Simon ben Gamliel II.
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Patriarch und bedeutender Gesetzeslehrer im 2. Jahrh. (von 138 bis 164 n.), ein Mann von energischer Tatkraft, aber ebenso von tiefer Bescheidenheit und williger Anerkennung der Verdienste anderer. Er war der Sohn des Patriarchen R. Gamliel II. und Enkel des in der Zeit der jüdischen Kriege gegen die römische Herrschaft an der Spitze zum Oberhaupt des Staates eingesetzten Patriarchen R. Simon ben Gamliel I. Sein Jugend- und Jünglingsalter fiel in die Jahre des großen barkochbaischen Aufstandes, ob er an demselben teilgenommen, wird nicht angegeben. Aber die Nachrichten erzählen von seiner wunderbaren Rettung nach dem Fall der Festung Bethars, welche den Mittelpunkt der Aufständischen bildete. Er selbst erzählt: »Tief erregt ist mein Auge wegen all der Töchter meiner Stadt (Klgld. 3, 51), tausend Kinder befanden sich in dem Haus meines Vaters, 500 von ihnen widmeten sich dem Gesetzesstudium und 500 der griechischen Weisheit, aber von allen diesen blieben nur mein Brudersohn Abba in Assic und ich hier.« Für seine griechische Bildung war im Haus der Patriarchen ein Heim, war ja dieselbe unerlässlich für sie bei ihrem Verkehr mit den hohen Persönlichkeiten der römischen Statthalterschaft in Palästina und Syrien. So wurde auch unser Simon ben Gamliel II. in der griechischen Sprache und in den enzyklischen Wissenschaften unterrichtet. Wir werden weiter Gelegenheit finden, uns von seinem Wissen in diesen externen Fächern bei der Anführung seiner Aussprüche in der Halacha und Agada zu überzeugen. Er hielt sich, wohl mit seinem Vater, dem Patriarchen R. Gamliel II., von dem ebenfalls berichtet wird, dass er auf den Rat hoch gestellter Persönlichkeiten entflohen war, längere Zeit im Ausland auf. Seine Heimat Palästina suchte er erst nach dem Tod Hadrians wieder auf, als unter den folgenden Kaisern die harten hadrianischen Verfolgungsedikte weniger zur Ausführung kamen und später völlig aufgehoben wurden. Er nahm in seiner alten Vaterstadt Jabne seinen Wohnsitz, wo er bald von einer großen Anzahl Freunde seines Vaters und den bedeutendsten Männern seiner Zeit aufgesucht und zum Patriarchen (Nassi), an der Stelle seines Vaters, erhoben wurde. Nichtsdestoweniger treffen wir ihn auch in Uscha Synhedrialsitzungen abhalten und Neumondsbestimmungen vornehmen, was wohl in der ersten Zeit seiner Amtierung geschah. Als Patriarch und Vorsitzender des Synhedrions ernannte er bald aus der Reihe der Gelehrten den R. Nathan zu seinem Stellvertreter und den R. Mair zum vortragenden Rat (Chacham). Mit Hilfe dieser Kollegen entwickelte er seine segensvolle Tätigkeit. Die Jahre des barkochbaischen Aufstandes und der hadrianischen Verfolgungsedikte hatten tiefe Wunden in dem jüdischen Volkskörper zurückgelassen. Die Autorität des Gesetzes war untergraben und die Organisation des jüdischen Volkslebens mit seinen staatlichen Institutionen aus alter Zeit lag fast vernichtet da. Der Patriarch mit seinem zu Uscha tagenden Synhedrion griffen tüchtig ein und wirkten heilsam. Unter dem Namen »Institutionen Uschas«, d. h. Institutionen des Synhedrions zu Uscha, hat die Geschichte jene trefflichen Einrichtungen zur Hebung des Volkswohls und Wiederherstellung der Volkseinheit verzeichnet. Sein Hauptaugenmerk war die Wiederherstellung der Autorität der Gerichte. Er ordnete an, dass bei gerichtlichen Schätzungen, Kauf