Selbstmord
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Selbstmörder. I. Name, Bezeichnung und Bedeutung. Einen Namen für »Selbstmord« und »Selbstmörder« findet man in der Bibel nicht, ein Beweis, dass der Selbstmord bei den Israeliten kein Heim gefunden. Die vierundzwanzig Bücher der heiligen Schrift, welche die Geschichte eines Zeitraumes von tausend Jahren umfassen, kennen nur vier Selbstmorde, der des Saul und seines Waffenträgers, des Ahitophel und des Simri. Der dem Volk verkündete Gottesglaube mit seinen sittlichen Ideen und Mahnrufen zum Gottvertrauen ließen den Selbstmord nicht aufkommen, sodass derselbe zu den äußerst seltensten Vorkommnissen gehörte, ein rühmlicher Gegensatz zu den Selbstmordfällen bei den anderen Völkern, den Indern, Ägyptern, Griechen und Römern. Erst im zweiten Staatsleben und nachher, als die Juden in stärkerer Berührung mit den anderen Völkern kamen, war bei ihnen unter anderen eingeschlichenen Lastern auch der Selbstmord nicht mehr selten. Der Einfluss fremder Sitten und Lebensanschauungen mag hierzu viel beigetragen haben; andererseits betrachtete man in den Jahren der jüdischen Kriege und Aufstände, der Religionsverfolgung und der Zerstreuung der Juden den Selbstmord als Mittel, um mancher Schande und der ihnen zugedachten sittlichen Entehrung zu entkommen. Das talmudische Schrifttum ist es daher erst, das für Selbstmord und Selbstmörder Namen und Bestimmungen hat und von Selbstmord nach den verschiedenen Motiven und Gestalten spricht. Die hebräische Bezeichnung für »Selbstmord«, »Selbstmörder« ist in umschriebener Form und lautet: »Die bewusste und absichtliche Selbstvernichtung« und die für Selbstmörder: »Der absichtliche und bewusste Selbstvernichter, Meabad Azmo Ledaath, der bewusst und absichtlich sich selbst vernichtet hat.« Diese Bezeichnung gibt zugleich den Begriff des Selbstmordes an. »Selbstmord« ist die mit Absicht und Bewusstsein an sich selbst vollzogene Selbstvernichtung und »Selbstmörder« ist derjenige, der bewusst und absichtlich an sein eigenes Leben Hand angelegt, sich selbst getötet. »Der Selbstmörder «, bestimmt der Talmud, »ist derjenige nicht, der die Spitze eines Baumes oder Daches bestieg, von derselben herabfiel und starb, sondern der, welcher ausdrücklich erklärte: >Ich besteige einen Baum oder ein Dach, um mich von demselben herabzustürzen und zu töten und den man gesehen auf den Baum oder das Dach steigen und sich von da herunterwerfen und sich töten.< Dagegen halten wir denjenigen, den wir erwürgt, an einem Baum hängend, erschlagen oder auf sein Schwert gestürzt usw. finden, nicht als einen mit Bewusstsein und Absicht sich selbst Getöteten.« Diese Bezeichnung des Selbstmordes erhielt später die gesetzliche Sanktion. Im Gesetzescodex Jore Dea 345 heißt es darüber: »Als Selbstmörder gilt nur der, welcher sagt, er wolle sich auf diese oder jene Weise töten und den wir gesehen im Zorn oder Schmerz diese gegen sich ausgesprochene Tat ausüben.« Ausgeschlossen hiervon ist der Selbstmord des Unzurechnungsfähigen als des Wahnsinnigen, Unmündigen (d. h. vor beendetem 13. Jahr), des Trunkenen, des Gemütskranken; ferner des im Krieg sich Befindenden nach dem unglücklichen Ausgang eines Kampfes, wo ihm der Tod durch Feindeshand bevorsteht u. a.m. So wird in der Bibel der Selbstmord Sauls und seines Waffenträgers, ebenso des Simri und des Ahitophel ohne Tadel genannt, weil derselbe aus Furcht, vom Feind getötet zu werden, geschah. Auch an Beispielen zu Obigen fehlt es nicht. In Lydda entfloh der Sohn eines Georgias aus der Schule. Der Vater traf ihn und drohte mit Strafen. Der Knabe ängstigte sich vor den Strafen und tötete sich mittels eines Kleidungsstückes. Die Sache kam vor R. Tarphon zur Entscheidung. Da erklärte er, den Knaben nicht zu den Selbstmördern zu zählen. Ein anderer Fall ereignete sich in Bne Berak. Ein Kind zerbrach einen Krug am Shabbath; der Vater sah ihn an und drohte. Das Kind entfloh, stürzte sich in eine Zisterne und tötete sich so selbst. R. Akiba wurde über die Selbsttötung des Kindes gefragt und antwortete ebenfalls, dieselbe gehöre nicht in die Kategorie des Selbstmordes und befahl, ihm nichts von der gewöhnlichen 'Leichenbestattungsweise zu entziehen.
