Schächten - Schlachten
Posted 5 yrs ago
Das Schlachten oder das Schächten, die Tötungsweise der zum Genuss gestatteten Tiere nach jüdischem Ritualgesetz, hat in neuester Zeit die öffentliche Meinung vielfach beschäftigt. Von Seiten der Tierschutzvereine in verschiedenen Ländern, als z. B. in England und in der Schweiz wurde dieselbe als Tierquälerei verurteilt und bei den verschiedenen Behörden um Verbotserlasse gegen sie nachgesucht. Es entspann sich ein Kampf für und gegen die jüdische Schlachtweise, man holte Gutachten über dieselbe von den bedeutendsten Gelehrten Europas ein und da ergab es sich, dass jenes Vorgehen der Tierschutzvereine völlig grundlos war. Wir sehen von jenen Vorgängen ab und halten uns an der Sache. Zur Besprechung kommen hier: a. das Schlachtgesetz; b. seine Beurteilung bei Juden und Nichtjuden; im Vergleich mit der Schlachtweise bei Nichtjuden.
a. Das Schlachten mit seinen Zeremonien. Die Tötung der Tiere vor dem Genuss des Fleisches derselben wird im Pentateuch als ein altes, vormosaisches Gesetz gekannt. Zu den sieben noachidischen Gesetzen gehörte das Verbot des Fleischgenusses von noch lebenden Tieren, was in den Schriftworten: »Jedoch das Fleisch mit seinem Leben, sein Blut sollt ihr nicht genießen«, enthalten sein soll. Dagegen ist die Weise dieser Tötung in der Schrift nicht ausdrücklich angegeben, aber traditionell, d. h. als Gesetz der Tradition wohl bestimmt und bezeichnet. In der Schrift heißt es: »Und schlachte von deinem Rind, deinem Schaf, wie ich dir befohlen habe«, von diesem sollen die Schlussworte: »wie ich dir befohlen« die Schlachtweise des Traditionsgesetzes andeuten. Andere weisen auf den Schriftausdruck: »Schächten« (3. M. 1. 5; 3. 2; 4. 4) als die Angabe der Tötungsweise der Opfer hin und bezeichnen dieselbe als Norm auch für die Tiere, die zum Privatgenuss geschlachtet werden sollen; sie lehren: »Wie die zu Opfern bestimmten Tiere durch Schächten getötet werden sollen, so auch die für den Privatgenuss.« Diese Tötungsweise der Tiere geschieht durch einen tiefen Schnitt am Halse, der die Haut, die Luftröhre, den Schlund und die an beiden Seiten liegenden großen Blutgefäße, die Ingularvenen und die Carotiden zerschneidet. Der Schnitt muss schnell, durch rasches Hin- und Herziehen des Messers ohne abzuruhen oder einen Moment anzuhalten, gemacht werden. Das Messer soll scharf, glatt, ohne jede Scharte, hinlänglich lang (von mindestens zwölf Fingerbreiten oder zwei Halsbreiten der zu schlachtenden Tiere) und gehörig breit sein. Vor dem Schlachten wird das Tier, wenn es dem Großvieh angehört, auf den Boden geworfen. Es werden an die Fußgliedmaßen Stricke befestigt, zusammengezogen und mittels eines Flaschenzuges angespannt und in die Höhe gezogen, so dass das Tier auf den Rücken zu liegen kommt. Diese Operation ist keine gesetzlich vorgeschriebene und kann auch (s. weiter) beliebig anders vorgenommen werden. Sodann muss das Messer untersucht werden, ob es obigen gesetzlichen Vorschriften entspricht. Der Schächter, eigens für sein Amt approbiert, darf nicht furchtsam sein, nicht mit der Hand zittern, sondern soll geschickt und kräftig den Schnitt ohne anzuhalten rasch ausführen. Bevor er schneidet, hat er den vorgeschriebenen Segensspruch zu sprechen. Bei Geflügel genügt das Zerschneiden des Schlundes oder der Luftröhre. Von dem ausgeflossenen Blut des Geflügels und der Gazellenarten soll ein Teil mit Asche bedeckt werden.
