Die Feier des Festtages (8) — שביתת יום טוב

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Abhandlung von der Feier der Festtage, enthaltend zwölf Vorschriften, von denen sechs Gebote und sechs Verbote sind, nämlich: 1) Zu ruhen am ersten Tage des Pesagh-Festes; 2) An ihm nicht zu arbeiten; 3) Zu ruhen am siebenten Tage des Pesagh-Festes; 4) An ihm nicht zu arbeiten; 5) Zu ruhen am Wochenfeste; 6) An demselben nicht zu arbeiten; 7) Zu ruhen am Neujahrsfeste; 8) An demselben nicht zu arbeiten; 9) Zu ruhen am ersten Tage des Laubhüttenfestes; 10) An demselben nicht zu arbeiten; 11) Zu ruhen am achten Tage desselben Festes; 12) An demselben nicht zu arbeiten; deren Erläuterung in den folgenden Capiteln enthalten ist:

Erstes Capitel.

1) Die sechs Tage, an denen die heilige Schrift das Arbeiten untersagt, nämlich: den ersten und den siebenten Tag des Pesagh-Festes, den ersten und den achten Tag des Laubhüttenfestes, wie auch den ersten Tag des Wochenfestes, und den ersten Tag des siebenten Monats, nennt man Feiertage. Die Feier aller dieser Festtage ist gleich, es sind nämlich alle Werkeltagsarbeiten, mit alleiniger Ausnahme der Speisebereitung, verboten, denn es steht geschrieben: „Nur was gegessen wird von Jemand" u. s w. (2 B. M. XII, 16). 2) Wer an einem solchen Festtage von aller Werkeltagsarbeit feiert, erfüllt ein Gebot; denn man bezeichnet dieselben als "Ruhetage", worin an und für sich schon der Sinn liegt, "Du sollst ruhen" (3 B. M. XXIII, 39). Wer an einem von ihnen eine Arbeit, welche nicht zur Speisebereitung gehört, verrichtet, als: bauen, niederreißen, weben und dergleichen, hat, während er den Vollzug eines Gebotes unterlassen, gleichzeitig auch ein Verbot überschritten, welches lautet: „Keinerlei Arbeitsverrichtung dürft ihr thun" (3 B.M. XXIII, 35) "Es darf keine Arbeit an ihnen verrichtet werden" (2 B.M. XII, 16). Arbeitet Jemand in Gegenwart von Zeugen, die deshalb eine Warnung an ihn ergehen lassen, so erleidet er die Strafe der Geißelung, als für Verletzung einer, in der Thora enthaltenen Bestimmung. 3) Wer nach vorgängiger einmaliger Warnung an einem Feiertage mehrere Hauptarbeiten verrichtete, wer z. B. säet, baut, niederreißt oder webt, und dabei nur ein einziges Mal gewarnt wird, erleidet nur eine einmalige Geißelung; denn nur in Betreff des Sabbats wird jede Arbeit einzeln in Betracht gezogen, nicht aber, wenn es sich um an einem Feiertage vollzogene Arbeiten handelt. 4) Alle Arbeiten, deren Ausübung am Sabbat eine Schuld bedingt, ziehen an einem Feiertage, wenn sie nicht in Beziehung zur Speisebereitung stehen, die Geißelung nach sich. Ausgenommen hiervon ist jedoch das Hinaustragen von Bereich zu Bereich, und das Anzünden von Feuer; denn weil man einmal an den Feiertagen das Hinaustragen zum Behufe der Speisebereitung freigegeben, blieb dies auch zu anderen Zwecken erlaubt. Demzufolge ist am Feiertage gestattet, ein Kind, eine Thorarolle, oder einen Schlüssel und dergleichen, aus einem Bereiche nach dem andern zu tragen; auch ist's gestattet, Feuer anzuzünden, wenn es auch nicht gerade zum Behufe des Speistbereitung geschieht. Andere Arbeiten, wenn sie zur Speisebereitung dienen, sind erlaubt, als: schlachten, backen, kneten und dergleichen; alle diejenigen Arbeiten aber, welche nicht zur Bereitung der Speisen dienen, als: schreiben, weben, bauen und dergleichen — sind verboten. 5) Die Lehrer des Gesetzes haben jedoch am Feiertage alle, die Speisebereitung bezweckenden, Arbeiten verboten, wenn dieselben, ohne die Speisen zu verderben oder unschmackhafter zu machen, am Vorabende verrichtet werden können. Dieses Verbot wurde nur deshalb verhängt, um vorzubeugen, daß nicht solche Arbeiten, welche man am Vorabende hätte ausführen können, auf den Feiertag verschoben werden möchten, Und man auf diese Weise nicht den ganzen Feiertag mit deren Verrichtung hinbringe, so daß man abgehalten werde den Feiertag frröhlich zu begehen; weil dann keine Zeit übrig bleiben würde, sich gemächlich beim Mahle wohlzuthun. 6) Aus eben diesem Grunde wurde auch am Feiertage das Hinaustragen nicht verboten, wenn gleich man im Allgemeinen es schon am Vorabende hätte bestellen können. Man dachte die Fröhlichkeit am Feiertage dadurch zu befördern, daß man es nicht untersagte, Alles nach Belieben hin und her zu tragen; damit ein Jeder Alles nach Wunsch haben könne und nicht Einem gleiche, dessen Hände gebunden sind. Andere Arbeiten aber, welche am Vorabend hätten beseitigt werden können, dürfen am Feiertage nicht verrichtet werden, weil man durch dieselben allzusehr in Anspruch genommen werden würde. 7) So darf man z. B. am Feiertage weder Waizen erndten, noch dreschen, würfeln, säubern oder mahlen, noch das Mehl sieben, weil alle diese Verrichtungen, — und noch andere ähnliche, schon am Vorabend, ohne Nachtheil oder Verlust, hätten bestellt werden können. 8) Dagegen darf man am Feiertage kneten, backen, schlachten und kochen; denn wenn man diese Arbeiten am Vorabende thun wollte, so würde man ganz, oder auch nur zum Theil, unschmackhafte Speisen haben; denn heute gebackenes Brod, oder heute gekochte Speisen, sind nicht zu vergleichen mit denen vom gestrigen Tage: und eben so wenig ist heut geschlachtetes Fleisch mit gestern geschlachtetem zu vergleichen, und so in vielen Fällen. Ebenso verhält es sich auch mit den Vorarbeiten zur Speisebereitung, indem — wenn ein Nachtheil in Betreff der Schmackhaftigkeit dadurch entsteht, daß sie am Vorabende verrichtet würden, es gestattet ist, diese Vorarbeiten auch am Feiertage selbst vorzunehmen; als Beispiel diene das Zerstoßen der Gewürze, und Anderes dergleichen. 9) Man darf am Feiertage weder backen noch kochen, wenn man das auf diese Weise Erzielte erst an einem Wochentage zu verwenden beabsichtigt; vielmehr bezieht sich die Erlaubniß dazu nur auf das für den Feiertag Bestimmte. Bereitet Jemand Speisen zu, um sie am Feiertage zu genießen, und es bleibt davon Etwas übrig, so ist es wohl erlaubt, einen solchen Rest an einem Wochentage zu verzehren. 10) Eine Köchin darf so lange Fleisch in den Topf thun, bis er voll ist, wenngleich sie nur ein einziges Stück nöthig hätte. Der Bäcker darf ein Faß mit Wasser füllen, wennschon er eigentlich nur einen Becher davon nöthig hat. Eine Wirthschafterin darf einen ganzen Ofen voll Brod backen, ob gleich sie blos einen Laib nöthig hätte; weil viel Brod auf einmal sich besser backen läßt. Ebenso darf man mehrere Stücke Fleisch mit einem Male salzen, wennschon man nur ein einziges Stück nöthig hat; und so auch in ähnlichen Fällen, 11) Wenn Jemand am Feiertage kocht oder backt, um sich und die von ihm eingeladenen Gäste, noch am nämlichen Tage damit zu beköstigen, diese aber nicht kommen, und das Gekochte oder Gebackene auf diese Weise nicht genossen wird: so ist es ihm gestattet, dies am andern Tage, gleichviel ob es ein Wochentag oder ein Sabbat ist, zu verzehren; nur wird dabei vorausgesetzt, daß man nicht mit List darauf ausgehe; ist dies aber der Fall, dann sind die Speisen verboten, selbst an dem unmittelbar auf den Feiertag folgenden Sabbat; denn gegen die Listigen wird überall noch weit strenger verfahren, als gegen die Muthwilligen. 12) Wenn Jemand ein todtkrankes Vieh hat, so ist's ihm demnach untersagt, dasselbe am Feiertage zu schlachten, wenn er nicht überzeugt ist, daß ihm an diesem Tage noch hinlängliche Zeit übrig bleibe, davon ein Stück, so groß wie eine Olive, gebraten zu essen; damit man nicht veranlaßt werde, an einem Feiertage für den Wochenbedarf zu schlachten, u. s. w. 13) Man darf am Feiertage weder backen noch kochen, um es von Heiden verzehren zu lassen; denn es steht geschrieben: „Das allein darf für euch zugerichtet werden" (2 B. Mos. XII, 16), also „für euch, aber nicht für die Heiden"; Deshalb darf man am Sabbat einen Heiden einladen, aber nicht am Feiertage, weil zu befürchten steht, daß man seinetwegen mehr Speise zubereiten möchte; kommt der Heide aber ungeladen, so darf man ihm die Speisen, welche man selbst ißt, mit vorsetzen, denn dieselben waren ja vorher zubereitet. Dasselbe gilt auch vom Hausviehe. 14) Man darf ein Stück Vieh, das einem Heiden und einem Israeliten gemeinschaftlich gehört, am Feiertage schlachten: weil davon kein Stückchen Fleisch von der Größe einer Olive genossen werden kann, bevor es geschlachtet wurde. Aber ein Teig, den ein Heide und ein Israelit gemeinschaftlich besitzen, darf nicht gebacken werden, weil es ja möglich wäre, ihn zuvor zu theilen. Wenn Krieger einem Israeliten Mehl geben, um am Feiertage Brod daraus zu backen, und es jenen Nichts verschlägt, wenn der Israelit seinem Kinde Etwas davon giebt, so darf dieser es am Feiertage backen; weil jedes Brod als für das Kind bestimmt angesehen werden kann. Teig, für Hunde bestimmt, von dem die Hirten genießen, darf am Feiertage gebacken werden. 15) Wenn Jemand an einem Feiertage für einen Heiden, oder um es für die Wochentage aufzubewahren, oder für ein Vieh kocht, so unterliegt er nicht der Geißelung; denn, wenn mittlerweile Gäste kämen, so würde ihnen das Gekochte zu Gute kommen. Bereitet Jemand Etwas für sich und es bleibt übrig, so kann er es sogar einem Vieh zu essen geben. 16) Waschen und Salben stehen in einer Kategorie mit Essen und Trinken, und dürfen daher an einem Feiertage stattfinden; denn es heißt: „Aber Alles, was nur irgend verzehrt wird von Jemand", was so viel sagen will als: Alles, was für den Körper erforderlich ist. Daher ist es am Feiertage gestattet, Wasser zu wärmen, um sich mittelst desselben Gesicht, Hände und Füße zu waschen; den ganzen Leib hingegen darf man nicht waschen, weil dies dem Baden sehr nahe kommt. Mit am Vorabende erwärmtem Masser darf man am Feiertag auch den ganzen Leib waschen, denn dies ist nur am Sabbat Badens halber verboten. 17) Alles was am Sabbat, entweder weil es einer Arbeit ähnlich sieht, oder es zu einer solchen führen könnte, oder um der Rastvorschrift willen verboten ist, darf auch an einem Feiertage nicht geschehen: es sey denn, daß es zur Speisebereitung u. s. w. erforderlich wäre, oder daß es zu den außerdem an Feiertagen erlaubten Verrichtungen, wie dieselben in dieser Abhandlung noch näher erläutert werden sollen gehöre. Imgleichen darf das, was am Sabbat nicht in die Hand genommen werden darf, auch am Feiertag Nicht in dieselbe genommen werden, ausgenommen, wenn es zur Speisebereitung und Aehnlichem dient. Alles aber, was am Sabbat erlaubt ist, gilt auch an den Feiertagen als erlaubt. Hingegen giebt es eine Bestimmung, welche nur an Feiertagen Giltigkeit hat, und nicht am Sabbat, nämlich ln Bezug auf die Mukza, welche an Feiertagen verboten, am Sabbat hingegen erlaubt ist. Denn gerade weil die Beobachtung der Feiertage leichter ist, als die des Sabbats, hat man an denselben Alles was Mukza ist verboten, damit man die Feiertage nicht zu gering schätze. 18) So gelten z. B. ein zum Eierlegen bestimmtes Huhn, ein Ackerochs, Tauben in Taubenschlägen, Obst, das Handelsartikel ist, und Anderes dergleichen, als Mukza, und dürfen an einem Feiertage nicht als Speise verwendet werden, es sey denn, daß sie seit dem Vorabende in Bereitschaft gehalten, und so schon vorher zum Verspeisen bestimmt worden wären. Wenn es sich aber um den Sabbat handelt, dann ist alles Dergleichen, als in Bereitschaft gehalten, anzusehen, und es bedarf deshalb keiner besonderen Vorkehrungen. So gut wie alles als Mukza Geltende, ist auch alles neu Entstehende an Feiertagen verboten. 19) Wochentage gelten als Versorger des Sabbats oder der Feiertage, nicht aber der Sabbat als Vorarbeiter der Feiertage, oder ein Feiertag als der des Sabbats. Daher darf ein Ei, das an einem Feiertage gelegt ist, der unmittelbar auf den Sabbat folgt, nicht genossen werden, wenn es auch von einer zum Speisegebrauch bestimmten Henne herrührt und zwar darum, weil das heute gelegte Ei schon gestern im Mutterleibe fertig war, und man in diesem Falle gewissermaaßen annehmen konnte, daß am Sabbat Etwas zum Bedarf des Feiertags vorbereitet worden sey. Man hat aber ein solches neu gelegtes Ei auch an einem gewöhnlichen Feiertage verboten, weil man befürchtete, man möchte einen solchen Feiertag mit einem unmittelbar auf den Sabbat folgenden verwechseln. Ferner ist auch ein an einem gewöhnlichen Sabbat gelegtes Ei verboten, damit man nicht in den Fall kommen möchte, einen solchen Sabbat mit einem unmittelbar auf einen Feiertag folgenden zu verwechseln. 20) So gut wie es nicht erlaubt ist, es zu verspeisen, eben so gut ist's auch nicht erlaubt, dasselbe in die Hand zu nehmen. Selbst wenn es unter tausend andere Eier vermengt wurde, sind diese allesammt verboten; weil sie Tags darauf alle erlaubt werden, und was auf diese Weise erlaubt werden kann, wird selbst nicht unter einer Million seines Gleichen, im Verhältniß zu diesen, als Nichts erachtet (neutralisirt). Schlachtet Jemand am Feiertage eine Henne, und findet in derselben fertige Eier, so sind dieselben erlaubt: weil dies etwas Seltenes ist, und für seltene, nur vom Zufall herbeigeführte Fälle, keine Verbote verhängt wurden. 21) Der zweite, der Feier obiger Feste außerhalb Palästina, hinzugefügte Tag, wird nur in Folge des bestehenden Gebrauchs hinzugezogen; dieser zweite Tag ist also nur eine Satzung der Schriftgelehrten, und gehört zu den im Exil aufgekommenen Neuerungen. Die Einwohner Palästinas räumen nur dem Neujahrsfest zwei Tage ein. In der Abhandlung von der Heiligung des Neumonds, werden wir auf die Veranlassung zu diesem Gebrauche näher zurückkommen, und auch den Grund angeben, warum dem Neujahrsfeste überall zwei Tage eingeräumt wurden. 22) Wenngleich der zweite Festtag nur eine Satzung der Schriftgelehrten ist, so darf man dennoch an demselben Nichts verrichten, was am ersten Tage verboten ist. Entweiht Jemand den zweiten Tag, besonders noch wenn den zweiten Tag des Neujahrsfestes, sey es nun durch eine von Rastvorsicht wegen verbotene Verrichtung, oder durch eine Arbeit, oder durch Überschreitung der Sabbat-Grenze: so wird er mit der Geißelung für Ungehorsam gezüchtigt, oder, wenn er nämlich nicht Schüler ist, in den Bann gethan. Eben so gut wie am ersten, ist es auch am zweiten Tage untersagt Trauer zu halten, oder zu fasten, und man muß beide Tage in gleicher Fröhlichkeit begehen; der einzige Unterschied zwischen beiden findet nur da statt, wo es sich um einen Todten handelt. 23) Stirbt nämlich eine Person am ersten Tage des Festes, so muß die Beerdigung von Nicht-Israeliten vorgenommen werden; stirbt aber Jemand am zweiten Tage, so besorgen Israeliten die Beerdigung. Es ist alsdann auch gestattet, alles Nöthige zu diesem Behufe zu verrichten, z. B. die Bahre zu zimmern, die Todtengewänder zu nähen, narkotische Pflanzen abzuschneiden und dergleichen; weil dieser zweite Tag bei allen Festen, und selbst am Neujahrsfeste, wenn es sich um einen Todten handelt, einem Wochentage gleichzuachten ist. 24) Die außerhalb Palästina üblichen zwei Feiertage sind zwei verschiedene Feste, und werden nicht als eine Weihe angesehen. Wenn daher am ersten Etwas Mukza, oder neu entstanden war, und man hält es aus Versehen noch für den zweiten Feiertag in Bereitschaft, so ist es an diesem erlaubt; so darf z. B. ein am ersten gelegtes Ei, am zweiten gegessen werden; Thiere (auch Fische) oder Federvieh, am ersten gefangen, dürfen am zweiten gegessen werden; im Boden wurzelnde Pflanzen, am ersten gepflückt, dürfen am zweiten gegessen werden. Ebenso ist's, am zweiten Tage gestattet, die Augen zu schminken, wenn dieselben auch nicht krank sind. Dies Alles gilt aber nur von den außerhalb Palästina giltigen zwei Feiertagen, die zwei Tage des Neujahrsfestes hingegen bilden nur eine einzige Fest-Weihe, und sind in Betreff aller hier angeführten Fälle, ausgenommen wenn es sich um einen Todten handelt, nur als ein Tag anzusehen. Demgemäß ist ein am ersten Tage des Neujahrsfestes gelegtes Ei, auch am zweiten Tage verboten, und so auch in ähnlichen Fällen. Wenn sich der Sabbat unmittelbar an einen Feiertag anschließe, so ist das Ei, das an einem dieser Tage gelegt ward, am darauf folgenden Tage verboten; und so auch in ähnlichen Fällen; selbst wenn das Ei am zweiten Feiertage gelegt worden wäre, so dürfte es doch am darauf folgenden Sabbat nicht genossen werden.