II. Verbot, Wichtigkeit, strenge Beobachtung, Notfälle und Ausnahmen. Das Verbot des Selbstmordes ist in dem Verbot des Mordes mit angegeben. 1. M. 9. 5 heißt es: »Jedoch euer Blut eurer Personen fordere ich, von der Hand alles Lebenden werde ich es fordern.« In dem ersten Teil dieses Verses soll das Verbot des Selbstmordes mit enthalten sein. Auch der allgemein lautende Ausspruch der Zehngebote: »Du sollst nicht morden« schließt ebenfalls den Selbstmord in sich. Man versteht darunter jede Art des Selbstmordes, den unmittelbaren sowie den mittelbaren. Es riefen die Jünger ihrem zum Feuertod verurteilten Lehrer R. Chanina ben Teradjon zu: »Öffne deinen Mund, damit die Flammen in dich eindringen und dich früher töten!« Da entgegnete dieser, sie belehrend: »Gott allein kann mir das Leben nehmen, ich selbst darf mich nicht töten! « Andere deuten die Worte 5. M. 4. 9: »Nur hüte dich und hüte dein Leben«; ferner das. V. 15: »Und bewahrt gar sehr euer Leben« als Gebot zur Erhaltung des Lebens und zugleich als Verbot, sich einer Lebensgefahr auszusetzen und Gegenstände zu dulden, die dem Menschen gefährlich werden können. Nicht unbeachtet dürfen wir als hierher gehörig die Stellen in Hiob 7. 15 lassen, wo Hiob klagt: »Schon dachte ich an Erwürgen, an den Tod von eigenen Händen, doch ich verabscheute es«; ferner daselbst 2. 9. 10, wo die Frau ihm zuruft: »Lästere Gott und stirb«, aber er ihr entgegnet: »Du sprichst wie eine der Verworfenen. « Welche Wichtigkeit man diesem Verbot zuschrieb und wie sehr frevelhaft man den Selbstmord hielt, darüber lassen wir einige Stellen aus Josephus jüdische Kriege III. 8. 5 folgen, aus seiner Rede gegen den Selbstmord, die er angeblich in der Höhle an die ihm gefolgten Krieger gehalten hat. »Warum eilen wir so sehr unser eigenes Blut zu vergießen, liebe Freunde? Warum wollen wir das innigste Band gewaltsam zerreißen, das Band zwischen Leib und Seele?« »Ist doch der Selbstmord überall, in der ganzen Natur, allem, was da lebt, fremd und ein Frevel gegen Gott, unseren Schöpfer! Es gibt kein Tier, das absichtlich sich selbst tötet ... Und Gott würde nicht zürnen, meint ihr, wenn der Mensch übermütig das Geschenk von ihm verwirft? Von ihm haben wir unser Dasein, ihm wollen wir auch die Vernichtung desselben überlassen. Wenn jemand, was ein Mensch ihm anvertraut hat, verdirbt oder schlecht verwaltet, so gilt er für einen treulosen und schlechten Menschen. Wenn aber ein Mensch das Pfand des Himmels aus dem Leib gewaltsam entfernt, der sollte dem rächenden Arme Gottes entgehen? Flüchtige Sklaven zu bestrafen hält man für Recht, auch wenn sie schlimme Herren verlassen haben. Und wir dächten keinen Frevel zu begehen, wenn wir dem besten Herrn, Gott, entlaufen? Die Seelen derer hingegen, deren Hände gegen sie selbst gewütet, nimmt die finstere Unterwelt auf und Gott der Vater wird an ihren Nachkommen den Frevel gegen Leib und Seele heimsuchen. Darum hasst Gott den Selbstmord und der weiseste Gesetzgeber straft ihn. Es ist ja Gesetz bei uns, die Leichname der Selbstmörder bis zu Sonnenuntergang unbeerdigt hinzuwerfen, während wir selbst die der Feinde bestatten müssen.