b. Die Beurteilung dieser Schlachtweise von Juden und Nichtjuden im Vergleich mit den üblichen anderen Tötungsweisen. Die Hauptaufgabe bei jedem Schlachten ist, den Todeskampf, die Empfindung, das Bewusstsein möglichst mild, schnell und sicher zu vernichten; dasselbe wird hier vollständig erreicht. Durch den schnellen Schnitt mittels eines ohne jede Scharte glatten und scharfen Messers wird die Verletzung wenig oder gar nicht gefühlt, ist also wenig oder gar nicht schmerzhaft. Die Haut, die Luftröhre, der Schlund und die großen arteriellen, venösen Halsgefäße sowie die mit denselben verbundenen Nervenstämme sind zerschnitten; die Hauptblutadern am Halse geöffnet und das Blut strömt sofort aus. Durch diese Ausleerung der Blutgefäße tritt augenblicklich eine vollständige Lähmung des Gehirns ein, dem die Bewusstlosigkeit und Aufhebung des Schmerzes folgen. Der Tod ist in kaum einer Minute da. Die noch hervortretenden Bewegungen, als das Zappeln u. a. m., sind Zeichen des Todeskampfes ohne Bewusstsein. Diese Darstellung und Beurteilung der Tötungsweise der Tiere durch das Schächten ist die der bedeutendsten christlichen Gelehrten, die wir weiter einzeln nennen wollen. Auch von Seiten der Juden wurde das Schächten der Tiere als die mildere Schlachtweise bezeichnet und deshalb gewählt, weil sie auf den Menschen weniger den Eindruck einer Barbarei macht, die eine Verwilderung des menschlichen Gemütes zur Folge haben könnte. Rabh, ein Gesetzeslehrer des dritten Jahrhunderts n., lehrte: »Die Gebote sind nur zur Läuterung der Menschen da. Denn was liegt Gott daran, ob du das Tier schlachtest durch den Schnitt am Hals oder durch den Genickstich, die Gebote sollen die Menschen läutern.« Eine weitere Angabe darüber bringt die Schrift »More Nebuchim« von Maimonides im zwölften Jahrhundert; daselbst heißt es: »Da der Genuss des Fleisches lebendiger Tiere für den Menschen zum Bedürfnis geworden, ordnete das Gesetz einen leichten Tod der Tiere mittels einer leicht zu verrichtenden Handlung an; auch wurde, um den Tod zu erleichtern, hierzu noch die Schärfe des Messers angeordnet.« Ferner heißt es daselbst auf einer anderen Stelle: »Das Gesetz bestimmte die leichteste Todesart und verbot, die Tiere mit Grausamkeit zu töten, sie zu stechen oder zu erwürgen.« Klar und bestimmt erscheint uns diese Beurteilung, wenn wir dieser Schlachtweise die anderen Tötungsarten der Tiere gegenüberstellen. Wir nennen von denselben die zwei verbreitetsten, den Kopfschlag und den Genickstich. Über die Tötung durch den Kopfschlag sagt Professor A. Tiermesse in Careghem bei Brüssel: »Es gibt keine grausamere, keine unmenschlichere Tötungsart als der Kopfschlag ..., ich habe ihn nie ohne ein Gefühl des Schauders mit ansehen können.« »Bei alten, sehr großen Tieren mit starkem Schädeldach sind meistens mehrere Axtstreiche erforderlich, um das Tier zu fällen, abgesehen von den nicht selten fehlgeschlagenen Schlägen, welche die Tiere öfters ganz wild machen und die beteiligten Menschen in Gefahr bringen können«, » spricht der Polizeitierarzt Adam in seiner Verurteilung dieser Tötungsweise aus, dem sich auch die anderen Herren, als: Gerlach, Zanyger, Chauveau u. a. m. in ihren Gutachten anschließen und solche Tötung als eine furchtbare Tierquälerei ansehen. Nicht weniger wird die Tötung durch den Genickstich verurteilt. »Diese Tötungsart«, sagt Professor Gerlach in seinem Gutachten, »ist die verabscheuungswürdigste von allen, die größte Tierquälerei, die von Staats wegen mit der größten Strenge unterdrückt werden soll. Nach dem Stich sind die Tiere zwar gelähmt und das Atmen steht sofort still, aber das Herz schlägt fort 8 — 10 Minuten und bis 1/4 Stunde.« Probstmayer in München hat darüber in seinem Gutachten: »Doch seitdem Florens nachgewiesen, dass die bloße Durchschneidung des Rückenmarkes hinter dem Vagus-Zentrum nur die Lähmung herbeiführte, aber nicht die Empfindungsfähigkeit aufhebe, müssen wir uns hüten, die Lähmung für den Tod zu halten.« Schärfer spricht darüber Exkolani, Professor zu Bologna: »Die Ausführung (des Genickstiches) gelingt nur in wenigen Fällen genau und in der Mehrzahl von Fällen zeugen die Zuckungen von den furchtbaren Krämpfen, welche die Tiere erleiden ... Demzufolge könnte man behaupten, dass die bei den Israeliten gebräuchliche Art in Wirklichkeit gerade weit mehr als jede andere von dem entfernt ist, was man Tierquälerei nennt.« Auf gleiche Weise schließt der schon erwähnte Professor Dr. Gerlach, »dass somit das Schlachten nach jüdischen Vorschriften, das Schächten, wie ich es gesehen und oben beschrieben habe, keine Tierquälerei ist, sondern im Gegenteil zur humansten Schlachtmethode gehört, die allgemein eingeführt zu werden verdient.« Zu beachten wäre, was Professor Dr. Noell in Wien über das Werfen der Tiere zum Schlachten sagt: »Es dürfe daher zu empfehlen sein, dass beide Hinterfüße zusammengebunden und das Tier zum Fallen gebracht werde, worauf der oben liegende vordere linke Fuß auszubinden wäre. Sind beide hinteren Gliedmaßen zusammen vereinigt und fällt das Tier, so kann es sich nicht leicht erheben ... Das Ausbinden des vorderen linken Fußes ist, weil es das Erheben des Tieres mit den Vorderteilen unmöglich macht.«