Megilla und Chanukka (4) — מגילה וחנוכה

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Abhandlung über die Rolle (Buch Esther), und über das Einweihungsfest, enthaltend zwei Gebote, nach Verordnung der Schriftgelehrten, die also nicht zur Zahl der Gebote der Thora gehören. Die Erklärung dieser zwei Gebote ist nun in folgenden Capiteln enthalten.

Erstes Capitel.
1) Das Lesen der Rolle zur gehörigen Zeit, ist ein Gebot der Schriftgelehrten; bekanntlich rührt diese Einrichtung noch von den Propheten her; die Lesung vorzunehmen ist einem jeden Israeliten Pflicht, wie auch Weibern, Proselyten, Freigelassenen, auch kleine Kinder werden daran gewöhnt die Rolle zu lesen, und selbst Priester, in ihrem Tempeldienste begriffen, müssen denselben unterbrechen, um das Lesen der Rolle anzuhören, auch im Studium der Thora muß man innehalten, um dieses thun zu können, und folglich ist dieses um so viel mehr auf alle andere Gebote der Thora zu beziehen: indem die Lesung der Rolle ihnen allen vorgeht. Blos ein einziges Gebot hat den Vorrang hierin, nämlich: die Beerdigung eines Verlassenen, der Niemanden hat, welcher ihn zur Erde bestatten könnte, in welchem Falle Derjenige, welcher die Leiche antrifft, vorher die Beerdigung zu besorgen, und dann erst die Lesung der Rolle vorzunehmen hat. 2) Sowohl der Leser, wie auch der Zuhörer, kommen dabei der Pflicht gleich nach, nur muß man die Lesung von einem Manne vornehmen lassen, der ebenfalls zu derselben verpflichtet ist; war demnach der Vorleser ein Kind, oder ein Blödsinniger, so hat der Zuhörer seiner Pflicht dadurch nicht Genüge geleistet. 3) Das Gebot lautet, die ganze Rolle durchzulesen, und zwar ein Mal bei Nacht, und ein Mal bei Tage; — die nächtliche Lesung kann während der ganzen Nacht, die Tageslesung, zu jeder Tagesstunde vorgenommen werden, — vor dem Beginnen der nächtlichen Lesung, halte man drei Segenssprüche, nämlich: 1) Gelobet seyst Du, Ewiger, unser Gott, König der Welt, der uns geheiligt durch seine Gesetze, und uns das Gebot gegeben, wegen Lesens der Rolle; 2) Gelobet seyst Du, Ewiger, unser Gott, König der Welt, der für unsere Eltern Wunder verübt in diesen Tagen, und um diese Zeit; 3) Gelobet seyst Du, Ewiger, unser Gott, König der Welt, der uns hat leben, bestehen und erreichen lassen diese Zeit. — Bei der Tageslesung jedoch wiederhole man letztern Spruch nicht. Außerdem aber spreche man noch, wo es gebräuchlich, nach der Lesung, Gelobet seyst Du, Ewiger, unser Gott, König der Welt, der Gott, der unsere Kriege kämpft, unsere Rechte wahrt, für uns Rache übt, unsere Bedränger bestraft, und den Lohn zukommen läßt allen Feinden unserer Seelen, den sie verdienen; Gelobet seyst Du, Ewiger, der für Israel an allen seinen Bedrückern Strafe übt, der Gott und Helfer. 4) Die Zeit der Lesung ist, dem Gebote der Weisen nach, verschiedenartig bestimmt, denn es heißt (B. Esther IX,31). „Zu ihren Zeiten", und zwar folgende: In jeder Stadt, die bereits zu den Tagen Josuas mit Mauern umringt war, sey's nun im In- oder im Auslande, und wenn sie auch gegenwärtig deren keine hätte, — lese man am fünfzehnten des Adar; — eine solche Stadt wird Altstadt genannt; — in einer Stadt dagegen, welche zu Zeiten Josua's nicht mit Mauern umgeben war, wenngleich sie solche gegenwärtig hat, lese man am vierzehnten desselben Monats, und eine solche Stadt wird schlechtweg mit dem Namen Stadt bezeichnet. 5) In der Hauptstadt Susa, — obgleich selbige zu Josuas Zeiten keine Mauern hatte, wird die Lesung dennoch am fünfzehnten vorgenommen, weil die Wunderthat daselbst stattgefunden, wie es auch heißt: (B. Esther IX, 18) „Und rasteten am fünfzehnten desselben"; — die Bestimmung des Altersvorrangs aber nach den Tagen Josuas, in Hinsicht auf die Stadtmauern, schreibt sich daher, weil man dem Lande Israel, welches zu Zeiten Esthers verwüstet war, Ehre dadurch erweisen wollte, daß dessen Bewohner, ganz wie die Einwohner Susas, die Lesung am fünfzehnten vornehmend, sich gleichsam vorstellen konnten, sie wohnten in Städten die mit Mauern umgeben, obgleich selbige jetzt wüst daliegen. Durch diesen Vorrang also, in Hinsicht des Alters der Städte, die zu Josuas Zeiten Mauern hatten, wird dem Lande Israels, bei Gelegenheit der Lesung dieses Wunders, immer ein schönes Andenken erweckt. 