« Mehreres des hier Vorgebrachten findet sich auch im talmudischen Schrifttum. So der Satz: »Wer einen Selbstmord begeht, hat keinen Teil in der zukünftigen Welt«; ferner: »Lasse nicht die Zusicherung deines (sinnlichen) Triebes gelten, das Grab sei die Zuflucht für dich (d. h. der Selbstmord erlöst dich),, denn nicht nach deinem Willen (sondern nach einer höheren Weisung) wurdest du geschaffen; nicht nach deinem Willen wurdest du geboren; nicht nach deinem Willen lebst du; nicht nach deinem Willen stirbst du, um einst Rechenschaft abzulegen vor dem König aller Könige, gelobt sei er.«
III. Notfälle und Ausnahmen. So sehr der Selbstmord als frevelhaft galt und verabscheut wurde, so gab es doch immer Fälle, wo derselbe geboten schien und als solcher auch von den Gesetzeslehrern gestattet, ja sogar befohlen wurde. Derselbe Gesetzeslehrer (R. Jochanan), der aus 1. M. 9. 4 das Verbot des Selbstmordes herleitet, will den Selbstmord für Notfälle als erlaubt und geboten halten, als z.B. im Krieg für die Anführer, denen nach einem unglücklichen Ausgang des Kampfes der Tod durch Feindeshand bevorsteht; ebenso für jeden Israeliten in den Fällen, wo er zum Götzendienst, zur Unzucht und zur Vollziehung eines Mordes gezwungen werden sollte. »Glaubst du«, lehrte er, »dass das Verbot des Selbstmordes sich auch auf Notfälle als auf den Selbstmord Sauls und auf den Märtyrertod eines Hananja, Mischael und Asaria erstrecke? Darum hat obige Schriftstelle den Ausdruck: »Jedoch«, womit sie solche Notfälle ausschließt, als nicht in diesem Verbot mitbegriffen.« So erzählt das 2. Buch der Makkabäer 14. 37 — 56 von dem jüdischen Ältesten Rhazis zu Jerusalem, der, um nicht in die Hände seiner heidnischen Verfolger, die Nikanor gegen ihn aussandte, zu fallen, sich selbst den Tod gab. Auf gleiche Weise erzählt es von dem Märtyrertod der Mutter mit den sieben Kindern, den sie sich zugezogen hatten, weil sie standhaft die ihnen aufgedrängte Götzenverehrung von sich wiesen. So sollen nach der Zerstörung Jerusalems vierhundert Kinder, die auf einem Schiff sich befanden und zur sittlichen Entehrung bestimmt waren, sich selbst, um dieser Schande zu entgehen, in das Meer geworfen haben. Beide Taten werden lobend berichtet und den Vollziehern die ewige Seligkeit verheißen. »Die Mutter der Kinder ist freudig, Halleluja« wurde als Psalmruf für erstere und »Von Basan bringe ich sie wieder, aus den Wellen des Meeres führe ich sie heim!« über letztere. Dass aber auch die Grenzen nicht überschritten werden, hört man da und dort Gegenmahnungen. So äußerten die Makkabäer ihren Unwillen gegen das Verfahren der Chassidäer, die am Shabbath gegen den Feind nicht kämpfen wollten und sich lieber in einer Höhle von ihm verbrennen ließen. Ebenso mahnte R. Jose ben Kisma in der ersten Hälfte des zweiten Jahrhunderts n. der Gesetzeslehrer R. Akiba, sich nicht vergeblich in den Tod zu stürzen. Auf gleiche Weise äußerte sich im vierten Jahrhundert n. R. Mana, als man ihm von dem Märtyrertod des R. Abba ben Simon erzählte, den sich dieser zugezogen hatte, weil er kein Fleisch von einem Aas essen wollte: »Hätte R. Abba b. S. gehört, was die Rabbinen sagen, dass man bei Todesgefahr alle Verbote mit Ausnahme des Götzendienstes, der Unzucht und des Mordes übertreten darf, er wäre von dem Tod gerettet worden.