und Verkauf die vollzogene Handlung eines Gerichts, wenn auch die Schöpfung unter oder über dem reellen Wert des betreffenden Gegenstandes gewesen, rechtskräftig bleibt. Ebenso, dass jede spätere Erklärung oder Tat gegen die vom Gericht aufgenommene oder ausgeführte Handlung keine Rechtskraft hat. Tief eindringlich war sein Wahlspruch darüber: »Die Welt besteht auf drei Gegenständen, auf Wahrheit, Recht und Frieden«, denn es heißt: »Nach Wahrheit, Recht und Frieden richtet in euren Toren«. Das Richterkollegium für Zivilsachen bestimmte er auf drei Personen, dagegen sollen vollzogene Vergleichshandlungen schon vor zweien volle Rechtskraft haben. Entschieden erklärte er sich gegen die milde Praxis gegen Verbrecher, besonders gegen den Ausspruch seiner Vorgänger: »Wären wir in dem Synhedrion zu Jerusalem, hätte nie ein Mensch zum Tod verurteilt werden können!« Er bemerkte gegen dieselben: »Auch sie würden dadurch die Reihen der Mörder nur gemehrt haben!« In Betreff der Gerichte zueinander und zu dem seiner Vorgänger stellte er den Grundsatz auf: »Kein Gericht darf die Anordnungen eines anderen Gerichtes vernichten, wenn es nicht größer als jenes an Zahl und Weisheit gewesen.. Den Gerichten selbst schärfte er ein: »Man treffe keine Anordnung oder Einrichtung für eine Gemeinde, wenn dieselbe von deren größtem Teil nicht getragen werden kann.. Überhaupt war es ihm auch Gewissenssache, die Autonomie der Gemeinden zu bewahren. Es geht dies deutlich aus einer anderen Anordnung von ihm hervor: »Man erkläre kein Jahr für ein Schaltjahr (s. Kalender), vollziehe jede Handlung für eine Gemeinde nur unter der Bedingung, wenn die Mehrheit der Gemeinde mit derselben zufrieden sein werde.« Zur Kennzeichnung der Autorität der Richter nach ihrer verschiedenen Gliederung im Obergericht, Synhedrion, rechnen wir ferner seine Anordnung über die vom Volk denselben zu erweisenden Ehrenbezeugungen. »So der Patriarch in den Gerichtssaal des Synhedrions eintritt, stehen alle auf und setzen sich erst, wenn ihnen, sich zu setzen, zugerufen wird. So der Abbethdin, der Stellvertreter des Patriarchen, eintritt, soll nur die oberste Reihe aufstehen bis er sich hingesetzt hat. Dagegen steht man beim Eintritt des Chacham, des vortragenden Rats, Referenten, in wechselnder Reihenfolge auf.« Von geschichtlicher Bedeutsamkeit war sein Ausspruch, der volle Gesetzeskraft hatte: »Die Samaritaner sind den Israeliten völlig gleich.« Ferner: »Jedes Gebot, welches die Samaritaner angenommen, vollziehen sie dasselbe sorgfältiger als die Israeliten.« Auch gegen die Heiden traf er mehrere, recht humane Anordnungen. Wir nennen von denselben: »Hat ein Heide vor einem jüdischen Gericht einen Prozess, so kann er verlangen, nach nicht-jüdischem Recht abgeurteilt zu werden.« »Die Urkunden von heidnischen Gerichten, auch Ehescheidungsurkunden und Freiheitsbriefe für Sklaven, wenn sie auch nur von heidnischen Zeugen unterschrieben sind, haben volle Rechtskraft u.a.m.« Ebenso führte er eine viel mildere Praxis für den Landmann, Idioten, Am-Haarez ein. Nicht lobenswert genug können wir seine trefflichen Bestimmungen zum Schutz des weiblichen Geschlechts und des Sklaven hervorheben. Wir nennen von denselben: »Hat jemand ein Grundstück durch Verschreibung seiner Frau und einem anderen Schuldherrn verpfändet, so soll der Gläubiger seine Schuld von den anderen Besitzungen einkassieren, aber die Frau von dem ihr verpfändeten.