6) Für die Dorfbewohner, welche sich in Synagogen nur Montags und Donnerstags versammeln, hat man festgesetzt daß der bestimmten Zeit vorgegriffen, und die Lesung der Rolle am Versammlungstage vorgenommen werden könne; fällt nämlich der vierzehnte gerade auf einen Montag, oder auf einen Donnerstag, so lese man an demselben Tage, fällt er aber auf keinen dieser beiden Tage, so greife man dem, zur Lesung bestimmten Tage vor, und lese an dem Montage oder Donnerstage, der dem vierzehnten vorangeht. 7) Fällt z. B. der vierzehnte auf einen Sonntag, so lese man an dem, demselben vorangehenden Donnerstag, welcher also der eilfte im Monate seyn wird, — fällt der vierzehnte hingegen auf einen Dienstag, so finde die Lesung am Montage vorher, d. h. am dreizehnten statt; fallt er auf den Mittwoch, so lese man am vorhergehenden Montage, d. h. den zwölften. Alle diese vorzeitigen Lesungen dürfen jedoch nicht anders, als in Gegenwart von wenigstens zehn erwachsenen Personen vorgenommen werden. 8) Jedoch darf in Dörfern, wo die vorzeitige Lesung für die Versammlungstage gestattet ist, im Falle diese Letzteren nicht Montags und Donnerstags stattfinden, — die Lesung nicht anders, als am vierzehnten vorgenommen werden; jede Stadt aber, die nicht zehn geschäftsfreie Männer zählt, welche stets in Gemeindeangelegenheiten sich in der Synagoge befinden könnten, ist einem Dorfe gleichzuachten, und dort ist die vorzeitige Lesung an den Versammlungstagen erlaubt, — sind aber überhaupt keine zehn Menschen in einem Orte vorhanden, so wird der Vortheil dieses Ortes zu seinem Nachtheile, indem dessen Einwohner sich nur als Bewohner einer großen Stadt zu betrachten, und die Lesung blos am vierzehnten vorzunehmen haben. 9) Diese vorzeitige Lesung am Versammlungstage wurde jedoch nur zu der Zeit gestattet, wo Israel ein Königthum bildete, — jetzt aber darf die Lesung nur zur gehörigen Zeit, d. h. am vierzehnten oder fünfzehnten vorgenommen werden, — die Dorfbewohner und Einwohner der Städte lesen am vierzehnten, die Bewohner der Altstädte am fünfzehnten. 10) Ist ein Städter nach einer Altstadt, oder ein Bewohner der Altstadt in eine gewöhnliche Stadt gegangen, und zur Lesung der Rolle bedacht gewesen in seinen Wohnort zurückzukehren, wurde aber in dem fremden Orte aufgehalten, so lese er daselbst nach dem Gebrauche seines Wohnortes; — ein Andres ist's jedoch, wenn er gleich mit der Absicht ausgegangen, erst nach der Lesung zurückzukehren, denn in diesem Falle halte er die Lesung mit den Bewohnern des Ortes, wo er sich eben befindet. Die ganze Umgegend der Altstadt, wie auch Alles, was das Auge rings um dieselbe erfassen kann, — sofern der Zwischenraum nicht über zweitausend Ellen beträgt, wird als zu jener gehörig betrachtet, und die Lesung daselbst am fünfzehnten vorgenommen. 11) In einer Stadt, von der man nicht weiß, ob solche zu Josuas Zeiten bereits mit Mauern umgeben gewesen, oder erst später welche bekommen habe, lese man an beiden Tagen zugleich, nämlich am vierzehnten und fünfzehnten, wie auch an den Abenden dieser Tage; der Segensspruch aber über die Lesung, wird nur am vierzehnten gehalten, weil diese Zeit für die Mehrzahl der Städte anberaumt ist. 12) Hatte man die Rolle bereits am ersten Adar gelesen, und das Gerichts-Tribunal verordnet später einen Schaltmonat, so wiederhole man die Lesung am zweiten Adar zur gehörigen Zeit. 13) Man lese die Rolle nicht an einem Sabbate, und zwar aus Besorgniß, daß Jemand dieselbe vielleicht zu einem Manne, der ein vorzügliches Lesetalent besitzt, in der Uebereilung vier Ellen weit an einem öffentlichen Orte tragen könne, da doch Alle zur Lesung verpflichtet und blos Wenige die Fertigkeit des Vortrags besitzen; — fällt daher das Fest auf einen Sabbat, so greife man der Zeit vor, und lese sie vor demselben; am Sabbattage aber verhandle man über die Gesetze des Purimfestes, um doch in Erinnerung zu bringen, daß dieser Tag mit dem Feste zusammenfiel. 14) Fällt nämlich der vierzehnte auf einen Sabbat, so lesen die Städter am Freitage, die Altstädter dagegen, zu der für sie bestimmten Zeit am Sonntage; — fällt der fünfzehnte aber auf einen Sabbat, so anticipiren blos die Altstädter, und nehmen die Lesung am Freitage, nämlich am vierzehnten vor, — die Städter aber lesen an demselben Freitage, welcher für sie die bestimmte Zeit ist, so daß alle am vierzehnten lesen.

Zweites Capitel.
