Das Lesen von Schma Israel (4) — קרית שמע

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Abhandlung über das

»Höre Israel«

enthaltend ein einziges Gebot der Schrift, nämlich die Lesung des Abschnittes »Höre Israel« zwei Mal täglich zu halten, dessen Erläuterung nun in folgenden Capiteln gegeben wird.

Erstes Capitel.

1) Das »Höre Israel« soll zwei Mal täglich, nämlich Morgens und Abends recitirt werden, denn es heißt: (5 B. M. VI). »Bei deinem Niederlegen und bei deinem Aufstehen u. s. w.«, also zur Stunde, wo der Mensch gewohnt ist sich zur Ruhe zu begeben, — was auf die Nacht, — und zur Stunde wo er aufsteht — was auf den Tag hindeutet.

2) Gelesen werden folgende drei Abschnitte:

»Höre Jsrael u. s. w.« (5 B. M. VI).

»Und es wird geschehen, wenn Du gehorchst« (ebendas. XI).

»Und Gott sprach zu Moses« (4 B. M. XV).

Begonnen wird mit dem Abschnitte »Höre Israel«, weil darin über die Einheit Gottes, wie auch über die liebe zu Ihm und dessen Lehre geredet wird, und dieses der Grundstein alles Wissens und Glaubens ist. — Sodann wird recitirt »Und es wird geschehen, wenn Du gehorchest«, weil hierin wieder ein Gebot über das Gedenken aller göttlichen Vorschriften enthalten, —‎ und endlich der Abschnitt über die Schaufädem worin nicht minder ein Gebot über das Gedenken aller Vorschriften im Allgemeinen begriffen ist.

3) Obgleich aber das Gebot der Beobachtung der Schaufäden, bei Nacht nicht ausgeführt wird, muß der dasselbe betreffende Abschnitt während des Abendgebets dennoch gelesen werden; weil das Andenken an die Befreiung aus der Egyptischen Knechtschaft sich hieran knüpft, und es ein Gebot ist, daß wir uns deren bei Nacht wie bei Tage erinnern sollen, wie es auch heißt (5 B. M. XII): »Damit du gedenkest des Tages deines Auszuges aus Egypten dein Leben lang«. — Das Recitiren dieser drei Abschnitte nun, in erwähnter Ordnungsfolge, wird im Allgemeinen das Lesen des »Höre Israel« genannt.

4) Jeder, der das »Höre Israel« recitirt, hat, unmittelbar nach dem ersten Verse im Stillen dabei zu lispeln »Gelobet sey der Name seiner königlichen Glorie, in Ewigkeit, immerdar« — worauf das Recitiren mit dem Verse: »Und Du sollst lieben den Ewigen, deinen Gott, u. s. w.« fortgesetzt wird. — Ueber die Einschaltung dieses Verses sagt die Tradition: Als unser Stammvater Jakob in Egypten seine Söhne vor seinem hintritte versammelt, und dieselben über die Einheit Gottes und die Wege des Ewigen, welche auch Abraham und Isaak gewandelt, belehrte, habe er auch die Frage an sie gerichtet: »Vielleicht hegt Einer unter Euch irgend einen, mit der Einheit Gottes, wie ich selbige auffasse, nicht übereinstimmenden Gedanken« — (wie auch später unser Lehrer Moses uns anredete (5 B.M. XXIX), »Vieleicht findet ‎sich unter Euch ein Mann oder eine Frau u. s.w.« —‏ ‎da antworteten alle einstimmig und sprachen: »Höre Israel,‏ ‎der Ewige, unser Gott, ist ein einiger Gott«, —‏ ‎(nämlich: »Höre, unser Vater Israel, der Ewige, unser Gott‏ ‎u. s. w.)« — darausf sprach nun der Greis: »Gelobet sey‏ ‎der Name seiner Glorie ewig und immerdar«; — da‎her ist es auch Sitte in ganz Israel, das Lob Gottes, das ‎der Greis Israel ausgesprochen, nach jenem Verse zu recitiren.‏

5) Vor und nach Recitirung des »Höre Israel», müssen besondere Segenssformeln hergesagt werden, und zwar bei Tage, zwei vor, und einer nach, — bei Nacht, zwei vor‎ und zwei nach dem Lesen.