Zweites Capitel.

1) Ein am Feiertage ausgekrochenes Küchelchen ist verboten, weil es Mukza ist. Ein am Feiertage geworfenes Kalb ist dagegen erlaubt, wenn die Mutter zum Schlachte bestimmt war: weil es, als sammt der Mutter in Bereitschaft gehalten, anzusehen ist; denn hätte man die Mutter geschlachtet, so wäre es, als etwas in ihrem Innern Befindliches, mit den übrigen Theilen erlaubt worden. 2) Vieh, welches jenseits des Stadtbereiches weidet, aber die Nacht über innerhalb desselben bleibt, wird als in Bereitschaft gehalten angesehen, und darf daher am Feiertage geschlachtet werden; das Hausvieh aber, welches außerhalb des Sabbatbereichs weidet und da zugleich übernachtet, ist, wenn es am Feiertage etwa nach der Stadt gekommen, zu schlachten verboten: weil die Stadtbewohner dasselbe, als nicht zur Hand, gewiß unberücksichtigt gelassen haben. 3) Ebenso darf ein Stück Vieh, das für das Heiligthum bestimmt ist, und am Feiertage einen Fehler bekommen, an diesem Tage nicht geschlachtet werden: weil man am Vor abend nicht daran gedacht hatte. Aus diesem Grunde ist es auch nicht gestattet, an einem Feiertage die Fehler des Opferviehes zu besehen: weil zu befürchten steht, daß, wenn der Gelehrte es dieses Fehlers wegen freigeben sollte, man darauf verfallen könnte, es noch am nämlichen Tage abzuschlachten; wohl aber darf man am Vorabende einen Fehler besehen, und am andern Tage die Entscheidung darüber abgeben, ob es frei zu geben sey oder nicht. 4) Ein erstgeborenes Vieh, das am nämlichen Tage geboren wurde und einen Fehler mit zur Welt brachte, wird als in Bereitschaft gehalten angesehen; dasselbe darf indessen nicht am Feiertage besichtigt werden. Geschieht dies aber dennoch, und man findet, daß der Fehler die Freigebung des Thieres möglich mache, so kann es geschlachtet und genossen werden. Wenn ein erstgeborenes Vieh in eine Grube fällt, so verabreiche man ihm daselbst Futter; denn es ist nicht erlaubt, dasselbe heraufzuholen, weil es am Feiertage nicht geschlachtet werden kann. Wenn ein Vieh, sammt seinem Jungen, am Sabbat in eine Grube fallt, so hole man das erstere heraus, als wenn man es schlachten wollte, ohne dies indeß wirklich auszuführen, dann gebe man sich den Anschein, als wollte man das zweite schlachten, und hole es ebenfalls herauf; alsdann aber schlachte man nach Belieben nur eines von beiden. Damit die Thiere nicht gequält werden möchten, hat man diese List zugegeben. Wenn ein Schlachtvieh vom Dache herunterfällt, und vier und zwanzig Stunden lang lebt, so kann es wohl geschlachtet und untersucht werden, da es doch vielleicht als unverletzt befunden wird, und demgemäß verspeist werden darf. 5) Gänse, Hühner und Tauben, wenn sie sich im Hause befinden, werden als in Bereitschaft gehalten angesehen, und es bedarf in Betreff derselben keiner besonderen Erklärung. Aber Tauben im Taubenschlage und auf dem Boden, oder Vögel, die in offenen oder halben Verschlägen, oder in Baumgärten nisten, sind Mukza, und deshalb ists nöthig, dieselben schon am Vorabende bereit zu halten, indem man sagt: diese und jene werde ich nöthig haben; man braucht sie aber nicht dabei zu schütteln. 8) Hat man schwarze und weiße Tauben auserkohren, und man findet schwarze, wo die weißen waren, und weiße, wo die schwarzen seyn sollten: so sind die auf diese Weise vorgefundenen nicht erlaubt, weil man der Möglichkeit bei sich Raum geben muß, daß die vorbereiteten Tauben hinweggeflogen seyen, und die vorgefundenen andere Tauben wären, und zugleich jeder Zweifel des in Bereitschaft Gehaltenwerden der Thiere immer zum strengern Ausüben der Gebote entschieden wird. Hat man zwei Tauben in Bereitschaft gehalten, und man findet deren drei, so sind sie alle unerlaubt. Waren aber drei in Bereitschaft gehalten, und man findet deren blos zwei, — so sind sie erlaubt. Hat man die im Neste bestimmt, und findet welche vor dem Neste, so kommt es darauf an, ob außer ihnen keine Anderen im Schlage vorhanden waren; ist dies der Fall und sie sind noch nicht einmal flügge, dann sind sie erlaubt, wenn auch um eine Ecke, innerhalb einer Entfernung von fünfzig Ellen, ein anderes Nest vorhanden seyn sollte; weil junge Vögel, welche blos hüpfen können, gewöhnlich nur in gerader Linie vom Neste sich entfernen 7) Fische in großen Teichen, ebenso Wild und Geflügel in Thierbehältern, sind Mukza, sobald man, um ihrer habhaft zu werden, erst eine Jagd anstellen muß, und veranlaßt ist zu sagen: laßt uns Netze holen, um sie zu fangen, in welchem Falle man sie am Feiertage nicht fangen darf; geschieht es aber dennoch, dann ist ihr Genuß untersagt. Ist aber, um ihrer habhaft zu werden, kein Netz erforderlich, dann sieht man sie als vorbereitet an, und sie dürfen am Feiertage gefangen und verspeist werden. Ebenso, wenn Thiere in einen Baumgarten unweit der Stadt eingesetzt sind, so bedarf es bei den noch ganz jungen Thieren, welcher man ohne besondere Mühe habhaft werden kann, keiner besonderen Bereitschaftserklärung mehr, weil man dieselben ohne Zweifel im Sinne hatte. 8) Aus Netzen, welche man, um Thiere, Geflügel oder Fische zu fangen, schon am Vorabende ausgespannt hatte, darf man am Feiertage Nichts nehmen, wenn man nicht gewiß weiß, daß sich das Thier wirklich schon am Vorabende gefangen hatte. Wenn Jemand am Vorabende eine Wasserröhre absperrt, und am andern Morgen sind Fische in derselben, so gelten diese als erlaubt: weil sie ja schon am Vorabend darin gefangen wurden, und demgemäß als in Bereitschaft gehalten zu betrachten sind. 9) Wenn in der Wand eines ganz mit vorbereiteten Früchten angefüllten Zimmers ein Riß entsteht, so darf man durch die dadurch entstandene Mauerluke von den Früchten nehmen. Wer in einem Sabbatjahr, wo alle Früchte als herrenlos gelten, sich am Vorabend des Feiertags auf den Trockenplatz stellt, muß genau angeben: von da bis dahin werde ich Früchte hinwegnehmen; hat er diese genaue Bezeichnung nicht vorgenommen, so darf er nicht von den Früchten nehmen. 10) Wenn ein Nicht-Israelit am Feiertage einem Israeliten ein Geschenk bringt, und dasselbe besteht aus einer Fruchtgattung, von der draußen noch viele im Boden wurzeln, oder es besteht aus Thieren, Geflügel und Fischen, welche vielleicht am nämlichen Tage erst gefangen wurden: so ist es bis zum Abend verboten, und man muß selbst dann noch lange warten, als Zeit nöthig gewesen wäre, diese Gegenstände am Abend herbeizuschaffen; sogar wenn es eine Myrte, oder etwas Aehnliches wäre, darf man bis zur bestimmten Zeit an dieselbe nicht riechen. Sind aber von dergleichen Gattung keine Früchte mehr in Verbindung mit der Erde, oder ist das Ansehen der geschenkten Gegenstände so beschaffen, daß leicht wahrzunehmen ist, wie dieselben schon gestern abgerissen oder gefangen wurden, so kommt es darauf an, ob sie aus dem Bereiche diesseits der Sabbatgrenze kommen; ist dies der Fall, dann sind sie erlaubt, wenn nicht, so sind sie verboten. Etwas, das für einen Israeliten aus dem Bereiche jenseits der Sabbatgrenze herüber gebracht worden, gilt für einen andern als erlaubt. 11) Holz, das am Feiertage von Dattelbäumen abfällt, darf nicht zur Heitzung verwendet werden: weil es neu entstanden ist; ist dasselbe aber gerade in den Ofen hineingefallen, dann werfe man eine größere Quantität vorbereiteten Holzes darauf, und mache alsdann Feuer darunter. Man darf am Feiertage nicht mit der Benutzung eines Strohhaufens oder eines Holzlagers beginnen, wenn man sie nicht schon am Vorabende dazu bestimmte: weil beide Mukza sind. Stroh, das mit Dornen untermischt ist, und sonach zu nichts Anderem tauglich ist, als zum Verbrennen, wird als in Bereitschaft gehalten angesehen. 12) Man darf nicht Holz hauen von aufgeschichteten Balken, weil sie Mukza sind; ebenso nicht von einem am Feiertage gebrochenen Balken, weil diese Gelegenheit als neu entstanden anzusehen ist. Auch darf man nicht mit am Feiertage zerbrochenen Geschirren den Ofen heitzen, weil die Stücke neu entstanden sind; dagegen ist's erlaubt, mit ganzen, oder schon am Vorabende zerbrochenen Geschirren, einzuheitzen: weil sie schon am Vorabende vorbereitet waren, obgleich zu etwas Anderem, als wozu sie jetzt gebraucht werden. Man darf ebenso am Feiertage mit Schalen von Nüssen und Mandeln einheitzen, welche am Vorabende verzehrt worden sind; aber die Schalen derjenigen, welche erst am Feiertage consumirt wurden, darf man nicht zum Heitzen verwenden. Es giebt aber Varianten (im Talmud), die das Gegentheil behaupten, nämlich, daß die Schalen der am Vorabend verzehrten Nüsse zum Heitzen verboten seyen, indem sie zur Mukza wurden; hingegen seyen die Schalen der am Feiertage selbst verzehrten Nüsse erlaubt: weil dieselben sammt dem Eßbaren gemeinsam in Bereitschaft gehalten wurden. 13) Junge Dornen sind Mukza, weil sie sich nicht zum Einheitzen eigenen; weshalb man sich auch nicht beigehen lassen soll, einen solchen als Bratspieß, vorrichten zu lassen, um daran Fleisch zu braten; und so Aehnliches mehr. 14) Von dem Holze, was man an eine Laubhütte angelehnt findet, darf man zum Heizen nehmen, aber nicht von dem, welches vom Felde gebracht wurde, selbst wenn es dort seit dem Vorabend in Haufen lag. Wohl aber ist es gestattet, vom Felde kommend, die vor sich liegenden Späne aufzulesen und an Ort und Stelle anzuzünden. Auch darf man von dem an einem Privatorte zusammengeschichtet liegenden Holze nehmen, sogar dann noch, wenn der Privatort nicht zu häuslichen Zwecken mit Wänden umgeben wurde; dabei wird aber allein vorausgesetzt, daß er sich diesseits der Sabbat-Grenze befinde; bleibt eine dieser Vorbedingungen unerfüllt, so ist das Holz Mukza. 15) Blätter von Schilfpflanzen und Weinstöcken, wenn sie sich auch auf dem Holzplatze in Hausen befinden, sind verboten, weil sie als zerstreut gelten, indem sie vom Winde auch wirklich leicht zerstreut werden können. Hat man aber schon am Vorabend ein schweres Geräth darauf gelegt, so gelten sie als vorbereitet. 16) Ein am Feiertage verendetes Vieh, darf man, wenn es schon am Vorabende todtkrank gewesen ist, den Hunden vorschneiden; ist dies aber nicht der Fall, so gilt es als Mukza, die nicht dazu vorbereitet war, und als solches darf es nicht von der Stelle bewegt werden. Ein Opfervieh, das gefallen ist, und Hebe, welche verunreinigt wurde, dürfen nicht von der Stelle bewegt werden. 17) Fischen, Federvieh und anderen Thieren, welche Mukza sind, darf man am Feiertage weder Trank noch Futter vorsetzen, weil man dadurch versucht seyn könnte, sie selbst zu berühren. Was man, weil es Mukza ist, am Feiertage nicht verzehren oder gebrauchen darf, ist auch in die Hand zu nehmen verboten. 18) Wenn Jemand am Vorabende Erde herbeischafft, und in seinem Hofe einen besonderen Winkel für dieselbe bestimmt, so gilt sie als vorbereitet und darf zu allen beliebigen Zwecken verwendet werden. Ebenso gilt die Asche von einer am Vorabend erfolgten Heitzung als vorbereitet; ist aber die Heitzung erst am Feiertage erfolgt, so darf man die Asche von der Stelle entfernen, so lange als sie so erhitzt ist, daß man ein Ei darin braten kann, weil solche gewißermaaßen noch dem Feuer gleichzustellen ist; wäre dies aber nicht mehr der Fall, dann dürfte man sie nicht nehmen, weil sie neu entstanden ist. Hat Jemand seit dem Vorabende einen Spaten in der Erde stecken, und es wird am Feiertage beim Herausziehen dieselbe Erde ausgeworfen und diese Erde ist locker, so darf man sie verwenden, um Blut damit zu bedecken; ist's aber eine Scholle, dann darf man sie am Feiertage nicht zerreiben.

