Liegen die Privatorte aber zu beiden Seiten des öffentlichen Platzes, so ist Derjenige, welcher Etwas aus einem in den andern hinüber reicht, frei. 20) Trifft es sich, daß Jemand aus Vergessenheit seine Hand, in welcher er Früchte hält, aus einem Gehöfte in der Absicht hinausstreckt, die Früchte in einen andern, neben dem erstern gelegenen Bereiche niederzulegen, er aber seinen Irrthum, bevor es geschehen, wahrnimmt, und nun seine Hand in die Luft eines öffentlichen Platzes hält, so ist demselben

*) Nämlich in einer Höhe von mehr als zehn Handbreiten.

erlaubt, sie zu sich in das Gehöfte zurückzuziehen: dagegen ists aber verboten, sie ins zweite Gehöft zu strecken, damit nicht die Absicht, die dem Irrthum zu Grunde lag, vollzogen werden könne. That aber jener es aus Muthwillen, so ist es ihm verboten, die Hand zu sich zurückzuziehen, vielmehr muß er sie zur Strafe bis zur Dunkelheit draußen hängen lassen, 21) Beabsichtigt Jemand, an einem öffentlichen Platze acht Ellen weit zu werfen, und das Ding bleibt schon am Ende der vierten Elle liegen, so ist er dennoch schuldig, denn da ein geworfener Gegenstand nicht an das Ende des Raumes von acht Ellen gelangen kann, wenn es nicht zuvor jeden Punkt des Weges dorthin durchlaufen hat, so ist hier gleichzeitig das Maaß der Arbeit, und die, derselben zu Grunde liegende Absicht, erfüllt. Ist es aber seine Absicht Etwas vier Ellen weit zu werfen, es geht aber acht Ellen weit, so ist er frei: weil der Gegenstand auf eine Stelle zu liegen kam die derselbe seiner Absicht gemäß, nicht einmal berühren, geschweige denn, daselbst liegen bleiben sollte. Nimmt daher Jemand beim Werfen nicht darauf Bedacht, wohin der geworfene Gegenstand fallen könnte, so ist er schuldig. 22) Fällt das Geworfene, innerhalb eines Raumes von vier Ellen, zu Boden, rollt aber dann noch darüber hinaus so ist der Werfende frei. Fällt das Geworfene weiter als vier Ellen nieder, rollt jedoch in den Raum derselben zurück so ist der Werfende dennoch schuldig: wenn der Gegenstand außerhalb der vier Ellen, selbst auf dem unscheinlichsten Orte woher er nach innen hinein rollte, zu ruhen bekam. Geschah dies nicht, so ist der Werfende frei.


Vierzehntes Capitel.

1) In Ansehung der Sabbatfeier, unterscheidet man vier Arten von Bereichen, nämlich: den Privatort, den öffentlichen Ort, die Carmelith und den freien Ort. Als öffentliche Orte werden betrachtet: Steppen, Wälder, Marktplätze und die, zu denselben führenden, Straßen, wenn sie sechzehn Ellen breit, und nicht überwölbt sind. Als Privatorte werden betrachtet: eine Erhöhung, die zehn Handbreiten hoch ist, und einen Flächenraum von vier Handbreiten und darüber ins Gevierte hat; eine Grube, die zehn Handbreiten tief ist, und eine Weite von vier Handbreiten ins Gevierte hat; ein von vier, zehn Handbreiten hohen, Mauern, umgebener Platz , der eine Weite von wenigstens vier Handbreiten ins Gevierte hat, aber auch größer seyn kann, und selbst mehrere Meilen umfassen darf, wenn er nur zu dem Behufe eingefaßt worden, Wohnhäuser darin zu bauen, wie z. B.: eine Stadt, die von einer Mauer umgeben ist, deren Thore des Nachts geschlossen werden, und ein Sackgäßchen, das drei Wände, und an der vierten Seite einen Seitenpfosten hat, ferner Gehöfte, Pferche und Hürden, die zur Benutzung neben den Wohnhäusern abgezäumt werden; alles dies sind anerkannte Privatorte. 2) Sogar Gefäße, als: Schiffe, Holzschränke, Bienenstöcke, und dergleichen, sind entschiedene Privatorte, wenn sie eine Weite von vier Handbreiten ins Geviert, und eine Höhe von zehn Handbreiten, und darüber, haben. 3) Die Wände eines Privatorts, werden selbst als Privatort angesehen; gelten sie doch als Absonderung für einen Andern (den Luftraum), geschweige denn für sich selbst. Die Luft eines Privatorts ist, bis zur Himmelshöhe, Privateigenthum, wohingegen die Luft eines öffentlichen Orts, nur bis zur Höhe von zehn Handbreiten, als öffentlich, weiter oben aber als freier Ort, betrachtet wird.

4) Unter Carmalith versteht man eine Erhöhung, die einen Flächenraum von vier Handbreiten ins Geviert hat, aber nur drei bis zehn Handbreiten hoch ist; denn eine Carmelith erstreckt sich überhaupt nur bis zu zehn Handbreiten Höhe, und darf keine geringere Breite, als vier Handbreiten ins Geviert, haben. Man versteht unter dieser Bezeichnung ferner: einen Graben, der eine Ausdehnung von vier Handbreiten ins Geviert hat, und drei bis zehn Handbreiten tief ist; einen, von vier, drei bis zehn Handbreiten hohen Mauern, umschlossenen Raum, der auch eine Größe von vier Handbreiten und darüber ins Geviert haben muß; ebenso Winkel, die an einen öffentlichen Platz grenzen, nämlich Orte, die von drei Seiten mit Wänden eingeschlossen sind, deren vierte Seite aber mit dem öffentlichen Platze in Verbindung steht, z. B.: ein Sackgäßchen ohne Pfosten und Balken an der vierten Seite, endlich Meere und Thäler im Sommer und im Winter. Diese sind sämmtlich Carmelithe. 5) Die Luft der Carmelith, bis zu zehn Handbreiten Höhe, ist ebenfalls Carmelith, höher hinauf aber Freiort. Daher ist bei Seeen und Flüssen die Luft bis zur Höhe von zehn Handbreiten, oberhalb der Fläche des Wassers, Carmelith, höher hinauf aber Freiort. Die ganze Tiefe des Wasserbeckens aber, wird als fester Boden betrachtet. 6) Eine in einer Carmelith befindliche Grube ist, wenn sie keine Weite von vier Handbreiten hat, ebenfalls Carmelith, selbst wenn sie 100 Handbreiten Lief wäre. Ein überdeckter öffentlicher Platz, oder ein solcher, welcher keine Breite von sechzehn Ellen hat, ist einer Carmelith gleich zu achten. Die zwischen den Aushängesäulen an öffentlichen Plätzen befindlichen Bänke, sind einer Carmelith gleich zu achten; ebenso die Seitenräume des öffentlichen Platzes. Aber der Raum zwischen den Aushängesäulen ist öffentlicher Platz, weil da viele Leute gehen. 7) Als Freiort wird ein solcher betrachtet, welcher einen Flächenraum von weniger als vier Handbreiten ins Geviert hat, und über drei Handbreiten hoch ist, selbst wenn dieselbe Himmelhoch seyn sollte. Bei einer geringeren Höhe als drei Handbreiten aber, ist er dem Boden gleich zu achten. Sogar Dornen, Disteln oder Dünger, welche auf öffentlichen Pläzzen liegen, und drei Handbreiten hoch sind, aber keine Ausdehnung von vier Handbreiten ins Geviert haben, sind Freiorte. Ferner gelten als freie Orte: ein Graben, der keine Ausdehnung von vier Handbreiten ins Geviert hat, aber tiefer ist als drei Handbreiten, und reichte er auch bis zum tiefsten Abgrund hinab; ein umzäunter Ort, der nicht vier Handbreiten ins Geviert umfaßt, mag er auch tausend Meilen lang seyn, wenn dessen Breite nur um ein Gerstenkorn weniger als vier Handbreiten ausmacht, und dessen Höhe sich auf mehr als drei Handbreiten beläuft; endlich ist die Luft höher als zehn Handbreiten über dem Boden, an öffentlichen Pläzzen und in der Carmelith, als Freiort anzusehen. 8) Ein, nicht weniger und nicht mehr als neun Handbreiten, hoher Ort an einem öffentlichen Platze, ist denselben gleich zu achten, ohne daß auf dessen Länge und Breite, sie mögen seyn wie sie wollen, Rücksicht zu nehmen wäre; weil nämlich die Leute sich eines solchen Platzes zum Aufladen bedienen. Ist derselbe aber höher oder niedriger als neun Handbreiten, und enthält vier Handbreiten ins Geviert, so ist er als Carmelith, enthält er aber weniger, als freier Ort anzusehen. 9) Man darf Nichts auf ein Dach tragen, welches an einen öffentlichen Platz angrenzt, und unter zehn Handbreiten hoch ist, weil viele sich dessen zum Aufladen bedienen; wenn der Besitzer aber eine bleibende Treppe an demselben anbringt, dann erst wird es ihm zur Benutzung frei gegeben. Eine Säule an einem öffentlichen Platze, welche zehn Handbreiten hoch ist, und vier Handbreiten im Durchmesser hat, gilt als Privatort. Wird der kleinste Pflock, wenn auch nicht drei Handbreiten hoch, in die Seite derselben eingetrieben, so ist sie als von geringerer Höhe anzusehen, und wird zur Carmelith, weil der Pflock zum Aufhängen und zu anderen Zwecken dient. Sie wird daher von dem Pflock an aufwärts gemessen, und wäre sie voller Pflöcke, so würden diese alle dazu beitragen, ihre Höhe zu verringern, weil sich die Leute solcher Pflöcke bedienen, Etwas daran zu hängen. 10) Löcher im Privatort sind als Privatort, aber die an einem öffentlichen Orte sind nicht als öffentlich zu betrachten, sondern sie richten sich nach dem Maaße. Ein Loch nämlich an der Seite eines öffentlichen Ortes, welches eine Ausdehnung von vier Handbreiten ins Geviert hat, und zehn Handbreiten tief ist, gilt als Privatort; hat es weniger als zehn Handbreiten Tiefe, so ist es Carmelith; hat es eine geringere Ausdehnung als vier Handbreiten ins Geviert, so ist es ein Freiort; vorausgesetzt wird jedoch, daß es drei Handbreiten hoch sey; wo nicht, wird es dem Boden gleich geachtet. 11) Im Privat- und im Freiort ist das Tragen überall gestattet, wenn sie auch mehrere Meilen lang wären; am öffentlichen Platze aber und in der Carmelith, darf man dies nur innerhalb eines Raumes von vier Ellen ins Geviert bewirken. Trägt, reicht, oder wirft, Jemand Etwas weiter als vier Ellen, so ist er, wenn es an einem öffentlichen Platze geschah, schuldig, dagegen frei, wenn es in der Carmelith geschah: weil das Verbot der Carmelith nur eine Satzung der Rabbinen ist, welche blos die Bestimmung hat, zu verhindern, daß man die Carmelith ihrer Ähnlichkeit wegen, nicht mit dem öffentlichen Platze verwechsele. Deshalb ist es erlaubt, Etwas in die Carmelith zu tragen, wenn der getragene Gegenstand keinen direkten Nutzen gewährt; so ist es z. B. erlaubt, einen Dorn selbst mehrere Ellen weit wegzuschaffen, damit die Leute sich nicht daran verletzen, und ähnliche Fälle der Art. 12) So gut wie es erlaubt ist, am Freiorte Etwas umherzutragen, so ist es auch erlaubt, von dort Etwas nach einem Privat- oder öffentlichen Orte, geschweige denn nach der Carmelith, hinzutragen und umgekehrt. 13) So wie es unerlaubt ist, Ewas in der Carmelith umherzutragen, so ist es auch unerlaubt Etwas von da nach dem Privat- oder öffentlichen Orte, oder aus letzterem in die Carmelith hineinzutragen. Wer es aber dennoch that, ist frei zu sprechen. 14) Wer Etwas von einem Privatorte in den andern, oder von einem öffentlichen Platze in den andern? zwischen denen in beiden Fällen eine Carmelith befindlich ist, bringt, reicht, oder wirft, der ist frei. Wenn Jemand Etwas von einem öffentlichen Platze nach einer Carmelith bringt, es von da wieder aufnimmt, und nach einem Privatorte trägt; oder wenn jener Etwas aus einem Privatorte in die Carmelith bringt, und niederlegt, dann aber es von da wieder aufnimmt, und nach einem öffentlichen Platze hinausträgt, so ist er frei. 15) Wenn Jemand Etwas aus einem Privatorte, nach einem öffentlichen, durch einen auf dem Wege dorthin befindlichen Freiort trägt, so ist er schuldig; weil Gehen keineswegs als Stehen anzusehen ist. Auch bedarf es keiner Erwähnung, daß, wenn der Gegenstand geworfen wird, und den Freiort rasch durchschneidet, dieser gewiß nicht als dort ruhend angesehen werden kann. Befindet sich Jemand an einem freien Orte, und nimmt Etwas aus einem Privatorte, oder von einer daselbst stehenden Person, und legt es an einem öffentlichen Platze nieder, oder in die Hand einer daselbst stehenden Person, so ist er frei. Ebenso ist derjenige frei, welcher an einem Freiorte stehend, Etwas aus einem öffentlichen nach einem Privatorte bringt. 16) Eine Säule am öffentlichen Platze, von zehn Handbreiten Höhe, und vier Handbreiten ins Geviert haltend, deren Sockel aber, bei drei Handbreiten Höhe, keine vier Handbreiten Breite hat, ist dennoch Privatort, so daß Jemand, der aus dem öffentlichen Platze dahin Etwas wirft, und es dort hängen bleibt, dennoch als schuldig anzusehen ist. Eine Erhöhung, die bei einer Länge von vier Ellen bis zu zehn Handbreiten allmälig anwächst, ist Privatort, so daß Derjenige, welcher aus einem öffentlichen Orte Etwas darauf Wirft, schuldig ist. 17) Wird eine, wenn auch hundert Ellen hohe Stange an einem Privatorte aufgepflanzt, und Jemand wirft Etwas aus einem öffentlichen Platze darauf, so ist er schuldig: weil ein Privatort bis zur Himmelshöhe sich erstreckt. Wenn ein an einem Privatorte wurzelnder Baum, sich mit seinem Stamme nach dem öffentlichen Platze hinüberneigt, und Jemand wirft von dort Etwas, was auf den Zweigen ruhen bleibt, so ist er frei, weil der Stamm nicht nach der Wurzel gerechnet wird. 18) Wenn an einer, am öffentlichen Orte aufgepflanzten, Stange ein Korb sich befindet, und Jemand von unten Etwas hinaufwirft, so ist er frei, weil der öffentliche Platz blos bis zu einer Höhe von zehn Handbreiten sich erstreckt. Wenn Jemand einen Gegenstand an einem öffentlichen Orte vier Ellen weit wirft, der aber höher als zehn Handbreiten über dem Boden kleben bleibt, so wie z. B. wenn er Talg oder Teig wirft, welche an der Wand kleben bleiben, so ist es als hätte er in der freien Luft geworfen, da jede, zehn Handbreiten übersteigende Höhe, ein Freiort ist. Bleibt es aber in einer geringeren Höhe als zehn Handbreiten kleben, so gilt es eben so, als wenn er es auf den Boden geworfen hätte, und er ist schuldig. Wirft Jemand Etwas über zehn Handbreiten hinaus, und es bleibt in einer unbedeutenden Vertiefung liegen, so ist er frei. 19) Wirft Jemand aus einem Privatorte eine Stange, oder einen Spieß, und diese bleiben am öffentlichen Platze aufrecht stecken, so ist er frei, weil ein Theil von ihnen in den freien Ort hineinreicht. Wirft Jemand von einem Privatorte aus, nach einem öffentlichen ein großes Gefäß, von vier Handbreiten ins Geviert und von zehn Handbreiten Höhe, so ist er frei, weil dieses Gefäß schon an und für sich ein vollkommener Privatort ist, und es gilt deshalb ebenso, wie wenn Jemand Etwas aus einem Privatorte nach einem andern hinüberträgt. 20) Wenn Jemand am öffentlichen Orte vom Boden einer Grube von neun Handbreiten Tiefe, eine Lage Schutt heraushebt, und so die Tiefe bis zu zehn Handbreiten ergänzt, so ist er frei, obschon das Aufnehmen des Gegenstandes und die Vollendung der privatortlichen Wände dadurch gleichzeitig geschehen, weil der Ort anfänglich nicht zehn Handbreiten Tiefe hatte. War die Grube zehn Handbreiten tief, und er warf eine Lage Schutt hinein, wodurch die Tiefe geringer als zehn Handbreiten wird, so ist er ebenfalls frei, weil durch das Niederlegen des Gegenstandes zugleich auch die Aufhebung der gesetzmäßigen Wände eines Privatorts geschehen ist. 21) Wirft Jemand ein Brett, und dasselbe bleibt auf Pfählen am öffentlichen Platze ruhen, so daß es sich zum Privatorte gestaltet, so ist er frei, selbst wenn ein Gefäß noch auf dem Brette gelegen hätte: weil die Bildung der Wände und das Niederlegen des Gefäßes gleichzeitig geschehen sind. 22) Wenn am öffentlichen Platze eine Grube sich befindet, die eine Tiefe von zehn Handbreiten und eine Breite von gerade acht Handbreiten hat, und Jemand wirft vom öffentlichen Platze aus eine Matte hinein, so daß die Grube dadurch der Breite nach halbirt wird, so ist er frei: weil durch das Niederlegen des Geräthes die Wände des Privatorts zu existiren aufgehört haben, da jede Hälfte weniger als vier Handbreiten ins Geviert dadurch zu enthalten angefangen. 23) Wenn Jemand Etwas in eine am öffentlichen Platz befindliche, mit Wasser gefüllte Grube, von zehn Handbreiten Tiefe und einer Weite von vier Handbreiten ins Geviert, wirft, und das Geworfene bleibt auf dem Wasser ruhen, so ist er schuldig; weil Wasser die Gesetzlichkeit der Wände nicht aufhebt. Ist sie aber mit Früchten gefüllt, und Jemand wirft Etwas dahinein, so ist er frei; weil die Früchte das Maaß der Tiefe verringert haben. 24) Eine Pfütze, die durch einen öffentlichen Platz sich zieht und von Vielen durchwatet wird, ist, wenn sie unter zehn Handbreiten Tiefe hat, als öffentlicher Ort zu betrachten, mag sie nun vier Ellen oder weniger als vier Handbreiten ins Geviert messen, in welchem letzteren Falle sie freilich von den Meisten nicht durchwatet, sondem übersprungen wird. Dies schadet aber nichts, denn sobald sie nur weniger als zehn Handbreiten Tiefe hat, so bleibt sie öffentlicher Platz. Hat sie aber eine Tiefe von zehn Handbreiten, oder darüber, so ist sie, gleich den Seeen, eine Carmelith; jedoch muß sie in diesem Falle eine Breite von vier Handbreiten, oder darüber haben, weil keine Carmelith weniger als vier Handbreiten ins Geviert haben darf.