‎6) Der erste Segensspruch vor dem Recitiren bei Tage ist: »Bildner des Lichts, und Schöpfer der Finsternis, u.s.w.«; der zweite: »Mit ewiger Liebe hast Du uns liebgewonnen« — der, nach dem Recitiren: »Wahr und fest u. s. w.« — Der erste Segensspruchs Nachts, vor dem Recitiren ist: »Der Du den Abend herabsendest u. s.«w.«; der zweites: »Mit ewiger Liebe hast Du das Haus Israel, Deines Volkes, liebgewonnen«; — der erste Nachts, nach dem Recitiren ist: »Wahr und bewährt ist es u. s. w.« wieder zweite: »Lasse uns ruhen in Frieden u. s. ‏w.«

7) Die erste Segensformel vor dem Recitiren, sowohl beim Adend- wie beim Morgengebete, muß mit einem: »Gesegnet sey’s Du« begonnen und geschlossen werden, — die folgenden Segenssprüche werden nur damit geschlossen. Dieses Formeln, wie auch alle übrigen, in ganz Israel üblichen Segenssprüche, sind von dem Schriftgelehrten Esra und seinem Gerichtstribunale angeordnet worden, und Niemand darf sich erlauben das Geringste daran zu verändern, zuzusetzen oder auszulassen; ist demnach vorgeschrieben, irgend einen Spruch mit dem »Gesegnet sey’s Du« zu schließen, — darf dieser Schluß nicht umgangen werden, wogegen derselbe nicht hinzugesetzt werden darf, sobald die Vorschrift solches nicht erheischt; eben so darf mit keinem «Gesegnet seyst Du« begonnen werden, sobald das nicht ausdrücklich vorgeschrieben, und wiederum diese Formel nicht umgangen werden, sobald vorgeschrieben worden damit zu beginnen. Mit einem Worte , wer das Gepräge der Weisen in Betreff der Segenssprüche mißachtet, wird als dagegen fehlend angesehen, und muß die Segenssprüche wiederholen. — Wer am Morgen das »Wahr und fest», und am Abend, das »Willst und bewährt« nicht spricht, hat seiner Pflicht nicht Genüge geleistet.

8) Hat Jemand den zweiten Segensspruch vor dem ersten gesprochen, sey's Morgens oder Abends, oder hat die Verwechslung in den Vor- oder Nachsegenssprüchen stattgefunden, so ist er nichtsdestoweniger seiners Pflicht dennoch nachgekommen, weil, in Bezug auf die Segenssprüche, die Reihenfolge von keinem Belange ist. Begann dagegen Jemand am Morgen mit: »Bildner des‎ Lichtes», und schloß mit, »Der Du den Abend herabsendest«, so ist er seiner Pflicht nicht nachgekommen; — wenn er aber mit: »Der Du den Abend« begonnen, und mit, »Bildner des Lichts« geschlossen, — so gilt sein Spruch. Eben so verhält es sich mit dem Abendsegen, welcher als giltig anzusehen, sobald er mit: »Bildner des Lichts« begonnen, und mit: »Der Du den Abend« geschlossen, — dagegen ungiltig ist, Falls er mit Letzterm begonnen und mit Ersterm geschlossen, — weil alle Segenssprüche nur durch ihren Schluß bedingt werden.

9) Das Recitiren des »Höre Israel« darf Abends, der Vorschrift nach, nur von dem ersten Erscheinen der Sterne bis zu Mitternacht vorgenommen werden, jedoch kann diese Frist noch bis zum Anbruche der Morgendämmerung ausgedehnt werden, — da die Weisen nur aus dem Grunde die Mitternacht als Zeitgränze vorgeschrieben, um absichtlicher Versäumnis vorzubeugen.

10) Jedes Recitiren des abendlichen »Höre Israel», zwischen Morgendämmerung und Sonnenaufgang, wird als Uebertretung der vorschriftmäßigen Frist angesehn, und nur bei namhaften Nothfällen, wie z. B., Berauschten, Kranken u. d. g. nachgesehn, jedoch wird in letzterm Falle das «Laß uns in Frieden ruhn», dann nicht mehr gesprochen.