« Überhaupt galt hierbei als Grundsatz: »Beobachtet meine Satzungen und meine Rechte, die der Mensch ausüben soll, um dadurch zu leben (3. M. 18. 5), d. h. dass er dadurch lebe, aber nicht dadurch sterbe.« Über die genannten drei Kardinalverbrechen: »Götzendienst, Unzucht und Mord«, für deren Aufrechterhaltung, Nichtübertretung, der Israelit in den Tod gehen soll, wurde der Beschluss von den bedeutendsten Gesetzeslehrern des ersten Jahrhunderts n. zu Lydda im Dachzimmer eines Nitsa gefasst und als unumstößlich hingestellt. Wir haben nur noch von diesem gebotenen Selbstmord jenen erlaubten freiwilligen zu unterscheiden, als z. B. den in allzu großer Reue und Buße. Über demselben haben wir im talmudischen Schrifttum nur einige Berichte von ähnlichen Vorkommnissen, aber keine Lehren und Aufmunterungen zur Vollziehung desselben. Im Gegenteil gilt auch hier die Mahnung des Propheten Ezechiel: »So wahr ich lebe, ob ich den Tod des Frevlers wünsche, als nur, dass er von seinem Wandel umkehre und lebe.« Ezechiel 16. 23. Büßende, die sich den Tod gaben, um ihre Sünden zu sühnen, werden genannt: Jakim, der Schwestersohn Jose ben Joeser; der Aufseher des Märtyrers R. Chanina ben T.; der Wäscher des Patriarchen R. Juda I.; Beruria; R. Chia ben Aschi u. a. m.
IV. Strafbarkeit und Beerdigungsweise. Die Bestrafung des Selbstmordes wird nicht als die Sache des Menschen erachtet, sondern muss Gott überlassen werden. Dagegen bestimmte man für den tatsächlich nach obigen Angaben, erwiesenen, Selbstmörder einige Zurücksetzungen bei seiner Bestattung. Es muss erwiesen werden die Vorsätzlichkeit der Handlung, der Besitz des zurechnungsfähigen Alters, auch dass er bei gesundem Verstand war, den Vorsatz zum Selbstmord ausgesprochen und die Vorkehrungen dazu getroffen hatte. Eine Nichtbeachtung dieser Bestimmungen ist ein arges Vergehen gegen den Toten, das die göttliche Strafe nach sich zieht. Ausdrücklich wird in Bezug auf Saul bemerkt, dass die Israeliten von Gott bestraft wurden, weil sie es unterließen, ihn, der wegen des Feindes den Selbstmord an sich begangen, gehörig zu betrauern. Der zweite zu beachtende Punkt ist, dass man bei der Bestattung eines erwiesenen Selbstmörders nichts unterlassen darf, was die hinterbliebenen Lebenden beleidigen könnte. Die Hauptrede: »Alles, was zur Ehre der Lebenden ist, verweigere man nicht, aber was nicht zur Ehre der Lebenden gehört, entziehe man.« Die wörtliche Bestimmung lautet darüber: »Wer an sich einen Selbstmord begeht, mit dem beschäftige man sich nicht.« R. Jsmael sagt, man stimme über ihn das Klaglied an: »Wehe Weggeraffter! Wehe Weggeraffter!« R. Akiba bemerkt darauf: »Lasst ihn, beehret ihn nicht und flucht ihm nicht!« Aber man stelle sich um ihn in die Trostreihe und spreche die Trauerbenediktionen und alles was zur Ehre der Lebenden gehört. Wegbleiben die Leichenreden, die Trauer und die Trauerzeichen. Später bürgerte sich auch die Sitte ein, den Selbstmörder nicht in die Reihe der Gräber, sondern an der Seite zu beerdigen, wovon man jedoch schon lange abgekommen ist.