Fünfzehntes Capitel.

1) Es darf Jemand, der an einem öffentlichen Orte steht, Etwas durch den ganzen Privatort hindurch, — und wenn er im Privatorte stehen bleibt, bis vier Ellen weit im öffentlichen Orte fortbewegen; bringt er es jedoch weiter, so ist er frei, weil er in einem andern Bereiche sich befindet. Ebenso darf Jemand, der an einem Privatorte steht an einem öffentlichen Etwas aufschließen: und umgekehrt. Man darf ein Stück Vieh mästen, das den größten Theil seines Körpers außerhalb und nur den Kopf innen hat, ein Kameel aber, weil es langhalsig ist, blos dann, wenn es den Kopf und den größeren Theil seines Körpers innen hat. 2) Man darf nicht am Privatorte stehend aus dem öffentlichen trinken, und umgekehrt, es sey denn, daß man den Kopf und den größten Theil des Körpers in den öffentlichen Ort gebracht hat, wo man trinkt. Jedoch gilt dies nur für den Fall, daß man aus einem zierlichen Gefäße trinkt, wo, weil man es nicht missen kann, zu besorgen steht, daß man es herausbringen möchte; ist es aber ein ordinäres Gefäß, dessen man nicht benöthigt ist, oder selbst ein zierliches, wenn der Brunnen doch in einer Carmelith sich befindet, so kann er blos den Kopf dorthin halten, wo er trinkt, ungeachtet der größte Theil des Körpers im andern Platze sich befindet. 3) Man darf am öffentlichen Orte stehen und das von der Traufe, oder der Wand, herabströmende Wasser in der Luft auffangen und trinken, aber nicht die Hand an die Traufe, oder an die Wand, zu diesem Zwecke anlegen. Thut man es dennoch, so ist, im Fall die berührte Stelle höher ist als zehn Handbreite, und vom Dache weniger als drei absteht, das Trinken untersagt; weil es alsdann gilt als wenn das Wasser vom Dache selbst, welches doch gewiß ein Privatort ist, genommen worden sey. Hat die Traufe eine Weite von vier Handbreiten ins Geviert, so ist es verboten, daraus Wasser aufzufangen, sowohl wenn sie unter, wie auch wenn sie über zehn Handbreiten hoch angebracht ist. Warum aber ist, wer es thut, nicht schuldig? Antwort: Weil das Wasser, welches immer im Fließen begriffen ist, nicht als ruhend betrachtet werden kann. 4) Man darf auf einem Vorsprung am Fenster, welcher in der Luft über den öffentlichen Platz hinausragt, wenn er sich in einer Höhe von mehr als zehn Handbreiten befindet, verschiedene Verrichtungen vornehmen: weil der öffentliche Platz sich blos bis zur Höhe von zehn Handbreiten erstreckt; desgleichen kann man sich also auch der Wand, bis zu den unteren zehn Handbreiten, vom Privatorte aus bedienen. 5) Dies gilt aber nur von einem einzigen, in die Luft hineinragenden Vorsprunge. Sind aber deren zwei übereinander an der Wand angebracht, und befinden sich auch beide in einer Höhe von mehr als zehn Handbreiten, so darf man auf dem obern, vor dem Fenster sich befindenden, im Falle er vier Handbreiten ins Gevierte umfaßt, keine Verrichtung vornehmen: weil die beiden Vorsprünge als besondere Bereiche — 101 — zu betrachten sind, die gegenseitig für einander das Verbot bedingen, denn zwei Bereiche dürfen gemeinsam keinen dritten benutzen. 6) Umfaßt keiner der beiden Fenstervorsprünge vier Handbreiten ins Geviert, so darf man auf beiden Etwas hinauslegen, und so auch längs der ganzen Wand, bis zu den unteren zehn Handbreiten. Enthält der untere Fenstervorsprung vier Handbreiten ins Geviert, aber nicht der obere, so darf man auf dem oberen sich nur des Raumes längs dem Fenster bedienen. Auf dem Rest an beiden Seiten des Fensters aber, darf man keine Verrichtung vornehmen, des unteren Fenstervorsprungs wegen, der sich uns als ein besonderer Bereich darstellt. 7) Die erlaubte Benutzung jedes in die Luft eines öffentlichen Platzes hinausragenden Vorsprunges, darf nur darin bestehen, Thon-, Glas- und dergleichen Geschirre, dort hinzustellen und von da hereinzunehmen: weil dieselben zerbrechen, wenn sie nach dem öffentlichen Platze hinunter fallen; sie ist aber nicht erlaubt bei anderen Sorten von Geschirren, oder Esswaaren, weil man, wenn sie hinunter fallen, versucht seyn könnte, sie wieder nach oben zu bringen. 8) Wenn zwei Häuser an beiden Seiten eines öffentlichen Platzes einander gegenüber liegen, und Jemand wirft Etwas aus dem einen ins andere, in einer Höhe über zehn Handhreiten, so ist er frei: und dies ist ihm sogar erlaubt, wenn beide Häuser ihm angehören*), oder wenn beide einen gemeinschaftlichen Erub**) angelegt haben, oder sogar wenn das zu Werfende selbst in Gewändern und eisernen Geschirren be-

*) Weil nämlich die Luft eines Privatorts bis zur Himmelshöhe, als Privatort angesehen wird. **) Communications-Bündniß.

stände. Wenn sie aber nicht gleich hoch gelegen sind, sondern eines höher als das andere, so darf man keine Gewänder und dergleichen werfen, denn sie könnten unrecht (nach dem öffentlichen Platze) fallen, und von da zurück hereingebracht werden; wohl aber kann man Thongeschirre und drgl. werfen, (weil sie, im Fall sie hinabfielen, zerbrechen würden). 9) Wenn ein Fenster über einen Brunnen an, öffentlichen Platze hinausragt, so werden der Brunnen und die Erdeinfassung zur Bildung einer Höhe von zehn Handbreiten vereinigt, so daß man daraus von oben herab am Sabbat Wasser schöpfen kann. Jedoch darf dies nur dann geschehen, wenn der Brunnen keine vier Handbreiten von der Wand absteht, so daß kein Mensch dazwischen durchgehen kann; steht er aber weiter von der Wand ab, so darf man von oben her daraus nur dann schöpfen, wenn die Erdeinfassung für sich allein zehn Handbreiten hoch ist, in welchem Falle der Eimer, wenn er über die Einfassung hinausgehoben wird, in einen Freiort übergeht. 10) Man darf am Sabbat vom Fenster aus, auf einen Misthaufen von zehn Handbreiten Höhe, Wasser schüttn; aber nur dann, wenn der Misthaufen herrenlos ist, und nicht hinweggeräumt zu werden pflegt. Gehört er aber einem Privatmanne, so darf man kein Wasser darauf gießen, denn er könnte weggeschafft werden, und die Leute würden dann, gradezu in den öffentlichen Ort hinein, ihr Wasser gießen. 11) Wenn ein Wasserkanal durch den Hof sich ziehet, so darf man, wenn derselbe eine Tiefe von zehn Handbreiten und eine Breite von vier Handbreiten und darüber, bis zu Zehn Ellen hat, aus demselben am Sabbat nicht schöpfen, wenn man nicht am Ein- und am Ausflusse desselben, eine zehn Handbreiten hohe Scheidewand angebracht hat. Ist er aber nicht zehn Handbreiten tief, oder nicht vier Handbreiten breit, so schöpfe man aus ihm auch ohne Scheidewand. 12) Ist derselbe aber breiter als zehn Ellen, so darf man aus ihm nicht schöpfen, wenn er auch keine Tiefe von zehn Handbreiten hat, es sey denn, daß man eine Scheidewand angebracht hätte, weil jede Oeffnung, die breiter als zehn Ellen ist, als Bruchlücke angesehen wird, die die Gesetzlichkeit der Wände aushebt. Anlangend das Umhertragen im übrigen Theile des Hofraumes, so ist solches erlaubt, wenn auch noch so schmale Latten an jeder der beiden Seiten der Lücke, oder wenn eine vier Handbreiten breite Latte, an einer Seite derselben, noch da ist, und wäre es dann nur verboten, aus dem Kanal zu schöpfen. Sind aber keine solche Latten mehr da, so darf man im ganzen Hofraum nichts fortbringen, denn es ist hier ja soviel, als wenn der Hof einem See zu durchgebrochen, und folglich eine Carmelith wäre. 13) Welche Lage muß aber die Scheidewand in Betreff des Wassers haben? Antwort: Ist sie über dem Wasser gebaut, so muß sie eine Handbreite in das Wasser hineinreichen; ist sie aber im Wasser angebracht, so muß sie eine Handbreite über die Wasserfläche hervorragen, damit das Wasser des Hofes sichtbar abgetheilt werde. Reicht also eine solche Scheidewand auch nicht bis zum Boden, so bewirkt sie dennoch, wenn sie nur zehn Handbreiten hoch ist, die Erlaubniß des Wassertragens. Aber solche hängende Scheidewände sind nur gestattet bei Wasserscheidungen, weil das Verbot des Wassertragens an einem solchen Platze, nur eine Satzung der Rabbinen ist, und die Wand nur dazu nöthig ist, um irgend ein Zeichen der Aenderung darzustellen, deshalb hat man solche Scheidewände zugelassen. 14) Wenn ein Wasserkanal zwischen einigen Gehöften hindurch geht, und mehrere Fenster dahin führen, so darf man, im Falle derselbe nicht volles Carmelith - Breitenmaaß hat, einen Eimer von den Fenstern herunterlassen, und daraus am Sabbat schöpfen, jedoch nur, wenn der Kanal keine drei Handbreiten von der Wand entfernt ist. Hat er aber diese Entfernung, so darf man daraus nicht schöpfen, es sey denn, daß an der Wand angebrachte Latten, zu beiden Seiten, hervorragten, wodurch es das Ansehen hätte, als ginge der Kanal durch den Hofraum. 15) Wenn ein Balkon nach einem See hinausgeht, und eine Oeffnung über dem Wasser hat, so darf man von dort aus am Sabbat kein Wasser schöpfen, es sey denn daß man eine zehn Handbreiten hohe, scheidende Einfassung über dem Wasser, der Balkonlucke gegenüber, gemacht hätte, oder daß vom Balkone, nach dem Wasser zu, die Wände sich verlängerten, in welchem Falle es angesehen wird, als wenn sie ganz hinuntergingen, und das Wasser berührten. Und so gut wie man von einem solchen Orte aus, der mit einer Einfassung umgeben ist, Wasser schöpfen darf, ebenso darf man auch von dort hinab Wasser in den See schütten, denn es fällt doch in eine Carmelith. 16) Wenn ein Hof keine vier Ellen ins Gevierte enthält, darf man am Sabbat kein Wasser dorthin ausschütten, weil es gleich in den öffentlichen Platz hinausfließt. Daher ist es nöthig, daß man im Hofe, oder in einem öffentlicher Platze, an der Seite des Hofes, eine Grube mache, die zwei Saah fassen kann, damit das Wasser sich daselbst sammele.