11) Die zum Hersagen des »Höre Israel», vorschriftsmäßig bestimmte Zeit ist, etwas vor Sonnenaufgang damit zu beginnen, damit dasselbe beschlossen, und der letzte Segensspruch mit dem Sonnenaufgange selbst recitirt werden könne, diese Zeit beläuft sich auf etwa 1/10 Stunde; sollte jedoch Jemand diesen Zeitpunkt versäumen, und das Hersagen erst nach Sonnenaufgang begonnen haben, so ist seiner Pflicht dennoch dadurch genügt, da die eigentliche Frist für den Fall unwillkührlicher Versäumniß sich bis zur dritten Tagesstunde erstreckt.

12) Sollte Jemand das morgendliche »Höre Israel« nach dem Erscheinen der Morgendämmerung beginnen, und noch vor Aufgang der Sonne damit fertig seyn, so ist seiner Pflicht genügt, — da, für den Nothfall, bei plötzlich bevorstehender Reise oder dergleichen, es sogar vorschriftsmäßig von vorn herein gestattet ist, das »Höre Israel« noch vor Sonnenaufgang, mit dem Erscheinen der Morgenröthe, zu beginnen.

13) Das, wenngleich durch Umstände verzögerte, Recitiren des »Höre Israel« nach der ditten Tagesstunde, wird keinesweges als »der Pflicht genügend« betrachtet, sondern gleichsam nur als bloßes Lesen in der Thora angesehn; jedoch können die Segenssprüche vor und nach dem Recitiren, während des ganzen Tages hergesagt werden, selbst wenn man das »Höre Israel« erst nach der dritten Tagesstunde begonnen.

Zweites Capitel.

1) Jede Unaufmerksamkeit während des ersten Verses, d. h. des »Höre Jsrael«, wird als der Pflicht nicht genügend angesehen, welches sich jedoch nicht auf die übrigen Verse erstreckt; — sollte sogar Jemand sich nur mit dem Lesen der Thora, oder der Correctur eines der Abschnitte, während der vorschriftsmäßig anberaumten Zeit beschäftigt haben, und nur beim Lesen des ersten Verses andächtig gewesen seyn, so ist der Pflicht des Recitirens Genüge geschehen.

2) Das »Hörer Israel« kann ohne Weiteres sowohl stehend, liegend — aber nur auf einer Seite, wie auch gehend, oder auf einem Thiere reitend, recitirt werden, nur nicht in mit dem Antlitze zur Erde oder gegen die Decke gewendeter Lage, welches vorschriftsmäßig nicht erlaubt ist; dagegen ist es beleibten Leuten oder Krankem denen es beschwerlich wäre sich ganz zur Seite zu wenden, — gestattet, von obiger Verordnung eine Ausnahme zu machen, in soferne sie sich beim Hersagen des »Höre Israel« nur um ein Weniges zur Seite neigen.

3) Wer das »Höre Israel« gehend recitirt, ist verpflichtet, während des ersten Verses stehen zu bleiben, dagegen er beim Hersagen der folgenden Verse seinen Gang fortsetze kann. Ueberfällt Jemanden die Müdigkeit beim Recitiren, so suche man ihn wenigstens während des ersten Verses munter zu erhalten, beim Hersagen der Uebrigen aber nicht vom Schlafe abzuhalten, falls ihn derselbe übermannen sollte.

4) Wer das »Höre Israel« recitiren will, während er in der Arbeit begriffen, ist verpflichtet mit derselben so lange innezuhalte, bis er die ganze erste Abtheilung hergesagt, — dasselbe gilt auch für diejenigen, welche für Andere arbeiten, damit ihre Andacht nicht zur Nebensache werde; — der Rest des Spruches dagegen kann bei fortgesetzter Arbeit recitirt werden. Sollte sich sogar Jemand auf dem Wipfel eines Baumes, oder der Zinne einer Mauer befinden, so ist es ihm gestattet, auch dort das «Höre Israel« mit den demselben vorangehenden und ihm folgenden Segenssprüchen zu recitiren.

5) Wäre Jemand im lernen begriffen, während die vorgeschriebene Zeit zum Recitiren des »Höre Israel« herannaht, so ist er ebenfalls verpflichtet, sich so lange zu unterbrechen, bis er den Spruch sammt den Segensformeln beendigt; — ist dagegen Jemand in öffentlichen Angelegenheiten beschäftigt, so unterbreche er sich keinesweges, sondern verrichte seine Lesung dann, wenn die Beendigung des Geschäftes es ihm gestattet;

6) Jst Jemand beim Essen, im Bade, im Gerichte, beim Scheeren, oder mit dem Umdrehen von Fellen begriffen, so beendige er zuerst seine Beschäftigung, und recitire nachher dass‎ »Höre Israel«; sollte aber Jemand aus Besorgniß, die vorgeschriebene Zeit zu versäumen, sich dennoch in seiner Be‎schäftigung unterbrochen haben, so ist dies lobenswerth.