Drittes Capitel.

1) Wenn Jemand Erde oder Asche für den Feiertag, zurücklegte, deren man sich bedienen darf, so ist's ihm gestattet, vierfüßiges Wild und Geflügel zu schlachten, und damit deren Blut zu bedecken; hatte man hierzu keine Erde oder Asche voraus bestimmt, so darf man gar nicht schlachten; ist dies aber trotzdem geschehen, so muß das Blut bis zum Abend unbedeckt bleiben. Ebenso ist's verboten, ein Geschöpf, von dem es zweifelhaft ist, ob man es zu den wilden oder zu den Hausthieren rechnen soll, an einem Feiertage zu schlachten; geschah es aber dennoch, so darf man des Blut bis zum Abend nicht bedecken; selbst nicht mit bereit gelegter Erde oder Asche, denn es ist zu befürchten, daß Derjenige, welcher so Etwas zu sehen bekommt, glauben möchte, das geschlachtete Thier müsse doch bestimmt ein Wild gewesen seyn, da man sein Blut am Feiertage bedecken durfte, was ihn aber auch zu dem Schlusse verleiten könnte, daß die Benutzung des davon genommenen Talgs erlaubt sey. 2) Ingleichen, wenn Jemand am Vorabende ein Thier oder einen Vogel schlachtet, so darf er dessen Blut nicht am Feiertage zudecken. Schlachtet Jemand am Feiertage Hausvieh und andere vierfüßige Thiere und Geflügel, und deren Blut fließt unter einander, so darf er es vor dem Abend nicht bedecken; hat er Erde und Asche für den Feiertag zurückgelegt, und kann Alles mit einem Spaten zudecken, so darf er es thun. 3) Wer ein Hausvieh am Feiertage schlachtet, darf mit der Hand Haare ausraufen, um Platz für das Schlachtmesser zu haben; nur ist es nicht erlaubt, dieses ausgeraufte Haar zu entfernen, vielmehr muß man dasselbe in den andern Halshaaren verschlungen lassen. Dagegen ist es nicht gestattet, einem Vogel die Halsfedern auszurupfen, weil dieses Rupfen des Geflügels die allgemein gebräuchliche Art des Rupfens ist, und dies also angesehen wird, als wenn man am Feiertage Etwas ausgerissen hätte. 4) Wenn Jemand am Feiertage einem Schlachtviehe die Haut abzieht, so darf er sie nicht salzen, weil dies gerben heißt, und keine zur Speisenbereitung gehörige Arbeit ist, dagegen ist es ihm gestattet, die Haut an einen Ort zu legen, wo sie den Füßen der Menschen ausgesetzt ist, damit häufig darauf getreten und sie auf diese Weise vorm Verderben geschützt werden möchte. Man hat dies aber nur aus dem Grunde erlaubt, damit die Leute am Feiertage sich desto ungezwungener belustigen können, indem sie kein Hinderniß vom Schlachten nach Bedarf abhalten sollte. Man darf auch Fleisch, das zum Braten bestimmt ist auf der Viehhaut salzen; es ist sogar gestattet, zu einer List seine Zuflucht zu nehmen, indem man das Fleisch bald hier und bald dort salzt, und damit so lange fortfährt, bis auch die Haut auf diese Weise vollkommen gesalzen ist. 5) Dies gilt aber nur, wenn man Fleisch zum Braten einsalzt, da hierzu nicht sehr viel Salz erforderlich ist; zum Kochen hingegen ist's nicht gestattet, Fleisch auf der abgezogenen Haut desselben Schlachtviehes einzusalzen. Ebenso darf man Talg weder salzen noch wenden, noch ihn in der Luft auf Gerüsten ausbreiten, weil derselbe nicht als Nahrungsmittel dient. 6) Wer am Feiertage ein Schlachtvieh häutet, darf das Fleisch nicht durch die Füße treiben; dies wird nämlich bewirkt, wenn man alles Fleisch durch den Fuß zu bringen sucht, um die Haut ganz unversehrt zu erhalten; dies ist aber sehr mühsam und trägt auch wenig zum Wohlleben des Feiertages bei. Man darf auch kein Loch in das Fleisch bohren, um es besser handhaben zu können; dies ist jedoch nur verboten, wenn es mittelst eines Messers erfolgt, weil dies an Wochentagen so üblich ist. Wohl darf man aber ein Zeichen am Fleische anbringen. 4) Man darf Kopf und Füße abbrühen und ans Feuer hängen, jedoch ohne diese Theile in Kalk, Scherbenmehl oder Erde einzuhüllen, oder das Haar an denselben mittelst einer Scheere zu entfernen. Ebenso ist's verboten, Kohl mittelst einer Gartenscheere zu beschneiden; wohl darf man aber ein genießbares Gewächs, an dem Stacheln haften, z. B. Distel und Dornensträuche zustutzen. 8) Es ist gestattet, am Feiertage eine große Quantität Teig einzukneten; von dem am Vorabende eingekneteten Teige ist's nicht gestattet, am Feiertage den Hebeteig abzusondern, wohl aber darf man ihn, von dem am Feiertag eingekneteten absondern, und an den Priester abgeben. War den Teig entweiht, oder wurde der Hebeteig unrein, so darf man diesen nicht backen, denn man darf am Feiertage nur Dasjenige kochen, was zum Unterhalt tauglich ist; der Hebeteig hingegen hat die Bestimmung verbrannt zu werden. Ebenso wenig ist's aber gestattet, denselben am Feiertage zu verbrennen, weil es an demselben überhaupt verboten ist, Etwas, was früher die Weihe empfangen, später unrein geworden, zu verbrennen. Vielmehr ist die Verbrennung des unrein gewordenen Geheiligten blos ein Gebot, es heißt nämlich: „Im Feuer soll es verbrannt werden." (3 B. M. VII, 19) Die Verrichtung einer, nicht zur Speisebereitung nöthigen, Arbeit gilt aber gleichzeitig als Verletzung eines Gebots und eines Verbots, und es ist nicht denkbar, daß ein Verbot und ein Gebot von einem einzigen Gebote verdrängt werden sollten. 9) Was ist nun in Betreff eines solchen Hebeteigs zu beobachten? Antwort: man läßt ihn bis zum Abend liegen und verbrennt ihn alsdann. Am Pessaghfeste aber, wo man befürchten müßte, daß er bis zum Abend sauer werden möchte, darf man den Hebeteig nicht von dem ganzen Teige absondern, vielmehr backe man den entweiht gewordenen Teig im Ganzen aus, und sondere dann vom fertigen Brode das Quantum des Hebeteiges ab. 10) Es ist verboten, einen neuen Ofen zum Backen zu benutzen, weil derselbe abspingen und das Brod dadurch verderben könnte, in welchem Falle man Nichts hätte, womit man sich am Feiertage gütlich thun könnte. Man darf den Ofen oder den Heerd nicht abfegen, wohl aber die darin enthaltene Asche glatt drücken; ist es aber unmöglich, den Ofen oder Heerd zum Backen oder Braten zu verwenden, ohne dieselben vorher abgefegt zu haben, so ist dies erlaubt. Man darf die Mündung eines Ofen mit Erde oder Schlamm, dergleichen sich an den Ufern der Flüsse findet, verschmieren; nur müssen diese Materialien zu dem genannten Behufe schon seit dem Vorabend eingeweicht seyn; am Feiertage aber darf man Erde nicht mit Wasser durchkneten; wohl hingegen Asche, um die Ofenmündung damit zu verschließen. 11) Es ist nicht gestattet, am Feiertage einen neuen Ofen oder Heerd mit Oel zu schmieren, noch dieselben mit einem Tuche abzureiben, oder, um denselben Festigkeit zu geben, sie mit kaltem Wasser abzukühlen. Ist aber Letzteres nur eine Vorkehrung zum Backen, so ist es erlaubt. Man darf nicht Ziegelsteine glühend machen, um auf denselben zu braten oder zu backen; weil dieselben auf diese Weise gleichzeitig abgehärtet werden. Dagegen ift's erlaubt, einen Ofen auszuheitzen und dann in demselben zu backen; auch ist's gestattet, Wasser in einem großen Kessel aufzuwärmen. 12) Man darf am Feiertage keine Käse bereiten, denn dieselben verlieren den Geschmack nicht, wenn man sie auch am Vorabende gerinnen läßt. Man darf aber auf die übliche Weise Gewürze zerstoßen, weil sie den Geschmack verlieren würden, wenn dies schon am Vorabende geschehen wäre. Salz hingegen darf am Feiertage nicht gestoßen werden, es sey denn, daß man den Stößel Etwas einböge, oder daß man es in einer Schlüssel oder einem ähnlichem Gefäße, also nicht auf die übliche Weise stöße; denn wenn das Salz auch am Vorabende gestoßen wäre, so würde es dennoch nicht an Geschmack verlieren. Pfeffer darf nicht in dazu bestimmten Mühlen zerrieben werden, man zerstoße denselben vielmehr gleich andern Gewürzen im Mörser. 13) Es ist nicht gestattet, in einem großen Mörser Körner zu Grütze zu stoßen, wohl aber in einem kleinen, weil hierin schon ein verändertes Verfahren zu erkennen ist. In Palästina ist's sogar verboten, Körner in einem kleinen Mörser zu stampfen; weil dort das Getraide von ausgezeichneter Güte ist, und die Qualität dieselbe bleibt, auch wenn es schon am Vorabende zerstoßen worden. 14) Hatte man das Mehl auch bereits am Vorabende einmal gesiebt und von der Kleie gereinigt, so ist's dennoch untersagt, es am Feiertage, zum zweiten Male zu sieben; es sey denn, daß mittlerweile Steinchen oder Spänchen hineingefallen wären. Geschieht dies aber auf ungewohnte Weise, z. B mittelst der Rückseite des Siebes, ober indem man das Gesiebte auf den Tisch fallen läßt, oder unter anderen Abänderungen dieser Art, so ist's gestattet. 15) Man darf am Feiertage Aehren zerreiben und Erbsen aushülsen, dieselben, mit aller Kraft bei Wenigem ausblasen, und dann verzehren; und es darf dies sogar mittelst eines Korbes oder einer großen Schüssel bewirkt werden, nicht aber mittelst eines großen oder eines kleinen Siebes. Ebenso darf Derjenige, welcher am Feiertage Erbsen liest, sie wie gewöhnlich in seinem Schooße oder in einem Körbchen Iesen, nicht aber in einem großen Siebe, auf einer Tafel oder in einem kleinen Siebe. 16) Dies gilt aber nur, wenn vom Genießbaren mehr eingemischt ist, als vom Ungenießbaren; im umgekehrten Falle hingegen suche man das Genießbare heraus und lasse das klebrige liegen. Erfordert es größere Mühe, das Ungenießbar vom Genießbaren, als das Genießbare von Ungenießbaren sondern, so suche man das Genießbare heraus, und lasse das Uebrige zurück; dies gilt selbst für den Fall, daß vom Genießbaren mehr vorhanden seyn sollte, als vom Ungenießbaren. 17) Es ist nicht gestattet, Senf in den dazu bestimmtem Durchschlag zu thun, weil dies dem Säubern ähnlich ist wohl aber darf man ein Ei hineinschlagen, um ihn auf diese Weise von selbst abklären zu lassen. Ist ein Wein-Durchschlag vollständig aufgespannt, so darf man am Feiertage Wein hineinthun; jedoch ists nicht erlaubt, den Durchschlag zu diesem Behufe eigends auszuspannen, weil dies sonst wie eine Wochentagsarbeit aussehen würde. Man kann sich aber den Anschein geben, als spanne man den Durchschlag auf, um Granaten hineinzulegen, auch lege man wirklich welche hinein thue aber dann Weinmost in denselben.

Viertes Capitel.

1) Man darf nicht Feuer erzeugen, indem man Holzstücke, Steine oder Metalle, so lange aneinander reibt oder schlägt, bis Funken hervorkommen, auch nicht mittelst dickflüssiger Naphtha welche sich durch Schütteln im Wasser entzündet, nicht mittelst eines durchsichtigen, spröden Geräths oder eines mit Wasser gefüllten Glases, welches man in den Sonnenschein stellt und ihm eine solche Richtung giebt, daß die Strahlen auf Flachs, oder auf sonstige zündbare Stoffe zurückfallen und dieselben in Brand stecken. Dies, und was dem ähnlich, ist am Feiertage verboten; da es an demselben nur erlaubt ist, an gewöhnlichem Feuer Etwas anzuzünden, nicht aber erst Feuer hervorzubringen, weil dies am Vorabende hätte geschehen können. 2) Obschon es am Feiertage, selbst nicht zum Behufe der Speisebereitung, gestattet ist, Feuer anzumachen, so darf man dasselbe dennoch auf keinen Fall auslöschen, selbst dann nicht, wenn dasselbe zum Zwecke der Speisebereitung angezündet wurde; weil das Auslöschen des Feuers keineswegs dazu nöthig ist. So gut wie Feuer im Allgemeinen, dass man auch keme Lampe auslöschen. Wer Feuer löscht, wird gegeißelt, gleich Einem, welcher webt oder baut. 3) Man darf das Ende des Lampendochts nicht emporrichten, damit derselbe auslösche; auch ist's nicht gestattet das Oel davon hinwegzunehmen; ebenso dass man den Docht nicht mit irgend einem Instrumente putzen, dagegen ist's aber gestattet, ihn mit der Hand aufzulockern. Wenn ein Bündel Reisholz ans Feuer gelegt wurde, so ist gestattet, diejenigen Reiser, welche nicht angebrannt sind, aus dem Bündel zu ziehen, da dies nicht dem Falle gleichkommt, wo Oel aus der Lampe genommen wird. 4) So wenig als am Sabbat, darf man auch am Feiertage eine Feuersbrunst löschen, um Geld zu retten, man lasse es vielmehr ruhig brennen und gehe hinaus. *) 5) Man darf ein brennendes Licht umhertragen, ohne sich der Besorgniß hinzugeben, daß es verlöschen könnte; dagegen ist's untersagt, am Feiertage ein Licht auf einen Dattelbaum, oder an einen ähnlichen Ort zu stellen: weil man dazu verleitet werden könnte, sich am Feiertage der noch wurzelnden Pflanzen zu bedienen. 6) Man darf am Feiertage mit keinem Rauchwerk räuchern weil dabei ein Löschen stattfindet; dies darf nicht einmal geschehen um daran zu riechen, geschweige denn um eine Stube oder Kleider zu durchräuchern. Man darf Früchte dem Rauche aussetzen, um sie genießbarer zu machen, ebenso wie es gestattet ist, am Feuer Fleisch zu braten. Man darf im Senf, um ihn schmackhafter zu machen, eine Metallkohle ablöschen, ncht aber eine Holzkohle, weil bei letzterer das Verbot des Löschens in Kraft tritt. Man darf das Feuer nicht auslöschen, in der Absicht, den Kochtopf oder das Zimmer dem Einflusse des Rauches zu entziehen. 7) Man darf am Feiertage nicht mittelst eines Blasebalges das Feuer aufblasen, weil dies handwerksmäßig aussieht; wohl kann dies aber mit einem Rohre geschehen. Man darf weder Kohlen machen, noch Dochte drehen, noch dieselben absengen, noch sie mittelst eines Geräths entzweischneiden; dagegen ist's gestattet den Docht mit der Hand aufzulockern, ihn in Oel zu thun, ihn auch in zwei Lampen zu stecken und