Im letzteren Falle muß die Grube überwölbt seyn, damit sie nicht am öffentlichen Platze sichtbar sey. Uebrigens werden bei der Vermessung der vier Ellen, Hof und Vorhalle zusammengezogen. Ein Raum, der zwei Saah umfassen soll, muß eine halbe Elle lang, eine halbe Elle breit, und dreifünftel Ellen hoch seyn. 17) Faßt die Grube weniger als zwei Saah, so darf man nur so lange Wasser schütten, bis sie voll ist. Faßt sie aber zwei Saah, so darf man selbst an sechzig Saah Wasser ausschütten, unbekümmert, ob das Wasser in der Grube überlaufe, und anders wohin fließe. Dies alles gilt zunächst nur für die Herbstzeit, wo die Gehöfte gewöhnlich kothig sind, und die Rinnen auch ohne dies Wasser ausströmen, und wer es siehet, nicht vermuthen kann, daß Jener da den öffentlichen Platz benutze, um Wasser, das er an Sabbat verschüttet, dorthin abfließen zu lassen. Zur Sommerzeit aber darf man in eine, zwei Saah enthaltende Grube, blos zwei Saah Wasser ausschütten. Ist ihr Umfang kleiner als zwei Saah, so ist es durchaus nicht erlaubt, dorthin Wasser auszuschütten. 18) Man darf Nichts unmittelbar in die Mündung einer Abzugsröhre schütten, welche das dorthin geschüttete Wasser, unter der Erde, nach einem öffentlichen Platze hinleitet, oder in eine Rinne, welche das hineingegossene Wasser über die Wand, nach einem öffentlichen Platze hin gleiten läßt, selbst wenn die Wand, oder der unterirdische Weg, auch hundert Ellen lang wären: weil das Wasser doch immer, durch Mitwirkung eines Menschen, an den öffentlichen Platz gelangt; vielmehr schütte man es außerhalb der Röhre aus, so daß es von selbst dorthin komme. 19) Dies hat jedoch nur Bezug auf die Dauer des Sommers: im Herbst hingegen darf man unbehindert gießen, soviel man will, weil dann gewöhnlich die Rinnen voll sind, und es gewiß der Wunsch ist, daß das Wasser da auf der Stelle eingenommen wird. Man darf aber sogar im Sommer etwas in die Mündung einer Abzugsröhre schütten, wenn sie das Wasser nach einer Carmelith abführt, weil bei einer Carmelith keine undirekte Handlung Veranlassung zu einem Verbot ist. Daher ist es erlaubt, Wasser auf Schiffswände zu gießen, von wo es in die See hinabfließt. 20) Wer sich auf einem Schiffe beflndet, darf nicht Wasser aus dem Meere schöpfen, es sey denn, daß er über den, Wasserspiegel einen Vorsprung, von vier Handbreiten ins Geviert, am Schiffe angebracht hatte. Dies ist aber auch nur dann nöthig, wenn er sich in einer Höhe, die weniger als zehn Handbreiten beträgt, über dem Meere befindet; darüber aber braucht er nur den unscheinlichsten Vorsprung zu machen, und von dannen nur zu schöpfen, weil er doch das geschöpfte Wasser durch einen Freiort bringt, und also den Vorsprung, nur des Unterschiedes wegen, nöthig hat. 21) Wenn Jemand innerhalb der Carmelith in einer Schriftrolle liest, und es rollt das eine Ende derselben in den öffentlichen Ort hinein, während das andere in seiner Hand bleibt, so muß er sie auf die Schriftseite umlegen, wenn sie den Raum von vier Ellen überschritt, weil zu besorgen ist, es möchte einmal die ganze Rolle seinen Händen entfallen, und er so in Versuchung kommen, dieselbe vier Ellen weil fortzubringen. Bleibt die Rolle aber, innerhalb des Raumes von vier Ellen, liegen, so ist es ihm erlaubt, dieselbe nach sich zu rollen. Ebenso darf man sie wieder nach sich zu rollen, wenn sie in einen Privatort hineinrollt. Liest aber Jemand an einem Privatorte, und die Rolle rollt nach einem öffentlichen Platz, und bleibt da liegen, so muß er sie auf die Schriftseite umlegen. Kommt sie aber gar nicht zum Liegen, sondern bleibt etwa in der Lust des öffentlichen Platzes hängen, bevor sie bis zum Boden gelangen konnte, so kann man sie zu sich heranrollen. 22) Wenn Jemand einen Dorn wegschaffen will, damit die Leute sich nicht daran verletzen, so bringe er ihn zu wiederholten Malen, jedesmal um eine Entfernung, welche weniger als vier Ellen beträgt, fort, falls es nämlich an einem öffentlichen Platze geschieht. In der Carmelith hingegen, entferne man ihn auf die gewöhnliche Weise, wenn auch hundert Ellen weit. Ebenso ist's erlaubt, eine Leiche, die einen üblen Geruch verbreitet, sehr entstellt ist, und den Nachbaren unausstehlich wird, aus einem Privatorte nach der Carmelith fortzuschaffen. Wer in einem See badet, mag sich beim Aussteigen aus dem Wasser abtrocknen, damit er das an ihm haftende Wasser, in der Carmelith nicht vier Ellen weit mit sich fortführe.


Sechzehntes Capitel.

1) Räume, die nicht zum Wohnen, sondern zu anderweitigem Gebrauche umzäunt wurden, als. Gärten, Baumgärten und die zum Behufe des hütens umschlossenen Orte, und dergleichen, sind, wenn ihre Wände zehn Handbreiten und darüber hoch sind, insofern als Privatorte zu betrachten, daß derjenige als schuldig zu betrachten ist, welcher von da, nach dem öffentlichen Platze, Etwas herausbringt, wirft oder reicht, und so umgekehrt. Aber man darf Nichts, durch die ganze Ausdehnung dieser Orte, hindurchtragen, es sey denn, daß sie nur zwei Saah und darunter Aussaat fassen könnten. Sind sie aber größer, so darf man in ihnen, wie in einer Carmelith, nur vier Ellen weit Etwas fortbringen. 2) Ebenso ist's erlaubt auf einer Plattform, die zehn Handbreiten hoch ist, und bis zu zwei Saah Aussaat-Fläche enthält, Etwas hin- und herzutragen; ist ihr Flächeninhalt aber größer, so darf man darauf nur innerhalb einer Strecke von vier Ellen Etwas tragen. Man darf von einem Felsen im Meere, wenn er unter zehn Handbreiten hoch ist, Etwas ins Meer, und aus dem Meere auf ihn bringen; weil Alles — Carmelith ist. Ist er aber zehn Handbreiten hoch, und hat einen Flächenraum von vier Handbreiten ins Geviert, bis zu zwei Saah Aussaat, so darf man, weil es eben erlaubt ist, auf seiner Ausdehnung überall Etwas zu tragen, weder von ihm Etwas herab ins Meer, noch aus dem Meere zu ihm hinaufbringen. Enthält er aber mehr als zwei Saah Aussaat, so darf man von ihm Etwas ins Meer, und aus dem Meere Etwas auf ihn wohl bringen, obgleich er ein Privatort ist, und zwar weil auf ihm, wie in einer Carmelith, nur innerhalb vier Ellen Etwas fortgeschafft werden darf, und man in Betracht der Seltenheit eines solchen Falles, deshalb keine Verbote hat verhängen wollen. 3) Ein Flächenraum von fünfzig Ellen im Geviert, enthält einen Aussaat-Raum für eine Saah; demnach enthält ein Flächenraum von fünf Tausend Quadrat- Ellen, einen Aussaat-Raum für zehn Saah. Sobald nur ein Flächenraum, seinem Inhalte nach, dieses Maaß erreicht, mag er nun genau viereckig seyn, Etwas mehr als siebenzig Ellen Länge, und eben soviel in der Breite umfassend, oder rund, oder sonst von irgend welcher Gestalt, so wird er immer als Zwei- Saah-Raum bezeichnet.

4) Wenn ein nicht zum häuslichen Gebrauche umschlossener Platz, der einen Flächenraum von blos zwei Saah Aussaat umfaßt, aber eine Länge hat, die zwei Mal so groß als dessen Breite ist, so daß er gleich dem Vorhofe des Stiftszeltes, hundert Ellen lang und fünfzig breit ist, so darf man überall, innerhalb seiner Ausdehnung, Etwas fortbringen. Uebertrifft aber die länge die doppelte Breite, auch nur um eine Elle, so darf man darin, nur innerhalb vier Ellen, Etwas fortbringen; denn die Gleichstellung des zum außerhäuslichen Gebrauche bestimmten Zwei-Saah-Raumes, mit anderen Gehöften, rührt eigentlich nur vom Vorhofe des Stistszeltes her. 5) Wenn man in die Umzäunung eines, nicht zum häuslichen Gebrauche umschlossenen Platzes, einen Durchbruch von zehn Ellen Breite und zehn Handbreiten Höhe macht, und denselben wieder, in einer Länge von zehn Ellen, zu häuslichen Verrichtungen abzäunt, so ist es gestattet, in jedem Theile des ganzen Raumes, Etwas zu tragen. Selbst wenn das Durchbrechen, und das Verzäunen zum häuslichen Gebrauche, ellenweise nach einander geschieht, in einer Ausdehnung bis über zehn Ellen, so ist es dennoch immer erlaubt, in jedem Theile jenes Raumes, Gegenstände fortzutragen, selbst wenn ein solcher Platz sich auch mehrere Meilen weit ausdehnte. 6) Wenn man einen zum häuslichen Gebrauche umschlossenen Platz, von mehr als zwei Saah Aussaat, zum größten Theil mit Saat bestellt, so ist dieser Platz einem Garten gleichzuachten, und es ist nicht erlaubt, innerhalb desselben, nach jeder Stelle Etwas zu tragen. Wurde nur der kleinere Theil desselben mit Saat bestellt, so ist es erlaubt, dort überall zu tragen, im Falle nämlich der bestellte Theil nur zwei Saah umfaßt; enthält er aber mehr, so ist das Tragen durch die ganze Ausdehnung des Platzes verboten. Wurde der größte Theil des Platzes bepflanzt, so ist er einem Hofe gleichzuachten, und es ist gestattet, dort nach allen Stellen hin Etwas zu bringen. Wird der Platz von Wasser überströmt, wenn auch in großen Massen, so ist er, falls das Wasser sich zum Gebrauch eignet, so gut wie bepflanzt anzusehen, und es ist das Tragen in der ganzen Ausdehnung gestattet. Ist das Wasser aber nicht zum Gebrauch dienlich, so darf man darin, nur innerhalb vier Ellen, Etwas fortbringen. 7) Wenn innerhalb eines nicht zum häuslichen Gebrauche mit Wänden umgebenen Platzes, welcher Raum eine Aussaat von drei Saah enthält, der Raum zur Aussaat einer Saah überwölbt wird, so wird durch diese Ueberwölbung die Erlaubniß des Tragens, innerhalb des ganzen Raumes bedingt; denn der Rand des Gebälkes wird als herabgehend und vorbauend angesehen. Ist die an ein Gehöft gränzende Seite, ihrer ganzen Breite nach, eingerissen, und es befindet sich gegenüber, in der Umzäunung jenes Gehöftes, ebenfalls eine Bruchlücke, so ist das Tragen im Gehöfte, nach wie vor, erlaubt, und innerhalb jenes Raumes nach wie vor verboten, weil die Raum-Verbindung mit dem Gehöfte, in solchem Falle, noch keinesweges die Erlaubniß des Tragens bedingt. 8) Ist ein Raum von mehr als zwei Saah Aussaat vorhanden, und es verringert Jemand denselben durch Bepflanzungen mit Bäumen, so ist eine solche Verringerung von keinem Einflüsse. Errichtet Jemand hingegen neben der Wand eine Säule, von zehn Handbreiten Höhe, und drei Handbreiten Breite und darüber, so wird dies als Verringerung angesehen; bei einer Breite von weniger als drei Handbreiten, bedingt eine solche Säule keine Verringerung des Raumes; — weil jeder Gegenstand, der sich in einer Entfernung von drei Handbreiten, von einem andern, befindet, als mit diesem verbunden angesehen wird. Ebenso wird es als Verringerung erachtet, wenn Jemand in einer Entfernung, von drei Handbreiten von der Wand, eine Scheidewand erbaut; bei einer geringeren Entfernung aber, würde er so gut wie nichts verrichtet haben. 9) Bewirft man eine Wand, so wird dies als Verringerung des Raumes betrachtet, obschon der Kalk an und für sich keine Haltbarkeit hat. Errichtet man in einer Entfernung von drei Handbreiten, bei einer Erhöhung, eine Scheidewand, so hat man den Zweck erreicht*); errichtet man sie aber oberhalb des Randes der Erhöhung, so dient sie zu nichts, denn Scheidewand über Scheidewand dient zu nichts. Versinkt jedoch die untere Scheidewand, und die obere allein bleibt, so ist sie alsdann, da sie zum Behufe des häuslichen Gebrauches errichtet wurde, und da keine andere als sie sichtbar ist, als dem Zwecke entsprechend anzusehen, und es wird dadurch erlaubt, innerhalb des ganzen Raumes Etwas fortzubringen. 10) Im Hinterraume hinter den Häusern, wenn derselbe größer ist als der Raum zur Aussaat von zwei Saah, darf man nur innerhalb einer Entfernung von vier Ellen Etwas fortbringen, selbst wenn eine dorthin führende Hausthüre geöffnet wäre. Wurde aber eine Thüre dorthin geöffnet, bevor man den Raum mit Wänden umgeben hat, so wird er dann, als wohnhäuslichen Gebrauches wegen umzäunt, be-

*) Man beabsichtigte nämlich, mittelst der neuen Wand, den Platz dem häuslichen Gebrauche zugänglich zu machen.