1) Wer die Rolle vom Ende zum Anfänge hin liest, kommt seiner Pflicht nicht nach;— vergißt Jemand einen Vers im Lesen, holt denselben aber nach, nachdem er bereits den zweiten abgelesen, und beginnt darauf den nachfolgenden dritten, — so genügt er seiner Pflicht eben so wenig, weil er auf diese Weise vorzeitig gelesen — in einem solchen Falle hat man den zweiten Vers noch einmal zu lesen, und auf diese Weise die Lesung nach der Ordnung fortzusetzen. 2) Fand Jemand, daß die Gemeinde die eine Hälfte bereits gelesen, so denke er nicht zuerst die zweite Hälfte mit der Gemeinde, und später die erste allein für sich zu lesen, denn, auf diese Art lesen, hieße der Ordnung vorgreifen, sondern hat er von Anfang bis zu Ende, folgerecht zu lesen; wenn er sich jedoch im Lesen unterbricht, und wieder fortfährt zu lesen, selbst wenn diese Unterbrechung so lange gedauert hätte, daß während dieser Zeit er die ganze Rolle gelesen haben könnte, so hat er seiner Pflicht dennoch genügt, sobald er dabei nur die gehörige Reihenfolge beobachtet. 3) Liest Jemand die Rolle aus dem Gedächtnisse ab, so hat er seiner Pflicht nicht genügt; — hat ein, der Sprache Unkundiger, die, in der heiligen Sprache abgefaßte und geschriebene Rolle ablesen hören, so ist der Pflicht dadurch genügt, selbst wenn er nicht verstanden, was gelesen worden, — ebenso, wenn die Rolle griechisch geschrieben war, und der zuhörende Ebräer diese Sprache nicht versteht, so genügt er dennoch seiner Pflicht. 4) War die Rolle aber syrisch, oder in einer andern Sprache der Völker abgefaßt, so genügt nur Derjenige seiner Pflicht bei der Lesung, der diese Sprache versteht, und auch nur dann, wenn sie in derselben Sprache geschrieben und abgefaßt worden; war sie aber mit ebräischen Schrift geschrieben, und wurde syrisch abgelesen, so genügt der Zuhörer seiner Pflicht nicht, weil der Vorleser die Lesung gleichsam aus dem Gedächtnisse vollführt, und da hierdurch der Lesende selbst seiner Pflicht nicht nachgekommen, so konnte dieses um destoweniger der Fall bei dem Zuhörer seyn. 5) Wer die Rolle ohne die gehörige Andacht liest, kommt seiner Pflicht nicht nach; — ist z. B.: Jemand mit der Niederschreibung, Erklärung oder Durchsicht, der Rolle beschäftigt, und hegt dabei den Gedanken, dadurch seiner Pflicht der Lesung zu genügen, so ist es hinreichend; ist jenes jedoch nicht der Fall, so kommt er der Pflicht des Lesens nicht nach. Las Jemand im Halbschlummer, ohne jedoch gänzlich dabei einzuschlafen, so hat er der Pflicht genügt. 6) Wenn wir sagten, daß der mit dem Abschreiben der Rolle Beschäftigte, der Lesepflicht dadurch nachkommt, wenn er ihr durch das Schreiben selbst zu genügen gedenkt, so hat dieses nur dann seine Giltigkeit, wenn er das Buch, welches er copirt, selbst im Sinne hat, — ist dieses aber nicht namentlich der Fall, sondern hat er nur die Copie im Auge, mit deren Anfertigung er eben beschäftigt, so kömmt er seiner Pflicht nicht nach, denn die Lesung muß in einer vollkommen gesetzlichen Rolle vorgenommen werden. 7) Wer beim Lesen sich versieht, und Etwas falsch liest, genügt dennoch seiner Lesepflicht, weil die Nichtbeachtung der Grammatik hier nicht hinderlich zurückwirkt, auch hat man der Pflicht genügt, wenn man die Lesung sogar halb sitzend, halb stehend, vorgenommen, selbst wenn dies Angesichts der ganzen Gemeinde geschehen; — von vornherein jedoch darf keine Lesung sitzend vorgenommen werden, der Ehrfurcht wegen, die man der Gemeinde schuldet; wurde die Rolle von zweien auf ein Mal gelesen, ja selbst von zehn, so kommen hierdurch, sowohl Leser wie Zuhörer — ihrer Pflicht nach; — sogar ein Erwachsener und ein Kind dürfen zugleich, und zwar einer ganzen Gemeinde, vorlesen. 8) In einer Gemeinde darf aus keinem Buche Esther Vorgelesen werden, das mit den anderen Hagiographen zusammenhängt, und ist man der Pflicht nicht nachgekommen, wenn man es dennoch gethan, ausgenommen etwa in dem Falle, wenn das Format des Buche-Esther größer oder kleiner als die anderen Pergamentfelle wären, wodurch sie sich von jenen unterschieden. Ein Einzelner aber kann für sich aus einem solchen Buche lesen, selbst wenn das Format sich durch nichts unterscheidet, und genügt dennoch vollkommen seiner Pflicht. 9) Eigentlich darf die Rolle nur mit Dinte, und zwar nur auf Gevil oder Kelaph, wie eine Gesetzesrolle, geschrieben werden, wurde sie aber mit Galläpfelwasser und Kupfervitriol niedergeschrieben, so ist dies dennoch zulässig; geschah dieses hingegen mit anderen Farbestoffen, so hat man der Pflicht nicht genügt, und die Rolle ist unzulässig. — Die Liniirung muß aber so, wie in der Thora seyn, dagegen ist es nicht nöthig, daß das Pergament eigens für die Rolle gegerbt sey, — war Letztere aber auf Papier, oder ungegerbtes Leder, oder war sie von einem Heiden oder Atheisten geschrieben, so ist sie unzulässig. 10) Befanden sich in der Rolle unleserliche, zerrissene, oder verwischte Buchstaben, so kömmt es darauf an, ob deren Form noch kenntlich, — in welchem Falle die Rolle zulässig ist, selbst wenn der größte Theil derselben auf diese Weise beschädigt war, — ist aber die Form der Buchstaben bereits unkenntlich, so ist die Rolle nur in dem Falle zulässig, wenn der größte Theil jedoch unbeschädigt geblieben, war dieses daran nicht der Fall, so ist sie ungiltig, und wer daraus liest, kömmt seiner Pflicht nicht nach; — hatte der Schreiber aber einzelne Buchstaben, oder auch ganze Verse ausgelassen, so ist die Lesung giltig, sobald der Vorlesende das Ausgelassene aus dem Gedächtnisse ergänzt. 