7) Sollte Jemand, Morgens, sich im Tauchbade befinden, und noch so viel Zeit übrig haben, herauszusteigen und sich anzukleiden, bevor noch die Sonne aufgegangen, so thue er dies und recitire dann das »Höre Israel«; — besorgt er aber, daß ihm keine Zeit übrig bleibe, alles Dieses noch vor Sonnenaufgang zu bewerkstelligen, so bedecke er sich gleichsam mit dem Wasser, und spreche daselbst den Spruch; — jedoch darf dieses weder in übel duftendem, noch in Spülwasser, und wiederum nicht in ganz klarem Wasser geschehen, weil in Letzterem seine Blöße sichtbar wäre; — dieses zu verhüten muß er selbiges erst trüben, worauf er an Ort und Stelle das »Höre Israel« sprechen dafs.

8) Während des Lesens soll Niemand mit den Augen blinken, mit den Lippen zucken, oder Zeichen mit den Fingern geben, weil dieses unanständig ist, und das Recitiren dadurch zur Nebensache würde; auch soll man die Worte möglichst vernehmlich, und die einzelnen Buchstaben analitisch richtig aussprechen, obgleich man, selbst bei Nichtbeobachtung dieser Fälle, seiner Pflicht nichts destoweniger dennoch im Allgemeinen nachgekommen.

9) Unter »Analyse« der Buchstaben wird verstanden, daß man jeden Buchstaben grammatikalisch beobachte, die harten nicht weich, und die weichen nicht hart ausspreche, keinen ruhenden zum beweglichen, und keinen beweglichen zum ruhenden mache , weshalb auch stets zwischen zwei gleichen Buchstaben, von denen der eine ein Wort beschließt, und der andere ein Wort beginnt, eine kleine Pause beobachtet werden muß, wie z. B. Bechal-lewawcha, oder Weawadetem-mehera, oder Hakanaph-phthil; — auch muß das z im Worte Tizkeru weich (f) ausgesprochen und im Worte Echad das d so lang gedehnt werden, daß man sich dabei die göttliche Macht über alle vier Himmelsgegenden ausgedehnt denken könne; — das ch dagegen darf man nicht zu schnell aussprechen, damit es nicht etwa klinge, als spreche man Eichad.

10) ‎Das »Höre Israel« kann in jeder, dem es Sprechenden verständlichen, Sprache recitirt werden; doch muß da‎bei stets alles, über die Reinheit der Sprache Obenangeführte,‏ ‎ebenso gewissenhaft beobachtet werden, wie bei Recitirung jenes Spruches in der heiligen Schriftsprache.‏

11) Die Verwechselung der Reihenfolge in den Versen ist als ein Fehler, und pflichtwidrig anzusehen; in Hinsicht aber auf die Abschnitt, ist, meiner Meinung nach, trotzdem — der Pflicht dadurch kein Abbruch geschehn, sondern derselben ohne Weiteres genügt worden, da in der Heiligen Schrift diese Abschnitte nicht unmittelbar auf einander folgen. Einen Vers zweimal wiederholen, ist unanständig, wird aber ein Wort zweimal wiederholt, z. B. Höre, Höre, — so ist dem Redenden Stillschweigen zu gebieten.

12) Das Recitiren des »Höre Israel«, selbst mit Unterbrechungen, genügt sogar in dem Falle, daß während der Unterbrechung das ganze Gebet hätte hergesagt werden können, jedoch muß jedenfalls die gehörige Reihenfolge berücksichtigt werden; — sollte das Recitiren zwischen Wachen und Träumen geschehen, so genügt auch dieses, sobald nur der erste Vers bei wachem Geiste gesprochen wurde.