*) Der Schluß dieses Paragraphen ist ebenfalls, der allgemeinen Sittlichkeitsmaaßregeln wegen, die für die Schuljugend getroffen werden müssen, in diesem Schulbuche weggelassen. 

in der Mitte anzuzünden, auf welche Weise er zu zwei Lampen benutzt werden kann. 8) Es ist nicht gestattet einen Scherben zu zerbrechen, auch nicht Papier abzuschneiden, um darauf zu braten; auch darf man nicht ein Rohr spalten, es einem Bratspieß ähnlich zurichten, um darauf Salzfleisch zu braten. Hat sich ein Bratspieß verbogen, so darf man denselben, wenn es auch mit bloßer Hand geschehen könnte, dennoch nicht mehr ausbessern. Zwei Geschirre, die aus den Händen des Verfertigers paarweise hervorgingen, z. B. zwei Lichte, oder zwei Becher, dürfen nicht von einander getrennt werden, weil auf diese Weise jedes Geschirr seine Vollendung erhält. 9) Man darf ein Messer nicht mittelst des dazu gehörigen Schleifsteines scharf machen, wohl aber mittelst eines Holzes, eines Scherben, oder eines Steines; jedoch darf dies nicht öffentlich gelehrt werden, damit man nicht am Ende darauf verfalle, sich sogar eines Schleifsteines zu bedienen. Dies gilt aber nur für den Fall, daß man mit dem Messer nur schwer schneiden konnte, oder daß es schartig wurde. Ist es aber so stumpf, daß es ganz und gar nicht mehr schneidet, so darf man es selbst mittelst eines Holzes nicht mehr schärfen, weil dies dazu führen könnte, es am Schleifsteine zu schleifen. So ist's auch verboten am Feiertage von einem Gelehrten das Schlachtmesser prüfen zu lassen, weil der Gelehrte es schartig finden und sich dahin erklären könnte, daß man mit dem Messer, der Scharten wegen, nicht schlachten dürfe, was wiederum Veranlassung geben könnte, die Scharten am Schleifsteine auszuwetzen. Hat der Gelehrte für sich selber ein Messer geprüft, so kann er es einem Unkundigen borgen. 10) Es ist nicht gestattet, am Feiertage Holz mit einem Beile, mit einem Spaltmesser oder mit einer Säge zu spalten, wohl aber mit einem Handmesser, jedoch nur mit der schmalen Seite, nicht aber mit der breiten, weil dies sonst der Handhabung eines Beiles ähnlich seyn würde. Warum aber ist's verboten, mit einem Beile ober einem ähnlichen Instrument Holz zu spalten? Antwort: damit man sich nicht am Feiertage wie an einem Wochentage beschäftige, da das Holzspalten am Vorabende hätte verrichtet werden können. Wenn nun dem so ist, warum hat man dann nicht ganz das Holzspalten verboten? Antwort: Weil man doch immer auf ein Stück Holz stoßen könnte, welches zu dick wäre, um vom Feuer verzehrt zu werden, und man dadurch gezwungen werden könnte, von der Speisebereitung abzustehen, gestattete man auf eine andere, als die sonst übliche Weise, Holz zu spalten. So hat man auch aus dem nämlichen Grunde in vielen anderen, diesem ähnlichen Fällen, Manches erlaubt, Manches hingegen verboten. 11) Einer Frau ist's nicht gestattet, sich im Holzstall ein Schürholz auszusuchen, um sich desselben beim Braten zu bedienen; eben so wenig darf man einen Topf, oder eine Thür, mit einer Balkenlatte stützen; denn es ist am Feiertage nur zum Behufe des Heitzens gestattet Holz von der Stelle zu bewegen, 12) Man darf am Feiertage die Budenthüren herausheben und wieder einsetzen, um das nöthige Gewürz aus der Bude zu holen, damit man am Feiertage nicht in seinem Wohlleben gestört werde. Dies gilt aber nur, wenn die Schränkethüren in der Mitte Angeln haben, sind die Angeln aber an der Seite angebracht, so ist's verboten sie abzunehmen, weil zu besorgen steht, daß man sie sehr fest vernageln könnte. Sind sie aber ganz ohne Angeln, so darf man selbst die Fensterladen eines Hauses wieder einsetzen. 13) Geräthschaften, welche aus einzelnen Theilen bestehen, z. B. Gliederleuchter, Stühle und Tische, können am Feiertage zusammengesetzt werden, — nur darf man dabei die einzelnen Theile nicht allzufest in einander fügen — weil bei Geschirren kein eigentliches Bauen stattfindet. *) 14) Wenn man einen Holzstoß zusammenlegt, um denselben anzuzünden, so schichte man die Scheite nicht in bestimmter Ordnung über einander, weil dies dem Bauen ähnlich sieht und, obwohl es höchstens als ein momentanes Bauen gelten könnte, doch verboten ist. Man werfe vielmehr das Holz in Unordnung zu Haufen über einander, oder schichte es in veränderter Weise auf, welche darin besteht, daß man zuerst ein Scheit in die Höhe hält und dann ein anderes darunter legt, dann unter das zweite ein drittes, bis man zum Boden gelangt. 15) Ebenso macht man es mit einem Topfe. Man hält ihn erst und schiebt dann die Steine darunter, wogegen es nicht erlaubt ist, ihn auf die Steine zu setzen. Auch verfährt man in ganz gleicher Weise mit einem Bette; man halte die Bretter oben in Bereitschaft und schiebe dann die Füße unter dieselben. Sogar Eier darf man nicht reihenweise übereinander schichten, so daß sie eine Pyramide bilden; man muß vielmehr auch hier von der üblichen Verfahrungsart abweichen, indem man oben beginnt und mit der Arbeit unten


*) Der Schlup dieses Paragraphen, als für den öffentlichen Unterricht unschicklich, und auch als für die jetzigen Umstände ganz überflüssig, ist hier ausgelassen.

endet. So muß denn auch in allen ähnlichen Fällen ein abweichendes Verfahren stattfinden. 16) Man darf Hornisse, welche sich in die Haut des Viehes einnisten, herunter peitschen, obschon dadurch eine Wunde gebildet wird. Man darf, wenn ein Vieh am Feiertage ein Junges wirft, dasselbe nicht zu Tage fördern, wohl aber sonstige Hülfsleistungen verrichten. *). 17) Gefäße, welche am Vorabende entweiht waren, darf man am Feiertage nicht untertauchen, weil man sonst nicht darauf verfallen könnte, absichtlich bis dahin Gefäße in der Entweihung zu lassen. Befindet sich Wasser im Gefäße, so tauche man unbesorgt Wasser und Gefäß unter. Ist ein Gefäß zur Aufnahme der Hebe geweiht, und man will es auch für das Geheiligte weihen, so tauche man es unter. So verhält es sich auch mit dem Untertauchen bei anderen Graden der Entweihung. 18) Wird ein Gefäß am Feiertage entweiht, so darf man es auch an demselben untertauchen. Wurde das Gefäß am Feiertage, durch Berührung mit einer am Vorabende entweihten Flüssigkeit, also durch eine untergeordnete Art der Unreinheit, entweiht, so ist's gestattet, dasselbe am Feiertage unterzutauchen; weil es den Satzungen der Thora gemäß als vollkommen rein gilt, wie weiter unten erklärt werden soll. Man darf mit einem entweihten Eimer schöpfen, obschon derselbe dadurch rein wird. Eine Abgesonderte, welche keine Kleider zum Wechseln hat, verfahre klug und tauche angekleidet unter.


*) Der Schluß dieses Paragraphen ist, ebenfalls ans obenerwähnten Gründen, aus diesem Schulbuche weggelassen.

19) Vieles ist am Feiertage verboten, weil Handelsgeschäfte verboten sind. So darf man von vorn herein am Feiertage keinen Preis für ein Stück Vieh bestimmen, sondern man bringe zwei gleiche Thiere, schlachte eines davon und theile es untereinander, und erst am Tage darnach schätze man das zweite, und jeder bezahle dann seinen Theil. Beim Theilen des Fleisches fordere nicht der Eine für einen Selah und der Andere für zwei, vielmehr thue man des Geldes gar keine Erwähnung, sondern der Eine verlange ein Drittel und der Andere ein Viertel. 20) Man theile das Fleisch nicht vermittelst einer Waage, weil man sich einer solchen unter keinen Umständen bedienen darf. So lange eine Waage aufgehangen ist, darf man in deren Schalen kein Fleisch legen, selbst nicht um es vor den Mäusen zu bewahren; weil dies sonst das Aussehen haben würde, als wenn man es abwägen wollte. Ein geübter Fleischer darf das Gewicht sogar nicht mittelst der bloßen Hand abschätzen. Eben so wenig darf das Gewicht durch ein mit Wasser gefülltes Gefäß ermittelt werden. Man darf den Feiertag über die Fleischftücke durch das Loos nicht vertheilen, wohl aber ist diese Art Vertheilung bei den Stücken des Opferfleisches erlaubt, damit die Ausübung des Gebotes (über Opferheiligkeit) desto mehr Interesse gewinne. 21) Man darf nicht zum Fleischer sagen: gieb mir für einen Dinar Fleisch; — sondern: gieb mir eine Portion oder eine halbe Portion, — und am andern Morgen komme man darüber überein, wie viel es werth gewesen. Ebenso darf man beim Krämer Nichts nach Maaß und Gewicht nehmen, sondern man sage zu ihm: fülle mir dies Gefäß, und am andern Morgen bezahle man ihm den Werth. Es kann dies sogar schon ein zum Maaß bestimmtes Gefäß seyn, nur nenne man dabei nicht den Namen des Maaßes. 22) Ein Garkoch darf Gewürz abmessen und es in den Topf thun, damit das Gericht nicht verdorben werde. Hingegen ist's einer Frau untersagt Mehl zum Teig abzumessen; ebenso darf man nicht Gerste zum Füttern des Viehes abmessen, vielmehr nehme man davon nur nach ungefährer Schätzung. 23) Dagegen kann man Eier, Nüsse und dergleichen beim Krämer nach der Zahl nehmen, nur darf man dabei des Geldes und der Berechnung keine Erwähnung thun. Das Wort „Berechnung" erläutern wir durch folgendes Beispiel: Jemand der dem Krämer bereits den Betrag von zehn Granaten oder zehn Nüssen schuldet, darf am Feiertage nicht zu ihm sagen: gieb mir noch zehn, und dann schulde ich Dir die Summe von zwanzig — vielmehr nehme man sie ohne alle Bemerkung, und berechne sich erst am folgenden Tage darüber mit dem Krämer. 24) Es ist Jedermann gestattet, zu einen befreundeten Krämer, Hirten oder Vogel-Fütterer zu gehen und bei ihm Vieh, Gefiügel, oder was man sonst braucht, zu nehmen; jedoch darf dabei weder der Werth noch ein Wort über die Berechnung verlauten. 25) Am Feiertage Verborgtes kann durch das Gericht eingefordert werden, denn wenn dies nicht gestattet wäre, dann würde Keiner dem Andern Etwas borgen, und dies müßte eine Störung der Feiertags Fröhlichkeit herbeiführen. 26) Wenngleich es untersagt ist, am Feiertage die Hebe und den Zehnten abzusondern, so ist's dennoch Jedermann gestattet, dieselben, wenn dies am Tage vorher geschehen, am Feiertage zum Priester zu bringen. Um so mehr ist's aber auch gestattet, den Hebeteig und die Gaben des Vorderfußes, des Kinnbackens und des Magens an einem Feiertage dem Priester zu bringen; die Almosensammler dürfen solche Sammlungen in den Höfen auch am Feiertage veranstalten, jedoch nicht, wie in der Woche, öffentlich zur Spende anrufen, sondern die Gaben ohne Geräusch in die Schooßtaschen thun; und sodann auch jeder Häusergruppe einzeln die Spende zukommen lassen,

Fünftes Capitel.