11) Die Rolle muß durchaus zusammenhängend seyn, so daß alle Pergamentblätter nur eine Rolle bilden, auch darf sie, gleich wie die Gesetzesrolle, nur mit Sehnen genäht werden, war Letzteres aber nicht der Fall, so ist sie unzulässig, jedoch ist es nicht nöthig, das Blatt, wie bei der Gesetzesrolle, seiner ganzen Länge nach durchzunähen, — es reicht hin, drei Stiche an dem einen Ende, drei in der Mitte, und drei am andern Ende anzubringen, weil die Rolle doch Brief genannt wird (Esther IX, 26. 29). 12) Der die Rolle Vorlesende, muß alle zehn Namen der Kinder Hamanns, wie auch das Wort „und die zehn" in einem Athemzuge ablesen, um dem ganzen Volke dadurch zu verstehen zu geben, daß sie sammt und sonders auf einmal getödtet und gehenkt wurden. Sitte ist es in ganz Israel, beim Ablesen der Rolle, alle bereits gelesenen Pergamentblätter, losgerollt wie einen Brief, liegen zu lassen, um das Wunder mehr vor Aller Augen zu entfalten, — und erst nach völligem Schlüsse der Lesung, rolle man sie wieder zusammen, und spreche den Schlußsegen. 13) An jenen beiden Tagen, (dem vierzehnten und fünfzehnten) ist es Allen und überall verboten, Trauer und Fasten zu halten, gleichviel, ob es Altstädter sind, die blos den fünfzehnten, oder Städter, die den vierzehnten feiern; auch bleibt dieses sich gleich, ob zwei Tage, am ersten, oder am zweiten Adar, in Betracht kommen. Dorfbewohner, die frühzeitig, — nämlich am Montage oder Donnerstage, welche dem Purimfeste vorangehen, die Lesung vornehmen, dürfen an ihrem Festtage wohl, nicht aber an dem allgemeinen Purimfeste, trauern und fasten, obgleich für sie dann keine Lesung stattfindet. 14) Es ist Pflicht, daß Dorfbewohner und Städter am vierzehnten, und Altstädter am fünfzehnten, diese Zeit zur Freude und zu Wohlleben bestimmen, wie auch ihren Freunden Geschenke, und den Armen Gaben zu schicken, auch thut man unrecht, an diesen Tagen zu arbeiten, obgleich solches erlaubt ist; die Weisen sagten, daß keine an diesem Tage vollbrachte Arbeit Gedeihen bringe. Dorfbewohner, welche die Lesung vorzeitig (am Montage oder Donnerstage) vornehmen, und dann die bestimmten Gaben unter die Armen vertheilen, sind dieser ihrer Pflicht zwar nachgekommen, die Festlichkeit in Freude und Wohlleben jedoch, dürfen sie erst am vierzehnten veranstalten, greifen sie aber hierin ebenfalls der vorgeschriebenen Zeit vor, so genügen sie der Pflicht nicht. Das Festmahl, welches in der Nacht zum Purim veranstaltet wurde, überhebt Niemanden der Pflicht, das Purim selbst festlich zu begehen (der Pflicht des Wohllebens). 15) Die Pflicht des Wohllebens am Purim besteht nämlich darin, daß man Fleisch esse, und eine Mahlzeit so schön zubereite, wie es nur immer das Vermögen gestattet, und sich einen solchen Rausch in Wein trinke, daß man nicht aufhöre, bis man vom Schlafe übermannt wird; ebenso muß Jedermann zwei Gaben, Fleisch und Zugemüse, oder sonst dergleichen, seinen Freunden überschicken, denn es heißt (Buch Esther IX, 22): „Und Uebersendung von Gaben, Jedermann seinem Freunde", also zwei Gaben für Jedermann ; — wer aber seinen Freunden am Meisten schickt, ist am lobenswerthesten. Hatte Jemand nichts Besonderes zu schenken, so wechsle er mit seinem Freunde die gewöhnliche Mahlzeit, um doch die Worte zu erfüllen: „Uebersendung von Gaben, Jedermann seinem Freunde". 16) Auch muß man am Purimfeste Armen, und zwar wenigstens zweien, Gaben spenden, außer einem Geschenke an Geld, jedem etwas Gekochtes oder sonstige Speisen, denn es heißt: „Und Geschenke den Armen", also wenigstens zwei Geschenke, zweien Armen. — Bei der Purimspende, untersuche man die Würdigkeit des Bittenden nicht, sondern reiche einem Jeden, der da verlangt; auch dürfen die zu Purimspenden bestimmten Gaben, nicht zu anderen Almosen bestimmt werden. 17) Es ist wohl besser, daß man mehr den Armen gebe, als auf seine Mahlzeit und auf Geschenke für Freunde verwende, denn es kann ja keine größere und edlere Freude geben, als das Herz der Wittwen, Waisen und Armen zu erfreuen, da diejenigen, welche dieses thun, Gott nachzuahmen streben, wie es auch heißt (Jes. LVII,15): „Zu beleben das Gemüth der Niedergedrückten, und zu beseelen das Herz der Unglücklichen". 18) Alle Bücher der Propheten und der Hagiographen, werden zu den Tagen des Messias aufgehoben werden, nicht aber das Buch Esther, dieses wird bestehen — gleich den fünf Büchern der Thora, und gleich den mündlichen Verhandlungen des Gesetzes in der Tradition, die niemals aufhören; und obgleich das Andenken aller Leiden einst aufhören wird, wie es auch heißt: „Denn die ersten Leiden sind vergessen, und vor meinen Augen verhüllt" (Jes. VL, 16), so werden doch die Purimtage nie aufhören, wie es auch heißt (Buch Esther XI, 28): „Und diese Tage der Loose werden nie unter den Juden aufhören, und ihr Andenken wird nie von ihren Kindern weichen".

