Präsumtion

Posted 6 yrs ago

miggo, chasaka, Vor­aussetzung, mutmaßliche Annahme, rechtliche Vermutung. In der Rechts­lehre versteht man unter »Präsumtion« denjenigen Rechtsbeweis, für welchen die Gründe einer rechtlichen Gewiss­heit fehlen und der allein auf Voraus­setzung, mutmaßlicher Annahme oder rechtlicher Vermutung, also auf Wahr­scheinlichkeit, beruht. Es ist der logisch wahrscheinliche Rechtsbeweis im Un­terschied zu dem logisch gewissen oder logisch evidenten. Im römischen Recht kennt man zwei Klassen von diesen rechtlichen Vermutungen: a. eine ge­meine (praesumtio juris) und b. eine unumstößliche, Gewissheit habende (praesumtio juris et de jure). Dieselben unterscheiden sich darin, dass erstere zwar für einen vollständigen Beweis gilt, aber nicht den Beweis des Gegen­teils ausschließt, dagegen lässt letztere nicht den Beweis des Gegenteils zu. Neben diesen zwei spricht man noch von einer dritten Klasse, (nämlich pra­esumtiones hominis), ebenfalls ge­meine Vermutungen, die auch auf Wahrscheinlichkeit beruhen, aber vom Gesetz nicht sanktioniert werden, son­dern nur als Beweisgrund mit verwen­det werden können. Das mosaische Gesetz oder vielmehr die ganze heilige Schrift kennt keinen Rechtsbeweis aufgrund von Voraussetzung und recht­licher Mutmaßung. Nur aufgrund der Aussage zweier Zeugen soll entschie­den werden. Erst von den Gesetzeslehren der talmudischen Zeit wurde der­selbe als in mehreren Schriftgesetzen implicite oder involviert aufgefunden und für alle Teile des Gesetzes geltend gemacht. In geringen Unterschieden findet er sowohl in Zivil- und Krimi­nalgesetzen, als auch in denen des Kul­tus seine Verwendung. Ob dieser Rechtsbeweis von den jüdischen Ge­setzeslehrern selbst aufgefunden und aufgestellt wurde, oder von außen (von Griechen und Römern) ins Judentum eingedrungen war, ist eine Frage, deren Beantwortung wir uns für den Artikel »Recht«, wo über die Entwicklung des Rechts bei den Juden gesprochen wird, vorbehalten. Aber den Unterschied in der Behandlung und in der Erachtung seiner Zulässigkeit, kurz in der Wert­haltung desselben, müssen wir schon jetzt hervorheben. Im römischen Recht wird der Beweis in der oben angege­benen dritten Klasse des Vorausset­zungsbeweises, des praesumtio homi­nis, als kein selbstständiger Rechts­beweis anerkannt, er darf nur bei anderen Beweisen mitangeführt wer­den. Eine solche Beschränkung kennen die Talmudlehrer nicht, die überhaupt diesen Unterschied gar nicht machen. Auch die praesumtio des Besitzes steht im römischen Recht nur auf schwachen Füßen. Hat der Kläger gegen den Besit­zer, den er von seinem Besitze verdrän­gen will, den Grund seiner Klage be­wiesen, so steht der Beklagte dem Kläger ganz gleich und er muss, ob­gleich er der Besitzende ist, den Ein­wand gegen ihn beweisen. Überhaupt kann der ganze Besitz durch geringe Wahrscheinlichkeit aufgehoben wer­den. Dagegen ist im talmudischen Recht die Präsumtion des Besitzes so stark, dass sie nur durch einen evi­denten Gegenbeweis vernichtet werden kann. Man fürchtet, im römischen Recht durch den Gebrauch der Prä­sumtion dem Richter zu viel Macht eingeräumt zu haben, die in Miss­brauch, Willkür und Despotie ausarten könnte; daher ließ man die praesumtio hominis, als die subjektive Vorausset­zung oder Annahme, gar nicht auf­kommen und hat ausdrücklich be­stimmt, dass des spezielle Rechtsfall mit dem im Gesetzbuch verzeichneten identisch sein muß. Alles dies mag in Bezug auf Rom, wo in der Kaiserzeit die Bestechlichkeit gar weite Ausdeh­nung gewonnen hat, gerechtfertigt er­scheinen. Aber anders war es