« Ferner: »Heiratet jemand eine' Frau vom Ausland und stirbt, so kann die Frau ihre Verschreibung nach ausländischen Münzen, wenn dieselben höher stehen, auszuzahlen fordern«; ebenso: »Erhält der Mann später größere ihn entstellende Leibesfehler, so kann er, wenn sie will, zur Auflösung der Ehe gezwungen werden u. a. m.. In Bezug auf den Sklaven: Zur Zeit der Hungersnot kann der Sklave von seinem Herrn fordern: »Entweder du gibst mir den Lebensunterhalt oder erklärst mich für frei.« »Wie es ein Gebot ist, Freie aus der Gefangenschaft zu erlösen, so auch die Sklaven« u. a. m. Gegen diese und ähnliche milden Bestimmungen hatte sich die Opposition des R. Mair erhoben, über welche, sowie über seine Zerwürfnisse mit dem Patriarchen überhaupt, wir den Artikel »Mair R.« nachzulesen bitten. Von seiner ferneren Tätigkeit als Patriarch nennen wir seine energischen Mittel zur Herstellung der Volkseinheit und Wiedererringung der früheren Suprematie des Patriarchats in Palästina über die jüdischen Gemeinden in den babylonischen Ländern. Die Bestimmungen der Neumonde und der danach zu feiernden Feste, die früher nur Sache des Synhedrions in Palästina war, wurde in der Zeit der hadrianischen Verfolgungen im Ausland vollzogen. Nach der Aufhebung dieser Verfolgungsedikte und nach der Wiederkonstituierung des Synhedrions in Uscha sollte dieser Akt wieder nur in Palästina vorgenommen werden. Der Brudersohn des R. Josua ben Ch., der Gesetzeslehrer in Nahar Pakor, einer Stadt Babyloniens, war, kümmerte sich wenig um diese neuen Anordnungen seiner Kollegen in Palästina und nahm, wie früher, Neumondsbestimmungen vor. Da sandte der Patriarch Abgesandte an ihn, die ihm unter Androhung des Bannes fernere Vornahme von Neumondsbestimmungen verbieten sollten. Er erreichte, was er gewollt; der Widerspenstige bemühte sich und unterließ die fernere Vornahme von Neumondsbestimmungen. Wir haben diesen Akt ausführlich in dem Artikel »Kalender« besprochen und verweisen, um jede Wiederholung zu vermeiden, auf denselben. Als Gesetzeslehrer nahm auch er, gleich seinen anderen gelehrten Zeitgenossen, an dem Gesetzesausbau großen Anteil. Doch machte sich auch hier seine originelle Denk- und Lehrweise kennbar. Er leitete die Halachas aus dem einfachen Wortsinne des Schriftgesetzes her sowie aus den Traditionen und Vorgängen im Leben früherer Lehrer, urteilte nach Verstandesschlüssen, Erfahrungssätzen, Landessitten und Landesgewohnheiten u. a. m. Auch zitierte er Halachas von seinen Vorgängern und Zeitgenossen, als z. B. von R. Juda und R. Jose, R. Jochanan, Hassandlar u. a. m. Voll Bescheidenheit und Verehrung zeigte er sich gegen dieselben und erkannte gern die Verdienste an. Bei der Nennung des R. Simon b. J. sagte er: »Ich komme mir gegenüber diesem Manne vor, wie ein Fuchs vor einem Löwen«, und den R. Jose beehrte er mit dem Titel: »Mein Lehrer« u. a. m. Auf dem Gebiet der Agada haben sich seine Aussprüche weniger erhalten. Bekannt sind von ihm einige Aussprüche über Astronomie, Bibeltext, Naturwissenschaften, besonders über Botanik, Medizin u. a. m. Ähnlich nennen wir noch seinen schönen Spruch gegen Errichtung von Denkmälern auf den Gräbern lieber Verstorbenen: »Man errichte keine Denkmäler für die Gerechten, denn ihre Worte (Lehren) sind ihre Denkmäler! « Über seinen Tod haben wir keine Nachricht; er traf ihn wohl im Jahre 164. Sein Sohn R. Juda I. folgte ihm in das Patriarchat.