Drittes Capitel.
1) Während der Existenz des zweiten Tempels, als die Griechen das Land beherrschten, hatten sie viele böse Befehle erlassen über Israel, wollten dessen Religion vernichten, und dem Volke nicht erlauben, sich mit der Lehre und den Geboten zu beschäftigen, streckten ihre Räuberhand nach seinem Vermögen und nach seinen Töchtern, drangen in das Allerheiligste, machten Risse in die Mauern, und verunreinigten das Allerheiligste. — Das Volk Israel litt sehr viel unter ihnen, und hatte viele Drangsale zu ertragen, bis endlich der Gott unserer Väter sich seiner erbarmte, es aus Feindeshand errettete und befreite, indem die Familie Chaschmonai (Maccabäer) welche Hohepriester waren, die Oberhand erhielten, die Feinde tödteten, das Volk Israel aus ihrer Hand befreiten, und auch aus den Ahroniden einen König ernannten, so, daß das Königthum dem Volke Israel wiedergegeden wurde, auf mehr denn zweihundert Jahre, d. h. bis zur Zerstörung des zweiten Tempels. 2) Als die Israeliten ihre Feinde besiegt und sie vernichtet, geschah' es am fünfundzwanzigsten des Monats Kislew, bei ihrem Eintritte in den Tempel, daß sich im Heiligthume blos ein Krüglein reinen Oels befand, so, daß man nur einen Tag das heilige Feuer hätte unterhalten können, diesesselbe Oel aber genügte zur Unterhaltung der heiligen Lichter acht Tage lang, bis man Oliven stoßen, und frisches reines Oel bereiten konnte. 3) Deswegen haben die Weisen jenes Zeitalters verordnet, daß diese acht Tage, welche nämlich mit dem fünfundzwanzigsten des Monats Kislew beginnen, Tage der Freude und des Lobgesanges seyen, — an den Abenden aller dieser Tage zündet man Licht bei den Thüren der Häuser an, um das Wunder mehr zu offenbaren, und zu veröffentlichen. — Diese Tage nun werden Chanukah (Einweihungsfest). genannt, während welcher es, ganz wie am Purimfeste, verboten ist, Trauer und Fasten zu halten; — das Anzünden der Lichte ist, gleich wie auch die Lesung der Rolle, ein Gebot der Schriftgelehrten. 4) Jeder, der zur Lesung der Rolle verpflichtet ist, bleibt es auch in Bezug auf das Anzünden der Chanukalichte; hierbei spreche man am ersten Abend drei Segensformeln, nämlich: „Gelobet seyst Du, Ewiger, unser Gott, König der Welt, der uns geheiligt durch seine Gebote, und uns befohlen das Licht der Einweihung anzuzünden"; — dann: „Der da Wunder für unsere Eltern verübt"; — und endlich: „Der uns hat leben lassen und erhalten, u. s. w." Derjenige, welcher das brennende Licht nur erblickt, ohne selbst den Anzündungssegen gesprochen zu haben, spricht blos zwei Segenssprüche, nämlich: „Der da Wunder für unsere Eltern verübt" und „Der uns hat leben lassen"; an den anderen Abenden spreche der Anzündend? zwei Segenssprüche, und der Zuschauer blos einen, weil man die Formel: „Der uns hat leben lassen" nur am ersten Abende sprechen darf. 5) An jedem dieser acht Tage muß man das ganze Hallel recitiren, — und vordem den Segen sprechen: „Der uns geheiligt durch seine Gebote, und uns befohlen das Hallel ganz zu recitiren", gleichviel, ob es ein Einzelner, oder eine ganze Gemeinde ist; obgleich nun das Recitiren des Hallel nur eine Satzung der Schriftgelehrten ist, so spreche man dennoch dabei: „Der uns geheiligt durch seine Gebote, und uns befohlen", ganz, wie man bei Lesung der Rolle und bei Niederlegung eines Communications-Merkmals es thut, indem alle Satzungen, die bestimmt von den Schriftgelehrten herrühren, diesen Segen erfordern; eine Handlung aber, die, von den Schriftgelehrten verordnet, jedoch blos Zweifelshalber ausgeführt werden muß, wie z. B. die Verzehntung des Demai, erfordert keinen Segen; der Segensspruch über den zweiten Feiertag, welcher letztere ebenfalls nur Zweifelshalber eingesetzt wurde, — ist auch nur deswegen angeordnet worden, damit man diesen Feiertag nicht zu gering schätze. 