1) Wennschon das Hinaustragen an und für sich am Feiertage, selbst wenn es ohne Noth geschieht, gestattet ist, so ist's dennoch verboten, schwere Lasten auf werkeltägliche Weise zu tragen; vielmehr muß in der Art und Weise des Tragens irgend eine Abänderung eintreten; ist dies aber unausführbar, so trage man immerhin auf übliche Weise. So trage z. B. Derjenige, welcher Weinkrüge von einem Orte zum andern bringen will, dieselben nicht in einem Korbe, oder in einer Bütte, sondern auf der Schulter, oder vor sich; ferner hänge Derjenige, welcher Stroh wegbringen will, das Bündel nicht hinten über, sondern trage es in der Hand. 2) Ebenso trage man Lasten, welche gewöhnlich auf Stangen getragen werden, hinten auf dem Rücken, diejenigen, welche man gewöhnlich auf dem Rücken zu tragen pflegt, nehme man auf die Schulter; was sonst auf der Schulter getragen wird, nehme man vorn in die Hand, oder breite ein Tuch darüber, oder mache irgend eine Abänderung in der Art und Weise des Tragens. Läßt sich dies jedoch nicht ausführen, so trage man hin und her auch in der gewohnten Art. Jedoch ist dies Alles nur vom Tragen durch Menschen zu verstehen; durch Vieh hingegen darf Nichts fortgeschafft werden, weil dies ein werkeltägliches Aussehen haben würde. 3) Man darf das Vieh nicht mit einem Stocke antreiben. Ein Blinder darf nicht mit seinem Stocke ausgehen; ein Hirt nicht mit seiner Tasche. Ferner dürfen weder Mann noch Frau mit einem Sessel ausgehen, damit Niemand auf wochentägliche Weise verfahre. Handelt es sich um einen Mann, an dessen Erscheinen das Publikum Interesse hat, so darf man ihm einen Sessel nachtragen, oder ihn auf den Schultern tragen, sogar in einer Sänfte mit einem Baldachin. 4) Man darf nicht innerhalb des öffentlichen Platzes eine Taubenschlag-Leiter, von Taubenschlag zu Taubenschlag tragen; denn man könnte auf den Gedanken verfallen, daß dieselbe Behufs einer Dachreparatucr irgend wohin geschafft würde. Innerhalb eines Privatorts aber — darf man sie tragen; denn, obgleich Alles, was die Lehrer des Gesetzes verboten haben, damit es dem Auge dessen, der es sieht, kein Aergerniß bereite, auch im innersten Zimmer nicht geschehen darf: so hat man hier, wo es darauf ankommt, den Feiertag fröhlich zu verleben, doch eine Ausnahme gemacht. 5) Wenn Jemand Feldfrüchte auf einem Boden liegen hat und genöthigt ist, dieselben nach einem andern Boden zu schaffen, so darf er dieselben nicht von einem Boden zum andern reichen, selbst dann nicht, wenn dieselben gleich hoch sind; eben so wenig soll er dieselben an Stricken durch Seitenfenster herunter lassen, oder auf Leitern heruntertragen, — damit diese Arbeit nicht wie an Wochentagen sich vollziehe; wohl aber darf man sie durch Lucken von einer Stelle zur andern, jedoch nur, wenn sich dieselben unter einem und demselben Dache befinden, herunterlassen. Schlachtet Jemand ein Stück Vieh auf dem Felde, so trage er es nicht an einer Stange, oder einem Stocke, zur Stadt, vielmehr bringe man es stückweise herbei. 6) Alles, wovon man an einem Wochentage Gebrauch machen kann, wenn sich dasselbe auch nicht für den Feiertag eignet, z. B. Tephilin, darf man einem Freunde am Feiertage schicken, geschweige denn solche Gegenstände, von denen man auch am Feiertage Gebrauch machen kann, z. B. Wein, Oel und feines Mehl. Alles aber, dessen man sich auch am Wochentage nicht hätte bedienen können, bevor nicht irgend eine Verrichtung damit vorgenommen worden wäre, die am Feiertage nicht hätte erfolgen dürfen, kann am Feiertage nicht verschickt werden. 7) So darf man am Feiertage kein Getraide senden, weil man davon am Wochentage, nur wenn es gemahlen ist, Gebrauch machen kann: das Mahlen aber am Feiertage zu den verbotenen Arbeiten gehört. Dagegen ist's gestattet, Erbsen zu senden, weil man dieselben am Feiertage abkochen, oder absengen und verzehren darf. Man kann Wild, Schlachtvieh und Geflügel sogar lebendig verschicken, weil es erlaubt ist, diese Thiere am Feiertage zu schlachten. Das Gleiche gilt auch von andern Gegenständen dieser Art. 8) Selbst Gegenstände, welche an einem Feiertage verschickt werden können, dürfen nicht als Geschenk für einen Freund, von einer langen Reihe Personen getragen werden. Eine Reihe besteht aus wenigstens drei Personen, und obiges Verbot ist folgendermaaßen zu verstehen: man darf nicht Vieh oder Wein durch drei Personen, welche neben-, oder vier, welche hinter einander in einer Reihe gehen, einem Andern senden, da dies so auf werkeltägliche Weise geschehen würde. Wohl aber darf man durch drei Personen drei verschiedene Gattungen von Gegenständen senden. 9) Macht Jemand einen Bereichs-Erub für den Feiertag, so haben sein Vieh, seine Geschirre und seine Früchte gleiche Rechte wie er selbst: und dieselben dürfen deshalb nur innerhalb zweitausend Ellen, von der Erubstelle, nach allen Seiten hin gebracht werden. 10) Herrenlose Besitzthümer richten sich in dieser Beziehung nach dem, welcher sie sich aneignet. Gegenstände, welche einem Nichtisraeliten gehören, haben da, wo sie liegen, ihren Sabbatsitz und dürfen von dort aus, nach allen Richtungen hin, zweitausend Ellen weit bewegt werden: weil man leicht die israelitischen und nichtisraelitischen Besitzer verwechseln kann. Sind Früchte über die Bereichsgrenze geführt und wieder zurückgebracht worden, so haben sie, selbst wenn dies muthwilliger Weise geschehen wäre, dennoch ihr ursprüngliches Recht, in Betreff ihrer ersten Stelle, nicht verloren: weil man sie mit einem Menschen vergleichen könnte, welcher mit Gewalt hinaus- und wieder zurückgebracht wurde. 11) Ein Stück Vieh, das Jemand seinem Sohne übergiebt, richtet sich (in Betreff des Bereiches) nach dem Vater; dasjenige, welches Jemand einem Hirten, selbst am Feiertage übergiebt, nach dem Hirten; das, was Jemand zweien Hirten übergiebt, richtet sich nach dem Besitzer, weil es keinem von Beiden ausschließlich anvertraut ist. 12) Wenn Jemand am Feiertage Gäste bei sich sieht, so dürfen sie ihre Speiseportionen nicht mit nach Stellen nehmen, wohin der Bewirthende nicht gehen darf; weil alle Speisen sich nach diesem und nicht nach den Gästen richten, falls er ihnen am Vorabende nicht durch eine andere Person den Besitz zugewiesen hatte. 13) Ebenso wenn Jemand seine Früchte in einer andern Stadt liegen hat, deren Einwohner einen Erub gemacht haben, um zu ihm zu gelangen, so dürfen sie ihm von seinen Früchten Nichts mitbringen: weil seine Flüchte sich nach ihm richten, obschon sie sich in den Händen Derjenigen befinden, welche den Erub gemacht haben. Dies gilt jedoch nur, wenn für die Früchte ein bestimmter Winkel eingeräumt war; ist dies nicht der Fall, so richten sie sich nach Denjenigen, bei welchen sie aufbewahrt sind. 14) Das Brunnenwasser eines einzelnen Eigenthümers richtet sich nach diesem; das einer Stadt — nach den Einwohnern derselben; das Wasser des Brunnens der Babylonischen Wallfahrer, das Jedermann zur Benutzung frei steht, richtet sich nach Demjenigen, welcher es schöpft, so daß dieser, wohin er gehen kann, es auch mit sich führen darf. Das Wasser großer Flüsse, oder rieselnder Quellen, richtet sich nach Jedermann; fließt dasselbe aus dem Gebiete jenseits des Sabbat-Bereiches in denselben herein, so darf man selbst am Sabbat daraus schöpfen, geschweige denn am Freitage. 15) Ein Ochs, welcher sich unter der Obhut des Hirten befindet, richtet sich nach den Bewohnern der Stadt; einer welcher auf der Mast ist, nach Demjenigen, welcher ihn gekauft, um ihn am Feiertage abzuschlachten. Weil gut gemästete Ochsen in weitem Rufe stehen, und Liebhaber von Ferne anlocken: so speculiren die Mästenden gewöhnlich auf Fremde. Schlachtet der Eigenthümer einen solchen Ochsen am Feiertage, und verkauft das Fleisch, dann kann jeder Käufer seinen Theil überall hin, wohin er gehen darf, mit sich nehmen; weil der Eigenthümer schon am Vorabende daran dachte, daß Bewohner fremder Städte von ihm kaufen würden. In dieser Beziehung gleicht ein solcher Ochs dem Brunnen der Babylonischen Reisenden, welcher sich ebenfalls nach Jedermann richtet. 16) Glühende Kohlen richten sich nach dem Eigenthümer, nicht nach Demjenigen, welcher sie borgt; eine Flamme hingegen nach dem, welcher sie in Händen hat. Daher darf Jemand, der sich ein Licht oder ein Holz bei einem Andern anzündete, dasselbe nach allen Richtungen, wohin er überhaupt gehen darf, mit sich führen. 17) Wenn Jemand vom Andern am Vorabende ein Geräth entlehnt, so richtet sich dasselbe, wenn er es auch erst am Feiertage in Empfang nimmt, dennoch nach dem Entlehnenden. Entlehnt man aber das Geräth am Feiertage, so richtet sich dasselbe, wenn man auch gewohnt ist, dasselbe an allen Feiertagen zu borgen, dennoch nach dem Leihenden. 18) Wenn zwei Personen einen Kittel entlehnen, und zwar so, daß die eine Person denselben am Morgen, und die andere am Abend benutzt, so richtet sich dieser Kittel nach beiden entlehnenden Personen: und darf nur dahin gebracht werden, wohin die beiden entlehnenden Personen gehen dürfen. 19) Wenn z. B. der Erste von diesen tausend Ellen nach Morgen, von der Stelle an gerechnet, wo der Kittel sich befindet, einen Erub gelegt hat; der Andere hingegen, ebenfalls von der Stelle, wo sich der Kittel befindet, einen zweiten — fünfhundert Ellen nach Abend zu, so folgt daraus, daß der Erste, wenn er den Kittel nimmt, nur ein tausend fünfhundert Ellen nach Morgen zu, von der Stelle gerechnet, wo sich der Kittel ursprünglich befand, mit demselben gehen darf, weil nämlich da der Sabbatbereich Desjenigen, welcher seinen Erub nach Westen zu verlegte, endet. Ferner wäre zu schließen, daß der Zweite, wenn er den Kittel nimmt, nach Westen nur tausend Ellen, vom Orte des Kittels an gerechnet, mit demselben gehen darf: weil nämlich da der Bereich, bis zu welchem Derjenige gehen darf, welcher seinen Erub nach Osten zu legte, zu Ende ist. Haben daher Beide, der Eine nach Osten, der Andere nach Westen, ihre Erubin zwei tausend Ellen weit, vom Platze des Kittels an gerechnet verlegt, so dürfen sie den Kittel nicht von der Stelle bewegen. 20) Ebenso, wenn eine Frau von der andern Wasser oder Salz entlehnt, und es in den Teig oder in ein kochendes Gericht thut, so richtet sich der Teig, oder das Gericht, nach beiden. Ferner, wenn zwei Personen gemeinsam ein Stück Vieh gekauft haben, und Beide sogar, nachdem sie es am Feiertage geschlachtet, ihre einzelnen Theile davon nahmen, so richtet sich dennoch das Fleisch, soviel das Vieh geliefert, nach beiden. Kaufen aber zwei gemeinschaftlich ein Faß mit Getränken, und theilen dessen Inhalt erst am Feiertage, so richtet sich der Antheil eines Jeden nach diesem selbst. Weil nämlich die Satzungen, in Betreff der Sabbatgrenze, nur von den Schriftgelehrten herrühren, so nimmt man in solchem Falle die Bestimmung der Antheile als etwas im Voraus Festgesetztes an: als wenn der Jedem von Beiden zugekommene Antheil schon am Vorabende, als er noch im Faße war, schon für ihn abgesondert, und gar nicht mit dem übrigen Inhalt des Fasses vermischt worden wäre. In Betreff des Viehes hingegen, ist diese Ansicht nicht anwendbar. Selbst wenn man nämlich annehmen wollte, daß der, am Feiertage dem einen Theilhaber zugefallene Antheil schon am Vorabende, noch am lebendigen Viehe selbst, für ihn bestimmt und abgesondert gewesen sey, so muß doch dagegen wieder in Betracht kommen, daß, weil eben das Thier da noch lebte, der Antheil dieses Einen aus dem, dem Andern zugehörigen Theile, Säfte in sich aufgenommen habe, wie die Circulation der Säfte durch alle Theile des lebenden thierischen Körpers überhaupt ihren steten Fortgang hat. Mithin waren in jedem Gliede gleichsam beide Antheile vermischt, woraus hervorgeht, daß sich dieselben später, auch nach beiden Theilhabern richten müssen. Sechstes Capite!. 1) Wenn ein Feiertag auf den Vorabend des Sabbat's fällt, so ist's untersagt, an demselben für den darauf folgenden Tag zu backen, oder zu kochen. Dieses Verbot ist eine Satzung der Schriftgelehrten, welche dadurch verhüten wollten, daß es nicht etwa Jemand einfallen möchte, am Feiertage für den wochentäglichen Bedarf Speisen zu bereiten, und Jedermann darauf hinzuführen, daß — wenn es schon verboten ist, für den Sabbat zu kochen — dies um so weniger am Feiertag für einen Wochentag geschehen dürfe. Wenn aber Jemand am Vorabende zum Feiertage ein Gericht, als Grundlage des fortgesetzten Kochens und Backens für den Sabbat, aussetzt, so sind ihm diese Verrichtungen gestattet. Dieses als Grundlage dienende Gericht, nennt man Koch-Erub. 2) Dasselbe wurde mit dem Namen Erub belegt, weil ebenso wie ein in Höfen und Mabooth, am Vorabend des Feiertages niedergelegter Erub, den Leuten als Erinnerungszeichen zu dienen bestimmt ist, damit sie nicht glauben, daß es am Sabbat erlaubt sey, aus einem Bereiche nach dem andern Etwas zu bringen, auch dieses Gericht zum Kenn- und Erinnerungszeichen dienen soll, damit man sich nicht der irrigen Meinung hingebe, als wenn es erlaubt wäre, am Feiertag Etwas zuzurichten, was nicht am nämlichen Tage noch verzehrt wird. Aus diesem Grunde hat dieses Gericht den Namen Koch-Erub erhalten. 3) Das Maaß des Koch-Erub's, mag er nun für eine Person oder für tausend bestimmt seyn, ist an Quantum nicht weniger als eine Olive groß. Dieser Erub darf nicht aus Brod, Graupen und dergleichen, sondern nur aus Gerichten, welche als Zukost dienen, als: Fleisch, Fisch, Eiern und dergleichen bestehen; sogar Linsen, vom Boden des Topfes, und Fett am Messer, mit dem man Braten geschnitten, können, wenn sie zusammengeschabt das Quantum einer Olive bilden, als Koch - Erub gelten; und ein solcher Erub hat seine voll Giltigkeit. 