innerhalb der jüdischen Gemeinden. Der Richter war kein politischer oder nur weltlicher Beamter, sondern zugleich auch das re­ligiöse Oberhaupt der Gemeinde, er sprach Recht nicht im Namen des welt­lichen Staates oder des weltlichen Königs, sondern im Namen Gottes; es war alles Religion, auch der Richterspruch ein religiöses Gesetz; eine Verdrehung des Rechts seitens des Richters war ein Frevel gegen das göttliche Gesetz, ge­gen die Religion. Das gewährte den Parteien Vertrauen und sicherte gewis­sermaßen eine rechtliche Entscheidung ihrer Streitsache. So hat im Judentum das religiöse Moment die Furcht der Despotie oder der Willkür des Richters verscheucht und den rechtlichen Ge­brauch des Präsumtionsbeweises in al­len seinen Gestalten vor etwaiger, frev­lerischer Beeinflussung von außen gesichert. Man hatte nur den Irrtum zu befürchten, und diesem wurde durch Aufstellung von allgemeinen Regeln, nach denen der Richter die einzelnen Fälle zu entscheiden hat, möglichst vorgebeugt. »Jede Präsumtion muss in sich ihre Begründung haben« war die Grundlage der talmudischen Präsumti­onstheorie zum Unterschiede von der des römischen Rechts, die eine Über­einstimmung mit einem Rechtsfall im Gesetzbuch haben musste. Wir gehen jetzt an die Sache selbst, zur Darstel­lung der Präsumtionstheorien im tal­mudischen Schrifttum und wollen dass bisher Angegebene durch Beispiele er­läutern. Die Präsumtionen kommen da unter fünf Benennungen vor, die gleich­sam fünf Klassen derselben bilden. Dieselben sind: 1. die Präsumtion des Festhaltens des früheren, bisherigen Verhältnisses oder der festen Annahme. Chasaka, Festhalten eines Zustandes, Besitzes, oder Festsein, Begründetsein gegenüber den Ansprüchen eines An­deren; auch Dafürhalten, Annehmen, besser: Festsein, Feststehen, es steht fest, es ist fest, also feste Annahme; 2. die Präsumtion des besseren Ein­wandes, Miggo, »dadurch«, »aus dem Grunde«, weil, in Folge, dass der Be­klagte einen besseren Einwand hätte vorbringen können; 3. die Präsumtione der Mehrheitsfälle, Rob, Ruba oder Roba, Mehrheit, Mehrheitsfälle; 4. die Präsumtion der Nähe, Karob, Nähe, Ortsnähe und 5. die Präsumtion des Doppelzweifels, saphek sepheka, Dop­pelzweifel. 1. Die Präsumtion des Fest­haltens und der festen Annahme, chasaka. Die Bedeutung ihres hebrä­ischen Namens »chasaka« haben wir oben angegeben; er bezeichnet das Festhalten an einem bisherigen Besitze oder Verhältnisse, als auch das Dafür­halten, die Annahme oder die Folge­rung und gibt zugleich die zwei Haupt­arten dieser Präsumtion an, von denen, zur Verdeutlichung ihres Unterschiedes, erstere die Präsumtion des Besitzes, oder der Sache, chasaka demamona, auch der Person chasaka degupha und letztere die Präsumtion der alleinigen Meinung, der bloßen Vermutung, heißt. Die Präsumtion des Besitzes von Häusern, und Immobilien überhaupt, kann nur geltend gemacht werden, wenn dieselben drei Jahre ununterbro­chen in den Händen des angeblichen Besitzers gewesen, ohne dass jemand dagegen Einspruch erhoben hat. Als Grund hierzu wird angegeben, weil der Käufer den Kaufbrief oder die Schen­kungsurkunde nicht länger als drei Jahre verwahrt. Dagegen tritt bei be­weglichen Sachen die Präsumtion mit dem Augenblicke ein, wo dieselben in die Gewalt des Käufers gelangt sind. Diesen Präsumtionen wird gleichsam eine Gewissheit zugeschrieben, dass man keinen Anstand nahm, sie auch in peinlichen Fällen geltend zu machen und in Folge derselben Strafen (die Geißel- und Todesstrafe) über den In­kriminierten zu verhängen. Ihr Grund­gedanke ist: »Eine Gewissheit kann nur durch eine andere ihr gegenüber­stehende, sie verneinende Gewissheit aufgehoben werden«, oder: »die Eigen­schaft, die jemand naturgemäß besitzt, kann ihm zu keiner Zeit eines Zweifels wegen abgesprochen werden.