6) Die Recitirung des Hallel ist nicht blos für das Einweihungsfest Satzung der Schriftgelehrten, sondern überhaupt an allen Tagen, wo das Hallel ganz hergesagt wird; achtzehn Tage im Jahre, nämlich — ist es ein Gebot, das Hallel ganz zu recitiren; an den acht Tagen des Laubhüttenfestes, — an den acht Tagen des Einweihungsfestes, am ersten Tage des Pessachfestes, und dem Tage des Azereth (Wochenfestes). Am Neujahrs- und Versöhnungtage aber, findet gar keine Lesung des Hallel statt, weil diese mehr Tage der Buße, Furcht und Angst, wegen der Sünden find, nicht aber Tage besonderer Freude; am Purimfeste aber hat man deshalb das Hallel nicht eingeführt, weil die Lesung der Rolle, schon selbst gleichsam ein Hallel ist; — an dem Orte, wo man zwei Feiertage hält, recitire man an einundzwanzig Tagen im Jahre, nämlich: an neun Tagen des Laubhüttenfestes, an acht Tagen des Einweihungsfestes, an den zwei ersten Tagen des Pessachfestes, und an den zwei Tagen des Wochenfestes; — an den Neumondstagen hingegen, ist die Lesung des Hallel blos Gebrauch und nicht Pflicht, auch findet diese Sitte nur in Bezug auf eine ganze Gemeinde statt, weshalb dann das Hallel auch nur Theilweise gelesen, und kein Segen darüber gesprochen wird, indem über eine bloße Sitte kein Segen gesprochen werden darf; — ein Einzelner lese das Hallel gar nicht, — hatte er aber dennoch die Lesung desselben bereits begonnen, so beschließe er sie auch eben so fragmentarisch, wie die Gemeinde; an den letzten Tagen des Pessachfestes, lese man das Hallel eben so fragmentarisch, wie an den Neumondstagen. 8) Diese Fragmentirung geschieht wie folgt: Man beginne mit dem Anfange des Hallel, bis zu dem Verse: „Einen Kiesel zu Quellen lebendigen Wassers", — wodann man bis zum Verse: „Der Ewige, der unserer gedacht, möge segnen", überspringe, und dann bis zum Verse Hallelujah weiter lese, dann überspringe man wieder bis zum Verse „Was soll ich dem Ewigen erwiedern", und lese weiter bis zum zweiten Hallelujah, überspringe nochmals bis zum Verse: „Aus dem Drangsal rief ich zu Gott", und lese dann das Hallel bis zu Ende. — Diese Art zu lesen ist allgemein üblich, doch giebt es Leute, welche andere Stellen weglassen. 9) Die Lesung des Hallel kann zu jeder Tagesstunde stattfinden, wer das Hallel aber rückwärts, d. h. vom Ende zum Anfänge liest, genügt seiner Pflicht nicht; liest man es dagegen mit Unterbrechungen, selbst wenn diese so lange dauern, wie die Lesung des ganzen Hallel selbst Zeit erfordern würde, so kommt man dadurch dennoch der Pflicht nach; — an dem Tage, wo man das ganze Hallel recrtirt, ist es erlaubt, sich, jedoch blos zwischen den Capiteln, zu unterbrechen, oder unterbrechen zu lassen, in der Mitte der Capitel hingegen thue man dieses nicht; — an den Tagen aber, wo man das Hallel fragmentarisch liest, ist eine Unterbrechung auch in der Mitte der Capitel gestattet. 10) An jedem Tage, wo das ganze Hallel recitirt wird, spreche man zuvor den Segen, und auch nachher, wo dies die Sitte erfordert; — dieser Nachsegen lautet wie folgt: „Es mögen Dich, Ewiger, unser Gott, alle Deine Werke loben; die Gerechten und die Frommen, welche Deinen Willen erfüllen, wie auch Dein ganzes Volk, das Haus Israel, möge mit Gesang Deinem Namen huldigen, denn Du bist der Ewige; Dir Lob zu spenden ist wohlthuend, und Deinem Namen zu singen ist lieblich; — von Ewigkeit zu Ewigkeit bist Du der Allmächtige Gott; gelobt seyft Du, Ewiger, der König, dem Lob, Preis und Ruhm gebührt, der ewig lebt und besieht, der auch ewig und immerdar das Weltall regiert". 11) Es giebt Orte, wo es Sitte ist, die Verse von „Ich huldige Dir, daß Du mir geantwortet" an, bis zum Schlusse des Hallel, immer im Recitatif zu wiederholen; — ein jeder Israelit folge in dieser Hinsicht nur der Sitte des Landes. 12) Der Gebrauch der Lesung des Hallel, zu den Zeiten unserer ersten Weisen, war folgender: Nachdem der Vornehmste der Gemeinde, welcher das Hallel vortrug, den Segen gesprochen, begann er mit dem Hallelujah, worauf das Volk auch mit Hallelujah einfiel; hierauf begann jener: „Lobet, Ihr Knechte des Ewigen", worauf das Volk wieder mit Hallelujah einfiel, dann sprach jener wieder: „Lobet den Namen des Ewigen", — worauf das Volk abermals mit Hallelujah einfiel, — dann fuhr jener fort: „Es mag der Ewige gesegnet seyn in Ewigkeit", — hierauf fiel das Volk wiederum ein mit Hallelujah, und so bei jedem Satze, dergestalt, daß das Volk im ganzen Hallel hundert und dreiundzwanzig Mal mit Hallelujah einfiel; — als Zeichen der Zahl, dienten die Jahre des Ahron. 