trachtet, und man darf innerhalb seines ganzen Umfanges Etwas fortbringen. 11) Wenn ein solcher Hinterraum, von der einen Seite nach der Stadt zu, und von der andern nach einem, zu einem Fluße führenden Stege hin, geöffnet ist, so versieht man die Oeffnung zur Stadt mit einem Pfosten, und dann ist es gestattet, innerhalb desselben überall, und von dahin aus zur Stadt, und aus der Stadt dorthin zurück, Etwas zu tragen. 12) Wenn ein Einzelner die Sabbatruhe in einem Thale begonnen, und seine Lagerstätte mit Wänden umgiebt, so darf er innerhalb derselben überall Etwas fortbringen, wenn ihr Flächenraum bis zu zwei Saah Aussaat enthält; enthält er aber mehr, so darf man darinnen nur innerhalb eines Raumes von vier Ellen Etwas tragen. Das Gleiche gilt, wenn der Lagernden zwei waren. Lagern aber drei oder mehrere Israeliten den Sabbat über in einem Thale, so werden sie als Karavane angesehen, und es ist ihnen gestattet, in einer so großen Entfernung Etwas hin und her zu tragen, als nur immer erforderlich, selbst wenn dieselbe mehrere Meilen betragen sollte. Jedoch ist dabei vorausgesetzt, daß vom eingezäunten Platze, kein Raum von zwei Saah Aussaat, ohne alle Benutzung geblieben. Bleibt aber ein solcher Raum völlig unbenutzt, so darf man innerhalb der ganzen Ausdehnung, dann nur in einer Distanz von vier Ellen, Etwas fortbringen. Ein Kind macht nicht die zu einer Karavane erforderliche Zahl voll. 13) Wenn drei Personen einen Raum nach Maaßgabe ihres Gebrauches mit Wänden umgeben, und ihre Sabbat-Rast angetreten haben, und es stirbt darauf einer von ihnen, so dürfen die Uebrigen darinnen überall hin Etwas fortbringen. Haben aber zwei Personen in einem mehr als zwei Saah Aussaat fassenden Raum ihre Sabbat-Rast angetreten, und erst dann kommt ein Dritter hinzu: so dürfen jene, gerade so, als wenn die dritte Person nicht hinzugekommen wäre, nur innerhalb vier Ellen Etwas fortbringen; denn der Beginn der Sabbat-Rast, aber nicht der wirkliche Einwohner-Bestand, ist es, der hier in Betracht kommt. 14) Wenn drei, nicht züm Behufe des häuslichen Gebrauches, umzäunte Räume an einander grenzen, und auch ihre Ausgänge zusammenstoßen, und zwar so, daß jeder der beiden äußeren Plätze breiter ist als der mittlere, und sie mithin Wändereste an beiden Seiten der Ausgänge haben, und wenn ferner in jedem dieser Räume nur ein Einzelner wohnt: so werden alle diese drei Personen insgesammt als eine Karavane angesehen, und es ist ihnen gestattet, so viel Raum, als sie nöthig haben, zu gebrauchen. Ist der mittlere Raum breiter als jeder der beiden äußern, so daß er Wandreste an seinen beiden Mündungen hat: so wird derselbe als von den beiden äußern abgesondert angesehen, — und wenn daher in jedem der drei Plätze ein Einzelner wohnt, so ist ihnen, jedem innerhalb seines Platzes nur ein Raum von zwei Saah Aussaat, aber nicht so viel er braucht, zugestanden. Werden aber die beiden äußern Plätze von einer einzigen, der innere hingegen von zwei Personen bewohnt, oder umgekehrt, so wird ihnen so viel Raum zugestanden, als sie brauchen. 15) Eine Scheidewand, welche keinen gewöhnlichen Wind aushalten kann, oder welche nicht für die Dauer an einem Ort zur Gemächlichkeit befestigt, oder bloß zur Abwehr der Blicke aufgeführt wurde, ist keine gültige Scheidewand. Ferner ist eine Scheidewand, die keine zehn Handbreiten hoch ist, keine eigentliche Scheidewand. Ein Erdwall von fünf Handbreiten Höhe, mit einer darüber aufgeführten fünf Handbreiten hohen Scheidewand, gilt als hinreichend. 16) Eine Wand, worin der Umfang der Lücken, den des stehenden Theiles übertrifft, gilt nicht als Scheidewand. Ist aber das Vollständige und das Lückenhafte einander gleich, so ist sie zulässig, jedoch muß unter den Lücken keine seyn, die breiter als zehn Ellen wäre. Ist nun eine solche Lücke gerade zehn Ellen breit, so wird sie als Thüröffnung angesehen. Ist eine Lücke aber thürenähnlich eingerichtet, so thut sie der Wand keinen Abbruch, wenn sie auch breiter als zehn Ellen ist, so lange das Lückenhafte nicht den stehenden Theil übertrifft. 17) Dies gilt jedoch nur von Lücken, welche drei Hände und darüber breit sind; sind sie aber kleiner, so bleibt die Wand zulässig, wenn des Lückenhaften daran auch mehr ist, als des Bestehenden: weil, was weniger als drei Handbreiten von einander absteht, als verbunden angesehen wird. 18) Wenn z. B. Jemand einen Platz mit Rohrstäben so umstellt, daß zwischen dem einen Stabe und dem andern kein Zwischenraum von vollen drei Handbreiten sich befindet, oder ihn mit Stricken umgiebt, die keinen drei Handbreit breiten Raum zwischen einander lassen, so gelten solche als Scheidewände, obschon die Stäbe nur senkrecht und die Stricke nur horizontal laufen. — Solche Rohrstäbe müssen zehn Handbreiten hoch seyn, und bei einer Strickwand muß vom Boden bis zu dem Ende des obern Strickes ebenfalls eine Höhe von zehn Handbreiten seyn, weil keine Scheidewand giltig ist, welche weniger als zehn Handbreiten Höhe hat. Alle diese Maaße sind traditionell, und uns vom Sinai aus durch Moses überkommen. 19) Die Thüre kann überall, wo von ihr die Rede ist, aus zwei an beiden Seiten aufrecht stehenden Röhren, oder dergleichen, und einem dritten, welches über beide gelegt wird, bestehen. Die Höhe der Seitenröhre muß wenigstens zehn Handbreiten betragen. Das oben darübergelegte Rohr, oder was dessen Stelle vertritt, braucht nicht gerade die Rohrstäbe, welche die Pfosten bilden, zu berühren, vielmehr ist die Thür, wenn auch ein Zwischenraum von mehreren Ellen zwischen ihnen ist, dennoch zulässig. Auch muß eine solche Thüre, als von welcher hier die Rede ist, stark genug seyn, um Thürflügel, auch wenn dieselben nur von Stroh wären, halten zu können. 20) Eine bogenförmige Thüre ist als Thürform giltig, wenn die Basis des Bogens eine länge von zehn Handbreiten hat. Ferner ist eineThürform am Ende einer Wand nicht giltig, weil es nicht gebräuchlich ist, eine solche in einem Winkel anzubringen, sondern immer nach der Mitte der Wand zu. 21) Scheidewände können aus allen Gegenständen gebildet werden, mit Geräthschaften, mit Lebensmitteln, mit Menschen und sogar mit Vieh- und anderen Thiergattungen, im Falle sie geknebelt sind, damit sie sich nicht bewegen. 22) Eine von selbst entstandene Scheidewand ist zulässig. Eine am Sabbat verfertigte Scheidewand ist als Scheidewand giltig. Ist sie aus Versehen gemacht, so ist es erlaubt, im davon umschlossenen Platze, Sachen von der Stelle zu bewegen; jedoch muß sie ohne Vorwissen des Tragenden gemacht seyn. Wenn aber Jemand eine solche Scheidewand zu verfertigen im Sinne hatte, und die Absicht hegt, in dem durch dieselbe abgesonderten Raume, gleich nach ihrer Aufstellung, Etwas zu tragen: so ist dies an demselben Sabbattage verboten, wennschon der Verfertiger sie auch in Folge eines Irrthums erbaute. Wurde sie aber muthwilllger Weise angefertigt, so ist es sogar demjenigen, der nicht zuvor daran gedacht hatte, verboten, in dem durch sie abgetheilten Raume Etwas zu tragen. 23) Es ist erlaubt am Sabbat eine Scheidewand aus Menschen zu bilden, indem man einen neben den andern stellt; jedoch nur unter der Bedingung, daß die Personen, welche die Scheidewand bilden, es nicht wissen, daß sie zu diesem Zwecke aneinandergestellt sind. Auch wird dabei vorausgesetzt, daß nicht Derjenige, welcher den Raum innerhalb dieser Umzäunung zu benutzen beabsichtigt, sondern eine andere Person, ohne sein Vorwissen dieselbe zusammengestellt habe. 24) Wenn ein Baum, rund um sich, die Erde beschattet, so daß seine untersten Zweige nicht drei Handbreiten vom Boden entfernt sind, so fülle man die Zwischenräume zwischen Aesten und Blättern mit Stroh und Stoppeln und dergleichen aus, und befestige Alles so an der Erde, daß es einem mittelmäßigen Winde widerstehen könne, und nicht hin und her wackele; alsdann ist es erlaubt, in diesem ganzen Raume Etwas zu tragen; dabei ist jedoch vorausgesetzt, daß dieser nur zwei Saah Aussaat enthält. Enthält er aber mehr, so darf man Nichts innerhalb desselben, weiter als vier Ellen, von der Stelle tragen, weil der unter dem Baume befindliche Raum kein zum häuslichen Gebrauche umschlossener Platz ist.


Siebzehntes Capitel.

1) Ein Maboi*), der an drei Seiten mit Wänden versehen ist, wird ein geschlossener Maboi genannt. Ein solcher

*) Quergäßchen, Sackgäßchen.

aber, der bloß zwei gegenüberstehende Wände hat, so daß das Volk durch die eine der beiden übrigen Seiten hinein- und durch die Andere hinausgehen kann, wird ein offener genannt. 2) Um einen geschlossenen Maboi am Sabbat zur Benutzung erlaubt zu machen, reicht es hin, daß man an der vierten Seite einen Pfosten, oder querüber einen Balken anbringt, wo es alsdann so angesehen wird, als wenn dieser die vierte Seite schlösse, wodurch der Maboi zum Privatort umgestaltet, und dadurch die Erlaubniß bedingt würde, innerhalb desselben überallhin Etwas fortzuschaffen. Denn nach dem Gesetze der Thora sind drei Wände hinreichend, um die Erlaubniß des Tragens zu bewirken; deshalb genügt es, die vierte Wand, als bloße Satzung der Schriftgelehrten, durch einen Pfosten, oder einen Querbalken darzustellen. 3) Die Geeignetmachung eines offenen Maboi's geschieht dadurch, daß man an die eine Seite eine Thüre, und an die andere Seite einen Pfosten, oder Querbalken, anbringt. Ein gebogener, offener Maboi, wird einem geraden und zugleich offenen gleichgeachtet. 4) Ein Maboi, der im Innern eben ist, aber nach dem öffentlichen Platze zu — abschüssig wird, oder umgekehrt, bedarf weder Pfosten noch Querbalken, weil er ohne dies schon vom öffentlichen Platze abgesondert ist. 5) Es bedarf keiner Geeignetmachung bei einem Maboi, dessen eine Seite auf einen See, dessen andere aber auf einen Herrnlosen Misthaufen führt; weil ein herrnloser Misthaufen nicht so leicht weggeräumt zu werden pflegt, und andererseits auch nicht zu besorgen ist, daß der See sich versanden werde, 6) Wenn ein offener Maboi in die Mitte eines öffentlichen Hinterhofes so mündet, daß die Mündung nicht gerade der Thüre des Hinterhofes gegenüber zu stehen kommt, so ist er als geschlossen anzusehen und bedarf hinwärts, dem Hinterraume zu, keiner Instandsetzung*). Ist die Mündung aber seitwärts vom Hinterraume, so ist das Tragen innerhalb des Maboi's verboten**). Gehört der Hinterraum einem Privatmanne, so ist das Tragen im Maboi verboten, selbst wenn der Ausgang nach der Mitte fühlt, weil es dem Eigenthümer beifallen könnte, eine Seite des Hinterraumes zu verbauen, und der Maboi würde dann auf diese Weise seitwärts vom Hinterraume zu münden hingeleitet werden. 7) Ein Maboi kann zum Tragen, innerhalb seiner Ausdehnung nur dann mittelst Pfosten und Querbalken tauglich gemacht werden, wenn aus Häusern und Höfen Ausgänge nach ihm führen, und wenn er wenigstens vier Ellen lang ist, und seine länge die Breite übertrifft. Sind länge und Breite eines Maboi gleich, so wird er einem Hofe gleichgeachtet, und es sind zur Geeignetmachung entweder zwei unbedeutende Pfosten an beiden Seiten der Thüröffnung, oder ein Brett vier Hände breit, an der einen Seite erforderlich. 8) Ein Hof, der länger ist als breit, ist einem Maboi gleichzuachten, und kann vermittelst eines Pfostens, oder Querbalkens, zum Tragen geeignet gemacht werden. Ein Maboi, nach welchem keine Häuser und Höfe, sondern blos ein Haus oder ein Hof Ausgänge haben, oder wenn derselbe nicht die Länge von vier Ellen hat, wird dann zum Tragen innerhalb seiner Ausdehnung erlaubt, wenn zwei unbedeutende Pfosten, oder ein einziges Brett von vier Handbreiten, an der Thüre angebracht werden. 9) Ein Maboi, der nicht die Breite von drei Handbrei-

*) Vergl. hiebei Fig. 2. und 3 auf der Tafel. **) Wenn nämlich, nach dem Hinterraume zu, keine Mittel zum Verschluß angewendet sind.