4) Das Gericht, zu dessen Herstellung dieser Erub dient, kann aus Gebratenem, Gekochtem, Eingemachten oder Geräuchertem bestehen; sogar kleine Fische, mit heißem Wasser abgebrüht, sind, da sie dadurch ebenso genießbar werden, als wenn sie gekocht wären, zulässig. 5) Dieser Erub muß so lange unverzehrt erhalten werden, bis man mit dem Backen, Kochen und Wärmen des Wassers, soviel davon nöthig, zu Stande ist. Wurde der Erub verzehrt, oder ging er verloren, oder verbrannte er, bevor man gekocht und gebacken hatte, so ist's untersagt, mehr zu backen und zu kochen, als gerade zum feiertäglichen Bedarf nöthig ist. Hatte man bereits begonnen den Teig zu kneten, oder ein Gericht zu kochen, als der Erub verzehrt wurde, oder sonst verloren ging, so darf man darin demohngeachtet fortfahren. 6) Wenn Jemand einen Koch-Erub macht, um sich, wie auch Andern denselben als Grundlage dienen zu lassen, so muß er diese ein Recht daran erwerben lassen, wie dies auch bei den sabbatlichen Erubin der Fall ist. Wer beim sabbatlichen Erub Antheil an fremden Vorkehrungen zu erwerben im Stande ist, ist's auch hier; wer dort keine Befähigung dazu hat, dem fehlt sie auch hier. 7) Der, welcher den Erub veranstaltet, braucht es denen nicht anzuzeigen, zu deren Gunsten er ihn am Vorabend niederlegte; wohl aber müssen es Letztere wissen, daß überhaupt Jemand für sie einen Erub deponirte, der ihnen dabei als Grundlage dient, so daß sie fortfahren können zu kochen und zu backen; gelangt die Kunde davon auch erst am Feiertage zu ihren Ohren, so bedingt dies demohngeachtet kein Verbot. Es darf ein einzelner Mensch für die ganze Stadt und Umgegend, bis zur Sabbat-Grenze, den Erub machen. Dieser lasse dann am Morgen ausrufen: wer keinen Koch-Erub gemacht, der stütze sich auf den meinigen. Wer einen Koch-Erub macht, muß dabei folgenden Segen sprechen: „Gelobt seyst Du, Ewiger, unser Gott, König der Welt, der uns durch seine Gesetze geheiligt, und uns geboten hat, die Vorschrift des Erub's zu beobachten" — alsdann füge er noch hinzu: „In Folge dieses Erub's sey es mir morgen am Feiertage erlaubt, zu backen und zu kochen für den Bedarf des Sabbat's". Hat man denselben auch für Andere bestimmt, dann sage man: „Es sey mir, und diesem, oder jenem, oder allen Stadtbewohnern am Feiertage erlaubt, zu backen und zu kochen zum Bedarf des Sabbats". 9) Bestellte Jemand weder für sich selbst, noch durch Andere einen Koch-Erub, so ist ihm sein Mehl und seine Speise eben so unerlaubt, als es ihm nicht gestattet ist, zu kochen und zu backen. Daher darf kein Anderer, der für sich einen Erub gemacht, für Jemand kochen und backen, der es unterließ einen Erub zu machen, es sey denn, daß Ersterer ihm die Speisesubstanzen als Eigenthum zuerkannt hatte: in welchem Falle Jener sie als sein ausschließliches Eigenthum zubereitet, und dann nach Belieben Demjenigen, der keinen Erub veranstaltete, damit gleichsam ein Geschenk macht. 10) Wenn Jemand, der keinen Koch-Erub veranstaltete, für den Feiertag Speisen zubereitet, und es bleibt davon übrig; oder wenn Jemand Gäste eingeladen hat, und sie sind nicht gekommen, so ist's ihm gestattet, des andern Tages des Übriggebliebene zu verzehren; geschieht dies aber hinterlistiger Weise, so ist's verboten. Hat Jemand geflissentlich für den Sabbat gebacken und gekocht, so steht es ihm frei es auch zu genießen. Warum aber verfährt man hier strenger gegen den Listigen, als gegen den Muthwilligen? Wenn das Essen dem gestattet wäre, der die Speisen listiger Weise bereitete, so würden Alle auf diese List verfallen; und die Bedeutung der Koch-Erubin könnte auf diese Weise ganz vergessen werden. Dagegen ist's etwas Ungewöhnliches, daß Jemand muthwilliger Weise etwas Verbotenes ausübe, und man darf voraussetzen, daß, wer es einmal gethan, sich dann ferner davor hüten werde. 11) Wenn eine zweitägige Feier auf den Donnerstag und Freitag fällt, so mache man den Koch-Erub am Mittwoch, dem Vorabende zum Feiertage. Wer aber vergessen hat, einen Erub anzulegen, der veranstalte ihn bedingungsweise am ersten Feiertage, was in folgender Ordnung bewirkt werden kann: man macht am Donnerstag einen Koch-Erub mit den Worten: „Ist heute Feiertag und morgen Wochentag, so kann ich ohne alle Vorbereitung morgen kochen und backen, zu meinem Bedarf am Sabbat; ist heute Wochen- und morgen Feiertag, so sey mir kraft dieses Erub's morgen am Feiertage erlaubt, zu backen und zu kochen, für den Bedarf des Sabbats". 12) Ebenso verhält es sich mit zwei Körben voll Tebel, welche Jemand vor sich hat; am ersten Feiertage sage er: „Ist heute Wochentag, so sey dieser Korb Theruma für den andern Korb; ist aber der heutige Tag heilig, so mögen meine Worte keine Geltung haben." Man bezeichne ihn alsdann und stelle ihn bei Seite. Am andern Morgen, also am zweiten Feiertage, sage man abermals: „Ist der heutige Tag heilig, so mögen meine Worte keine Geltung haben; ist aber heute Wochentag, so sey dieser Korb als Theruma für den andern bestimmt", dann bezeichne man ihn abermals und stelle ihn dann bei Seite, wie am ersten Tage; in Folge dessen ist nun der bei Seite gestellte Korb Theruma, und man darf den Inhalt des zweiten genießen. 13) Dies ist aber nur bei den außerhalb Palästina giltigen zwei Feiertagen anwendbar. In Betreff der zwei Tage des Neujahrsfestes hingegen gilt als Regel, daß Derjenige welcher am Mittwoch die Anlegung des Erub versäumte, dies nicht nachholen kann. Er verlasse sich vielmehr auf Andere, welche für ihn den Erub gemacht, oder übertrage den Besitz seines Mehles an Jemand, der einen Erub hat, widrigen Falls es ihm untersagt wäre, für den Sabbat zu kochen und zu backen. Auch müßte er dann, wenn er am Mittwoche vergessen Theruma abzusondern, bis zum Schluß des Sabbats vom Bestimmen derselben abstehen. Alles hier Vorgetragene hatte nur Geltung für die Zeit, wo der palästinensische Beth-Din die Neumondsheiligungen, den üblichen Gebräuchen gemäß, vorzunehmen pflegte. Damals mußten die außer Landes Befindlichen, um allen Zweifel zu beseitigen, die Festfeier auf zwei Tage ausdehnen, weil ihnen nämlich der Tag nicht genau bekannt seyn konnte, welchen die Bewohner Palästinas für die Neumondsheiligung bestimmt hatten. Jetzt aber, wo auch die Palästinenser sich in Betreff der Neumondsheiligung auf Berechnungen verlassen können, will man durch die Feier des zweiten Festtags keineswegs einen Zweifel beseitigen, sondern man läßt denselben vielmehr blos als einmal eingeführten Brauch gelten. 15) Aus diesem Grunde muß denn auch hier der Satz aufgestellt werden, daß man in gegenwärtiger Zeit keinen Erub mehr bedingungsweise machen darf, weder Koch- noch Hof-Erubin, noch auch Maboi-Schithuphin, ebenso, daß man den Tebel nicht bedingungsweise verzehnten solle, daß vielmehr Alles schon am Vorabende geschehen müsse. 16) So gut wie den Sabbat, ist's auch Pflicht alle Feiertage in Ehren zu halten, und dieselben in Wohlleben hinzubringen, denn es heißt: „Den Heiligen des Ewigen in Ehren zu nennen" (Jesaia LVIII, 13); auch sind bei allen Feiertagen die Worte: „Verkündigung des Heiligen" angewendet. Die Art und Weise, wie man einen Tag in Ehren halten, und ihn unter Wohlleben hinbringen solle, ist bereits im Tractat vom Sabbat auseinandergesetzt worden. Ebenso wie am Feiertage ist's auch am Vorabende zum Feiertage billig, daß man, von der Mingha-Zeit an, Nichts mehr in den Mund nehme, denn dies gehört zur Ehrenbezeugung. Wer die Feste geringachtet, steht dem gleich, welcher sich dem Götzendienste hingegeben hat. 17) Während der sieben Tage des Pesaghfestes, der acht Tage der Laubhütten und an allen übrigen Feiertagen, darf man weder Trauerceremonien noch Fasten veranstalten, vielmehr sey man froh und guter Dinge sammt Frau und Kindern, Enkeln und allen Hausgenossen; denn es steht geschrieben: „Und Du sollst an deinem Feste froh seyn u. s. w." (5 B. M. XVI, 14). Und obschon das Wort „froh seyn" hier eigentlich auf die Friedensopfer deutet, wie wir es im Tractate von der Chagiga erklären werden, so ist darunter doch auch mit inbegriffen, daß ein Jeder in seiner Art sammt seinen Kindern wirklich froh seyn solle. 18) Was versteht man darunter? Antwort: Den kleinen Kindern gebe man geröstete Aehren, Nüsse und süßes Backwerk; den Weibern schenke man nach Vermögen Kleider und hübsche Schmucksachen; die Männer aber essen Fleisch und trinken Wein, weil kein Frohseyn ohne Fleisch und Wein gut stattfindet. Es ist aber Pfiicht, an seinem Mahle auch die Proselyten, die Waisen, Wittwen, und wer sonst noch arm und unglücklich ist, Theil nehmen zu lassen. Wer aber die Hofthore versperrt, und, während er sammt Frau und Kindern beim frohen Mahle sitzt, den Armen und Leidenden weder Speise noch Trank zukommen läßt, dem wird solcher Frohsinn nicht als Erfüllung der Vorschrift angerechnet. Vielmehr ist dies ein Frohsinn, der nur dem eigenen Magen zu Statten kommt, und auf den der Vers anwendbar ist: „Ihre Gastmähler werden ihnen zu Trauermählern, alle die davon essen, werden unrein, denn ihr Brod kommt nur ihrem Leibe zu Statten (Hos. IX. 4). Ein solcher Fohsinn gereicht dem, der sich ihm hingiebt, zur Schande, wie geschrien den steht: „Ich werfe den Unrath euch ins Gesicht, dem Unrath eurer Feste" (Malachi II, 3). 19) Obschon das Essen und Trinken an den Festtagen geboten ist, so darf dies dennoch nicht den ganzen Tag über geschehen; vielmehr beobachte man folgende Tagesordnung: Am Morgen früh gehe Jedermann nach der Synagoge, oder nach dem Beth-Hamidrasch, hier verrichte man das Gebets und lese ein Stück aus der Thora, welches von dem gegenwärtigen Feste handelt, alsdann begebe man sich nach Haus, um Mahlzeit zu halten, gehe dann wieder nach dem Beth-Hamidrasch und bringe da bis Mittag mit Lesen und Lernen zu, Nachmittag verrichte man das Mingha-Gebet und gehe dann wieder nach Haus, um den Rest des Tages und die Nacht unter Fröhlichkeit mit Essen und Trinken hinzubringen. 20) Man lasse sich an den feiertäglichen, frohen Mahlzeiten nicht allzusehr zum Genusse des Weines, zum Scherzen und zum Leichtsinne hinreißen, und glaube ja nicht, daß man, indem man sich diesem hingiebt, um so mehr die Pflicht des Frohsinnes erfülle; denn Trunkenheit, vieles Tändeln und Leichtsinn sind keineswegs als Fröhlichkeit, sondern als Tollheit und Thorheit anzusehen. Diese letztern zu begehen ist uns aber nirgends anbefohlen worden, vielmehr sollen wir uns nur einer frohen Gemüthlichkeit hingeben, die sich nichts desto weniger mit der Verehrung des Weltenschöpfers verträgt, denn es heißt: „Statt daß Du beim Ueberfluße, der dich umgiebt, dem Ewigen, deinem Gotte in Freude und Fröhlichkeit gedient hättest" (5 B. M. XXVIII, 47): woraus wir ersehen, daß man in Freude und Gemüthlichkeit Gott dienen müsse, was aber unmöglich ist im Taumel, oder im Tändeln des Leichtsinnes und der Trunkenheit. 21) Der Beth-Din hat die Pflicht, während der Feiertage nach allen Richtungen durch Gärten, Lusthaine und an den Flußufern die Runde machen zu lassen, und darüber zu wachen, daß nicht Männer und Frauen in Menge zusammen Gastmähler halten, und bei dieser Gelegenheit zur Sünde veranlaßt werden; auch ist es seine Pflicht dem Volke einzuschärfen, daß man es auch zu Haus nicht dahin kommen lasse, daß Männer und Frauen in ihrer Fröhlichkeit zu sehr sich unter einander mischen, und daß man sich nicht allzusehr dem Weine ergebe; weil dies zur Sünde führen könnte. 22) Die Tage zwischen dem ersten und siebenten des Pessaghfestes, und zwischen dem ersten und achten des Laubhüttenfestes, außerhalb Palästina vier Tage am Pessagh- und fünf am Laubhütten feste, werden Zwischentage, oder Zwischenfeiertage, genannt. Wenngleich man nun auch an ihnen froh seyn muß, und nicht trauern oder fasten darf, so ist's dennoch gestattet, über der Leiche eines Gelehrten die Trauerpredigt zu halten. Ist derselbe aber schon beerdigt, so darf dies nicht stattfinden. Es braucht wohl kaum erwähnt zu werden, daß am Neumonds-, am Chanuka- und am Purimfeste, wiewohl auch an ihnen zu trauern und zu fasten verboten ist, dennoch Trauer um einen kürzlich Heimgegangenen Gelehrten gehalten werden darf; nach der Beerdigung darf dies aber auch an solchen Tagen nicht geschehen. 23) Man setze am Zwischenfeiertage die Todten-Bahre nicht auf einem freien Platze nieder, um nicht eine traurige Stimmung bei Anderen zu erwecken, sondern man bringe die Leiche vom Hause geradezu nach dem Grabe. An den Zwischenfeiertagen darf Niemand, außer den nächsten Verwandten, welche zu trauern verpflichtet sind, weder die Kleider reißen noch das Trauermahl einnehmen, noch die Schultern entblößen. War der Verstorbene ein Gelehrter, oder sonst ein Mann von rechtlichem Wandel, oder war man zugegen, als die Seele aushauchte, so ist's während der Zwischentage gestattet, die Kleider um ihn zu zerreißen, wenn man auch nicht mit ihm verwandt ist. Am zweiten Feiertage dürfen sogar die Verwandten des Verstorbenen ihre Kleider nicht zerreißen. 24) Die Klageweiber dürfen an Zwischentagen, über der Leiche selbst das Wehgeschrei rufen, aber nicht die Hände zusammenschlagen und Klagelieder anstimmen; ist aber der Todte einmal beerdigt, so ist auch der Wehruf untersagt. Am Neumonds-, Einweihungs- und am Purimfeste dürfen sie Weherufen und die Hände zusammenschlagen, aber nicht Klagelieder singen. Was ist der Wehruf? Antwort: Wenn alle zusammen laut wehklagen. — Was ist ein Klagelied? Antwort: Wenn die Eine vorsingt, und die Uebrigen ihr antworten. — Schon dreißig Tage vor dem Feiertage ist's verboten, sich zur Trauer um einen Verstorbenen anregen zu lassen: damit der Feiertag, wenn wir uns den Trauerfall vergegenwärtigen, uns nicht wehmüthig, traurig und betrübten Herzens finde; vielmehr sey man darauf bedacht, allen Trübsinn von sich abzulenken und sich froh zu stimmen.