13) Nachdem aber der Vorlesende den Anfang eines neuen Capitels begonnen, so wiederholte die Gemeinde diesen Anfang; wenn er z. B. das Capitel las: „Als Israel aus Egypten zog", so wiederholte das ganze Volk „Als Israel aus Egypten zog", worauf der Vorlesende fortfuhr: „Das Haus Jacob aus dem fremden Volke", und das Volk mit Hallelujah einfiel, bis er den Vers sprach: „Ich wünschte, daß der Ewige meine Stimme, mein Flehn erhöre", welche Worte das Volk wiederholte u s.w.; dasselbe wiederholte sich auch, wenn der Vorleser den Vers: „Lobet den Ewigen, Ihr Völker" — sprach, welche Worte das Volk wiederholte. 14) Sprach der Vorleser: „O Ewiger, hilf uns", so wiederholte das Volk dieselben Worte, obgleich dieser Vers nicht den Anfang des Capitels bildet, — sprach er: „O Ewiger, beglücke uns", — so wiederholte das Volk dieselben Worte; — sprach er: „Gesegnet sey, der da kommt", — so wiederholte das Volk diese Worte, war aber der Vorlesende ein Kind, ein Unmündiger, ein Knecht oder eine Frau, so mußte die Gemeinde Alles, was sie gelesen, Wort für Wort nachsprechen. — Dieses war die alte Sitte, an welche sich zu halten, wohl löblich wäre; — in jetziger Zeit habe ich an vielen Orten die verschiedensten Gebräuche, in Bezug auf die Lesung, wie auch des Einfallens der Gemeinde, bemerkt, und zwar glich keine von ihnen der andern.

Viertes Capitel.
1) Wie viele Lichte muß man eigentlich am Chanukafeste anzünden? — Die Pflicht erheischt, für jedes Haus ein Licht, gleichviel, ob mehrere Personen oder eine einzige im Hause wohnten, — wer aber das Gebot mit besonderer Liebe ausübt, zünde so viele Lichte an, als Menschen im Hause sind, um für jede Person ein Licht, — gleichviel, ob die Bewohner männlichen oder weiblichen Geschlechtes seyen, anzuzünden; — wer sich noch eifriger benehmen, und auf vorzügliche Weise seine Pflicht erfüllen will, zünde in der ersten Nacht ein Licht an, und steigere mit jedem Tage die Anzahl derselben, um ein Licht für jede Person. 2) Befinden sich z. B. im Hause zehn Personen, so zünde man in der ersten Nacht zehn Lichte, in der zweiten zwanzig, in der dritten dreißig, u.s.w. an, so, daß man in der achten Nacht achtzig Lichte anzuzünden hätte. 3) In allen unsern Städten in Spanien aber, ist es Sitte, daß alle Einwohner eines Hauses zusammen nur ein Licht in der ersten Nacht anzünden, und dann die Lichtezahl in jeder Nacht um eines steigern, so daß man in der achten Nacht acht Lichte anzündet, ohne Rücksicht auf die Anzahl der im Hanse wohnenden Personen. 4) Hatte ein Licht zwei Dochte, so genügt es für zwei Personen; — füllte Jemand eine Schüssel mit Oel, und umringte sie mit Dochten, so kommt es darauf an, ob er ein Gefäß darüber stülpte, in welchem Falle jeder Docht als besonderes Licht betrachtet wird; that er dieses aber nicht, so ist die ganze Schüssel als eine Flamme zu betrachten, und hat folglich nicht einmal die Gesetzlichkeit eines einzelnen Lichtes. 5) Die Chanuka-Lichte darf man nicht vor Sonnenuntergang anzünden, sondern gerade mit demselben zu gleicher Zeit, vergaß Jemand dieses, oder unterließ es muthwillig, die Lichte mit Sonnenuntergang anzuzünden, so thue er dieses, bevor der Marktplatz noch menschenleer geworden, welche Zeit ungefähr noch eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang dauert, später aber, zünde er sie nicht mehr an; — auch muß man das Licht mit so vielem Brennstoff unterhalten, daß es brenne, bis der Marktplatz aufhört belebt zu seyn. — Verlischt das Licht nach dem Anzünden, so ist man nicht gehalten, es wieder anzuzünden, brennt es aber noch bis nach der gehörigen Zeit, so kann man es auslöschen, oder wegnehmen. 6) Alle Oele und alle Dochte sind zu Chanuka-Lichten zulässig, selbst wenn solches Oel dazu genommen wurde, das den Docht nicht gehörig tränkt, und welches die Flamme nicht gut an den Docht hält, auch ist es gestattet selbst solche Oele und Dochte, am Sabbat, welcher gerade auf dieses Fest fällt, zu Chanuka - Lichten zu gebrauchen, die sonst als Sabbatlichte unzulässig sind: weil jeder anderweitige Gebrauch derselben, sey es am Sabbat oder an Wochentagen, gänzlich verboten, so daß vor ihrer Flamme, selbst Geld, zu untersuchen oder zu zählen, nicht gestattet ist. 7) Die eigentliche Pflicht erheischt, daß das Chanuka- Licht an der