ten hat, bedarf weder eines Pfostens noch eines Querbalkens, und es ist gestattet, in seiner Ausdehnung nach allen Seiten hin, Etwas fortzubringen: weil Alles, was weniger als drei Handbreiten von einander entfernt ist, als verbunden anzusehen ist. Wenn ein Maboi, durch einen Querbalken, zum Tragen geeignet gemacht wurde, so ist Derjenige, welcher Etwas von da nach einem öffentlichen Platze, oder aus einem öffentlichen Platze in den Maboi wirft, dennoch frei, ungeachtet in ihm, wie an einem Privatort, gestattet ist, überall Etwas fortzubringen; weil der Querbalken nur zum Kennzeichen angeordnet ist. Ist seine Einordnung aber vermittelst eines Pfostens bewirkt, so ist der, welcher Etwas aus ihm in den öffentlichen Platz, und umgekehrt, wirft, schuldig; denn der Pfosten wird als Scheidewand für die vierte Seite betrachtet. 10) Wenn Jemand den Zwischenraum zwischen zwei am öffentlichen Platze einander gegenüberstehenden Wänden, der zum allgemeinen Durchgang dient, zum Tragen geeignet machen will, so bringe er an den beiden offenen Seiten Thüren an, und wandle auf diese Weise den innern Raum zu einen Privatort um, wobei es jedoch nicht erforderlich ist, die Thüren des Nachts wirklich zuzumachen, sondern es ist hinreichend, wenn sie nur verschlossen werden können; und hat man, wenn sie durch Schutt unbeweglich geworden, denselben nur davor wegzuräumen, um das Zumachen zu ermöglichen. Aber weder bloße Thürenform, noch Pfosten und Querbalken, sind genügend, einen Raum innerhalb des öffentlichen Platzes zum Tragen erlaubt zu machen. 11) Es ist gestattet in einem Maboi, im Raume unter dem Querbalken, oder zwischen den Pfosten, einen Gegenstand von der Stelle zu bewegen. Jedoch blos, wenn der Maboi an einen öffentlichen Platz grenzt; grenzt er aber an eine Carmelith, so ist es nicht erlaubt, unter den Querbalken oder zwischen den Pfosten, Etwas von der Stelle zu bewegen: es sey denn, daß man einen solchen Raum zwischen zwei Thüren, vermittelst eines Pfostens, zum Tragen geeignet gemacht hätte: denn sonst trifft Gleiches mit Gleichem zusammen, und vermischen sich untereinander. 12) Man kann aus Allem Pfosten bilden, sogar mit allem Lebendigen, und selbst mit Allem, dessen Benutzung sonst verboten ist. Selbst ein Pfosten, der aus einem Götzen selbst, oder aus einem sogenannten Götzenhaine (Baume), gefertigt würde, ist zulässig, weil hier auch der geringste Durchmesser zulässig ist (und folglich nur ein solcher Theil des Götzenbildes, oder Baumes, nöthig ist, um die Erlaubheit des Tragens im Maboi zu bewirken, der nur eine Dimension der Länge hat — so daß das Maaß als blos imaginär betrachtet wird, der einen rein objectiven Einfluß auf den Maboi ausübt; der Querbalken aber, der als Kennzeichen dienen soll, bewirkt die Erlaubheit des Maboi blos durch seine Subjective Kenntlichkeit, was eine gewisse Größe voraussetzt, und ist daher verboten, wenn er vom Götzenholze gemacht wird). Die Höhe eines Pfostens muß wenigstens zehn Handbreiten betragen, wogegen Breite und Dicke — so wenig es auch sey. 13) Mit jedem Gegenstände ist es erlaubt einen Quer- Balken zu bilden, nur nicht mit dem Holze aus einem Götzenhain: weil für die Breite des Balkens bereits ein Maaß festgesetzt ist, und man aus dem in einem solchen Haine geschlagenen Holze Nichts machen darf, was ein gewisses Maaß erfordert. Ein solcher Querbalken darf in der Breite nicht weniger als eine Handbreite messen, in der Dicke aber so wenig, als man will; jedoch muß er stark genug seyn, um einen Ariagh, d. h. einen Halbziegel, von drei Handbreit ins Geviert, zu tragen. Ebenso müssen die Stützendes Querbalkens stark genug seyn, um diesen selbst und auch den Halbziegel zu tragen. 14) Wie groß kann die Eingangsöffnung eines Maboi seyn, wenn, um ihn zum Tragen innerhalb seines Raumes erlaubt zu machen, ein Pfosten oder ein Querbalken genügte? Antwort: Die Eingangsöffnung darf nicht weniger als zehn Handbreiten und nicht mehr als zwanzig Ellen hoch, und bis zu zehn Ellen breit seyn. Diese Bestimmung gilt aber nur für den Fall, wenn keine Thürform vorhanden; ist aber eine Thüre da, dann mag die Oeffnung über hundert Ellen oder weniger als zehn Handbreiten hoch, oder schmäler als zehn, oder auch breiter als hundert Ellen seyn, so ist es dennoch, gestattet, in dem Maboi zu tragen. 15) Ein Maboi-Querbalken, selbst wenn er in einer Höhe, von mehr als zwanzig Ellen angebracht würde, ist dennoch zulässig, sobald er nur mit Figuren bemalt, oder sonst in die Augen fallend ist, so daß die Leute veranlaßt werden hinaufzuschauen; denn der Querbalken ist nur angebracht, um ein Merkmal darzustellen; ist er nun über zwanzig Ellen hoch, so könnte er unbemerkt bleiben; zeichnet er sich aber hinreichend aus, indem er bestrichen und bemalt ist, so lenkt dies alle Blicke auf ihn. 16) Wenn ein Maboi vom Erdboden bis zur untern Fläche des Querbalkens zwanzig Ellen Höhe hat, so daß die ganze Dicke des Balkens über einer Höhe von zwanzig Ellen sich befindet, so ist dies zulässig. Ist die Eingangsöffnung höher als zwanzig Ellen, und man will diese Höhe durch einen unten anzubringenden Balken verringern, so muß dieser, gerade wie andere Maboi-Querbalken, die Breite einer Hand haben. Ist der Querbalken niedriger als zehn Handbreiten über dem Boden angebracht, so schneide man aus dem Gebälke einen Raum von vier Ellen, und zwar in einer Tiefe wie sie erforderlich ist, um die zehn Handbreiten zu ergänzen. 17) Wurde ein Stück von einer Scheidewand des Maboi's unweit der Thüröffnung eingerissen, so bleibt der Maboi dennoch zum Tragen erlaubt, sobald neben der Oeffnung ein Brett von vier Handbreiten stehen blieb, jedoch ist dabei Vorausgesetzt, daß die Lücke nicht breiter als zehn Ellen ist. Ist aber kein Brett von solcher Breite stehen geblieben, so ist der Maboi nicht weiter zum Tragen erlaubt, es sey denn, daß die Lücke weniger als drei Handbreiten enthielte, weil Alles, was weniger als drei Handbreiten von einander entfernt ist, als verbunden angesehen wird. 18) Ist ein an einen Hof grenzender Maboi, seiner ganzen Breite nach, niedergerissen, und die Wand des Hofes, welche dieser Lücke gegenüber liegt, und an einen öffentlichen Platz grenzt, ebenfalls niedergerissen ist, so ist in ihm das Tragen verwehrt, weil er als offner Maboi zu betrachten ist. Im Hofe dagegen ist es gestattet Etwas zu tragen; denn ein Hof, wenn er auch der Menge zum Durchgang dient, bleibt dennoch ohne Zweifel Privatort. 19) Wenn in beide Seitenwände eines Maboi's Stege münden, wodurch derselbe also auf zwei Seiten, nach öffentlichen Plätzen zu, offen wird, so werden immer je zwei Stege, wenn dieselben einander auch nicht ganz genau gegenüberstehen, als besondere offene Maboi'e betrachtet. Will man nun diesen Maboi zum Gebrauche geeignet machen, so stelle man Thürpfeiler in jede der Stegeöffnungen der Seitenwand, wie auch in die Hauptöffnung, und versehe die Stegeöffnungen der anderen Seitenwand mit Pfosten oder Balken. 20) In einem Maboi, dessen eine Seitenwand länger als die andere ist, wird der Querbalken an der kürzeren angebracht. Wird ein Pfosten innerhalb des Maboi's in der Mitte angebracht, so ist es in der vom Pfosten nach innen zu gelegenen Hälfte erlaubt, in der außerhalb des Pfostens gelegenen Hälfte aber verboten, Etwas von der Stelle zu bewegen. 21) Wenn der Eingang zum Maboi zwanzig Ellen breit ist, so stelle man in die Mitte eine Bretterwand*) von zehn Handbreiten Höhe und vier Ellen Breite, welche Breite die vorgeschriebene Länge eines Maboi abgiebt, wodurch zwei Maboi'e gebildet werden, von denen jeder einen zehn Ellen breiten Eingang hat. Oder man stelle eine Bretterwand**) von drei Ellen Breite, in einer Entfernung von zwei Ellen von der einen Seitenwand auf, und ebenso eine dieser ganz gleiche zweite Bretterwand, in gleicher Entfernung von der zweiten Seitenwand, wodurch man in der Mitte eine Thüröffnung von zehn Ellen Breite erzielt, während die Seiten so gut wie geschlossen sind, da die Maboi-Sperre dessen Zwischenräume übertrifft. 22) Ein Pfosten, der über die Wand des Maboi's hinausragt, ist zulässig. Ein von ungefähr dastehender Pfosten ist ebenfalls gestattet, wenn man noch vor Sabbatanfang ihn dazu bestimmte. Ein Pfosten, den man nur von innen aber nicht von außen wahrnehmen kann, oder umgekehrt, wird als wirklicher Pfosten angenommen. Ein Pfosten, der drei Handbreiten über dem Boden, oder drei Handbreit von der Wand, absteht, ist nicht

*) Nämlich der Breite des Gefüges, der Länge des Maboi's nach. **) So dass die Breite der Bretterwand der Breite des Maboi's entspricht.

giltig, aber bei einer Entfernung von weniger als drei Handbreiten, ist er zulässig, weil bei einem kleinern Abstande als drei Handbreiten, Alles als verbunden betrachtet wird. Ein sehr breiter Pfosten sowohl, wenn seine Breite nur um Etwas geringer ist, als die halbe Breite des Maboi's, als auch wenn er gerade so breit ist, als die Hälfte der Breite des Maboi's, ist zulässig, und kommt als Pfosten in Betracht. Ist er aber breiter als die halbe Breite des Maboi's, so wird der Maboi als, dem Falle des Uebertreffens des Gebauten über das Lückenhafte bei jeder Umzäunung, gleichkommend betrachtet. 23) Wird über den Querbalken eine Matte geworfen, so hebt dies die Giltigkeit auf, denn der Querbalken wird dadurch unkenntlich gemacht. Ist zwischen der Matte und dem Boden ein Raum von drei Handbreiten, oder noch mehr, so gilt dieselbe nicht als Scheidewand. Schlägt man in die Außenseite der Maboi-Wände Pflöcke ein, und legt darauf Querbalken, so wird dadurch nichts erzielt, weil es Vorschrift ist: den Querbalken in dem Maboi, aber nicht neben demselben, anzubringen. 24) Wenn ein, mit dem einen Ende in eine Wand eingefügter Querbalken, die andere Wand nicht erreicht, oder wenn zwei, von einander gegenüberstehenden Wänden ausgehende Querbalken, einander nicht erreichen, so bedarf es keines andern Querbalkens, sobald der Abstand weniger als drei Handbreiten beträgt, beträgt er aber drei Handbreiten, so ist ein anderer nöthig. 25) Ebenso bedarf es keines andern Querbalkens, wenn zwei Balken, einer neben dem andern, gelegt sind, obgleich keiner von beiden, einzeln genommen, breit genug ist, einen Ariagh zu halten, wenn blos beide zusammen genommen wohl die hinlängliche Breite haben. Liegt von diesen beiden einer höher als der andere, so wird der obere als unten, oder der untere als oben liegend angesehen*); jedoch darf der obere nicht über zwanzig Ellen hoch, und der untere nicht unter zehn Handbreiten über dem Boden, sich befinden; auch darf einer von dem andern, wenn sie durch solches Herablassen oder Emporheben neben einander zu stehen kommen sollen, keine drei Handbreiten entfernt seyn. 26) Ist der Querbalken gekrümmt, so betrachtet man ihn als gerade; ist er walzenförmig, so betrachtet man ihn als viereckig: und man veranschlagt die Breite (den Durchmesser) eines solchen Balkens, auf eine Handbreite, sobald sein Umkreis sich auf drei Handbreiten beläuft. Ist der Balken im Maboi, und seine Krümmung ragt nach außen über zwanzig Ellen, oder unter zehn Handbreiten hinaus, so wird dabei erwogen, ob, im Falle man den gekrümmten Theil abschnitte, die Entfernung der zwei Schnittenden von einander weniger als drei Handbreiten betragen, oder ob sie dieses Maaß gerade erreichen würden. Im erstern Falle bedarf man keines zweiten Querbalkens, im zweiten Falle aber ist ein solcher nöthig. 27) Wenn man an einem Brunnen aus acht Bretterwänden eine Einfassung anbringt, und zwar so, daß immer zwei aneinander gefügte Bretter einen Winkel bilden, so wird dies als Wandumgebung betrachtet, und man darf aus dem Brunnen Wasser schöpfen, und das Vieh tränken; mögen immerhin die Lücken den Raum, den die Bretter einnehmen, übertreffen: hier kommt es nur darauf an, daß die Ecken vorhanden seyen. Die Höhe jedes Brettes muß zehn, seine Breite sechs Handbreiten betragen, und der Zwischenraum zwischen zweien darf höchstens nur zwei Rindergespanne, von je vier Rindern Platz bieten,

*) Bei welcher imaginären Kreuzung beide Querbalken sich gleichsam berühren, und folglich in diesem Momente einen halben Ariagh zu tragen im Stande sind.

so, daß eines heraus das andere hineingehen könnte, und der ganze Raum einer solchen Lücke demnach, nicht mehr als dreizehn und eine Drittel-Elle betragen würde. 28) Befindet sich statt einer der vier Winkel, oder in allen Vieren, ein großer Stein, oder ein Baum, oder eine Erhöhung, die innerhalb vier Ellen zur Höhe von zehn Handbreiten anwächst, oder ein Bündel Rohrstäbe, so muß untersucht werden, ob, wenn jeder dieser Gegenstände getheilt würde, je zwei Stücke, welche zusammen einen Winkel bilden können, mit einem Schenkel nach dieser und dem anderen nach jener Seite hin, eine Elle lang und zehn Handbreiten hoch wären; ist dies der Fall, so kann man einen solchen Gegenstand einer, aus zwei Brettern gebildeten, Ecke gleichachten. Wenn fünf Rohrstäbe so winkelförmig gestellt sind daß je zwei nicht um drei Handbreiten von einander entfernt sind und sie zusammen eine Strecke von sechs Handbreiten nach der einen, und eben so viel nach der andern Seite hin, ausfüllen: so wird dies dem Falle gleichgeachtet, wo zwei Bretter eine Ecke bilden. 29) Man kann solche vier Ecken nahe am Brunnen anbringen, nur muß eine Kuh sich beim Tränken mit dem Kopfe und dem größten Theile des Körpers innerhalb dieses Verschlages befinden. Man braucht auch nicht den Kopf des Viehes, oder den Wasserbehälter festzuhalten, wenn nur das Vieh mit dem Kopfe und dem größten Theile des Körpers sich innerhalb der Einfassung befindet; ebenso verhält es sich auch mit einem Kameel. Ist der Verschlag aber enger, als oben angegeben, so darf man dort nicht einmal eine Ziege tränken, deren ganzer Körper doch innerhalb eines solchen Verschlages Platz findet. Man kann einen solchen Verschlag auch nach Belieben erweitern, nur muß man alsdann noch mehr Bretter anbringen, die man nach allen Seiten hin so verwendet, daß jeder Zwischenraum zwischen einem Brett und dem andern nicht mehr betragt, als dreizehn und eine Drittel-Elle. 30) Solche Bretterverschläge sind nur in Palästina, und auch dort nur allein für das Vieh der zur Festfeier Wallfahrenden, und ausschließlich an öffentlichen Brunnen mit quellendem Wasser gestattet. Aber in andern Ländern geht man zum Brunnen hinab, um zu trinken, oder man macht eine Wandumgebung von zehn Handbreiten um den Brunnen, geht da hinein, schöpft und trinkt. Ist der Brunnen gar zu breit, so daß man nicht zu ihm gelangen kann, so darf man in den Zwischenräumen des Verschlages, stehend Wasser schöpfen und trinken. 31) Dieselbe Vorschrift gilt auch bei einer öffentlichen Cisterne und einem Privatbrunnen, selbst in Palästina, indem man aus demselben nicht schöpfen darf, es sey denn, daß sie mit einer zehn Handbreiten hohen Umwandung versehen wären. 32) Wer sein Vieh in einem Verschlage tränkt, schöpfe Wasser und setze es dem Viehe in einem Gefäße vor. Ist eine Krippe vorhanden, die mit einem Ende in den Verschlag hineinreicht, und die zehn Handbreiten hoch und vier breit ist, so darf man das Gefäß mit Wasser nicht auf die Krippe setzen; denn diese könnte dadurch Schaden leiden, und es würde vielleicht der Fall eintreten, daß man aus Versehen den Eimer auf der Krippe weiter fortrückte, und ihn endlich gar auf den Boden des öffentlichen Platzes niedersetzte. Daher schöpfe man das Wasser, schütte es in die Krippe, und lasse das Vieh von selbst trinken.