13) Ist Jemand in Zweifel, ob er das »Höre Israel« recitirt, oder nicht,— so thue er es abermals, nebst den dazu gehörigen vorhergehenden und nachfolgenden Segenssprüchen ist er aber überzeugt, das eigentliche Recitativ hergesagt zu haben, und zweifelt blos in Bezug auf die Segenssprüche, so wiederhole er dieselben nicht. — Macht Jemand einen Feh‎ler im Recitativ, so fange er wieder da an, wo das Versehen geschehen, — verlor er dagegen den Faden im Abschnitte, und weiß nicht, welchen der Abschnitte er beendet, oder bei welchem er wieder anfangen müsse, so beginne er von Neuem beim ersten, d. h. bei »Und du sollst lieben den Ewigen, deinen Gott u. s. w.«

14) Geschah das Versehen in der Mitte eines Abschnitts so, daß der Recitirende nicht ermitteln kann, wo er stehen geblieben, so beginne er beim Anfange des Abschnittes; war er beim Worte »schreibet«, und weiß nicht, ob dieses das »schreibet« vom ersten oder vom zweiten Abschnitte gewesen, so nehme er an, es habe zum ersten gehört, — steigt ihm aber der Zweifel erst auf, nachdem er den Vers: »Damit Eure Tage sich mehren« gelesen, so braucht er den Abschnitt nicht wieder von vorne zu beginnen, indem er sich dann auf die unwillkührliche Gewohnheit des Recitirens verlassen kann. —

15) Begegnet Jemand beim Recitiren des »Höre Israel« — zwischen den Abschnitten, — einer ihm Ehrfurcht einflößenden Person, z. B., seinem Vater, Lehrer, oder d. g., so kann er sich unterbrechen, um den Friedensgruß zu bieten, oder, falls der ihm Begegnende ein Gleichgestellter ist, — zu erwiedern.

16) Findet die Begegnung aber statt, während der Recitirende sich noch mitten im Abschnitte befindet, so unterbreche er sich, um den Friedensgruß zu bieten, nur in dem Falle, wenn die ihm begegnende Person eine solche ist, deren Macht er zu fürchten hat, z. B. ein König; — ist es aber sein Vater, Lehrer oder sonst eine ehrwürdige Person, so unterbreche er sich nur, um den Gruß zu erwiedern.

17) Unter »zwischen den Abschnitten«, wird verstanden: zwischen der ersten und zweiten Segensformel vor dem »Höre Israel«, zwischen der zweiten und dem eigentlichen »Höre Israel«, — zwischen Letzterem und dem »Und es wird geschehen wenn du gehorchest«, — ferner, zwischen diesem, und dem: »Und es sprach«; — zwischen allen diesen Abschnitten muß man denen, welchen man Ehrfurcht schuldig, den Friedensgruß bieten, und denselben jedem Grüßenden erwiedern. Zwischen »Und es sprach« und dem »Wahr und fest« hingegen, ist als die Mitte des Abschnittes zu betrachten, wo es nur gegen Diejenigen gestattet ist den Friedensgruß zu bieten, deren Macht man zu fürchten hat, und denselben denen, die uns Ehrfurcht einflößen, nur zu erwiedern verpflichtet ist.

Drittes Capitel.

1) Wer das »Höre Israel« lieset, hat sich vorher die Hände zu waschen; — sollte aber um die vorgeschriebene Lesezeit zufällig kein Wasser in der Nähe seyn, so versäume‎ man diese Zeit nicht, um erst welches zu holen, sondern wische sich mit dem ersten besten säubernden Gegenstande die Hände rein, und recitire darauf den Spruch.

2) Das »Höre Israel« darf weder in der Badstube, noch an sonst irgend einem profanen Orte recitirt werden, ebenfalls auf keinem Gottesacker, oder überhaupt in der Nähe einer Leiche, — vier Ellen jedoch von denselben entfernt, ist das Lesen gestattet. Wer aber an einem vorschriftswidrigen Orte recitirt, muß dasselbe an einem zulässigen wiederholen*).

*) Die folgenden Paragraphe, bis zum Schlusse des Capitels, — welche Einzelnheiten hinsichtlich der, als verunreinigend zu betrachtenden Fälle enthalten, — sind, als für den Schulvortrag nicht schicklich, — hier weggelassen.

Viertes Capitel.