« Der ju­ristische Grundsatz: » Der Besitz einer Sache begründet die Vermutung des Rechts für den Festhalter« wird im Tal­mud auf alle Rechte ausgedehnt, daher auch auf Schuldforderungen. Es galt als Regel: »Wer einen anderen aus sei­nem Besitz verdrängen oder von ihm etwas herausbringen will, der muss sei­nen Anspruch nachweisen«, ein Grund­satz, der auch im römischen Recht auf­gestellt wurde. Ein zweiter in diesem Sinne geltender Rechtsgrundsatz war: »Ich setze das von anderen angefoch­tene Geld oder den Geldeswert in den Besitz seines bisherigen Herrn«, d. h. der alte Besitz wird als fortdauernd an­gesehen, wenn der Gegenanspruch nicht hinreichend erwiesen ist. Man nannte eine solche Präsumtion des Be­sitzes: die Präsumtion des alten oder früheren Zustandes: »chasaka ka­meitha«, bei der ein Festhalten des al­ten Zustandes aus Gründen der Wahr­scheinlichkeit besteht. Von dieser Präsumtion des früheren Zustandes wird die des gegenwärtigen Zustandes, bekannt unter dem Namen »chasaka de haschta« oder deutlicher »chasaka de schaatha«, unterschieden. In Kolli­sionsfällen, wo diese jener gegenüber­steht, ihr widerspricht und sie aufhebt, soll an jener die Präsumtion des alten Zustandes, so die Gründe ihres frühe­ren Zustandes durch keinen früheren Zwischenfall aufgehoben wurden, fest­gehalten werden. Der Grund hiervon ist, weil der alte Zustand schon da war und der gegenwärtige erst eintrat, oder gemacht wurde. So wird bei erworbe­nen Sachen, an denen Fehler gefunden werden, von denen es zweifelhaft ist, ob dieselben schon vor dem Kaufe an den Gegenständen waren, angenom­men, dass sie nach dem Kauf entstan­den sind, so der primitive fehlerlose Zustand gewiss ist, denn der Zweifel kann die Gewissheit nicht aufheben. Ebenso soll bei einem Toten, über des­sen Sterbezeit man in Zweifel ist, wo man für dieselbe zwei verschiedene Tage angibt, die spätere Zeitangabe angenommen werden, weil der frühere Zustand des Lebens eine Gewissheit ist, und die Gewissheit so lange als möglich festgehalten werden soll. Auf gleiche Weise wird bei einer Braut, wenn in Bezug auf die Verlustzeit ihrer Virginität Zweifel entstehen, angenom­men, dass sie dieselbe bis in ihren Brautstand gehabt, weil der frühere Zustand, der Besitz derselben, eine Ge­wissheit war, der durch keinen Zweifel aufgehoben werden kann.

Eine zweite ebenso starke Präsum­tionsart ist die, welche das Naturgesetz oder eine natürliche Erscheinung zu ih­rer Basis hat. So wird aus der Erschei­nung, dass eine Kuh ein Kalb säugt, angenommen, dass sie Mutter gewor­den, sodass das darauf von ihr gebo­rene Kalb kein erstgeborenes sei. Auf gleiche Weise wird von einem Kinde, das von einer Frau ernährt und erzo­gen wurde und ihr anhängt, angenom­men, es sei ihr Kind; ferner von zwei Kindern (einem Knaben und einem Mädchen), die beieinander geblieben, so zusammengewohnt und großgewor­den, gehalten, dass sie Geschwister sind.

Die dritte Art von Präsumtion ist die aus Ungewissheit ihres Gegensat­zes: So z. B. wenn ein Reiner und ein Unreiner zugleich eine Höhle betreten, von der es ungewiss ist, ob sie nicht verunreinigende Gegenstände in sich birgt, die sie verunreinigen. In ihr ist ein Wasser, in welchem der Unreine ba­det, um die gesetzliche Reinheit zu er­halten, so bleibt wegen des angegebe­nen zweifelhaften Zustandes der Höhle: der Reine rein und der Unreine unrein.