33) Wer Etwas aus dem öffentlichen Platze in einen solchen Bretterverschlag wirft, ist schuldig, weil jeder der vier Winkel von vollständigen Scheidewänden gebildet wird, welche zehn Handbreiten hoch, und einen Raum von mehr als vier Handbreiten ins Geviert umschließen, so daß die viereckige Form des Ganzen augenscheinlich ist, weshalb auch der ganze Raum als Privatort angesehen wird. Dieses gilt sogar, wenn ein solcher Bretterverschlag sich in einem Thale befindet, ohne einen Brunnen zu umschließen; selbst wenn ein solcher Verschlag zum Durchgang für die Menge dient, so hebt dies das Recht der Wände noch nicht auf, sobald nur jede Seite aus Brettern besteht. Solche Verschläge werden dann als Höfe betrachtet, und wer Etwas dorthin wirst, ist, mag immerhin der Platz zugleich als öffentlicher Durchgang dienen, desohngeachtet schuldig. Erlaubt ist es dagegen das Vieh gerade zwischen den Winkelbrettern zu tränken, falls ein Brunnen sich daselbst befindet. 34) Wenn ein Gehöft auf der einen Seite in den Verschlag hineinreicht, so darf man Etwas aus ihm in den Verschlag, und umgekehrt aus dem Verschlage nach dem Gehöfte bringen; hängen aber zwei Höfe mit dem Verschlage zusammen, so ist dieser Verkehr so lange verboten, bis eine Erub-Verbindung zwischen ihnen bewirkt ist. Versiegt das Wasser am Sabbat, so darf man im Verschlage nichts mehr von der Stelle bewegen; denn nur das Wasser war Veranlassung, ihn als Scheidewand gelten zu lassen, und so das Tragen darinnen zu erlauben. Stellt sich am Sabbat wieder Wasser ein, so ist das Tragen wieder darinnen freigegeben, weil eine am Sabbat verfertigte Scheidewand als giltig anerkannt wird. In einem Maboi, der am Sabbat seine Balken oder seinen Pfosten verloren, darf man Nichts von der Stelle fortbringen, selbst wenn er nach einer Carmelith zu geöffnet ist. 35) Man darf in einer Halle, die in einem Thale befindlich ist, nach allen Seiten hin Etwas fortschaffen, wenn sie auch nur drei Wände und ein Deckengebälke hat: denn man nimmt es so an, als wenn der Rand des Gebälkes sich herabließe und die vierte Seite schlösse. Wer jedoch aus dem öffentlichen Platze Etwas dorthin wirft, ist frei, wie auch Derjenige, welcher Etwas in einen geschlossenen, mit einem Querbalken versehenen, Maboi wirft. Man darf in einem Hause, oder in einem Hofe, wo eine Ecke eingestürzt ist, und wo durch einen solchen Einsturz eine Lücke von zehn Ellen entstanden ist, Nichts von der Stelle bringen, - obschon in anderen Fällen eine Lücke bis zu einer Ausdehnung von zehn Ellen als Thüröffnung angesehen wird: weil es nicht gebräuchlich ist, eine Thüre in der Ecke anzubringen. Ist aber eben quer über der Lücke ein Balken angebracht, so wird dies angesehen, als wenn er herabreiche und die Oeffnung schliesse, weshalb es auch daselbst erlaubt ist, überall hin Etwas zu tragen. Nur darf ein solcher Querbalken keine Diagonale bilden. 36) Bei Maaßbestimmungen wird unter Fingerbreite überall die Breite des Daumens, verstanden. Eine Handbreite enthält vier solcher Fingerbreiten. Und wo überhaupt bei Gelegenheit des Sabbat's, der Laubhütten und der Pflanzenmischung, von einer Elle die Rede ist, so wird darunter ein Maaß von sechs Handbreiten verstanden; das Ellenmaaß wird zuweilen zu sechs gedrängten, zuweilen auch zu sechs gedehnten, Handbreiten angenommen, je nachdem es sich um eine strengere Ausführung des Gesetzes handelt, z. B. ein Maboi muß vier gedehnte Ellen lang und darf nur zwanzig gedrängte

Ellen hoch seyn, und eine Bruchlücke darf nur zehn gedrängte Ellen breit seyn. Ebenso verhält es sich auch bei den Laubhütten und der Pflanzenmischung.


Achtzehntes Capitel.

1) Wer irgend Etwas aus einem Privatorte nach einem öffentlichen, oder aus einem öffentlichen nach einem Privatorte bringt, ist erst dann schuldig, wenn er davon ein Quantum trägt, das ihm irgend einen Nutzen schaffen kann. Das Maaß der fortgebrachten Gegenstände ist folgendes: Wenn Jemand Speisen fortträgt, so gilt als Maaß ein Quantum, welches dem einer dürren Feige gleichkommt, wobei verschiedene Speisen zusammengerechnet werden; auch muß das Maaß des eigentlich Eßbaren einer dürren Feige entsprechen, ohne die Schalen, die Kerne, die Stiele, die feine und grobe Kleie mitzurechnen. 2) Beim Wein gilt als Maaß ein Sechszehntel eines Log; ist er geronnen, das Quantum, welches einer Olive entspricht: Milch von einem reinen Thiere, soviel als zu einem Schluck genügt; Milch von einem unreinen Thiere, soviel man in ein Auge eintröpfeln kann; Frauenmilch oder Eierweiß, soviel davon in Augensalbe gethan wird; Oel, soviel man braucht, um die kleine Zehe eines Neugebornen zu salben; Thau, soviel nöthig ist, um eine Augensalbe anzufeuchten; Augensalbe, soviel davon in Augenwasser (für beide Augen) aufgelöst wird: Wasser, soviel man zum Abwaschen der äußern Seite eines Mörsers braucht; Honig, soviel man auf eine Wunde legt; beim Blut und allen anderen Flüssigkeiten, und allem zum weggießen bestimmtem Wasser, gilt als Maaß ein Viertel-Log. 3) Getraidestroh, soviel eine Kuh im Maul hält: Erbsenstroh, soviel ein Kameel im Maul hält; dieselben, wenn um eine Kuh damit zu füttern, soviel eine Kuh im Maul hält, und dies aus dem Grunde, weil zur Noth essen — auch essen heißt; Stoppeln, soviel ein Lämmchen im Maul hält; Kräuter, soviel eine Ziege im Maul faßt; frische genießbare Knoblauch- und Zwiebelblätter, soviel eine dürre Feige ausmacht, und wenn trocken, soviel eine Ziege im Maul faßt. Alle diese Maaße werden zum leichtem, aber nicht zum strengern Entscheid, zusammengerechnet; so z. B. wenn Jemand Getraide und Erbsenstroh hinausträgt, und zwar zusammen nur soviel, als das Maul einer Kuh faßt, so ist er frei; schafft er aber soviel fort, als ein Camelsmaul faßt, so ist er schuldig. Dasselbe gilt auch in ähnlichen Fällen am Sabbat. 4) Beim Brennholz genügt ein Quantum, welches hinreicht — ein Stück, wie eine trockene Feige groß, von einem Hühnerei, mit Oel zusammengerührt, in der Pfanne gar zu kochen; Rohr, soviel als nöthig ist, um eine bis zur Wurzel der Finger reichende Schreibfeder anzufertigen; ist es dickes, zerbrochenes Rohr, so ist das Maaß dem des Holzes gleich. 5) Gewürz, soviel genügt ein weichgesottenes Ei zu würzen, wobei verschiedene Gewürze zusammengerechnet werden; Pfeffer, wenn auch noch so wenig; Pechabgang, wenn auch noch so wenig; Wohlgerüche, wenn auch noch so wenig übelriechende Sachen, wenn auch noch so wenig; Spezereien, wenn auch noch so wenig; edler Purpur, wenn auch noch so wenig; Rosenknospen, eine; feste Metalle, als: Kupfer und Eisen, wenn auch noch so wenig; Theile von Altarsteinen oder Altarerde, zernagte Stücke von heiligen Büchern oder von deren Einhüllungen, — wenn auch noch so wenig: weil man solche schon gewöhnlich verstecken muß, um sie vor Verunglimpfung zu bewahren; Kohle, wenn auch noch so wenig. Wer eine Feuerflamme hinausträgt, ist frei. 6) Gartensämereien, die dem Menschen nicht zur Nahrung dienen, Etwas weniger als das Volumen einer dürren Feige ausmacht; Gurkensaamen, zwei Kerne; Kürbissaamen, zwei Kerne; vom Saamen der egyptischen Bohne, zwei Bohnen; Kleie, soviel genügt, um auf die Mündung desTiegels der Goldschmiede zu thun; grobe Kleie, wenn sie zum Essen dient, soviel eine dürre Feige ausmacht; dient sie aber zum Viehfutter, so viel das Maul einer Ziege fassen kann dient sie zum Färben, genügt so viel, um das kleinste Kleid färben zu können; Laub von jungen Zweigen, oder vom Johannis- Fruchtbaume, ehe es ausgewachsen, eine dürre Feige groß; ist es bereits ausgewachsen, ein Ziegenmaul voll; aber Colocasia (Arons-Wurzel), Senf, Lupine (Feigbohne), oder andere zum Einlegen geeignete Kräuter, gleichviel, ausgewachsen oder nicht, eine dürre Feige groß. 7) Von zum Essen bestimmten Kernen, fünf; sind sie zum Heitzen bestimmt, so ist das Maaß dem des Holzes gleich; wenn aber zum Rechnen, zwei; wenn zur Aussaat zwei; Jsop, wenn zum Essen, das Quantum einer dürren Feige; wenn zum Viehfutter, ein Ziegenmaul voll; dient es aber anstatt des Holzes, so muß das Maaß dem des Holzes entsprechen; dient er zum Sprengen, so viel zum Sprengen nöthig ist. 8) Von Nußschalen, Granatschalen, Jsatis, Krap, oder anderen Färbestoffen, genügt so viel, um ein kleines Tuch an der Haube welche die Mädchen als Kopfbedeckung tragen, färben zu könne, von vierzig Tage altem Urin, alexandrinischem, Alaun, Alkali, Cimolia-Kreide, Seifenkraut, oder anderen Reinigungsmitteln genügt so viel, um ein kleines Haubentuch zu waschen; eingeweichte Farbenstoffe, so viel davon genügt, um eine Wollprobe zu färben. 9) Tinte auf der Feder, so viel nöthig, um zwei Buchstaben zu schreiben; Tinte allein, oder im Tintenfasse, Etwas mehr als obengesagtes Maaß, nämlich so viel man braucht, um die Feder einzutauchen und zwei Buchstaben damit zu schreiben. Wird im Tintenfasse Tinte für einen Buchstaben, und an der Feder noch für einen zweiten, oder Tinte allein für einen Buchstaben, und an der Feder für einen zweiten hinausgebracht, so wird dies als zweifelhafter Fall betrachtet, Trägt Jemand Tinte für zwei Buchstaben hinaus, und schreibt solche gehend nieder, so ist er schuldig; denn das Niederschreiben ist das Niederlegen der Tinte. Bringt Jemand Tinte für einen Buchstaben hinweg, und schreibt ihn nieder, und bringt wieder ebensoviel Tinte hinaus, und schreibt abermals, so ist er frei, weil unterdessen der Buchstabe schon Etwas vom Maaße abtrocknete. 10) Schminke, mag sie nun als Heil- oder als Schönheitsmittel dienen, soviel man braucht, um ein Auge zu schminken; an solchen Orten, wo es üblich ist, immer beide Augen zu schminken, und man sie dazu auch hinausbringt, so viel erforderlich ist, um beide Augen zu schminken; Pech oder Schwefel, so viel nöthig ist, um ein Loch an einer Quecksilber-Röhre zu bereiten; Wachs, soviel als nöthig ist, um ein kleines Loch zu verstopfen; Leim, so viel als zu einer Leimruthe nöhig ist; Fett, soviel erforderlich ist, um unter einem dünnen Kuchen von der Größe eines Selah ausgeschmiert zu werden. 11) Siegelerde, soviel nöthig ist, um einen Brief zu siegeln; Thon, so viel genügt, um die Mündung eines Tiegels anzufertigen; Mist, oder dünner Sand, so viel genügt, einen Lauchsitz zu düngen; grober Sand, so viel als einer Mauerkelle (voll Kalk) beigemischt wird; Scherbenmehl, so viel als nöthig ist, um an dem Tiegel der Goldschmiede eine Mündung anzubringen; Haare, so viel man einem Quantum Mörtel beimischt, welches hinreicht, eine Mündung an einem Goldschmied-Tiegel anzufertigen; Kalk, so viel genügt, um den kleinen Finger eines Mädchens zu bedecken; Erde oder Asche, soviel genügt, um das Blut eines (getödteten) kleinen Vogels zu bedecken; Schleudersteine, so viel als nöthig nach einem Hausviehe zu werfen, um es empfindlich zu treffen: also dem Gewicht nach so viel als zehn Sus; eine Scherbe, so groß, um ein viertel Log zu fassen. 12) Stricke, so viel, als hinreichet, um eine Handhabe an einer Kiste zu fertigen; Binsen, so viel nöthig sind, um ein feines oder grobes Sieb daran aufzuhängen; Palmblätter, so viele, als nöthig sind — ein Ohr an einem ägyptischen Korbe zu machen; Palmbast, so viel als genügt, um ihn über einen kleinen Weintrichter auszubreiten; Wollflocken, so viel man braucht, um daraus eine Kugel, in der Größe einer Nuß, zu bilden; Knochen, so viel nöthig, um daraus einen Löffel zu machen; Glas, so viel nöthig, um das Ende des Weberschiffleins zu beschaben, oder — um zwei Fäden mit einem Male aufzulösen. 13) Haare von Pferde- oder Kuhschweifen, zwei; Schweinsborsten, eine; Palmrüthchen, nämlich Palmholzstreifen, zwei; zarte Palmreiser, nämlich die Rinde derselben, eines; Baumwolle, Muschelseide, Kameelhaare, Hasenhaare, Haare von Seethieren, oder sonstiges Spinnmateriel, so viel genügt, einen vier Handbreit langen Faden zu spinnen. In Betreff der Zeuge, der Sackgewebe, oder des Leders, ist zu bemerken, daß die für unreine Dinge bestimmten Maaße, auch am Sabbat gelten, nämmlich vom Zeuge drei, vom Sackgewebe vier, und vom Leder fünf Handbreiten ins Geviert. 14) Weiche, ungegerbte Thierhäute, woran noch gar nicht gearbeitet, — so viel davon nöthig ist, um ein kleines Gewicht, das einem Seckel entspricht, einzuwickeln; sind sie zwar gesalzen, aber noch nicht mit Mehl und Galläpfeln zugerichtet, so gilt als Maaß so viel, als man braucht, um ein Amulet zu schreiben; sind die Häute zwar mit Mehl, aber noch nicht mit Galläpfeln zubereitet, — so viel nöthig ist, um einen Scheidebrief zu schreiben; sind sie aber völlig gegerbt, — fünf Handbreiten ins Geviert. 15) Fertiges Pergament, so viel genügt, um den Abschnitt „Höre Israel", bis „und in deinen Thoren", darauf zu schreiben; Duchsustus, so viel erforderlich ist, eine Mesusa darauf zu schreiben; Papier, so viel nöthig ist, um zwei Zollzettel-Buchstaben, die größer sind als gewöhnliche, darauf zu schreiben. Wer übrigens einen Zollzettel, selbst wenn derselbe dem Zöllner vorgezeigt und bereits abgefertigt worden ist, hinausbringt, ist schuldig, weil er doch möglicher Weise noch als Zeugniß dienen könnte. Wer ferner einen liquidirten Schuldbrief, oder ein radirtes Stück Papier hinausbringt, so groß daß es hinreichend ist, damit ein kleines Balsamfläschchen oben zu bewickeln, oder wenn darauf eine reine Stelle geblieben, welche genügt zwei Zollzettel-Buchstaben darauf zu schreiben, ist schuldig. 16) Wer ein Hausthier, gleichviel ob Säugethier oder Vogel, wenn auch noch lebendig fortbringt, ist schuldig. Ein lebendiger Mensch wird nicht als Last betrachtet; ist er aber gebunden oder krank, so ist, der ihn hinausbringt, schuldig. Ein Frauenzimmer darf ihr Kind gängeln, jedoch nur, wenn es bereits im Stande ist, abwechselnd einen Fuß aufzuheben und einen niederzusetzen. 17) Wer ein lebendiges Kind, an dessen Hals ein Beutelchen hängt, hinausbringt, ist schuldig: weil das Beutelchen nicht als zum Kinde gehörig anzusehen seyn wird. Tragt Jemand aber einen Erwachsenen, während er Kleider und Ringe an sich hat, hinaus, so ist er frei: weil alles als mit zu ihm gehörig angesehen wird. Liegen die Kleider aber auf der Schulter, so ist der Tragende schuldig. 18) Das Maaß einer lebenden Heuschrecke ist, so klein sie auch sey, ist sie todt, so gilt das Maaß einer dürren Feige; von dem Vogel der Weinberge, lebend oder todt, - so wenig es sey; weil man ihn als Heilmittel aufbewahrt; dasselbe gilt bei Aehnlichem. In Ansehung eines todten Menschen, eines Aases und des Gewürmes, sind die Maaße bei ihrer Verunreinigung, auch die des Sabbat-Tragens; mithin gilt für Etwas von einer Leiche, oder einem Aase, die Größe einer Olive, für Etwas von einem Gewürm, die Größe einer Linse. 19) Befand sich ein Theil einer Leiche, genau wie eine Olive groß, in irgend einem Gegenstände, so ist der, welcher davon hinaustragt, wenn auch nur ein Quantum, welches das einer halben Olive entspricht, schuldig; weil seine Verrichtung Nutzen gewährte, indem dadurch bewirkt ward, daß der Rest zu klein wurde, um weitere Verunreinigung zu veranlassen. Nimmt aber Jemand von einem anderthalb Oliven großen Stücke ein Quantum, von der Größe einer halben Olive, und trägt es hinaus, so ist er frei. Dies gilt auch bei allen anderen Arten von Verunreinigung.