Siebentes Capitel.

1) Es ist an den Zwischenfeiertagen, obschon sie nicht als Ruhetage bezeichnet sind, dennoch verboten, eine Arbeit zu verrichten, indem die Worte: „Eine heilige Verkündigung" (4 B. M. XXIX) sich auch auf sie beziehen; und da sie zur Zeit des Tempeldienstes als die Tage der Chagiga-Opfer galten, so sind sie nicht gewöhnlichen Arbeitstagen, die gar nichts Festliches an sich haben, gleichzustellen. Wer an ihnen eine verbotene Arbeit verrichtet, wird mit der Geißelung für Ungehorsam gezüchtigt, weil das Verbot der Arbeit an den Zwischentagen — nur von den Schriftgelehrten herrührt. Auch sind an ihnen nicht, wie am Feiertage, alle Werkarbeiten verboten; denn in Betreff dieser Verbote herrschte hier nur die Absicht, die Zwischentage nicht ganz den Wochentagen gleichzumachen, weshalb auch an denselben manche Arbeiten erlaubt, manche dagegen wieder verboten wurden. 2) Erlaubt sind nämlich alle diejenigen Arbeiten, welche von der Art sind, daß sie, wenn man sie nicht in den Zwischentagen verrichtete, irgend einen Verlust nach sich ziehen würden; nur wird dabei vorausgesetzt, daß sie keine allzugroße Mühe veranlassen. So darf man z. B. während der Zwischenfeiertage einen trocknen Boden bewässern, nicht aber einen wasserreichen; denn wenn der trockne, also wasserbedürftige Boden, nicht von Zeit zu Zeit bewässert würde, so würden unterdessen die Bäume innerhalb seines Bereichs verdorren. Der hierzu erforderliche Wasserbedarf darf aber nicht aus Teichen und Regenwasser-Behältern genommen werden, weil dies zu viel Mühe macht; wohl aber aus einer Quelle, möge diese nun längst dagewesen, oder erst neu entstanden seyn; unter allen Umständen ist's gestattet, sie nach dem zu bewässernden Orte zu leiten. So ist auch dem Aehnliches gestattet. 3) Es ist gestattet in Zwischentagen Oliven umzuwenden, dieselben zu zerreiben, zu pressen, dann das Oel in Fässer zu gießen und dieselben zu verspunden, ganz wie dies an einem Werkeltage geschieht, denn alle Arbeiten, bei denen Verlust entsteht, wenn sie unterbleiben, darf man auf die gewöhnliche Weise und ohne alle Abänderung verrichten. Ebenso ist's gestattet, Früchte aus Furcht vor Dieben vom Felde einzubringen, nur muß dies im Stillen geschehen; ferner darf man Flachs aus der Beize nehmen, damit er nicht verderbe; sollte es in den Zwischentagen unumgänglich nöthig seyn, einen Weinberg abzuernten, so darf auch dies geschehen. 4) Diese und ähnliche Arbeiten darf man aber nicht absichtlich auf die Zwischentage verschieben, um zu deren Verrichtung die ohnedies müßige Zeit zu verwenden. Verschiebt Jemand eine Arbeit absichtlich auf die Zwischentage, und verrichtet sie auch während derselben, so muß der Beth-Din den Theil, welcher bereits verrichtet war, zerstören, und ihn als herrenlos erklären. Ist der Thäter mittlerweile gestorben, so wird, indem sein Sohn der Strafe nicht unterliegt, dar einmal Verrichtete nicht mehr zerstört; auch hindere man den Sohn nicht, eine (vom Vater) hinausgeschobene Arbeit an den Zwischentagen vorzunehmen, wenn durch die Unterlassung diesem ein Verlust erwachsen könnte. 5) Wenn Jemand an den Zwischentagen Etwas zu nähen oder zu bauen hat, so kommt es darauf an, ob er nicht Handwerker von Fach ist; ist er es nicht, so darf er die Arbeit auf die ihm eigene Weise verrichten; ist er aber ein geschickter Arbeiter, so mache er sie nach Art eines Pfuschers: beim Nähen z. B. mache er Stiche, welche weit auseinander stehen, beim Bauen setze er die Steine und bewerfe sie nicht, streiche Ritzen im Boden zu, glätte sie aber nur mit Fuß und Hand, was man sonst mit einer Kelle zu thun pflegt. Dasselbe gilt auch in ähnlichen Fällen. 6) Hat Jemand ungeschnittenes Getraide auf dem Felde stehen, und besitzt außerdem Nichts, wovon er an den Zwischentagen zehren könnte, so nöthige man ihn nicht, wenngleich ihm dadurch noch Nichts verloren geht, bis zur Ernte nach den Feiertagen, seinen Speisebedarf auf dem Markte zu kaufen; vielmehr gestatte man ihm zu ernten, Garben zu binden, zu dreschen, zu werfeln, zu säubern und zu mahlen, so viel er braucht; nur soll man nicht mit Dreschflegeln dreschen, denn wenn dadurch kein Nachtheil erwächst, ist's nöthig die Arbeit mit Abänderungen zu verrichten, und dergleichen mehr. 7) Einlege-Früchte, die man noch während der Zwischentage consumiren könnte, darf man einlegen, solche aber, die erst nach den Feiertagen genießbar werden, darf man nicht einlegen. Man darf aber an den Zwischentagen Fische fangen, so viel man deren habhaft werden kann, und dieselben einsalzen, weil sie, recht stark gepreßt, noch während der Zwischentage genossen werden können. 8) Man darf während der Zwischentage Bier brauen, aber nur zum Verbrauch während dieser Tage selbst; wenn es aber während dieser Zeit nicht verwendet werden kann, so darf es auch nicht in derselben gebraut werden. Es gilt ganz gleich, ob es sich um Dattel- oder um Gerstenbier handelt. Hat aber nun Jemand noch altes Bier, so ist's ihm gestattet zu einer List seine Zuflucht zu nehmen, als habe er gleichsam Verlangen nach frischem, weil dieselbe unbemerkt bleibt. Dasselbe gilt auch in allen ähnlichen Fällen. 9) Die Arbeiten, welche ein Handwerker für den Bedarf des Festes verrichtet, müssen in aller Stille vor sich gehen. So dürfen Thierfänger, Müller, Winzer, welche zum Verkauf auf dem Markte arbeiten, dies nur im Stillen für den Festbedarf thun. Blieben nach den Bedürfnissen der Festtage Waaren übrig, so darf man dieselben verkaufen. 10) Man darf an den Zwischentagen Arbeiten verrichten, welche das allgemeine Wohl befördern, so darf man z. B. verdorbene Wasserbehälter an öffentlichen Orten reinigen, Straßen und öffentliche Plätze ausbessern, zum öffentlichen Bedarf Gruben und Keller graben, Bäche herbeileiten, um Trinkwasser zur Hand zu haben, Wasser in öffentlichen Brunnen und Cisternen einsammeln, Risse in deren Einfassung ausfüllen, Dornen aus dem Wege räumen, Tauchbäder ausmessen, und endlich, wenn in letzteren das Wasser nicht das erforderliche Maaß der Tiefe hat, noch welches in dieselben leiten. 11) Die Boten des Beth-Din dürfen ausgehen, um das Mischgetraide als herrenlos zu erklären. Man darf ferner Gefangene, Schätzungen, Bann- und heiliges Gut auslösen, eine Abspenstige den bittern Kelch leeren lassen, die rothe Kuh verbrennen, dem Sühnungs-Kalbe das Gnick brechen, einem Ebräischen Knechte das Ohr durchbohren, einen Aussätzigen reinsprechen und endlich Gräber, deren Bezeichnungen durch Wasser abgeschwemmt wurden, wieder zeichnen, damit die Ahroniden dieselben vermeiden können; denn alle diese Verrichtungen sind als das allgemeine Wohl erzielend zu betrachten. 11) Man darf ferner während der Zwischentage Geldstreitigketien schlichten, Verbrechen, bei denen es sich um Geißelung und Halsgericht handelt, richten, und Denjenigen, welcher dem Urtheil sich entzieht, in den Bann thun. So gut, wie man nun an den Zwischentagen Recht sprechen darf, ist es auch erlaubt allerlei gerichtliche Acten und dergleichen anzufertigen; so dürfen z. B. von Seiten des Gerichts geschrieben werden: Abschätzungsverzeichnisse von Gegenständen, welche Jemand seinem Gläubiger übergab, gerichtliche Urkunden über den Verkauf von Gegenständen, welche zur Ernährung von Frauen und Töchtern dienen sollen, Chaliza-Briefe, gerichtliche Proteste, imgleichen solche Schriften, welche das Gericht anfertigen muß, damit der Gegenstand, um den es sich handelt, nicht in Vergessenheit komme, z. B. die Aussagen der Partheien und Anerkennungserklärungen, z. B.: auf Diesen verlasse ich mich, Jener sey mein Richter. Wenn Jemand genöthigt ist, in den Zwischentagen Geld zu leihen, und der Verleiher will es ihm nicht auf seine mündliche Verpflichtung borgen, so ist's ihm gestattet eine Schuldverschreibung auszustellen. Auch darf man Folgendes während der Zwischentage schreiben: Scheidebriefe, Ehepacten, Quittungen und Schenkbriefe, weil solche den öffentlichen Arbeiten gleichgestellt werden. 13) Dagegen darf man an den Zwischentagen keine Gesetzbücher, Thephilin oder Mesusah schreiben, und daran keinen Buchstaben, sogar nicht in dem im Tempel befindlichen Gesetzbuche cocrigiren, weil diese Arbeiten nicht zum Festbedarfe gehören. Wohl aber kann man zu seinem eigenen Bedarfe Thephilin und eine Mesusah schreiben, auch blaue Wolle zu einem Kleide spinnen: hat einer Nichts, wovon zu leben, so darf er so viel schreiben und verkaufen, als zu seinem Unterhalt nöthig ist. 14) Man darf während der Zwischenfeiertage Höflichkeitsbriefe schreiben, Rechnungen ausstellen und Ausgaben berechnen, weil man bei allem Diesem wenig auf besondere Accuratesse zu sehen pflegt, und dasselbe aus diesem Grunde den Leuten von Profession gegenüber, als Laienarbeit gelten muß. 15) Man darf an den Zwischentagen alle nöthigen Arbeiten, welche die Bestattung eines Todten erfordert, verrichten, ihm die Haare abschneiden, seine Kleider rein waschen, und einen Sarg anfertigen. Sind keine Bretter vorhanden, so darf man Balken herbeibringen, und dieselben zu Brettern zerschneiden, jedoch muß dies zu Haus in der Stille geschehen; war der Todte ein vornehmer Mann, so kann es auch öffentlich geschehen. Dagegen ist's verboten, einen Baum im Walde zu fällen, um aus demselben erst Bretter zum Sarge zu sägen, oder Steine zu behauen, um mittelst derselben ein Grab zu mauern. 16) Es ist verboten, während der Zwischentage Schäden zu besehen, denn wenn sie als unrein erklärt werden sollten, so würde Demjenigen, der sie an sich hat, das Fest in Trauer verwandelt. Man darf ferner an den Zwischentagen nicht heirathen, noch eine sich ereignende Leviratsehe schließen, damit die Freuden des Festes nicht durch die Freuden der Hochzeit verdrängt werden. Dagegen ist's Jemandem, der sich von seiner Frau geschieden, gestattet, dieselbe wieder anzunehmen; auch darf man sich während der Zwischentage mit einer Frau verloben; nur darf bei dem Verlöbnisse kein Mahl, wie es bei einer Hochzeit üblich ist, veranstaltet werden, damit keine anderen Freuden die der Festfeier durchkreuzen. 17) Man darf in den Zwischentagen sich weder scheeren, noch seine Kleider waschen, weil man sonst besorgen müßte, daß Jemand diese Verrichtungen bis auf diese Zeit verschieben, und in den Fall kommen könnte, unsauber, wie er ist, vom ersten Feiertage überrascht zu werden. Daher ist's nur Demjenigen, dem es nicht möglich war, sich am Vorabende zu scheeren und seine Kleider zu waschen, gestattet, dies an den Zwischentagen zu thun. Ein Trauernder, dessen Trauerzeit auf einen Feiertag, oder auf dessen Vorabend, der aber Sabbat ist, — fällt, der also nicht im Stande seyn würde sich zu scheeren; Jemand der von einer Seereise heimkehrt, welche nicht des Vergnügens wegen, sondern in Handelsgeschäften, oder zu ähnlichen Zwecken unternommen worden war; wer aus der Gefangenschaft oder aus dem Kerker entlassen wird; Jemand, der in den Bann gethan war, und erst am Feste freigesprochen wurde; endlich wer geschworen hat, sich nicht zu scheeren und die Kleider nicht zu waschen, und erst am Feste Jemand anspricht, ihm das Gelübde zu lösen: alle diese dürfen sich an den Zwischentagen scheeren und ihre Kleider waschen. 19) Bleibt aber diesen hier Genannten vor den Feiertagen Zeit sich zu scheeren, und sie unterlassen es, so ist es ihnen dann verboten. Der Nasir und der Aussätzige hingegen, mag für sie die Zeit zum Scheeren nun mit den Feiertagen zusammentreffen, oder diesen vorangehen, dürfen, wennschon sie auch früher dazu Zeit hatten, sich allenfalls in den Zwischentagen scheeren, damit sie deshalb nicht nöthig haben, ihr Opfer zu verschieben. Alle, die früher unrein waren, und wieder rein werden, dürfen sich in den Zwischentagen scheeren. Einem vor den Feiertagen, oder während derselben, geborenen Kinde, darf man an den Zwischentagen die Haare abscheeren. Ferner dürfen die Männer der Tempelwache, wenn ihre Wachtzeit am Feste endet, sich scheeren, weil Ihnen dies während der Woche, wo sie die Wache haben, verboten ist. 20) Es ist während der Zwischentage erlaubt, den Lippenbart abzuscheeren, ferner die Nägel abzuschneiden, sogar mit einem Instrumente. Eine Frau darf sowohl mit der Hand als auch mittelst eines Instruments überall an ihrem Körper Haare abnehmen; ferner ist es ihr gestattet, sich während der Zwischentage aufs Beste zu schmücken, sich die Augenbrauen zu schminken, die Haare zu scheiteln, das Gesicht zu schminken, und sich Kalk aufzulegen, falls es noch möglich seyn sollte, denselben während der Zwischentage wieder hinwegzunehmen. 21) Flußsichtige Männer und Frauen, mit dem Monatlichen behaftete Frauenzimmer, Wöchnerinnen und alle Diejenigen, welche früher unrein waren, und während der Zwischentage wieder rein werden, dürfen ihre Kleider waschen. Wer nur einen Kittel hat, dem ist's ebenfalls erlaubt, ihn an den Zwischentagen zu waschen. Man darf an den Zwischentagen Hand-, Bartscheer- und Bade-Tücher waschen. Ebenso darf man an den Zwischentagen Leinenzeug waschen, wenn es auch bereits am Vorabend gewaschen worden wäre: weil es öfteres Waschen erfordert. 22) Man darf an den Zwischentagen keinerlei Geschäfte machen, weder Verkauf noch Einkauf. Handelt es sich aber um Fälle, welche nach dem Feste nicht so leicht wieder vorkommen können, so daß die Gelegenheit zum Geschäfte dann als verloren anzusehen wäre, z. B. wenn Schiffe oder Karawanen ankommen oder abgehen, und billig verkaufen, oder theuer einkaufen, so ist's gestattet sowohl zu kaufen, als auch zu verkaufen. Man darf nicht Häuser, Sklaven oder Vieh kaufen, außer zum Festgebrauch. 23) Diejenigen, welche mit Früchten, Kleidern oder Geräthen handeln, dürfen im Stillen zum Festgebrauch davon verkaufen. Dies wird folgendermaaßen bewerkstelligt: ist die Bude nach einem winklichen Platze, oder nach einem Maboi hin, geöffnet, so öffne man sie auf gewöhnliche Weise, ist sie aber nach einem öffentlichen Platze hin zu öffnen, so halte man den einen Thürflügel offen, und verschließe den andern. Am Vorabende zum letzten Feiertage des Laubhüttenfestes bringe man die Früchte heraus, und stelle sie auf dem Markte aus, dem Feiertag zu Ehren. Gewürzkrämer verkaufen öffentlich, wie gewöhnlich. 24) Alles, was man an den Zwischentagen nicht thun darf, ist auch durch einen Nichtisraeliten zu bestellen verboten. Wer Nichts zu seinem Lebensunterhalt hat, darf von allen Verrichtungen, welche an den Zwischentagen verboten sind, soviel vornehmen, als zu seiner Erhaltung nöthig ist; ebenso darf Jemand soviel Handel treiben, als nöthig ist, um ihn zu nähren. Ein Wohlhabender darf einen armen Tagelöhner, der sonst Nichts hat, wovon zu leben, zu einer sonst an den Zwischentagen verbotenen Arbeit dingen, damit er Lohn empfange und davon zu leben habe. Ebenso kann man auch Gegenstände, welche man während des Festes nicht braucht, um des Verkäufers willen einkaufen, weil derselbe sonst Nichts wovon zu leben haben würde. 23) Man darf während der Zwischentage einen Arbeiter zu einer, nach den Feiertagen vorzunehmenden, Arbeit miethen, nur soll man dabei weder zählen noch wägen, wie man an einem Wochentage zu thun pflegt. Hat ein Nichtisraelit für einen Israeliten eine Arbeit übernommen, so lasse man ihn nicht während der Zwischentage daran arbeiten, selbst wenn die Arbeit außerhalb des Sabbat-Bereiches belegen wäre; weil vorausgesetzt werden muß, daß Jedermann wisse, die Arbeit sey für einen Israeliten bestimmt, was auf diesen den Verdacht lenken müßte, als hätte er ausdrücklich den Nichtisraeliten gemiethet, für ihn an den Zwischentagen Arbeiten zu verrichten; denn der Unterschied zwischen einem Mietharbeiter und einem Unternehmer kann nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, was hier auch die Veranlassung zum Verbote gewesen.

