Auslösung der Gefangenen, ‏.פדיון שבוי

Posted 6 yrs ago

Für diesen Akt der Humanität hat die jüdische Religionsgesetzsammlung Joredea c. 252. ein besonderes Kapitel, das dem Judenthume Ehre macht Der talmudische Ausspruch, der dieses Liebeswerk einschärft, lautet: »Die Auslösung der Gefangenen ist die Erfüllung eines großen Gebotes, denn Gefangenschaft ist schwerer als Tod und Hungersnoth, in ihr treffen Beides zusammen.« Dieser Satz, in dessen schlichten Worten sich schon eine wohlthuende Wärme des Mitgefühls ausspricht, bildet die Unterlage eines andern, der in die jüdischen Codices aufgenommen wurde. »Es giebt, heißt es, kein größeres Gebot als das der Auslösung der Gefangenen, denn der Gefangene gehört zu den Hungrigen, Durstenden, Nackten und den Lebensgefährlichen, wer sich der Auslösung der Gefangenen einzieht, übertritt das Gesetz: »Du sollst dein Herz nicht verhärten;« »Verschließe nicht deine Hand;« »Stehe nicht still bei dem Blute deines Nächsten;« »Er herrsche nicht über ihn vor deinen Augen mit Strenge;« »Thue ihm deine Hand auf;« »Es lebe dein Bruder bei dir;« »Liebe deinen Nächsten wie dich selbst;« »Rette die dem Tode Preisgegebenen,« n. a. m. Ebenso nachdrucksvoll sind die einzelnen Bestimmungen der Auslösungweise. Obenan wird als Gesetz hingestellt: »Die Auslösung der Gefangenen geht der Ernährung und Bekleidung der Armen vor; man darf hierzu Geld und Sachen, die für andere Wohlthätigkeitszwecke, selbst zum Bau einer Synagoge bestimmt sind, verwenden. Mit jedem Augenblicke, der dabei verabsäumt wird, begeht man gleichsam das Verbrechen des Mordes.« Diesem folgen die speciellen Anordnungen, nach denen man sich in Collisionsfällen zu richten habe. »Man löse die Frau vor dem Manne, sich selbst vor dem Lehrer, den Lehrer vor dem Vater aus, doch geht die Auslösung der Mutter der eigenen vor.« Ferner: »Der Vater ist zur Auslösung seines Sohnes verpflichtet, wenn dieser nichts besitzt, aber jener es im Stande ist. Auch die Auslösung des in fremde Gefangenschaft gerathenen Sklaven wird geboten, wenn derselbe zur Beobachtung der noachidischen Gesetze (s. d. A.) sich verpflichtet.« Gegenüber dieser Einschärfung der Auslösungspflichten sind zwei andere Bestimmungen von Bedeutung, welche dem möglichen Mißbrauch beiderseits vorbeugen sollen: »Man unterlasse die Auslösung der Gefangenen bei einem Preise, der den Werth derselben übersteigt;« »Man verhelfe die Gefangenen nicht zur Flucht, damit die Feinde nicht zur Hut derselben deren Joch erschweren.« Mehreres siehe: Abtheilung 1. Artikel: Krieg.