Die vierte Art Präsumtion ist end­lich die durch verstandesmäßige Folge­rung. Dieselbe hat die Erfahrung zu ihrer Grundlage; sie ist die Präsumtion des Dafürhaltens als, z. B.: »Es zahlt niemand seine Schuld vor abgelaufener Frist«; »Der Bote vollzieht seine Bot­schaft«; »Der Mensch hat nicht die Frechheit gegen seinen Gläubiger, ihm das Darlehen zu leugnen.« »Der Mensch setzt sich nicht wegen Geld ei­ner Lebensgefahr aus«; »Der Mensch fordert nicht, wenn er keine Forde­rungen hat«; »Der Mensch will nicht, dass seine Frau vor dem Gericht be­schämt werde«; »Die Frau hat nicht die Frechheit, dem Manne zuzurufen: Du hast mir Scheidung gegeben! « wenn er es nicht getan hat.; »Es wird kein Chaber eine Sache unvollendet abge­ben.« »Kein Hausherr wird den Lohn seines Tagelöhners vorenthalten«; »Der Tagelöhner lässt nicht seinen Lohn bei seinem Herrn«; »Der Mensch sündigt nicht, wenn er nicht seinen Vorteil da­bei hat«, usw. Es versteht sich, dass di­ese Präsumtionen die Verhältnisse der Zeit und des Ortes zu ihrer Vorausset­zung haben und nach denselben auch beurteilt werden müssen. So vergessen die Gesetzeslehrer nicht, so sehr sie auch der chasaka einen großen Spiel­raum zustanden, an ihrer Beschrän­kung zu denken und Gesetze für die­selbe aufzustellen. Zu denselben nennen wir erst ihren Grundsatz: »Eine Besitzpräsumtion (chasaka), für deren Rechtmäßigkeit kein genügender Grund angegeben wird, hat keine Rechtskraft«, d. h. wenn der Inhaber eines Grundstückes auf die Frage nach dessen ursprünglichem Recht auf das­selbe — nicht mehr anzugeben weiß, als: »Weil bisher gegen diesen meinen Besitz niemand Einspruch erhoben hat!« Er verliert dadurch seine Eigen­tumsansprüche. Entgegnet er jedoch: »Das Grundstück habe ich ja von dir (oder von deinem Vater) gekauft«, oder sagt er: »ich habe es von dir als Ge­schenk erhalten«, so behält er sein vollständiges Eigentumsrecht.

Das zweite hierher gehörende Ge­setz ist, dass der primitive Zustand ei­ner Sache oder einer Person, auf den die Präsumtion sich gründet, kein sol­cher sein darf, der sich im Laufe der Zeit von selbst ändert, einer Änderung unterworfen ist. So hat im Ritualgesetz die Präsumtion des reinen Zustandes einer Frau, weil derselbe durch den monatlichen Abfluss Störung erleidet, keine Gesetzeskraft, um sich gegen den gegen sie erhobenen Zweifel zu be­haupten. Man nennt eine solche Prä­sumtion eine veränderliche. Das dritte Gesetz bestimmt, dass der Zustand ei­ner Sache oder einer Person, auf die sich die Präsumtion gründet, kein ide­eller und angenommener sein darf, sondern wirklich existiert haben muss. Ferner ist man der Präsumtion, die auf eine Majorität von Erscheinungen sich stützt, abgeneigt. Ausdrücklich wurde die Besitzespräsumtion aufgehoben bei Geschäftsgenossen, Pächtern, Vormündern, Räubern, Brüdern u. a. m. Ferner wurde bestimmt, dass man sich auf keine Präsumtion, chasaka, verlasse, wo eine Nachforschung noch möglich sei. In Bezug auf die Geschichte des Gebrauchs der Präsumtion wollen mehrere Gesetzeslehrer ihre Existenz, als mit mehreren Schriftgesetzen mit-begriffen und angegeben, erkennen. Im Gesetze 3. M. 14. 38 heißt es: »dass der Priester nach der Besichtigung des Aussatzes eines Hauses hinausgehe und das Haus wegen seines Aussatzes ver­schließe.« Aber es könnte ja geschehen, dass das Maß des Aussatzes abgenom­men habe, nachdem er das Haus ver­lassen hat, es muss also der gewisse Zustand angenommen, präsumiert, werden.