Hausthüre, von der Außenseite, angebracht werde, und zwar in der ersten Handbreite vor der Oeffnung zur Linken des Eintretenden, damit die Mesusa sich zur Rechten, und das Chanuka-Licht zur Linken desselben befinde. Wohnt Jemand in einem obern Stockwerke, so bringe er das Licht an einem, auf den öffentlichen Platz hinausgehendem Fenster an; — ein Chanuka-Licht aber, welches in der Höhe von mehr als zwanzig Ellen angebracht ist, hat gar keine Giltigkeit, weil es dann unkenntlich wird. 8) Zu Zeiten der Gefahr, kann das Licht im Hause selbst angebracht werden, wodann es sogar hinreichend ist, wenn man dasselbe auf den Tisch stellt; jedoch muß in diesem Falle wenigstens ein Licht außerdem zum gewöhnlichen Gebrauche da seyn; — war sonst vielleicht in der Wohnung irgend eine Heerdflamme, so bedarf es auch keines andern Lichtes; — ein Vornehmer jedoch, welcher nicht gewohnt ist, sich bei einer solchen Flamme zu beschäftigen, zünde noch ein besonderes Licht an. 9) Ein Chanuka-Licht, von einem Taubstummen, Blödsinnigen, Unmündigen oder Heiden angezünder, hat keine Giltigkeit, denn nur ein dazu Verpflichteter, darf solches thun. Zündete Jemand das Licht im Hause an, und trägt es, bereits angezündet, hinaus, um es an der Thüre anzubringen, so hat dies keine Giltigkeit, sondern muß man das Licht an Ort und Stelle anzünden; stellt sich Jemand mit dem Lichte in der Hand vor die Thüre hin, so hat dies ebenfalls keine Giltigkeit, weil Jeder, der dies sieht, denken könnte, der Andere stehe nur anderweitiger Gründe halber mit dem Lichte da; — eine Laterne, die den ganzen Tag an der gehörigen Stelle brannte, kann man am Ausgange des Sabbats auslöschen, darüber den Segen sprechen, und dann wieder anzünden, da die Erfüllung des Gebotes im Anzünden, nicht im Anbringen besteht, — erlaubt ist es auch, ein Chanuka-Licht an einem andern anzuzünden. 10) Ein Haus, das zwei Thüren an zwei Seiten hat, muß an jeder Thür ein Licht haben, weil sonst die Vorübergehenden denken könnten: Dieser Mann hat kein Chanuka-Licht angebracht; waren aber beide Thüren an einer und derselben Seite des Hauses, so zünde man nur ein Licht an. 11) Ein Reisender, für den man in der Heimath die Lichte anzündet, ist nicht gehalten, an dem Orte, wo er sich eben befindet, dieses zu thun, — hatte er aber keine Heimath, wo solches für ihn gethan wurde, so muß er es dort thun, wo er zu Gaste ist; auch kann er, gemeinschaftlich mir Anderen, das Oel dazu kaufen; — besaß aber Jemand, als Gast, ein Haus für sich, so muß er, selbst wenn in seiner Heimath ein Licht für ihn angezündet wurde, auch dort eins anbringen, wo er sich befindet, und zwar zur Vermeidung der Nachrede von den Vorübergehenden. 12) Die Pflicht des Chanuka-Lichtes ist eine besonders erhebende, weshalb Jedermann sie sehr beobachten muß, um das Wunder dadurch zu veröffentlichen, und auch den Preis Gottes und unsere Danksagung für die, von Ihm uns erwiesenen Wunder zu vermehren; — selbst wenn Jemand nichts zu essen hat, außer Dem, was er dem Almosen verdankt, so borge er, oder veräußere sein Kleid, um nur Oel und Dochte kaufen und anzünden zu können. 13) Wenn Jemand nur eine einzige Pruta besitzt, und ihm die Weihung des Sabbats und das Anzünden eines Chanuka-Lichtes bevorsteht, so ziehe er das Ankaufen von Oel zum Chanuka-Lichte — dem Weine für die Tagesweihung vor; da beide Handlungen nur Satzungen von Schriftgelehrten sind, so muß man dem Chanuka-Licht den Vorzug geben, weil an dasselbe sich das Andenken eines Wunders knüpft. 14) Hat Jemand aber die Absicht, sich ein Licht für die Haushaltung, und eines für's Chanuka - Fest zu kaufen, oder auch: ein Licht für die Haushaltung, und Wein zur Tagesweihung, so geht das Licht für's Haus vor, um des häuslichen Friedens Willen, da selbst der Name Gottes weggelöscht werden darf, um nur Frieden zwischen Mann und Frau zu stiften, (bei declarirter Eifersucht). Groß nämlich ist der Werth des Friedens, da die ganze Thora uns gegeben wurde, um Frieden in der Welt zu stiften, wie es auch heißt: (Spr. Sal. III, 17) „Ihre Wege sind die Wege der Liebe, und ihre Pfade sind Frieden". Schluß des dritten Buches, nämlich des Buches der Zeiten; Gelobt sey der Name des Ewigen, von jetzt bis in Ewigkeit.