Achtes Capitel.

1) Es ist an den Zwischenfeiertagen gestattet, ein trockenes Stück Land durch einen Bach zu bewässern, welcher aus einem stehenden Wasser abfließt, nur wird dabei vorausgesetzt, daß das Wasser von dorther noch im Zufließen begriffen sey. Ebenso darf man Teiche zur Bewässerung benutzen, welche von einer Wasserströmung durchschnitten werden. Ferner ist's gestattet, ein trockenes Feld aus einem Teiche zu bewässern, der aus einem höher gelegenen Terrain seinen Zufluß hat; jedoch nur so lange, als die das höher gelegene Feld befruchtende Quelle nicht versiegte. 2) Wenn die eine Hälfte eines Beetes niedrig und die andere hoch ist, so darf das Wasser, zur Bewässerung der höher gelegenen Seite, nicht aus der niedrigern geschöpft werden, weil dies große Anstrengungen erheischen würde. Man darf Wasser schöpfen, um Grünes zu bewässern, wenn man die Absicht hat, es noch während des Festes zu verzehren, geschieht es aber nur, um ihm ein frischeres Aussehen zu geben, dann ist's verboten. 3) Man darf an den Wurzeln des Weinstocks keine Vertiefungen zur Aufnahme des Wassers machen; waren dergleichen bereits früher vorhanden, sind aber später verdorben, so ist's gestattet, sie an den Zwischentagen auszubessern. Ebenso ist's gestattet, während der Zwischenfeiertage einen schadhaft gewordenen Kanal auszubessern; ist er z. B. eine Handbreite tief, so kann man ihn auf sechs Handbreiten Tiefe bringen, hat er eine Tiefe von zwei Handbreiten, so kann man ihn auch auf sieben Handbreiten Tiefe bringen. Man darf Wasser von einem Baume zum andern leiten, nur ist's verboten, das ganze Feld damit zu wassern; hat dies aber an und für sich schon einen feuchten Boden, so kann man es thun. Ferner darf man an den Zwischenfeiertagen ein Feld mit Wasser besprengen; weil dies keine große Anstrengungen erfordert. 4) Saatfelder, welche man vor den Zwischenfeiertagen nicht bewässerte, dürfen auch an diesen selbst nicht begossen werden; weil hierzu viel Wasser und folglich auch viel Mühe erforderlich ist. Man darf einen Bach von einer Stelle zur andern leiten, und einen, dessen Abfluß gehemmt ist, wieder frei machen. Cisternen, Gruben und Keller, welche Eigenthum einer einzelnen Person sind, dürfen, wenn der Besitzer ihrer bedarf, gereinigt — und die in den Wänden befindlichen Risse — ausgefüllt werden; jedoch ist's nicht gestattet, dergleichen Behälter erst neu zu graben. Dagegen darf man unbedenklich Wasser in dieselben leiten, wenn man dessen auch nicht bedarf. Ebenso darf man Waschgruben an den Zwischenfeiertagen anlegen. 5) Man darf in der Baumschule an den Zwischenfeiertagen Anstalten zum Fange der Feldmäuse, welche den Bäumen Schaden thun, und zwar auf die übliche Weise, treffen; d. h. eine Vertiefung machen und darüber das Netz ausbreiten. In dem benachbarten Getraidefelde, von wo aus die Mäuse nach der Baumschule herüberkommen, um daselbst große Verwüstungen anzurichten, darf man Vorkehrungen treffen dieselben auf veränderte Art und Weise zu fangen: was man bewirken kann, wenn man einen Spaten in den Boden sticht, mit einer Axt darauf schlägt, und ihn nachher wieder herausziehend, eine Grube bildet. Fällt eine Gartenmauer ein, dann kann man sie obenhin wieder herstellen, oder man umgebe den Garten mit einem Rohrzaun, einem Graben u. dergl.... Bringt Jemand auf seinem Dache ein Geländer an, so muß dasselbe leichthin gearbeitet seyn. Ist dagegen eine Hofmauer eingefallen, so führe man sie in üblicher Weise wieder auf. Neigt sich eine Wand stark nach der einen Seite zu, so darf man, um Gefahr abzuwenden, sie niederreißen und wieder aufbauen. 7) Man darf eine steinerne Bank zum Sitzen oder Schlafen vorrichten. Wenn ein Angelhaken, oder ein Angelloch, oder der Anschlagebalken, oder das Thürschloß, oder die Schlüssel zerbrochen sind, so darf man sie während der Zwischenfeiertage auf gewöhnliche Weise wieder in Stand setzen, seyen sie nun aus Eisen oder aus Holz; weil diese Mängel zu der Classe der größeren Schäden gerechnet werden, indem eine unverschlossene Thüröffnung, oder zerbrochene Thürflügel, den Verlust alles im Hause Befindlichen nach sich ziehen können. Wie wir aber bereits oben erklärten, bedarf es in Fällen, wo es sich um Abwendung eines drohenden Verlustes handelt, keines abweichenden Verfahrens. 8) Man darf während der Zwischentage weder Gräber für künftig Sterbende graben, noch dieselben ausmauern. Wohl aber ist's gestattet, fertige Gräber auszubessern, z. B. dieselben länger oder kürzer zu machen, damit sie für den dahin zu begrabenden Todten passen. 9) Man darf weder eine Leiche, noch Todtengebeine aus einem Grabe ins andere schaffen, ganz gleich, ob aus einem vornehmen Grabe nach einem geringen, oder umgekehrt. Es ist dies überhaupt und zu jeder Zeit verboten, es sey denn, daß Jemand eine Leiche, oder die Gebeine eines Verstorbenen, aus dem fremden Gebiete nach dem seinigen bringt, in welchem Falle diese Handlung an Wochentagen stattfinden darf, sogar wenn die Leiche aus einem vornehmem Grabe nach einem geringern übergeführt wird. 10) Man darf nicht die Raupen von den Bäumen abfegen, junge Baume nicht mit einer übelriechenden Feuchtigkeit bestreichen, sie nicht beschneiden; wohl aber darf man die Bäume und die daran hängenden Früchte mit Oel bestreichen , ferner Flachsstengel ausreisten, weil man dieselben während der Zwischenfeiertage zum Scheuern brauchen könnte; auch darf man Hopfen einernten, weil man denselben zu einem Biergebräue, während der Festtage, verwenden könnte: und so in ähnlichen Fällen. 11) Man darf nicht Schaafe in einen Pferch treiben, um durch sie den Boden düngen zu lassen, denn dies würde ebenso angesehen werden, als wenn man sein Feld während der Zwischenfeiertage düngen wollte. Kamen die Schaafe von selber in den Pferch, so darf es geschehen, doch darf man ihnen nicht behilflich seyn, noch ihnen einen Wächterjungen beigeben, um sie hin und her zu treiben. Sind aber die Führer der Heerde auf eine Woche, einen Monat, ein Jahr, oder auf sieben Jahre gedungen, so dürfen diese ihnen wohl behilflich seyn, ihnen auch einen Wächterjungen beigeben, der die Schaafe so lange hin und her treibt, bis sie den ganzen Platz gedüngt haben. Mist in einem Hofe schaffe man auf die Seite; ist aber der ganze Hof einem Viehstalle gleich geworden, so darf man ihn nach dem Misthaufen hin ausräumen. 12) Es ist gestattet, den Boden zu ebenen, um Raum zu einem Getraide-Schober, oder zum Dreschen zu gewinnen, geschieht es aber, um den Boden zu bearbeiten,' dann ist's verboten. Ebenso ist es gestattet, Holz vom Boden zusammenzulesen, des Brennbedarfs halber; geschieht es aber, um das Feld zu reinigen, so ist's verboten. Läßt man Wasser nach einem Garten hinab, um Fische zu fangen, so ist's erlaubt; geschieht es um den Boden zu bewässern, so ist's verboten. Auch darf man Zweige von einem Dattelbaum abhauen, um das Vieh damit zu füttern; dagegen ist dies verboten, wenn es geschieht, um den Baum dadurch zu kräftigen. Man kann aus der Art und Weise, wie eine Arbeit verrichtet wird, erkennen, welche Absicht man dabei habe. 13) Man darf einen Ofen oder einen Küchenheerd aufführen, wenn dieselben während des Festes noch trocknen und zum Backen gebraucht werden können: wo nicht, so ist dies verboten; auf jeden Fall kann man die getrocknete Oberfläche des Ofens oder des Küchenheerdes bewerfen. Man darf an Bettstellen die Stricke durchflechten, Mühlsteine behauen, an ihnen das Mittelloch bohren, sie an den gehörigen Ort bringen, endlich auch einen Mühlgraben machen. 14) Man darf ein Faß mit Pech überziehen, um den Wein zu erhalten; ebenso einen Krug, weil dabei wenig Arbeit ist. Man darf das Mundloch eines Faßes, welches Bier enthält, fest verschließen, damit sich der Inhalt gut erhalte. Getrocknete Feigen darf man mit Stroh bedecken, damit sie nicht verderben. Ferner darf man Kleider mit der Hand weich reiben, weil dies die Arbeit eines Nichthandwerkers ist; dagegen ist's nicht gestattet, die Aermel zu falten, weil dies die Arbeit eines Handwerkers ist. Und so in allen ähnlichen Fällen. 15) Man darf einem Mühlesel den Huf beschneiden, einem Vieh eine Krippe bauen, einem Reitpferde den Huf beschneiden und es striegeln, um es stattlich zu machen. Man darf während der Zwischenfeiertage das Vieh nicht in die Stuterei, dagegen darf man ihm zur Ader lassen und Heilmittel aller Art eingeben. Menschen dürfen wahrend der Zwischenfeiertage allerlei Speisen und Getränke genießen, welche nicht von Gesunden, sondern als Heilmittel von Kranken gebraucht werden. 16) Es ist verboten, während der Zwischenfeiertage aus einem Hofe nach dem andern überzuziehen, gleichviel ob man aus einem unsaubern nach einem saubern zieht, oder umgekehrt; wohl aber darf man auf einem und demselben Hofe, aus einem Hause ins andere, die Wohnung räumen. Man darf Gegenstände, deren man während des Festes bedarf, vom Handwerker abholen, z. B. Polster, Kissen und Gläser; dagegen dürfen solche Gegenstände, welche am Feste nicht brauchbar sind, z. B. eine Pflugschaar vom Schleifer, oder Wolle vom Färber, nicht abgeholt werden. Hat der Handwerker Nichts, wovon zu leben, so kann man ihm den Lohn bezahlen und die Sachen bei ihm, oder, wenn man kein Zutrauen zu ihm hat, im nächsten Hause lassen. Hat man zu befürchten, daß sie gestohlen werden könnten, so bringe man sie nach einem andern Hofe; nach Hause kann man sie aber nur ganz im Stillen bringen lassen. 17) Wie am Vorabende zum Sabbat, so ist's auch an den Vorabenden der Feiertage nicht erlaubt, von der Mingha-Zeit an zu arbeiten. Arbeitet Jemand dennoch, so wird er nie die Spur eines Segens an seiner Arbeit erleben. Auch soll man ihn durch Drohungen und mit Gewalt davon abbringen, aber nicht mit der Geißelung des Ungehorsams züchtigen, geschweige denn in den Bann thun. Eine Ausnahme hiervon bildet allein der Nachmittag des Tages vor dem Pessagh-Feste, wo man Denjenigen, der da noch arbeitet, in den Bann thut, jedenfalls aber mit der Geisselung des Ungehorsams züchtigt, falls man ihn nicht in den Bann gethan hätte; dies aber darum, weil der vierzehnte des Monats Nissan nicht mit den Vorabenden anderer Feiertage zu vergleichen ist, da an ihm die Bereitung einer Chagiga und die Darbringung eines Opfers stattfinden. 18) Aus diesem Grunde ist nun, kraft einer Satzung der Schriftgelehrten, das Arbeiten am vierzehnten des Monats Nissan, so gut wie an den Zwischenfeiertagen, verboten. Jedoch wird es an diesem Tage nicht so streng genommen, wie an den Zwischenfeiertagen; auch ist das Arbeiten an demselben nur von Mittag ab, als der Zeit des Pessagh-Schlachtens, verboten. Von Sonnenaufgang, bis zum Mittag, kommt auf den Brauch an; man darf nämlich da arbeiten, wo es üblich ist — an diesem Vormittage zu arbeiten, und muß es überall einstellen, wo es nicht üblich ist. 19) Aber selbst an den Orten, wo es üblich ist, am Vierzehnten früh noch zu arbeiten, soll man an diesem Tage nicht eine neue Arbeit anfangen, selbst wenn man dieselbe noch vor Mittag beenden könnte. Nur drei Handwerker dürfen, wo das Arbeiten überhaupt an diesem Tage noch üblich ist, am Morgen anfangen und bis Mittag fortfahren, nämlich: Schneider, Bartscheerer und Wäscher. Andere Handwerker aber dürfen nur, wenn sie ihre Arbeit vor dem vierzehnten angefangen haben, wenn dies möglich ist, dieselbe noch bis Mittag beenden: weil sie nämlich nicht so unentbehrlich sind. 21) Begiebt sich Jemand von einem Orte, wo man arbeitet nach einen andern, wo man nicht arbeitet, so arbeite er, um Aergerniß zu vermeiden, nicht unter Menschen, wohl aber an menschenleeren Orten. Geht Jemand von einem Orte, wo das Arbeiten nicht üblich ist, nach einem andern, wo es üblich ist, so darf er nicht arbeiten, denn er ist allfällig der Strenge, entweder des Orts den er verlassen, oder dessen wohin er geht, unterworfen. Indessen lasse man die Leute nicht merken, daß man in Folge des Arbeitsverbotes müßig sey, denn im Allgemeinen soll man von den Sitten des Orts (wo man sich eben aufhält) nicht abweichen, wenn dadurch Zwistigkeiten entstehen könnten. Ebenso ist es Demjenigen, welcher die Absicht hat nach seinem Wohnorte wieder zurückzukehren, zur Pflicht gemacht sich nach der Sitte seines Heimathsortes, sey sie nun streng oder leicht, zu richten, nur muß sie, des öffentlichen Aergernisses wegen, den Bewohnern des Orts, wo ma sich eben befindet, nicht bemerkbar werden. 21) Man darf am Vierzehnten, Nachmittag, Geräthschaften zum Handwerker tragen und von demselben holen, wenn man ihrer auch zum Feste nicht bedarf. Auch darf man den Mist unter den Füßen des Viehes hinwegräumen, und auf den Misthaufen schaffen. Man darf auch Hühner zum Brüten ansetzen; und wenn eine Henne drei oder mehrere Tage auf den Eiern gesessen, und dann gestorben ist, so dass man am Vierzehnten eine andere darauf setzen, damit die Eier nicht zu Schanden werden. Während der Zwischenfeiertage darf man zwar keine Henne zum Brüten ansetzen, wohl aber eine, welche die Eier verlassen hat, zum Brüten zurückbringen.