20) Alle oben bezeichneten Maaße, welche die Schuld des hinaustragens bedingen, sind nur für den Fall festgesetzt, daß Jemand Dinge, ohne dabei einen bestimmten Zweck im Auge zu haben, hinausträgt; trägt aber Jemand Etwas hinaus, um es zum Säen, oder als Heilmittel, oder zum Probezeug, oder auch zu anderen ähnlichen Zwecken zu benutzen, so lst er, sey es auch noch so wenig, jederzeit schuldig. 21) Wenn Jemand Etwas zur Saat, oder als Heilmittel, oder als Probe aufbewahrt hätte, aber später, vergessend zu welchem Zwecke eigentlich, es hinausträgt, so ist er doch schuldig, mag es noch so wenig seyn; weil beim Hinaustragen angenommen wird, als habe er seine frühere Absicht beibehalten; andere Personen aber sind nur bei dem bemerkten Maaße schuldig. Wirft Jemand das Hinausgebrachte in den Vorrathshaufen, so wird die frühere Angabe als aufgehoben erachtet, wennschon das Hingeworfene noch herausgefunden werden konnte. Bringt man es nun wieder zurück, so ist man nur dann schuldig, wenn es dem gehörigen Maaße entsprochen hat. 22) Wer Dinge, welche man nicht aufzubewahren pflegt, und welche auch nicht des Ausbewahrens werth sind, z. B. das Blut der Menstruation, aufbewahrt und hinausträgt, ist schuldig; thun es aber andere Menschen, nachdem er es aufbewahrt, — so sind sie frei; da nur solche Dinge, die des Aufbewahrens würdig sind, und aufbewahrt zu werden pfl gen, eine Schuld begründen können. 23) Bringt Jemand die Hälfte des vorgeschriebenen Maaßes hinaus, so ist er frei, wie alle diejenigen frei sind, die eine Hälfte irgend einer Arbeit verrichten. Bringt Jemand ein halbes Maaß hinaus, legt es nieder, und bringt dann die zweite Hälfte hinaus, so ist er schuldig. Hat er ober, bevor er die zweite Hälfte hingelegt, die erste wieder aufgenommen, so ist er frei, so gut als wenn die erste Hälfte unterdessen verbrannt wäre. Trägt Jemand ein Halbes Maaß hinaus, legt es hin, und trägt dann die zweite Hälfte an dem ersten, in einer Entfernung von drei Handbreiten, vorbei, so ist er schuldig; weil Tragen als ein Ruhen auf Etwas angesehen wird. Wer aber die zweite Hälfte vorbei wirft, ist erst dann schuldig, wenn dieselbe auf einen, wenn auch noch so kleinen, Gegenstand zu liegen kam. 24) Wenn Jemand in anhaltender Vergessenheit erst eine Hälfte, und dann die zweite, in einen und denselben Bereich bringt, so ist er schuldig. Bringt er beide Hälften in zwei verschiedene Bereiche, die ein dritter so von einander trennt, daß derjenige, welcher Etwas durchtragen wollte, eine Schuld auf sich laden würde, so ist er frei. Ist der dritte, die beiden ersten trennende, Bereich, eine Carmelith, so werden die beiden getrennten Bereiche als ein einziger angesehen, und wer Etwas dorthin brachte, ist ein Sühnopfer schuldig. 25) Wenn Jemand einen Gegenstand hinausbringt, der das bezeichnete Maaß nicht erreicht, derselbe aber, bevor er ihn noch niederlegte, aufschwillt, und das bezeichnete Maaß erreicht: oder wenn Jemand einen Gegenstand, der das vorgeschriebene Maaß hat, hinausbringt, derselbe aber, bevor er ihn noch ablegt, eintrocknet und an Umfang verliert: so ist er frei. 26) Wenn Jemand einen Gegenstand, von der Größe einer dürren Feige, in der Absicht ihn zu verzehren, fortbringt, und derselbe trocknet, noch bevor er ihn ablegt, ein, während Träger seine Absicht ändert, und ihn zur Saat oder als Heilmittel bestimmt, Bestimmungen, die das vorgeschriebene Maaß nicht erfordern, so ist er schuldig, nach Maaßgabe derjenigen Absicht, die er beim Niederlegen hegte. Bringt Jemand Etwas, in der Absicht es zu säen, das weniger als eine dürre Feige ausmacht, fort, ändert aber vor dem Niederlegen seine Absicht und bestimmt es zum Verzehren, so ist er frei. Ist aber der Gegenstand, bevor er niedergelegt worden, bis zur Größe einer Feige aufgequollen, und zwar noch ehe sich der Fortbringende entschlossen ihn zu verzehren, so ist dieser schuldig, denn die Schuld war schon, abgesehen von seiner Sinnesänderung, durch die ursprüngliche, dem Hinaustragen zu Grunde liegende Absicht bedingt worden. 27) Wenn Jemand von einer Esswaare ein Quantum, welches dem einer dürren Feige entspricht, hinwegbringt, in der Absicht, es zu verzehren, und dieses Quantum trocknet ein und quilt dann wieder auf, so ist es zweifelhaft, ob die Verpflichtung zur Darbringung eines Sühnopfers dadurch aufgehoben worden ist, oder nicht. Imgleichen, wenn Jemand ein Quantum Eßwaare, von der Größe einer Olive, in ein unreines Haus, zu darinnen bereits befindlichen Eßwaaren, wirft, so daß das hingeworfene Quantum, zusammen mit dem bereits früher dort befindlichen, die Größe eines Eies hat, so ist es ebenfalls zweifelhaft, ob er, weil das bezeichnete Maaß der Unreinheit dadurch ergänzt wurde, um dieses Quantums einer Olive willen schuldig sey, oder nicht. 28) Wenn Jemand Eßwaaren, welche das bezeichnete Maaß nicht haben, in einem Gefäße fortträgt, so ist er frei: weil das Gefäß hier nur Nebensache ist, und er nicht die Absicht hatte, das Gefäß hinauszutragen, sondern dessen Inhalt, und dieser gerade das bezeichnete Maaß nicht erreicht. Wenn Jemand daher einen lebenden, nicht gebundenen Menschen auf seinem Bette hinausträgt, so ist er auch des Bettes wegen freizusprechen, weil dieses Nebensache zum Menschen ist, und so dergleichen. Wenn Jemand den Kasten eines Gewürzkrämers hinausträgt, selbst wenn dies auf der hohlen Hand geschieht, so hat er immer nur ein Sühnopfer darzubringen, obgleich mehrere Sorten von Gewürzen darin liegen, weil das Tragen doch nur einmal Statt fand.


Neunzehntes Capitel.

1) Man darf mit keiner Gattung von Kriegsrüstung am Sabbat ausgehen; thut dies Jemand dennoch, so kommt es darauf an, ob es Rüstungsstücke sind, welche gleich einem Kleid angelegt werden, als: Panzer, Helm, oder Beinschienen. Sind es solche, so ist er frei; sind es aber andere, z. B. Spieß, Schwert, Bogen, ein runder oder ein dreieckiger Schild, so ist er schuldig. *) 2) Man darf nicht in Sandalen ausgehen, welche man, um sie dauerhafter zu machen, mit Nägeln beschlagen, und es ist Bestimmung, sich derselben auch sogar an Festtagen nicht zu bedienen. Man darf mit einem Gürtel, in welchem Stücke von Gold und Silber eingewirkt sind, wie ihn Fürsten tragen, ausgehen, weil ein solcher Gürtel als Zierde dient, und man mit Allem ausgehen darf, was diesem Zwecke entspricht. Jedoch darf der Gürtel nicht locker umgelegt werden, weil er sonst am öffentlichen Platze herunter rutschen, und in der Hand fortgetragen werden könnte. 3) Ein Ring mit Petschaft gehört zum Staat der Männer, und ist keineswegs ein Schmuck der Frauen; hingegen ist ein Ring ohne Petschaft, als weibliche und keineswegs als männliche Zierde zu betrachten. Daher ist auch eine Frau, welche mit einem Ringe, worauf ein Petschaft ist, oder ein

*) Es versteht sich von selbst, daß dies gar keinen Bezug auf den Staatsdienst hat. Vergl. unsere Schlussanmerkungen.