1) Frauen, Knechte und Minderjährige, sind vom Recitiren des »Höre Israel« dispensirt, jedoch gewöhnt man die Kinder, es zur vorschriftsmäßigen Zeit zu recitiren, wie auch die vorangehenden und nachfolgenden Segensformeln zu sprechen, um sie dadurch an die Erfüllung der Gebote zu gewöhnen. Diejenigen, die durch irgend Etwas zerstreut, und in anderweitiger dringender Pflichterfüllung zu sehr in Anspruch genommen werden , sind während dieser Zeit von allen Geboten, und folglich auch vom Hersagen des »Höre Israel« dispensirt *).

*) ‎Der Schluß dieses Paragraphen, wie auch der folgende, sind hier aus Rücksicht die Sittlichkeit der Schuljugend betreffend, weggelassen.

3) Wer einen Todten zu beklagen hat, ist ebenfalls bis zur Beerdigung desselben vorn Recitiren des »Höre Israel« dispensirt, weil sein Geist befangen ist; — hält Jemand Wache bei einem Todten, sey’s selbst bei einem Fremden, so — befreit ihn dies ebenfalls vom Recitiren des »Höre Israel«. — Waren jedoch der Todtenwächter zwei, — so ist ihnen gestattet, sich abwechselnd zur Recitirung von der Leiche zu entfernen. — Wer bei dem Graben einer Todtengruft beschäftigt ist, wird gleichfalls vom Recitiren dispensirt.

4) Man veranstalte kein Leichenbegängniß um die, zur Recitirung des »Höre Israel« vorschriftsmäßig anberaumte Zeit, es sey denn, daß der Verstorbene von vornehmem Stande gewesen; — sollte aber irgend ein Leichenzug sich bis zur gesetzlichen Zeit verzögert haben, so sind während letzterer, sowohl alle beim Leichenzuge beschäftigten Träger, wie auch die sie Ablösenden, sie mögen sich vor oder hinter der Bahre befinden, vom Recitiren des »Höre Israel« dispensirt, — die Uebrigen dagegen, haben dieser Pflicht nachzukommen

5) Die sich bei einer Leichenrede als Zuhörer befindenden Personen haben sich, — falls während dessen die Lesezeit eingetroffen, einzeln zum Recitiren des »Höre Israel« zu entfernen, — im Falle die Rede über die Leiche selbstgesprochen wird —, und dann zu den übrigen Zuhörern zurückzukehren; — war die Leiche dagegen nicht vor ihnen ausgestellt, so recitcire die ganze Versammlung, — die Leidtragenden aber sitzen schweigend, weil sie vor der Beerdigung vom Recitiren dispensirt sind.

6) Kehren die Leidtragenden von der Beerdigng heim, um die Condolenzen zu empfangen, — wobei alle Anwesenden sich in Reih und Glied aufstellen ,— und dieses fällt um die Lesezeit, — so beginne man das Recitiren nur in dem Falle, wenn man glaubt, noch vor der Bildung der sich aufstellenden Reihe, wenigstens einen Vers beendigen zu können; wo nicht, so statte man erst die Beileidsbezeugungen ab, und recitire das »Höre Israel« erst nach Beendigung derselben. Sollte sich die Reihe schon gebildet haben, so sind Diejenigen, die der Leidtragenden ansichtig werden können , vom Lesen dispensirt, die Uebrigen aber dazu verpflichtet, da sie die Leidtragenden doch nicht sehen können.

7) Wer vom Recitiren des »Höre Israel« dispensirt ist, darf, wenn er streng seiner Pflicht nachkommen will, solches dennoch thun, doch nur in dem Falle, daß sein Geist‎ ‎von aller Zerstreuung frei is; — ist Letzteres nicht der Fall, so ist ihm nicht erlaubt früher zu lesen, als bis er sich wieder gesammelt.

8) Jeder Entweihte ist zum Recitiren des »Höre Israel«, verpflichtet, und hat dabei sowohl die vorangehenden, wie auch die nachfolgenden Segenssprüche im Zustande seiner Entweihung zu sprechen, obgleich er sich deren noch am selbigen Tage (durch das Tauchbad) entäußern könne, so z. B. Derjenige, der ein kriechendes Thier oder dergleichen berührt *);‎ denn die Worte der Thora sind keinesweges empfänglich für die Entweihung, sondern bleiben ewig und immerdar rein, denn es heißt: (Jer. XXIII). »Fürwahr, gleich dem Feuer sind meine Worte, spricht der Ewige« —gleich wie das Feuer demnach für Verunreinigung nicht empfänglich ist, — also sind es auch nicht die Worte der Thora! —