Mann, der mit einem Ringe ohne Petschaft ausgeht, schuldig. Warum bedingt aber dieser Fall, obgleich sowohl Mann wie Frau auf ungewöhnliche Weise ihre Ringe tragen, hier eine Schuld? Antwort: Weil es vorkommen kann, daß der Mann seinen Ring der Frau giebt, damit sie denselben zu Hause verwahre, und diese ihn unterwegs an den Finger steckt, oder weil der Fall eintreten könnte, daß die Frau ihren Ring dem Manne giebt, um ihn beim Meister ausbessern zu lassen, und dieser ihn auf dem Wege zur Werkstatt an den Finger stecke, auf welche Weise sich ergeben würde, daß beide ihre Ringe auf die übliche Art getragen haben können, wodurch bei diesem Falle die Schuld obsolut bedingt wird. 4) Eine Frau darf über auch mit einem Ringe ohne Petschaft, obgleich derselbe zu ihren Schmuckgegenständen gehört, nicht ausgehen, weil zu besorgen ist, sie möchte ihn, an einem öffentlichen Platze, abziehen, um ihn anderen Frauen zu zeigen, wie Weiber es zu thun pflegen; geht sie aber dennoch damit aus, so ist sie frei. Ein Mann hingegen darf mit einem Siegelringe ausgehen, weil ihm derselbe als Zierde dient, und ein Mann weniger darauf bedacht ist, seine Sachen Anderen zu zeigen. Trotz dem ist es herkömmlich, beim Ausgehen, gar keinen Ring, irgend einer Art, zu tragen. 5) Geht eine Frau mit einer geöhrten Nadel aus, so ist sie schuldig; ein Mann aber, ist in diesem Falle frei. Geht ein Mann mit einer nicht geöhrten Nadel aus, so ist er schuldig, wohingegen eine Frau im gleichen Falle frei ist, weil eine solche Nadel zu ihrem Staat gehört, und es ihr nur verboten ist damit auszugehen, damit sie keine Veranlassung habe, sie anderen Leuten zu zeigen. Deshalb gilt auch die Regel, daß, wer beim Ausgehen Dinge an sich trägt, die nicht zu seinem Staat gehören, und die er auch nicht gleich einem Kleide, wie es einem Jeden nach seinen Verhältnissen zusteht, tragen kann, schuldig ist. Wer mit Dingen, welche man als Schmuckgegenstände anzusehen gewohnt ist, ausgeht, und sie dabei so locker anlegt, daß sie leicht herabfallen, und ihn veranlassen könnten, sie an einem öffentlichen Platze fortzubringen, ist frei. Ebenso ist eine Frau frei, welche mit Schmucksachen ausgeht, die man gewöhnlich ablegt und zeigt. Aber es ist gestattet mit Schmuckgegenständen auszugehen, die nicht herabfallen, und auch nicht gezeigt zu werden pflegen. Daher steht es Jedermann frei, am Sabbat mit Arm- und Beinringen auszugehen, wobei jedoch vorausgesetzt wird, daß sie gut am Leibe befestigt sind und sich nicht herunterzuschieben drohen; und so in ähnlichen Fällen. 6) Eine Frau darf nicht, mit um den Kopf geflochtenen, wollenen, oder leinenen Schnüren, oder mit Riemen, ausgehen, weil sie solche möglicher Weise, beim Tauchbade abnehmen, und an einem öffentlichen Platze fortbringen könnte. Ebenso wenig darf sie ausgehen mit einem Stirnbande zwischen den Augen, sammt den daran über die Wangen herabhängenden Anhängseln, wenn sie nicht aneinander genäht sind; auch nicht mit einem goldenen, kronenförmigen Kopfputze, oder mit Schrittkettchen, welche Mädchen an die Füße zu legen pflegen, um zierlicher, in nicht zu großen Schritten einherzugehen. Es ist verboten, mit allen diesen Sachen, am Sabbat, auszugehen; weil sie sich ablösen, und Diejenige, welche sie an sich hat, veranlassen könnten, sie in der Hand zu tragen. 7) Eine Frau darf nicht mit einer engen Halskette ausgehen, auch nicht mit Nasenringen, nicht mit einem Balsamfläschchen am Arme, nicht mit kleinen, runden Behältern voll wohlriechender Oele, unter dem Namen Riechbüchschen, nicht mit einem Haaraufsatz, wie die Weiber aufzusetzen pflegen, um sich das Ansehen zu geben, als hätten sie einen starken Haarwuchs; auch nicht mit einem nach vorn gebundenen, wollenen Stirnband; nicht mit einem falschen Zahne, an der Stelle eines ausgefallenen; nicht mit einer goldenen Zahnscheide, als Überzug über einen schwarzen, oder rothen Zahn; wohl aber darf sie mit einer silbernen Zahnscheide ausgehen, weil sie nicht kenntlich ist. Mit allen oben genannten Sachen ist es verboten auszugehen, weil zu befürchten ist, daß sie herabrutschen könnten, und man in Versuchung kommen könnte, sie in der Hand zu tragen, oder weil eine Frau sie der andern zeigen könnte. 8) Mit allen denjenigen Gegenständen, mit denen die Weisen untersagt haben, an öffentlichen Plätzen zu gehen, darf man eben so wenig auch auf einem Hofe, wo kein Erub angelegt ist, ausgehen; ausgenommen davon sind: das wollene Stirnband und der Haaraufsatz, mit denen eine Frau auf einem, nicht mit einem Erub versehenen Hofe gehen darf, damit sie nicht die Gunst ihres Mannes verliere. Wenn eine Frau mit einem leeren Balsamfläschchen ausgeht, so ist sie schuldig. 9) Eine Frau darf ausgehen mit einem Stirnbande aus Haar, das am Kopf befestigt ist; denn da das Wasser, dergleichen Bänder durchdringen kann, so sind sie beim Tauchbade nicht hindernd, und sie wird daher, wenn sie ein Tauchbad zu nehmen beabsichtigt, keine Veranlassung haben, es abzulegen; weshalb wir auch nicht zu der Annahme berechtigt sind, daß sie genöthigt seyn könne, dasselbe am öffentlichen Patze (in der Hand) fortzubringen. Es ist übrigens ganz gleich, ob die Schnüre aus eigenen, aus fremden, oder aus Thierhaaren bestehen. Jedoch darf eine alte Frau nicht Mit Schnüren vom Haare einer jungen Frau ausgehen, denn, da solcher Putz ihrem Aussehen Vortheil bringt, so könnte sie versucht seyn, dieselben abzunehmen, und anderen Frauen zu zeigen. Wohl ist es aber einer jungen Frau gestattet, Mit Schnüren, aus dem Haare einer Alten, auszugehen; sind aber die Haarschnüre und Putzsachen Weberarbeit, so ist es jedenfalls erlaubt, damit auszugehen. 10) Jede Frau darf mit einer Halsbinde ausgehen, denn da keine den Hals fest umbindet, so giebt dies kein Hinderniß beim Tauchbade ab; mit einer bunten Halsbinde aber, darf keine Frau ausgehen, weil man veranlaßt seyn könnte, sie abzunehmen, um sie anderen Frauen zu zeigen. Eine Frau darf, Mit einem goldenen Diadem auf dem Kopfe, ausgehen, weil nur vornehme Frauen einen solchen Schmuck zu tragen pflegen, deren Art es nicht ist, ihn abzunehmen und ihn anderen zu zeigen; auch ist es erlaubt, Mit Stirnplatten sammt goldenen Gehängen daran, auszugehen, wenn diese an die, auf dem Kopfe befindliche Haube, festgenäht sind so daß sie nicht herunterfallen können. Und so auch in ähnlichen Fällen. 11) Eine Frau darf ausgehen mit Wollflocken im Ohre wenn sie dort befestigt sind; mit Wollsflocken an den Sandalen, wenn sie daran befestigt sind*),und dergleichen mehr. 12) Ebenso darf eine Frau wohl mit einem Pfeffer-

*) Folgende Casuistische Fälle sind, des allgemeinen Anstands wegen, weg- gelassen.

oder Salzkorn im Munde, oder einem andern, zur Beseitigung des üblen Geruchs (aus dem Munde) bestimmten Gegenstände, ausgehen; nur soll sie es nicht erst am Sabbat in den Mund legen. Dasselbe gilt in Betreff der Flitterchen an den Ohrlöchern, der am Halse, oder am Kleide befestigten Schleier, und der Hüllen, deren Zipfel mit einander verknüpft sind. Sie darf am Sabbat auch etwa einen Stein, oder eine Nuß, anstatt der Knöpfe aufheften, und damit ausgehen. Aber sie darf, beim Gebrauche der Nuß als Knopf, ja nur nicht die Absicht haben, sie etwa ihrem Kinde zu bringen. Ferner darf sie nicht von vorne herein eine Münze als Knopf gebrauchen, weil es verboten ist eine solche zu berühren; hat sie es jedoch gethan, so gehe sie damit aus. 13) Man darf, nach einem öffentlichen Platze, mit einem Strohhalm in den Zahnen, oder in den Sandalen ausgehen, ihn jedoch, wenn er ausfällt, nicht wieder an dieselbe Stelle bringen. Ferner darf man ausgehen mit weicher Wolle, oder mit Schwamm auf einer Wunde, jedoch dürfen dieselben nicht mit einem Faden oder mit einer Schnur Überbunden seyn, weil sie als für sich bestehend gedacht werden, und nicht selbst zur Heilung der Wunde beitragen; ebenso ist es gestattet auszugehen mit Lauch- oder Zwiebelhäuten, oder mit einem Verband auf einer Wunde, welchen letzteren man sogar am Sabbat zu- oder losbinden darf; ebenso mit Pflastern, Umschlägen, oder Wundpflastern, mit einem Geldstück auf der Fußschwiele, mit einem Heuschrecken-Ei, mit einem Fuchszahn, mit einem Nagel aus einem Galgengerüste und überhaupt mit Allem, was man als Heilmittel auflegt, jedoch nur, wenn die Aerzte es als gut empfehlen. 14) Eine Frau darf mit einem Erhaltungsstein ausgehen, und mit Etwas, das demselben an Gewicht gleichkomt, und in der Absicht, es als Heilmittel zu gebrauchen, abgewogen worden ist; und nicht allein einer schwangern, sondern überhaupt jeder Frau ist es gestattet damit auszugehen, wenn sie die Absicht hatte, im Fall späterer Schwangerschaft einem Abortus vorzubeugen. Man darf mit einem erprobten Amulet ausgehen. Was versteht man unter einem erprobten Amulet? Ein solches, welches bereits drei Personen geheilt hat, oder von einem anerkannt sachkundigen Manne angefertigt worden, der bereits drei Personen mit anderen Amuleten hergestellt hat. Geht Jemand jedoch mit einem nicht erprobten Amulete aus, so ist er frei, weil er es, ebenso wie ein Kleid, an sich getragen hat. Ebenso ist Derjenige, welcher mit den Thephilin ausgeht, frei. 15) Wer an einem Fuße einen Schaden hat, darf mit einer einzelnen Sandale, auf dem gesunden Fuße, ausgehen andernfalls aber, ist dies nicht gestattet. Ferner darf ein Kind nicht mit dem Schuh eines Erwachsenen, wohl aber mit dessen Hemde, ausgehen; eine Frau nicht mit einem losen Schuh, oder mit einem neuen, in dem sie nicht Freitags eine Stunde lang gegangen; ebenso darf kein Verstümmelter mit seinem Stelzfuße ausgehen *). Man darf am Sabbat nicht auf hohen Holzschuhen ausgehen, weil dieselben nicht zu den Kleidungsstücken gehören. Thut einer es dennoch, so ist er frei. 16) Man darf mit gebrochenem Flachse, oder mit einer Perücke ausgehen, wie Diejenigen zu thun pflegen, welche auf bem Kopfe Warzen haben; aber nur dann, wenn man sie Freitags mit Oel eingerieben und zurecht gelegt hätte, oder

*) Wenn er nämlich die Stütze missen kann.

wenn man an diesem Tage eine Stunde darin gegangen; ist aber von allem dem Nichts geschehen, so darf man damit nicht ausgehen. 17) Man darf des Regens halber mit einem groben Sack, einem Teppiche, einem zottigen Mantel, oder mit einer groben Decke, ausgehen; aber nicht des Regens wegen, mit einer Kiste, einem Korbe, oder einer Rohrmatte. Kissen und Pfühle, wenn sie weich und dünn, wie Gewänder sind, darf man am Sabbat auf dem Kopfe, und gleichsam als Bedeckung desselben, fortbringen, sind dieselben aber hart, (ungefügig), so werden sie als Last angesehen, und das Forttragen ist verboten. 18) Man darf mit, in die Kleider eingewebten Glöcklein ausgehen, ein Knecht darf, mit seinem Thonsiegel am Halse, ausgehen; aber nicht mit einem von Metall, weil er, wenn dasselbe sich ablöste, es in der Hand fortbringen würde. Es ist verboten, sich in ein Oberkleid einzuhüllen, und auf beiden Seiten, die Zipfel, um sie nicht zu zerreißen, oder zu beschmutzen, über die Hand, oder über die Schultern zu wickeln; dagegen ist dies erlaubt, wenn es des Anstands wegen geschieht, indem an demselben Orte es Jedermann so macht. 19) Wer mit einem zusammengewickelten Kleide auf der Schulter, ausgeht, ist schuldig. Man darf dagegen mit einem Tuchumwurf über der Schulter ausgehen, wenn derselbe auch nicht vermittelst eines Fadens am Finger befestigt ist. Jedoch ist es verboten in einem Tuchumwurfe auszugehen, der nicht den Kopf, und den größten Theil des Körpers bedeckt. Ein schmales Badetuch, binde man mit beiden Enden unter den Achseln zusammen, so, daß es einen Gürtel bildet, in welchem Falle es erlaubt ist, damit auszugehen.

20) Man darf sich in eine Hülle mit Fransen hüllen, wenn auch die Fransen lang sind, und nicht zur Verzierung Der Hülle dienen; weil sie in Vergleich zur Hülle selbst, nicht besonders in Betracht kommen, und es dem Tragenden gleichgiltig ist, ob sie da sind oder nicht. Wenn daher Jemand in einer Hülle ausgeht, die mit nichtgesetzlichen Schaufäden ausgestattet ist, so ist er schuldig; weil diese Fäden für ihn von besonderer Bedeutung sind, und anzunehmen ist, daß er darauf bedacht sey, sie zu vervollständigen und in vorschriftmäßige Schaufäden zu verwandeln. Aber in einer mit den vorgeschriebenen Schaufäden, ausgestatteten Hülle darf man Tags und Nachts ausgehen, weil diese Schaufäden nicht als Last, sondern als Verzierung, und Zubehör der Kleider, wie etwa der Saum oder dergleichen, betrachtet werden. Würden aber die vorgeschriebenen Schaufäden als Last betrachtet, so würde auch Derjenige, welcher damit am Sabbat, selbst bei Tage, ausgeht, schuldig seyn; weil kein Gebot, bei dem nicht Ausrottung angedroht ist, die Sabbatfeier beeinträchtigen darf. 21) Der Schneider darf am Sabbat nicht mit der, an den Rock gesteckten Nadel, ausgehen, der Zimmermann, nicht mit dem Maaßstab hinterm Ohr, der Weber nicht mit Wolle hinterm Ohr, der Sammetweber nicht mit Bindeschnüren hinterm Ohr, die Wechsler nicht mit der Münze am Halse, der Färber nicht mit Farbenproben hinterm Ohre. Gehen sie dennoch damit aus, so sind sie frei, obgleich sie diese Gegenstände auf die, bei diesen Handwerken übliche Weise getragen haben: weil die meisten Menschen gewöhnlich nicht so die Dinge fortbringen*').

*) § 22 ist, als für die Kinderschule unpassend, weggelassen.

23) Wenn Jemand am Sabbat, Thephilin an einem öffentlichen Platze findet, so lege er sie gehörig an, nämlich, den von der Hand, an die Hand, und den vom Kopfe an den Kopf, gehe in ein Haus, und lege sie daselbst ab; darauf lege er ein zweites Paar an, und (im Hause) wieder ab, und so fort, bis er alle Hineingebracht. Sind ihrer aber viel, und er hat am Tage nicht Zeit, um sie alle durch Anlegung hineinzubringen, so bleibe er dabei, bis es finster wird, und nehme sie am Ausgange des Sabbats mit hinfort. In Zeiten der Verfolgung aber, wo die Furcht vor den Heiden es verhindert, sie bis zum Abend zu bewachen, lasse man dieselben auf der Stelle, nachdem man sie zuvor zugedeckt, und gehe dann weiter. 24) Fürchtet man sich aber um der Räuber willen, bis zur Nacht dabei zu bleiben, so nehme man alle mit einem Male und trage sie immer eine Srecke von weniger als vier Ellen fort, oder gebe sie dem Nachbar innerhalb vier Ellen, und dieser seinem Nachbar, bis sie das erste Gehöft erreichen. Alles dies gilt aber nur für den Fall, daß sie mit Riemen versehen, und nach Art der Thephilin, zusammengebunden sind, woraus zu schließen, daß es wirklich Thephilin sind, sind aber ihre Riemen nicht gehörig zusammengebunden, so braucht er sich darum gar nicht zu bekümmern. 25) Findet Jemand eine Thora-Rolle, so bewache er sie bis es Nacht wird; wenn Gefahr obwaltet, lasse er sie liegen, und gehe seines Weges. Wenn es regnet hülle er sich in dieselbe, ziehe Etwas darüber, und gehe so nach Haus? 26) Der Schneider gehe nicht Freitags, bei einbrechender Dunkelheit, mit der Nadel in der Hand aus, der Schreiber nicht mit seiner Schreibfeder, denn beide könnten sich vergessen, und sie am Sabbat fortbringen. Jeder ist verpflichtet, am Vorabend des Sabbats, vor Dunkelheit, seine Kleidungsstücke zu durchsuchen, denn er könnte darinnen Etwas vergessen haben, und dadurch Veranlassung finden, es am Sabbat fortzutragen. Man darf Freitags spät mit Thephilin ausgehen, denn man wird, da es Pflicht ist, die Thephilin öfters zu betasten, ihrer nicht so leicht vergessen. Hat Jemand sich vergessen, und ist mit Thephilin nach einem öffentlichen Platze gegangen, erinnert sich aber plötzlich, daß er Thephilin am Haupte habe, so bedecke er sein Haupt, bis er nach Hause, oder in das Lehrhaus kommt.